Fliesenabbruch nach VOB: Schmutzfangmatte & Türöffnungen – Abzug der Fläche?
In diesem Forum sind Sie: Estrich und Bodenbeläge📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 13.01.2026
Bei der Abrechnung von Fliesenabbrucharbeiten nach VOB sind Aussparungen über 0,5 m² (z.B. Schmutzfangmatten) vom Flächenmaß abzuziehen. Türöffnungen werden bei der Abrechnung von Sockelfliesen übermessen. Die DIN 18459 regelt die Details zur Abrechnung nach Flächen- und Längenmaß.
Fliesenabbruch nach VOB: Schmutzfangmatte & Türöffnungen – Abzug der Fläche?
Wie sieht es beim Abbruch von Sockelfliesen aus, werden Türöffnungen (90 cm lang) übermessen?
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Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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🔴 KRITISCH: Vor Abbruchbeginn muss eine verbindliche Mengenermittlung vor Ort erfolgen – keine pauschale Flächenberechnung nach Grundriss allein.
🔴 KRITISCH: Die Vereinbarung der VOB/C im Bauvertrag ist zwingend zu überprüfen – bei fehlender Vereinbarung gelten nicht automatisch die ATV-DINAbk.-Normen.
⚠️ WICHTIG: Schmutzfangmatte (1,5 m²) und Türöffnung (0,9 m Breite) liegen unter den VOB/C-Schwellenwerten (2,5 m² / 1,0 m), aber nur, wenn die VOB/C vertraglich gilt – anderenfalls richtet sich die Abrechnung nach vertraglicher Leistungsbeschreibung oder BGBAbk..
⚠️ WICHTIG: Bei Sockelfliesen ist stets die tatsächliche, physisch vorhandene Abbruchlänge maßgeblich – nicht die Wandlänge inkl. Türöffnungen.
KI-Analyse (GoogleAI)
Die Abrechnung von Abbrucharbeiten, insbesondere von Fliesen, unterliegt den Regelungen der VOBAbk./C. Da ich die VOB/C für Abbrucharbeiten nicht vorliegen habe, kann ich keine rechtsverbindliche Auskunft geben. Generell gilt jedoch, dass für die Abrechnung die tatsächlich bearbeitete Fläche maßgeblich ist.
Bei einer Schmutzfangmatte im Bodenbereich könnte es üblich sein, die Fläche der Matte von der Gesamtabbruchfläche abzuziehen, da hier keine Fliesen vorhanden sind. Dies hängt jedoch von der konkreten Vereinbarung im Bauvertrag ab.
Beim Abbruch von Sockelfliesen ist es üblich, Türöffnungen bei der Abrechnung zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass die Fläche der Türöffnungen von der abzurechnenden Fläche abgezogen wird, da dort keine Sockelfliesen vorhanden sind.
👉 Handlungsempfehlung: Konsultieren Sie die VOB/C für Abbrucharbeiten oder einen Bausachverständigen, um eine verbindliche Auskunft für Ihren konkreten Fall zu erhalten. Klären Sie die Abrechnungsmodalitäten im Vorfeld mit dem Auftraggeber, um Missverständnisse zu vermeiden.
KI-Analyse (DeepSeek)
Der vorliegende Sachverhalt betrifft die korrekte Abrechnung von Abbrucharbeiten nach VOB/C, konkret die Flächenermittlung bei Bodenfliesen mit einer Schmutzfangmatte und bei Sockelfliesen mit Türöffnungen. Die VOB/C, insbesondere die ATV DIN 18299 (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen) und die ATV DIN 18353 (Abbrucharbeiten), regelt die Abrechnung von Abbrucharbeiten. Grundsätzlich gilt nach VOB/C das Prinzip der Abrechnung nach tatsächlich ausgeführten Leistungen, wobei Öffnungen und Aussparungen in der Regel nicht abgezogen werden, wenn sie eine bestimmte Größe nicht überschreiten.
✅ Zustimmung: Die Frage nach der korrekten Abrechnung ist berechtigt, da die VOB/C hier klare, aber oft missverstandene Regeln vorgibt. Die Annahme, dass Flächen ohne Abzug durchgerechnet werden könnten, ist in bestimmten Konstellationen zutreffend.
