Was passiert, wenn ich Normen und Verordnungen nicht möchte?
BAU-Forum: Energieeinsparverordnung EnEV

Was passiert, wenn ich Normen und Verordnungen nicht möchte?

Was passiert eigentlich, wenn ich mich z.B. an die EnEVAbk. oder Normen nicht halte?
Beispiele:
  • Ich saniere meine Fassade ohne zu dämmen
  • Ich baue neue Fenster ein und erstelle kein Lüftungskonzept oder baue keine nutzerunabhängige Lüftung ein
  • Ich dämme meinen Bühnenboden nicht
  • Ich halte 15 cm Anschlusshöhe an Balkontüren, bzw. 5 cm mit Fassadenrinne nicht ein, weil ich mein bestehendes Fenster nicht tauschen will

Bin auf Ihre Einschätzung gespannt.
Hintergrund:
Was passiert, wenn ich als Planer vorgeschriebene Dinge vorsehe, und Eigentümer das nicht umsetzen, bzw. haben wollen.

  • Name:
  • Storm
  1. Das

    steht im § 27 der EnEVAbk.. Die Höhe des Owi-Verfahrens steht in dem § 8 des Energieeinspargestzes.
    Sind nur bis 50.000,-, je nach Fall.
  2. Das ist grundsätzlich schon klar ...

    Das ist grundsätzlich schon klar ich kann doch aber einen Eigentümer nicht zwingen, irgend etwas zu tun. Oder?
  3. Das

    würde ich mir dann aber schriftlich geben lassen, dass er das nicht machen will.
    Ist wie beim zu schnellen Auto fahren, wer nicht erwischt wird hat Glück gehabt, das Geschrei ist aber groß, wenn das Owi-Verfahren am laufen ist.
    Dazu kommt dann evtl. noch ein Zwangsgeld!
  4. Das war mein Gedanke auch ...

    Das war mein Gedanke auch, wer bekommt das OWI-Verfahren. Ich als Planer oder der Bauherr? Fällt das dann unter die Kategorie, wo kein Kläger, da kein Richter? Bin ich als Planer aus der Haftung raus, wenn der Bauherr mir schriftlich bestätigt, dass er das haben will und ich ihn auf die richtige Ausführung und die Gefahr einer Ordnungswidrigkeit hingewiesen habe?
  5. Das

    musst Du ausprobieren, Sag hier dann bitte Bescheid, denn eigentlich sind beide im Boot. Planer, bzw. der der den Nachweis unterschreibt und der Bauherr.
    Wenn dann ein Schreiben auftaucht, dass der Bauherr nicht will ... weiß ich nicht, wie das Ordnungsamt entscheidet!
  6. Kommt drauf an ...

    Aus der Nummer mit den 15 cm kommen Sie mit einem entsprechenden Schreiben vom (oder unterschrieben vom) Bauherren raus, wenn ein paar juristische Fallstricke umgangen wurden. Denn dabei handelt es sich um Privatrecht.
    Aus der Nummer mit der Dämmung kommen Sie nicht raus, denn Sie würden gegen öffentliches Recht verstoßen  -  das auch noch wissentlich => Vorsatz!
    Das wird richtig teuer.
  7. kommt drauf an

    wogegen der Planer "verstößt"!
    Von einem "Verstoß" gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DINAbk.-Normen) kann man sich durch schriftliche Weisung des Bauherren aus der Planungshaftung freischreiben lassen.
    Bei EnEVAbk. funktioniert das nicht! Denn die ist nicht nur Technische Regel, sondern hat Gesetzescharakter. Als bauleitender Planer haften Sie dem Bauamt gegenüber für die Einhaltung der gesetzlichen/bauordnungsrechtlichen Anforderungen. Will ein Bauherr vorsätzlich davon abweichen, so sind Sie wohl mit im Boot, Sie müssten den Bauherrn vermutlich in letzter Konsequenz beim Bauamt anzeigen und sich als zuständiger Bauüberwacher dieses Projektes beim Bauamt abmelden. Nur so kämen Sie vermutlich sicher und vollständig aus der mit Haftung.
  8. als Bauüberwacher nicht angemeldet

    Im Sanierungsbereich muss man sich ja nicht beim Bauamt anmelden, da bin ich ja nur vom Eigentümer beauftragt.
    Bei der EnEVAbk. kann ich das nachvollziehen, da gibt es i.d.R. ja auch keine Probleme.
    Konkret bin ich wegen der Lüftungsnorm ins Grübeln gekommen. Durch nutzerunabhängige Lüftungsmaßnahmen habe ich u.U. eine Preissteigerung um 50 % zum Fensterpreis drin.
  9. OK

    Derzeit würde ich die Lüftungsnorm nicht als Regel der Technik ansehen, auch wenn sie von der Lüftungslobby gern dazu gemacht werden soll.
    Die in der Norm enthaltenen Berechnungsgrundlagen sind weder sinnvoll noch wissenschaftlich begründet und derzeit in der Fachwelt sehr umstritten.
    Weisen Sie Ihren Bauherren darauf hin und lassen Sie sich davon freistellen.
  10. Es gibt

    auch den § 25 EnEVAbk. sowie § 9 EEWG ;-)
  11. Vielen Dank ...

    Vielen Dank für Ihre Einschätzung. So, oder zumindest so ähnlich, habe ich mir das auch gedacht. Erleichtert mir auf jeden Fall die Argumentation dem Bauherrn gegenüber.
  12. Eigenartige Fragestellung und eigenartige Antworten!

    ... Eigenartige Fragestellung und eigenartige Antworten!
    Wenn Sie Herr oder Frau Storm wirklich im Sinne des Kunden handeln wollen, dann rechnen Sie genau aus, was die jeweiligen Energiesparmaßnahmen bringen sollen.
    Bis zum Schluss, bis die letzte Rate bezahlt ist!
    Da bleibt nicht viel Ersparnis, wenn überhaupt was bleibt!
    Dann kommen Sie auch aus der Nummer mit der Dämmung raus.
    Wie schon erwähnt, § 25 EnEVAbk., da steht: "haben ... zu befreien",
    das heißt muss befreit werden wenn es unwirtschaftlich ist.
    Es liegt an jeden selbst, einfach richtig rechnen,
    Antrag stellen und befreien lassen!
    Vorsatz ist was anderes!
    Dämmbaustil oder Baumeisterkunst?
    Foto Haus mit Kalkputz vor 6 Jahren, ohne Alternative!

    Anhang:

    • BAU.DE / BAU-Forum: 1. Bild zu Antwort "Eigenartige Fragestellung und eigenartige Antworten!" auf die Frage "Was passiert, wenn ich Normen und Verordnungen nicht möchte?" im BAU-Forum "Energieeinsparverordnung EnEV"
    Der Beitragsersteller hat versichert, dass der Anhang selbst erstellt wurde und keine Rechte verletzt.

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