Illegale Praktiken?
BAU-Forum: Baufinanzierung

Illegale Praktiken?

Hallo,
ich habe mich über einen Makler für ein Objekt interessiert. Bevor der Kauf allerdings abgewickelt werden konnte, gelangte das Objekt angeblich ohne Wissen des Maklers in die Zwangsversteigerung. Zur ZV war dann neben mir und dem Makler nur noch ein weiterer Mitbieter, den auch mein Makler kannte, vor Ort. Die Gläubigerin (und gleichzeitig Auftraggeberin des Maklers) fehlte. Nachdem ich mein Gebot abgegeben hatte, bat mich der Makler um ein 4-Augen Gespräch und erzählte mir, dass der zweite Interessent gegen "Bares" dazu bereit wäre aus dem Bieterverfahren auszusteigen. Ich war völlig verwirrt und wusste nicht, wie ich reagieren sollte. Dem Makler war bekannt, dass ich an dem Objekt sehr interessiert war und so ließ ich mich darauf ein.
Nun frage ich mich zum einen, ob Makler und Zweitbieter nicht schon vorher unter einer Decke gesteckt haben und nun gleichzeitig auch noch die Maklerprovision einstreichen wollen und zum anderen, ob ich das überhaupt bezahlen muss. Bitte helfen Sie mir  -  was soll ich nur tun?
Sicherlich habe ich das Objekt durch die ZV günstiger kaufen können, hätte es allerdings diese Absprache zwischen Makler und Zweitbieter nicht gegeben, wäre ich als einziger Interessent vor Ort gewesen und habe somit dem Makler eigentlich "nichts zu verdanken"  -  zumindest nicht den "günstigen" Objektpreis.
Sind solche Praktiken eigentlich gängig und nicht vielleicht sogar illegal?
Da ich noch immer verunsichert über die Vorkommnisse bin, bleibe ich lieber anonym. Vielen Dank für das Verständnis!
  • Name:
  • Anonymus
  1. sagen sie dem

    Foto von Joachim Kaehler

    verbrecher er ist einer. diese Absprache ist sicher sittenwiderig. genaueres bei ihrem Rechtsanwalt.
  2. Der Trick mit dem Zweitbieter

    ist zwar moralisch gesehen eine Sauerei, aber durchaus üblich.
    Normalerweise wird dies dann aber nicht so offensichtlich betrieben, sondern dezenter, weil dann auch schlecht nachweisbar.
    Allerdings scheint der Makler einer der übelsten Sorte zu sein.
    Zumindest über den Zwangsversteigerungsvermerk im Grundbuch hat er informiert zu sein. Prüfen sie anhand des Grundbuches (sie haben ja hoffentlich das Schätzgutachten bei Gericht eingesehen) wann der ZV-Termin eingetragen wurde. Dann vergleichen Sie, ob Ihr erstes Gespräch nach diesem Datum stattgefunden hat. Wenn ja ist auf jeden Fall bewiesen, das der Makler von der ZV Kenntnis hatte. Ob dieses Verhalten juristisch zu beanstanden ist, bzw. einen Schadensersatz herbeiführt kann auch nur ein guter Anwalt prüfen.
    Nach meiner Auffassung ist aber die Maklerprovision auf keinen Fall zu zahlen, da Sie das Objekt ja in der ZV erworben haben. Außerdem empfehle ich eine Beschwerde an den Maklerverband, dem der "Herr" angehört.
  3. Weshalb keine Maklerkosten?

    Ist nicht trotz ZV ein gültiger Vertrag zustande gekommen, auf den sich der (wenn auch zwielichtige) Makler berufen kann?
  4. Eigentumserwerb kraft Gesetz

    Meiner Meinung nach haben Sie, wie bisher von Herrn Witzgall und Herrn Kaehler zu Recht angemerkt wurde, KRAFT Gesetz, sprich Zuschlag bei der Versteigerung, Eigentum erworben. Zu dieser Versteigerung wird öffentlich hingewiesen (Veröffentlichungspflicht). Also, kann sich jeder darauf berufen, öffentlich informiert geworden zu sein (Mensch ist das kompliziert aber auch ...). Wo soll da die Leistung dieses Maklers (Schande, aber auch ...) sein?!?!?! Soll doch seine Möchte-gern-Einkünfte einklagen und dann öffentlich Schiffbruch erleiden! GAUDI!
    Solchen Herrschaften gehört, ob "üblich" oder nicht, das Handwerk gelegt. Und, die Namen gehören veröffentlicht. Dann wäre bald mal Ruhe im Lande! Diese Menschen hassen nichts mehr, als die Öffentlichkeit. Also: ANPRANGERN! Zum Anwalt gehen! Und vor allem: Kein schlechtes Gewissen haben. Ihre "Gegner" haben nämlich auch keines. Sonst würden die nicht so agieren.
    Gruß und viel "Glück", sprich "Recht"
    kf
  5. Siehe auch

