WE-Türen als Brandschutztüren
BAU-Forum: Fenster und Außentüren
WE-Türen als Brandschutztüren
in der LBOAbk. Brandenburg soll es die Festlegung gegeben haben, dass bei neu errichteten Mehrfamilienhäusern grundsätzlich alle Wohnungseingangstüren SELBSTSCHLIESSEND, RAUCHDICHT und T30 sein müssen. Habe dies leider nicht finden können. Wo steht sowas (in einem Kommentar zur BrbBO)? Oder ist es mittlerweile abgeschafft, sodass ich vergebens suche? Oder gilt dieser Unsinn (SELBSTSCHLIESSEND) tatsächlich noch immer?
Frage: Wozu müssen Wohnungstüren selbstschließend sein wenn eh jeder Mieter darauf bedacht ist seine Tür geschlossen zu halten?! Ist das überzogener Diensteifer von uns Ossis oder macht das tatsächlich irgendeinen Sinn? (PS: Bin selbst ein Neubundländer also darf ich das wohl so kritisieren ohne poitisch unkorrekt zu sein.)
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Hatte ich mal
und zwar ging es um ein Studentenwohnheim, dessen erste Wohnungseingangstüren nach der Treppenhaustür zu nahe an dieser lagen. Also nur die beiden ersten Wohnungstüren links und rechts mussten als T30-RS hergestellt werden. Das war damals in Rheinland-Pfalz, ca. 15 Jahre her und eine Einzelentscheidung des Bauamtes bzw. der Brandschutzbehörde. Gestützt wurde die Entscheidung auf die Fluchtweggeschichte im Brandfall. -
Hintergrund
In bisschen Hintergrund warum:
(fiktive Geschichte)
In einem 5 geschossigen Mehrfamilienhaus (MFH) brennt es in einer EGAbk.-Wohnung (kleiner Zimmerbrand z.B. Zigarette auf Sofa). Der Bewohner flüchtet übers Treppenhaus nach draußen und "vergisst" im Eifer des Gefechts, die Wohnungstür zu schließen.
Beim Brand des Sofas entsteht Rauch. Viel und heißer Rauch. Dieser dringt durch die Wohnungstür ins Treppenhaus, steigt nach oben usw.
Wenn nur einer der anderen Bewohner auch über das Treppenhaus flüchten will, ist er nach 5 Atemzügen bewusstlos und nach spätestens 5 Minuten tot (also bevor er evtl. von Feuerwehrlern gefunden wird ...
Noch Fragen zu dem "Unsinn"? -
ja
habe noch eine Frage zu dem Unsinn)
der Nachbar neben dem mit den T30-RS-Türen ist Nichtraucher. Er lädt - um nicht so allein zu sein - den rauchenden Besitzer der T30-RS-Tür ein. Sie trinken einen zusammen und die glimmende Zigarette von vorhin bleibt auf dem Sofa liegen. Es kommt zum Schwelbrand mit starker Rauchentwicklung. Die beiden flüchten übers Treppenhaus und lassen in Panik die Tür offen stehen.
Wattennu?
Ich bin eh dafür, nur an Nichtraucher zu vermieten)
und kochen dürfense auch nicht tun! -
Gesetz
Auszug aus der LBOAbk. Brandenburg:
§ 36 Notwendige Treppenräume und Ausgänge(10) In notwendigen Treppenräumen müssen Öffnungen
1. zu Kellergeschossen, nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Läden, Lagerräumen und ähnlichen Räumen sowie zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mit einer Fläche von mehr als 200 m², ausgenommen Wohnungen, mindestens feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen,
2 zu notwendigen Fluren rauchdichte und selbstschließende Türen,
3. zu sonstigen Räumen und sonstigen Nutzungseinheiten mindestens vollwandige und dichtschließende Türen
haben.(13) Die Absätze 1 bis 5 und 7 bis 11 gelten nicht für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen. "
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Erläuterung
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passt u.U.
auf Herrn Tilgners Frage, Herr Halbinger, nicht aber auf mein Beispiel. Diese Passi sind in jeder LBOAbk. zu finden. Sie bezeichnen aber ausnahmslos von einem Treppenraum abgehende Türen. Nicht aber Wohnungstüren, die sich in einem räumlich vom Treppenhaus getrennten Flur befinden.
Für Herrn Tilgner wäre es passend, wenn sich die WEAbk.-Türen im Fluchtweg (Treppenhaus oder offener Flur) befinden, da sie hier dazu dienen würden, den Fluchtweg frei zu halten. Also doch nicht so unsinnig ... -
@TU
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Hm ...
