Fenster SEHR nahe am Nachbargrundstück
BAU-Forum: Fenster und Außentüren

Fenster SEHR nahe am Nachbargrundstück

Hallo!
Ich plane ein älteres Haus zu erwerben (1700, Wiederaufbau 1925), bei dem 1957 in eine Wand, die nur etwa 60 cm von der Wand des Nachbarn entfernt ist, drei kleinere Fenster (zur Lüftung, Licht kommt wohl kaum hinein ...) eingebaut wurden. Im Baulastenverzeichnis ist ein entsprechender Vermerk, dass dem Ausbau in Bezg. auf die drei Fenster "nur in stets widerruflicher Weise entsprochen" wurde. Jetzt wird das Nachbarbrundstück von einem Investor erworben, von dem man sich voraussichtlich wenig nachbarschaftliche Herzenswärme erwarten lässt (man denke an Münteferings Ausdruck "Heuschreckenkapitalist" ...), und der das Nachbargebäude sanieren will (unten Laden, oben ETW).
Wahrscheinlich ist nicht zu erwarten, dass dieser Investor verlangt, dass die Fenster zugemauert werden, aber ich möchte sicher gehen. Was geht vor: Baulastenverzeichnis (jederzeit ist Widerruf, d.h. Zumauern, möglich) oder Nachbarschaftsrecht (nach einer Verjährungsfrist gibt es keine Möglichkeit, die Entfernung der Fenster zu verlangen)?
Die Fenster sind SEHR wichtig für die Lüftung von einem Bad und zwei Küchen, also wird diese Frage meine Kaufentscheidung maßgeblich beeinflussen  -  doch leider fehlt mir das Fachwissen! Wer kann helfen?
  1. Hauskauf

    Sie haben das Haus ja noch nicht erworben.
    Also gehen Sie zum Notar der den Kaufvertrag abschließt und sagen, das Sie das Haus nur unter der Bedingung des verbindlichen Erhalts der Fenster erwerben und lassen dieses in den Kaufvertrag eintragen.
    Sagt der Notar, dies sei nicht möglich, wissen Sie Bescheid.
  2. Vorurteile haben Sie kein, oder? (nur so ...

    Vorurteile haben Sie kein, oder? (nur so von wegen Heuschreckenkapitalist ...) Wieso sollte er sich denn gleich an den Fenstern stören? Außerdem gehört ein Name unter den Beitrag zu den Gepflogenheiten dieses Forums, nur zur Info, keine Kritik.
    Fenster sind wie sie es schildern in der Brandwand, also mit viel Glück geduldet vom Bauamt (freuen Sie sich, dass sie wenigstens ein schriftliches "bis auf Widerruf" haben, dann kann keiner Ihnen vorwerfen, er hätte nichts gewusst!). Meines Wissens nach kann durch Bauamt jederzeit die Schließung verlangt werden, bzw. Ersatz durch nicht zu öffnendes F90 (glaube ich) Glas, Lüftung können Sie (zumindest aus Sicht Bauamt) auch anderweitig auf technischem Weg herstellen. Machen die aber vermutlich im Bestand nur, wenn sich (i) Nachbarn beschweren, oder (ii) Sie einen Bauantrag stellen.
    Zumachen müssen Sie (Laienmeinung mit ähnlicher Sachlage) also so oder so, wenn Nachbar und/oder Bauamt das wollen. Also würde ich persönlich versuchen, gute Nachbarschaft zu pflegen (ohnehin ganz allgemein nicht zu verachten :-)).
    Gruß, Petra.

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