    Foto von Norbert Basqué

    Insbesondere die Hinweise im Praxistipp!
    Kein Provisionsanspruch nach Ausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts trotz späteren Grundstückserwerbs im Wege der Zwangsversteigerung
    Ein Maklerlohnanspruch gegen den Grundstückskäufer entsteht nach Ausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts gemäß § 3 BauGBMaßnG/§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5,6 BauGB n.F. regelmäßig auch dann nicht, wenn der Käufer das Grundstück anschließend im Wege der  -  durch das Vorkaufsrecht nicht verhinderten  -  Zwangsversteigerung erwirbt.
    BGH, Urteil vom 04.03.1999  -  III ZR 105/98
    BGBAbk. § 652
    Problem/Sachverhalt:
    Die Klägerin, eine Maklerfirma, schließt mit der Beklagten einen provisionspflichtigen Maklervertrag bezüglich einer ca. 87.000 m² großen, für Wohnbebauung in Betracht gezogenen Teilfläche bei einer Provision von 3 % aus dem Kaufpreis zuzüglich Mehrwertsteuer. Zwischen der Beklagten und der Eigentümerin des Grundstücks kommt ein notarieller Kaufvertrag zustande. Danach übt die zuständige Gemeinde rechtswirksam das ihr zustehende Vorkaufsrecht aus. Sodann wird zu Lasten der fraglichen Grundstücksfläche eine Grundschuld über DM 3 Mio. bestellt. Aus dieser Grundschuld betreibt die Beklagte die Zwangsversteigerung, in deren Verlauf ihr der Zuschlag erteilt wird. Die Klägerin erhebt Klage auf Zahlung von rd. DM 77.000,00 Provision.
    Entscheidung:
    In letzter Instanz weist der Bundesgerichtshof die Klage ab. Nach gefestigter Rechtsprechung entfällt ein Provisionsanspruch, wenn der vermittelte Grundstückskaufvertrag nicht zum Erwerb führt, weil ein Vorkaufsrecht ausgeübt wird. Damit bleibt der wirtschaftliche Erfolg der Maklertätigkeit für den Käufer aus, die Maklerleistung erweist sich als für ihn von Anfang an wertlos. Die bestandskräftige Ausübung des Vorkaufsrechts macht den Eigentumsübergang zunichte, die "Grundbuchsperre" des § 28 Abs. 1 Satz 2 BauGB wird zu einem dauerhaften Hindernis für die Eintragung des ersten Käufers als Eigentümer im Grundbuch. Ein Erwerb durch die Beklagte ist durch die Ausübung des Vorkaufsrechts endgültig "blockiert". Das wirkt für den Makleranspruch nach § 652 Abs. 1 BGB anspruchsvernichtend.
    Die nachträgliche Ersteigerung des Grundstücks durch die Beklagte hat für den Provisionsanspruch keine entscheidende Bedeutung: Der notarielle Kaufvertrag als Grundlage für einen vertraglichen Übereignungsanspruch ist nicht mehr realisierbar und ist für die Beklagte nutzlos geworden.
    Praxishinweis:
    Das Urteil entspricht der ständigen Rechtsprechung. Der BGH lässt allerdings ausdrücklich offen, ob der Fall nach Treu und Glauben anders zu beurteilen ist, wenn die Vorgänge  -  Grundschuldbestellung  -  Zwangsversteigerungserwerb  -  auf einem planmäßigen Zusammenwirken der Voreigentümerin mit der Beklagten beruhen, um  -  ganz im Geiste des Hauptvertrages  -  der Beklagten das Grundstück auf einem Umweg doch zu verschaffen, wofür keine Anhaltspunkte vorliegen. Der Gesichtspunkt, dass die Beklagte ohne die Bemühungen der Klägerin als Maklerin das ersteigerte Grundstück niemals "nachgewiesen" bekommen und erworben hätte, löst keinen Provisionsanspruch aus. Die bloße Objektbekanntgabe, die anschließend etwa zum Erwerb in der Zwangsversteigerung führt, reicht dafür nicht aus, es sei denn, im Maklervertrag ist  -  individualvertraglich  -  etwas anderes vereinbart (BGH a.a.O.).
    Autor: Jutta Breiholdt veröffentlicht am 01.06.1999
    Breiholdt bei Finanztip.de

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