➕ Ergänzung: Nach ATV DIN 18299, Abschnitt 5.1.1, werden Öffnungen und Aussparungen in der Regel nicht abgezogen, wenn ihre Einzelfläche 2,5 m² nicht überschreitet. Die Schmutzfangmatte mit 1,5 m² liegt unter dieser Grenze, sodass die Bodenfläche ohne Abzug der Matte abgerechnet werden kann. Bei Türöffnungen in Sockelfliesen gilt eine ähnliche Regel: Öffnungen bis zu einer Breite von 1,0 m werden in der Regel nicht abgezogen. Die 90 cm lange Türöffnung liegt ebenfalls unter dieser Grenze, sodass auch hier kein Abzug erfolgt.
⚠️ Korrektur: Die Annahme, dass die Fläche der Schmutzfangmatte oder die Türöffnung grundsätzlich "durchgerechnet" wird, ist nicht pauschal richtig. Die VOB/C erlaubt den Abzug nur dann nicht, wenn die genannten Schwellenwerte (2,5 m² bzw. 1,0 m) nicht überschritten werden. Bei größeren Öffnungen oder Aussparungen wäre ein Abzug zwingend erforderlich. Zudem ist zu beachten, dass die Abrechnung nach VOB/C immer auf den tatsächlich ausgeführten Leistungen basiert, nicht auf einer pauschalen Flächenberechnung.
👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie die vertraglichen Vereinbarungen im Bauvertrag, ob die VOB/C vereinbart wurde. Konsultieren Sie die aktuellen ATV DIN 18299 und DIN 18353 für die exakten Abrechnungsregeln. Dokumentieren Sie die tatsächlichen Maße der Schmutzfangmatte und Türöffnungen. Bei Unstimmigkeiten mit dem Auftraggeber oder Auftragnehmer sollte ein Sachverständiger für Bauabrechnung hinzugezogen werden, um eine korrekte und rechtssichere Abrechnung sicherzustellen.
KI-Analyse (Qwen)
Bei der Abrechnung von Fliesenabbrucharbeiten nach VOB/C ist die maßgebliche Grundlage die DIN 18331:2022-02 "Bauarbeiten – Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten", die explizit Regelungen zur Mengenermittlung enthält.
✅ Zustimmung: Die Fläche einer Schmutzfangmatte wird grundsätzlich nicht von der abzurechnenden Fliesenfläche abgezogen – sie gilt als Bestandteil der zu bearbeitenden Fläche, da der Abbruch auch unter der Matte erfolgen muss, um eine vollständige Substratvorbereitung sicherzustellen.
➕ Ergänzung: Für Sockelfliesen gilt nach DIN 18331, dass die Länge entlang der Wand gemessen wird; Türöffnungen sind jedoch nicht automatisch auszusparen – vielmehr ist die tatsächliche abzubrechende Länge maßgeblich, also nur dort, wo Sockelfliesen physisch vorhanden und zu entfernen sind.
⚠️ Korrektur: Die Annahme, Türöffnungen würden "übermessen" (also pauschal hinzugerechnet), ist unzulässig; vielmehr ist die tatsächliche, begehbare Sockellänge zu ermitteln – bei fehlenden Sockelfliesen in Türdurchgängen entfällt die Mengenermittlung dort vollständig.
🔴 Gefahr: Eine pauschale Flächenberechnung ohne Vor-Ort-Erhebung birgt das Risiko einer überhöhten oder unterschätzten Leistungsermittlung – dies kann zu Ansprüchen, Nachbesserungen oder Streitigkeiten im Abnahmeverfahren führen.
➕ Ergänzung: Die VOB/C verlangt stets die "wirkliche Menge" (§ 2 Abs. 5 VOB/C), also die tatsächlich ausgeführte und nachweisbare Leistung – nicht die theoretische Grundrissfläche.
👉 Handlungsempfehlung: Führen Sie vor Abbruchbeginn eine detaillierte Mengenermittlung vor Ort durch, dokumentieren Sie alle Abweichungen (z. B. fehlende Sockelfliesen in Türöffnungen oder Unterbrechungen durch Schmutzfangmatten), und vereinbaren Sie ggf. eine schriftliche Ergänzung zur Leistungsbeschreibung mit dem Auftraggeber.
Vergleich aller KI-Analysen
✅ Übereinstimmung: Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) sind sich einig, dass die Abrechnung nach VOB/C auf der tatsächlich ausgeführten Leistung beruht und nicht auf pauschalen Flächen. Alle betonen die zentrale Bedeutung der vertraglichen Vereinbarung der VOB/C.
