Verschlechterungsverbot der EnEV auch bei Baumangel?
BAU-Forum: Energieeinsparverordnung EnEV

Verschlechterungsverbot der EnEV auch bei Baumangel?

Liebe Leser,

10 Monate nach Einzug und 8 Monate nach Abnahme des Gemeinschaftseigentums muss in der Tiefgarage unseres Neubau-Mehrfamilienhaus (MFH) bereits die Dämmung ausgetauscht werden. Grund: Es ist EPS in der Stärke von 140 mm als Deckendämmung verbaut, die gesetzlich vorgeschriene Brandschutzklasse B1 hat es "bei horizontaler Anordnung" aber nur bis zu einer Stärke von 80 mm.

Der Bauträger will nun die 140 mm auf 80 mm reduzieren und behauptet, dass damit die EnEVAbk.-Forderung zum Transmissionswärmeverlust der gesamten Gebäudehülle immer noch eingehalten sei. Das mag stimmen, aber was ist mit dem Verschlechterungsverbot aus der EnEV? Das Gebäude ist schließlich seit fast einem Jahr bewohnt und auch schon mehr als ein halbes Jahr komplett abgenommen (damals wurde der fehlende Brandschzu der Dämmung noch nicht bemerkt)  -  also wohl ein "Bestandsgebäude".

Ich stehe  -  nicht ganz neutral natürlich  -  auf dem Standpunkt, dass der Dämmwert der 140 mm EPS auf jeden Fall zu erhalten sei, auch wenn das zum Einsatz eines deutlich teureren Dämmstoffs wie Mineralwolle führt.

Was meinen die Experten dazu?

  1. Da wird wohl jeder Anwalt ihrer Meinung sein

    und den Fall gern für Sie durchdrücken. Wenn 140 mm energetisch berechnet und per Energieausweis mit verkauft worden sind, dann darf durch die Mängelbeseitigung sicher keine Verschlechterung eingeführt werden. Wenn das für den Bauträger bedeutet, dass er eine MiWo einbauen muss, dann ist das so. Ob er die Mehrkosten der teureren Dämmung dann nach 1 Jahr noch als Sowieso-Kosten nachträglich anmelden kann, vermag nur ein Anwalt nach Durchsicht der Verträge zu beantworten.
  2. Vielen Dank für die Antwort, Herr ...

    Vielen Dank für die Antwort, Herr Tilgner.

    Leider sagen alle anderen Personen, die ich dazu bisher befragt habe, "aus dem Bauch heraus", dass sie das Gebäude noch nicht als Bestand einstufen würden. Warum das so sein soll, kann interessanterweise aber niemand beantworten.

    Da die Frage, ab wann ein Gebäude als Bestand gewertet wird, anscheinend nirgends beantwortet wird, habe ich nun eine entsprechende Anfrage an den EnEVAbk.-Auslegungsausschuss gestellt.

    Mir selbst erscheint wiederum der Zeitpunkt der Abnahme einer bestimmten Bauleistung das Datum zu sein, an dem ein Objekt vom Status "im Bau befindlich" zu "Bestand" übergeht. Alles andere kommt mir willkürlich vor. Aber das Bauchgefühl habe ich ganz klar gegen mich.

  3. Umdenken

    Die Argumentation sollte nicht über Bestand-Bestandsschutz-Verschlechterungsverbot laufen, sondern wohl eher über die Tatsache, dass der Kauf mit Abnahme abgeschlossen ist und der Bauträger mit der Übergabe von Baubeschreibung und EnEVAbk.-Ausweis eine Qualität festgeschrieben die einen vertraglich vereinbarten Gegenwert zur Kaufsumme darstellt. Diese Qualität darf nachträglich nicht verschlechtert werden, ohne dass Sie dafür einen Wertausgleich erhalten würden.

    Stellen Sie sich vor, Sie kaufen ein Auto mit komplettem Elektropaket und im Rahmen einer Rückrufaktion werden ein halbes Jahr später alle beheizten Außenspiegel demontiert und unbeheizte Außenspiegel montiert (weil die Verkabelungen mangelhaft waren und die Neuverlegung der Kabel zu teuer gewesen wäre). Glauben Sie dass man sowas hinnehmen müsste? ... soll der RA seine Argumentation doch darauf aufbauen, wenn ihm die Sache mit dem Bestandsschutz zu wacklig ist.


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