Wir hatten dem Fensterbauer eine Frist zur Nachbesserung gesetzt, um die Fenster fachgerecht abzudichten.
Eine Nachbesserung ist auch erfolgt, die Qualität der Arbeit kann (konnte) ich als Laie natürlich schlecht beurteilen. Jedenfalls konnte man danach nicht mehr zwischen Fenster und Laibung "durchsehen".
Nach dem gestrigen starken Regen weiß ich allerdings: hat nichts gebracht. Trotz geschlossenem Fenster ist im Wohnzimmer Wasser eingedrungen (Pfützen auf Parkett!), wie dicht die anderen Fenster sind ist zumindest fraglich. Eine offizielle Abnahme ist nicht erfolgt. Die Rechnung ist zu ca. 50 % (ca. 4800 €) - gottseidank - noch nicht bezahlt.
Ich habe dem Fensterbauer heute morgen nochmals eine Frist zur unverüglichen (ohne Datumsangabe) Mängelbeseitigung per Fax und Einschreiben geschickt.
Der Vertag ist wohl BGBAbk. (da in der Auftragsbestätigung nichts von VOBAbk. steht).
Rechtliche Fragen :
- Muss ich ein konkretes Datum angeben? Dann hole ich das schnellstens nach. Auf der anderen Seite ist es ja offenslichtlich, dass man hier von "Gefahr im Verzug" sprechen kann, um weitere Bauschäden zu vermeiden.
- Welche Frist ist angemessen?
- Da es sich um die 2. Nachbesserung handelt: Ich habe vor, diese von einem Sachverständigen prüfen zu lassen. Kann ich die Kosten des SV (insbesondere wenn weiter Mängel festgestellt werden) an den Fensterbauer weiterleiten?
- Ab wann habe ich das Recht, einen Dritten mit der Beseitigung des Mangels zu beauftragen und die Kosten weiterzuleiten
- Bei eventuellen Folgeschäden (z.B. Parkett): Abzug vom Rechnungsbetrag möglich?
- Da BGB Vertrag gibt es ja Gewährleistung von 5 Jahren. Schließt das evtl. Folgeschäden (z.B. Feuchtigkeit im Mauerwerk, Schimmelbildung) mit ein oder bezieht sich die Gewährleistung nur auf die Fenster selber (und vielleicht dass sie nicht rausfallen).
Vielen Dank für Hinweise, auch Links / BGB § etc. willkommen.
Guido Ludwig