- GoogleAI: „Maßgeblich ist die tatsächlich bearbeitete Fläche“
- DeepSeek: „Prinzip der Abrechnung nach tatsächlich ausgeführten Leistungen“
- Qwen: „VOB/C verlangt stets die ‚wirkliche Menge‘ (§ 2 Abs. 5 VOB/C)“
⚠️ Abweichung: GoogleAI verweist pauschal auf Vertragsvereinbarung als Entscheidungsfaktor, ohne konkrete Schwellenwerte zu nennen; DeepSeek und Qwen benennen explizit die ATV DIN 18299 (2,5 m²) und DIN 18331 (Längenmessung bei Sockeln), wobei Qwen die Türöffnung als keine abzubrechende Länge behandelt, während DeepSeek sie als „nicht abzuziehen“ (wegen 0,9 m < 1,0 m) einstuft – ein sachlicher Unterschied in der Interpretation: DeepSeek bezieht sich auf eine Nicht-Abzugspflicht, Qwen auf eine Nicht-Erfassungspflicht.
➕ Ergänzung: DeepSeek liefert die präzisesten normativen Referenzen (ATV DIN 18299 §5.1.1, DIN 18353); Qwen ergänzt maßgeblich mit DIN 18331:2022-02 und betont die Substratvorbereitung unter der Schmutzfangmatte; GoogleAI betont am stärksten die Notwendigkeit einer vertraglichen Klärung im Vorfeld.
❌ Widerspruch: GoogleAI suggeriert, dass die Fläche der Schmutzfangmatte „üblich“ von der Abbruchfläche abgezogen wird – dies widerspricht eindeutig DeepSeek (kein Abzug bei <2,5 m²) und Qwen (Abbruch auch unter Matte nötig → vollständige Fläche abzurechnen). Die sicherere, normkonforme Einschätzung ist: kein Abzug – daher gilt Qwen/DeepSeek als maßgeblich (Vorsichtsprinzip: kein unklares Abziehen ohne vertragliche Grundlage).
👉 Empfehlung: Die sicherste, normkonforme Praxis ist: (1) VOB/C vertraglich prüfen, (2) bei Bestehen: Schmutzfangmatte (1,5 m²) nicht abziehen, (3) bei Sockelfliesen nur die tatsächlich vorhandene Länge messen – Türöffnungen nicht mitzählen, da dort keine Sockelfliesen abzubrechen sind.
Finale Konsolidierung aller KI-Analysen
Thema Status KI-Konsens Grundprinzip der Abrechnung ✅ Stets nach tatsächlich ausgeführter Leistung („wirkliche Menge“, §2 Abs. 5 VOB/C) – nicht nach Grundrissflächen. Schmutzfangmatte (1,5 m²) ✅ Kein Abzug: Liegt unter der ATV-DIN-18299-Schwelle von 2,5 m²; zudem ist Abbruch unter der Matte erforderlich (DIN 18331-basiert). Türöffnung (0,9 m Breite) bei Sockelfliesen ⚠️ Keine Abrechnung der Länge in der Öffnung – da dort keine Sockelfliesen vorhanden sind; die 0,9 m sind nicht „abzubrechen“, nicht „nicht abzuziehen“. Normative Grundlage ✅ ATV DIN 18299 (Allgemeine Bestimmungen), DIN 18353 (Abbrucharbeiten) und DIN 18331 (Fliesenarbeiten) sind maßgeblich – aber nur bei vertraglicher VOB/C-Vereinbarung. Vertragliche Vorabklärung ✅ Zwingend erforderlich: Ohne VOB/C-Vereinbarung gelten BGB-Grundsätze oder vertragliche Einzelvereinbarungen – ATV-Normen sind dann nicht automatisch anwendbar. 👉 Handlungsempfehlung: Führen Sie vor Abbruchbeginn eine detaillierte Mengenermittlung vor Ort durch, dokumentieren Sie alle Abweichungen (z. B. fehlende Sockelfliesen in Türöffnungen), prüfen Sie die vertragliche Geltung der VOB/C und vereinbaren Sie ggf. schriftlich, welche Normen zur Mengenermittlung herangezogen werden.
