Wer Zahlt Nachprüfung bei Blower Door ...
BAU-Forum: Energieeinsparverordnung EnEV

Wer Zahlt Nachprüfung bei Blower Door ...

Wer Zahlt Nachprüfung bei Blower Door Test?

Nach Fertigstellung unserer EFDHH haben wir im Feb. 2014 einen Blower-Door-Test durchführen lassen. Bei unserem Haus handelt sich um ein frei geplantes Architektenhaus in einer Solarsiedlung in NRW. Das energetische Gebäudekonzept wurde von einem Ingenieurbüro für Wärme- und Energietechnik erstellt. Der geforderte n50 Wert muss unter 1 bleiben.

Der erste Test hat bei uns einen Wert von 1,14 ergeben. Der Energieberater tippte sofort auf den "Klassiker" die Revisionsschächte der Rollladenkästen die dann auch ursächlich für dass nicht erreichen des erforderlichen Wertes waren.

Der Fensterbauer hat dann nachgebessert und die die Kästen mit Silikon versiegelt (warum nicht direkt nach Einbau?)

Die Nachprüfung, bzw. erneurter Blower-Door-Test war erfolgreich mit dem n50 Wert von 0,90.

Wer muss die erforderliche Nachprüfung für den Blower-Door-Test, Mehrosten 300,00 €, nun bezahlen?

  • Name:
  • Rböe
  1. Wer beauftragt, der zahlt!

    aber fragen Sie mal den Fensterbauer, ob er nicht die Kosten übernehmen will, denn wegen seiner Mängel war eine erneute Messung erforderlich. Natürlich können Sie die Frage auch ihrem Bauleiter stellen, weshalb Sie als Bauherr den 2. BDT zahlen sollen, wo doch der Tischler unfertige Leistungen abgeliefert hat und die Bauleitung das in Vorbereitung des BDT offenbar übersehen hat.
  2. Wer bezahlt bei Mängeln die Kosten eines Blower-Door-Test (BDT)s?

    Foto von Ralf Wortmann

    Die Erstattung der Kosten solltet ihr fristsetzend per Einschreiben beim Fensterbauer geltend machen und nach Fristablauf bei Nichtzahlung einen Anwalt aufsuchen.

    Kosten eines Blower-Door-Test (BDT)s, mit dem Mängel herausgefunden wurden, sind wie Gutachterkosten zu behandeln.

    Es entspricht herrschender Lehre und ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, dass Bauherren, die Gutachterkosten zur Mängelfeststellung aufwenden, einen materiell rechtlichen Anspruch auf Kostenerstattung gegenüber ihrer Baufirma haben, vergleiche hierzu BGH, Urteil vom 22.10.1970, VII ZR 71/69, BGHZ 54,352, 358, BauR 71, S. 51-53; Urteil vom 16.10.1984, X ZR 86/83, BauR 1985, S. 83, BGHZ 92,308f sowie Urteil vom 13.09.2001, VII ZR 392/00, BauR 2002, S. 86,87.

    Das zuletzt zitierte Urteil des BGH (vom 13.09.2001) lautet auszugsweise wie folgt:

    BGH, Urteil vom 13. September 2001, VII ZR 392/00, BauR 2002,86, 87 (auszugsweise):

    I. Das Berufungsgericht hielt die Beklagte lediglich für verpflichtet, 25 000,- DM als Kostenvorschuss wegen der festgestellten Mängel der Dacharbeiten zu zahlen. Die Kosten des Sachverständigen für die Begutachtung des Daches könne die Klägerin nicht verlangen. Denn die Klägerin habe den Sachverständigen nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung eingesetzt. Der Sachverständige sei unabhängig von der Frage, in welchem Umfang die Klägerin Kosten dieser Sanierung von der Beklagten ersetzt verlangen könne, eingesetzt worden. Er sei bereits beauftragt worden, bevor festgestanden habe, dass die Beklagte nicht in der Lage sein würde, die Mängel zu beheben.

    II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat hat den Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten zu Unrecht verneint.

    2. Das Urteil hat keinen Bestand, soweit das Berufungsgericht der Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten versagt. Die Begründung des Berufungsgerichts trägt die Abweisung der Klage nicht.

    • a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Kosten für ein Gutachten über Ursache und Ausmaß der eingetretenen und vielleicht noch zu erwartenden Mängel Mangelfolgeschäden BGH, Urteil v. 22.10.1970 VII ZR 71/69, = BGHZ 54,352, 358. Sie sind nach § 13 Nr. 7 VOBAbk./B zu ersetzen. Dieser Schaden entsteht von vornherein neben dem Nachbesserungsanspruch, sodass eine Fristsetzung gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B keine Anspruchsvoraussetzung ist, vgl. BGH, Urteil v. 16.10.1984 X ZR 86/83, = BGHZ 92,308, 310.

    Ebenso die Urteile des OLG Naumburg vom 18.03.1997,9 U 120/97 des OLG Stuttgart vom 18.10.2007,7 U 69/07, des OLG Frankfurt vom 29.01.2009,26 U 19/08, und des OLG Düsseldorf vom 28.05.2009,5 U 92/07, IBR 2010, S. 18.

    Viele Grüße und viel Erfolg!

    Ralf Wortmann, Magdeburg Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht (Baurecht, Architektenrecht)


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