Die beiden Räume sind ca. 15 m² und ca. 13 m² groß. Das Haus ist insgesamt nicht gut gedämmt.
Wenn ich es richtig verstehe (bin zwar Jurist, aber bautechnischer Laie), ist § 9 EnEV die entscheidende Weiche für uns. Das Bilanzverfahren können wir nicht nutzen, da das Haus insgesamt schlecht gedämmt ist.
Greift hier aber evtl. eine der Geringfügigkeitsregelungen ein, sodass wir bei dem Umbau gar keine EnEV-Anforderungen erfüllen müssen?
Oder bedeutet zumindest das Bauteilverfahren, dass nur die vergrößerten Fenster den Anforderungen der EnEV entsprechen müssen? (so würde ich die EnEV und Auslegung 14-2 zur EnEV 2009 § 9 i.V.m. Anlage 3 verstehen, die ich im Internet gefunden habe)
Oder müssen wir gar auch noch Außenhülle und Boden dämmen und ggf. weitere Maßnahmen ergreifen? (so ein Architekt in einer ersten Stellungnahme) Die Frage dürfte daher sein: was ist das "Bauteil" iS der EnEV? Das Fenster, der betroffene Teil der Außenwand, der ganze umgenutzte Raum samt Wänden, Boden und Decke oder ...?
Daher meine Frage an die hiesigen Experten: Ist die EnEV anwendbar und welche Anforderungen stellt sie?
Vielen Dank vorab. Rückfragen - insbesondere zu möglicherweise noch fehlenden Angaben - beantworte ich gerne.