Risiko- & Chancen-Bewertung
Kategorie Risiko / Chance Auswirkung 🔴 Risiko Fehlende vertragliche Vereinbarung der VOB/C Rechtsunsicherheit bei Abrechnung – mögliche Rückzahlungsansprüche oder Leistungsverweigerung durch Auftraggeber. 🔴 Risiko Pauschale Flächenberechnung ohne Vor-Ort-Messung Über- oder Untererfassung der Leistung → Streit, Mängelrügen, Nachbesserungspflicht. 🔴 Risiko Abzug der Schmutzfangmatte ohne vertragliche Grundlage Unberechtigter Mengenabzug → Anspruch auf Aufstockung, Abmahnung, Schadensersatz. 🔴 Risiko Einbeziehung nicht vorhandener Sockelfliesen in Türöffnungen Falsche Leistungserfassung → nicht genehmigte Rechnung, mögliche Vertragsstrafe. 🔴 Risiko Fehlende Dokumentation der tatsächlichen Abbruchfläche Unbeweisbarkeit der geleisteten Menge im Streitfall → Nachweislast zuungunsten des Auftragnehmers. ✅ Chance Präzise Vor-Ort-Mengenermittlung nach DIN-Normen Rechtssichere, transparente Abrechnung – Vertrauensaufbau und schnelle Rechnungsannahme. ✅ Chance Schriftliche Festlegung der Mengenermittlungsmethode im Vorfeld Vermeidung von Nachtragsverhandlungen – klare Planungssicherheit für beide Vertragspartner. ✅ Chance Nutzung der 2,5-m²- und 1,0-m-Schwellen für klare Abzugsgrenzen Vereinfachung der Mengenermittlung bei kleinen Aussparungen – weniger Diskussionsbedarf. ✅ Chance Einbindung eines Bausachverständigen für Abrechnungsprüfung Frühzeitige Risikoidentifikation – Kostenersparnis durch Vermeidung späterer Schlichtungsverfahren. ✅ Chance Dokumentation inkl. Fotos und Skizzen vor Abbruch Unanfechtbarer Nachweis der Ist-Situation – Schutz vor unberechtigten Einwendungen. Orientierungshilfen
- Mengenermittlung vor Ort durchführen: Messen Sie vor Abbruchbeginn die tatsächliche abzubrechende Fläche und Länge – inkl. Foto-Dokumentation aller Aussparungen, Schmutzfangmatte und fehlender Sockelfliesen in Türöffnungen.
- Vertrag auf VOB/C prüfen: Überprüfen Sie den Bauvertrag schriftlich, ob die VOB/C – insbesondere ATV DIN 18299 und DIN 18353 – ausdrücklich vereinbart ist; bei Fehlen: klären Sie schriftlich, nach welchen Regeln abgerechnet wird.
- Schmutzfangmatte nicht abziehen: Da sie 1,5 m² groß ist und unter der Matte ebenfalls abgebrochen werden muss, ist die gesamte Bodenfläche – inkl. Matte – als abzubrechende Fläche zu erfassen.
- Keine Sockellänge in Türöffnungen erfassen: Messen Sie die Sockelfliesenlänge nur dort, wo physisch Fliesen vorhanden sind; Türöffnungen mit fehlenden Sockelfliesen bleiben außer Ansatz.
- Normen und Rechtsgrundlagen bereithalten: Halten Sie aktuelle Ausgaben von ATV DIN 18299, DIN 18353 und DIN 18331:2022-02 für Abstimmungsgespräche mit Auftraggeber oder Prüfer bereit.
- Schriftliche Ergänzung vereinbaren: Falls Unklarheiten bestehen, formulieren Sie gemeinsam mit dem Auftraggeber eine schriftliche Ergänzung zur Leistungsbeschreibung mit klaren Mengenermittlungsregeln.
- Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!
Wichtige Begriffe kurz erklärt
- VOB/C
- Die VOB/C (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil C) ist ein Regelwerk, das die technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen festlegt. Sie ist ein wichtiger Bestandteil von Bauverträgen und regelt unter anderem die Ausführung und Abrechnung von Bauleistungen. Die VOB/A und VOB/B sind weitere Teile der VOB.
Verwandte Begriffe: VOB/A, VOB/B, Bauvertrag, Leistungsverzeichnis - Leistungsverzeichnis
- Das Leistungsverzeichnis (LVAbk.) ist eine detaillierte Auflistung aller zu erbringenden Leistungen eines Bauprojekts. Es enthält Beschreibungen der einzelnen Leistungen, Mengen und Einheitspreise. Das Leistungsverzeichnis dient als Grundlage für die Angebotserstellung und die Abrechnung der Bauleistungen.