Entschuldigung, Herr Halbinger, aber das glaube ich nicht.
Ja, es ist ein Flur, der vom Treppenhaus durch T30-RS-Türen abgetrennt ist und von dem die einzelnen Wohnungstüren abgehen. Lediglich die beiden ersten Türen links und rechts hinter der Treppenhaus-Abschlusstür T30-RS waren als T30-RS (selbstschließend müssen diese sowieso sein) herzustellen. Nicht aber die anderen 20 Wohnungstüren.
Und für die Herstellung aller von einem eigenständigen Flur abgehenden Wohnungstüren gibt es m.E. keine Verpflichtung, diese in T30 rauchsicher herzustellen. -
@TU
Ich finde keine Begründung warum selbst an den vorderen beiden Türen T30-RS verlangt wurde. Normalerweise reichen vollwandige dichtschließende Türen ohne weitere Brandschutzanforderungen.
PS: evtl. reden/schreiben wir aneinander vorbei!? Es gibt keine Forderung nach selbstschließenden oder rauchdichten Türen, nur nach dichtschließenden. -
Wohnungstüren..
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<img loading="lazy" src="/bilder/smilies/wink.png" title=";-)" alt=";-)" width="15" height="15">) )
jezz hamwers!
Dichtschließend, mit Schallschutzklasse, nach DINAbk. 52210.
Da kann ich mich anschließen
DANKE Herr Halbinger!
Auch an Herrn Tilgner, der das hier schließlich aushalten musste! -
Nun wird der Hund in der Pfanne verrückt ...
Na was nun selbstschließend oder nich?
Also folgendes übliches Beispiel:
Ein Wohnmietgebäude, Zweispänner, ohne Flure, Die WEAbk.-Türen gehen direkt von den Treppenhauspodesten ab.
Gilt nun seit 1997 in Brandenburg, dass diese Türen nur Volltüren und dichtschließend sein müssen oder sind diese nach wie vor selbstschließend ausubilden, was ich für ausgemachten Schwachsinn halten würde bei Gebäuden mit 6-8 Mietparteien?!
Und was mich auch interessieren würde, wie und in welchem Paragraphen war es vor 1997 geregelt. Woher kam die Festlegung "selbstschließend" bei Bauten vor 1997 (ältere Fassung der LBOAbk.)?
Das Für und wieder der vorstehenden Diskussion habe ich wohl verstanden, nicht aber die rechtsverbindliche Festlegung die nun gilt und galt.
Dennoch vielen Dank an alle Fleißigen! -
ah - gerafft!
Schönen Dank an Herrn Halbinger,
so habe ich den § 36 Nr. 10 auch verstnden, seit 1997 gilt für Wohnungseingangstüren nur noch vollwandig und dichtschließend als Anforderung. Was mich jetzt noch interessiert ist: Wie war es vorher. Ich kenne viele Hauser, die Anfang der 90er Jahre gebaut wurden in denen wurden selbstschleßende WEAbk.-Türen vom Bauamt gefordert. Auf welcher Rechtsgrundlage?
Mein Ziel: Ausbauen der nicht mehr bauordnungsrechtlich geforderten Schließer, da sich so eine Menge Wartungsaufwand sparen lässt und andererseits würde dies gleichzeitig ein großes Ärgernis der Mieter beseitigen (Lärmbelästigung durch schwer ins Schloss fallende Türen). Um gegen die seinerzeit bauaufsichtlich geforderten Schließer vorgehen zu können muss ich nur sicher wissen, wo es stand, dass diese damals notwendig waren. Wo es teht, dass sie heute nicht mehr ntig sind, weiß ich ja nun mittlerweile schon.
Vielen Dank
... ud nennen Sie mich in Zukunft "Bruder Leichtsinn", weil mir die tägliche Gebrauchstauglichkeit und Wartungsfaulheit wichtiger ist als m.E. übersteigerter Brandschutz.
Nochmals Danke -
sorry
Ich habe leider keine alte LBOAbk. Brandenburg. Höchstens eine alte BayBO ... -
ich habe es
In der alten LBOAbk. stand:
§ 37 Treppenräume
(9) Öffnungen in Treppenraumwänden und –decken zum Kellergeschoss und zu nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Läden, Lagerräumen und ähnlichen Räumen müssen mit mindestens feuerhemmenden, selbstschließenden Abschlüssen versehen sein.
Alle anderen Öffnungen, die nicht ins Freie führen, müssen mit dichten, vollwandigen und selbstschließenden Türen versehen sein; dies gilt nicht für Gebäude geringer Höhe.
Dies gilt nun nicht mehr!
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