Verwandte Begriffe: Angebot, Abrechnung, Einheitspreis, Baubeschreibung - Aufmaß
- Das Aufmaß ist die genaue Messung und Dokumentation der ausgeführten Bauleistungen. Es dient als Grundlage für die Abrechnung der Leistungen und muss nachvollziehbar und prüfbar sein. Das Aufmaß wird in der Regel vom Auftragnehmer erstellt und vom Auftraggeber geprüft.
Verwandte Begriffe: Abrechnung, Dokumentation, Baustelle, Messung - Abrechnung
- Die Abrechnung ist die Zusammenstellung aller erbrachten Leistungen und deren Kosten. Sie basiert auf dem Leistungsverzeichnis und dem Aufmaß. Die Abrechnung dient als Grundlage für die Zahlung der Bauleistungen durch den Auftraggeber.
Verwandte Begriffe: Leistungsverzeichnis, Aufmaß, Zahlung, Rechnung - Bausachverständiger
- Ein Bausachverständiger ist eine Person mit besonderer Fachkenntnis im Bauwesen. Er kann Gutachten erstellen, Bauleistungen bewerten und bei Streitigkeiten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vermitteln. Ein Bausachverständiger kann bei Fragen zur Abrechnung von Bauleistungen hilfreich sein.
Verwandte Begriffe: Gutachten, Baubegleitung, Bauwesen, Fachmann - Sockelfliesen
- Sockelfliesen sind Fliesen, die an der unteren Wand entlang des Bodens angebracht werden. Sie dienen als Schutz vor Beschädigungen und Verschmutzungen und können auch dekorative Zwecke erfüllen. Sockelfliesen werden oft in Badezimmern, Küchen und Fluren verwendet.
Verwandte Begriffe: Fliesen, Wandfliesen, Bodenfliesen, Fliesenspiegel - Schmutzfangmatte
- Eine Schmutzfangmatte ist eine Matte, die im Eingangsbereich von Gebäuden platziert wird, um Schmutz und Feuchtigkeit aufzufangen. Sie dient dazu, die Sauberkeit im Gebäude zu erhalten und die Böden vor Beschädigungen zu schützen. Schmutzfangmatten gibt es in verschiedenen Größen, Materialien und Ausführungen.
Verwandte Begriffe: Fußmatte, Sauberlaufzone, Eingangsbereich, Bodenbelag
Häufige Fragen (FAQ)
- Wie wird die Fläche einer Schmutzfangmatte beim Fliesenabbruch abgerechnet?
In der Regel wird die Fläche der Schmutzfangmatte von der Gesamtabbruchfläche abgezogen, da dort keine Fliesen vorhanden sind. Die genaue Abrechnung hängt jedoch von den Vereinbarungen im Bauvertrag und den Regelungen der VOB/C ab. Es ist ratsam, dies im Vorfeld mit dem Auftraggeber zu klären. - Werden Türöffnungen beim Abbruch von Sockelfliesen von der abzurechnenden Fläche abgezogen?
Ja, üblicherweise werden Türöffnungen bei der Abrechnung des Abbruchs von Sockelfliesen berücksichtigt und von der abzurechnenden Fläche abgezogen, da sich dort keine Fliesen befinden. Dies entspricht der Logik, dass nur die tatsächlich bearbeitete Fläche abgerechnet wird. - Was ist die VOB/C und warum ist sie wichtig für Abbrucharbeiten?
Die VOB/C (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil C) enthält allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen. Sie regelt unter anderem die Ausführung und Abrechnung von Bauleistungen, einschließlich Abbrucharbeiten. Die VOB/C ist wichtig, um einheitliche Standards und faire Bedingungen für Auftragnehmer und Auftraggeber zu gewährleisten. - Was mache ich, wenn ich unsicher bin, wie eine bestimmte Position im Leistungsverzeichnis abgerechnet wird?
Bei Unsicherheiten bezüglich der Abrechnung einer Position im Leistungsverzeichnis sollten Sie zunächst die VOB/C und die vertraglichen Vereinbarungen prüfen. Klären Sie Unklarheiten mit dem Auftraggeber oder ziehen Sie einen Bausachverständigen hinzu, um eine korrekte Abrechnung sicherzustellen. - Wo finde ich die VOB/C für Abbrucharbeiten?
Die VOB/C kann über den Deutschen Bauverlag oder andere Fachverlage bezogen werden. Zudem bieten einige Bibliotheken und Institutionen Zugriff auf die VOB/C. Es ist wichtig, die aktuelle Fassung der VOB/C zu verwenden. - Was passiert, wenn im Bauvertrag keine Regelungen zur Abrechnung von Abbrucharbeiten getroffen wurden?
Wenn im Bauvertrag keine spezifischen Regelungen zur Abrechnung von Abbrucharbeiten getroffen wurden, gelten die allgemeinen Regelungen der VOB/C. Es ist jedoch empfehlenswert, im Vertrag möglichst detaillierte Vereinbarungen zu treffen, um Streitigkeiten zu vermeiden. - Kann ich als Auftragnehmer eine Nachforderung stellen, wenn sich während der Abbrucharbeiten herausstellt, dass die abzurechnende Fläche größer ist als ursprünglich angenommen?
Ob eine Nachforderung gerechtfertigt ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und den vertraglichen Vereinbarungen ab. Wenn die größere Fläche auf unvorhersehbaren Umständen beruht und nicht im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegt, kann eine Nachforderung berechtigt sein. Dies sollte jedoch im Vorfeld mit dem Auftraggeber geklärt werden. - Welche Rolle spielt das Aufmaß bei der Abrechnung von Abbrucharbeiten?
Das Aufmaß ist die Grundlage für die Abrechnung von Abbrucharbeiten. Es dokumentiert die tatsächlich ausgeführten Leistungen und die abgerechneten Flächen. Ein korrektes und nachvollziehbares Aufmaß ist daher unerlässlich, um eine transparente und faire Abrechnung zu gewährleisten.
Verwandte Themen
- Abrechnung von Abbrucharbeiten nach Einheitspreis
Informationen zur Abrechnung von Abbrucharbeiten auf Basis von Einheitspreisen im Leistungsverzeichnis. - VOB/C: Rechte und Pflichten von Auftragnehmer und Auftraggeber
Überblick über die wichtigsten Regelungen der VOB/C und deren Bedeutung für Bauprojekte. - Aufmaß erstellen: So dokumentieren Sie Bauleistungen korrekt
Anleitung zur Erstellung eines korrekten und nachvollziehbaren Aufmaßes für die Abrechnung von Bauleistungen. - Bausachverständiger: Wann ist ein Gutachten sinnvoll?
Informationen darüber, wann die Beauftragung eines Bausachverständigen empfehlenswert ist und welche Vorteile dies bietet. - Fliesenarbeiten: Tipps zur Planung und Ausführung
Ratgeber für die Planung und Ausführung von Fliesenarbeiten, einschließlich der Auswahl der richtigen Materialien und Techniken.
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Abrechnung Fliesenabbruch: DIN 18459 – Aussparungen über 0,5 m²
DIN 18459
Zu der Fußbodenaussparung
Es werden abgezogen
5.2.2 Bei Abrechnung nach Flächenmaß:
5.2.2.1 ... in Böden Aussparungen über 0,5 m² Einzelgröße
5.2.4 Bei Abrechnung nach Längenmaß
Unterbrechungen über 1 m Einzellänge
Gruß -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 13.01.2026
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 13.01.2026
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Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig!
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Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Fliesenabbruch nach VOBAbk.: Abrechnung von Schmutzfangmatten und Türöffnungen
💡 Kernaussagen: Bei der Abrechnung von Fliesenabbrucharbeiten nach VOB sind Aussparungen über 0,5 m² (z.B. Schmutzfangmatten) vom Flächenmaß abzuziehen. Türöffnungen werden bei der Abrechnung von Sockelfliesen übermessen. Die DINAbk. 18459 regelt die Details zur Abrechnung nach Flächen- und Längenmaß.
⚠️ Wichtig/Achtung: Beachten Sie die genauen Vorgaben der DIN 18459 zur Abrechnung von Aussparungen und Unterbrechungen, wie im Beitrag Abrechnung Fliesenabbruch: DIN 18459 – Aussparungen über 0,5 m² erläutert. Falsche Abrechnung kann zu Streitigkeiten führen.
📊 Zusatzinfo: Die VOB/C regelt die Ausführung von Bauleistungen, während die DIN 18459 spezifische Abrechnungsregeln für Abbrucharbeiten definiert. Die korrekte Anwendung beider Regelwerke ist entscheidend für eine faire Abrechnung von Fliesenabbrucharbeiten.
👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie vor Beginn der Abbrucharbeiten die genauen Maße der Aussparungen und Türöffnungen. Dokumentieren Sie diese sorgfältig, um eine korrekte Abrechnung gemäß VOB und DIN 18459 sicherzustellen. Konsultieren Sie bei Unklarheiten einen Bausachverständigen.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
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