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Dachrinne zum Nachbarn kappen / NRW
BAU-Forum: Dach

Dachrinne zum Nachbarn kappen / NRW

Liebe Bauexperten,

Wir wohnen in einem Reihenendhaus (3 Häuser). Wir haben eine gemeinsame Dachrinne, einen Ablauf gibt es jeweils bei den Endhäusern. Irgendwelche schriftlichen Vereinbarungen, welche die Dachrinne Gemeinschaftseigentum definiert, gibt es nicht.

In Kürze lassen wir unser Dach sanieren, wodurch sich aufgrund der Isolierung die Position der Dachrinne ändert und somit zum Nachbarn gekappt werden muss. Unser Nachbar hätte dann nur noch einen Ablauf über das rechten Endhaus.

Für den Dachdecker ist dieses unproblematisch, er kann mir jedoch aktuell nichts schriftliches organisieren, dass das Kappen der Rinne rechtlich statthaft ist.

Hat jemand hier im Forum eine Idee, ob so etwas zulässig ist und wo ich hierzu valide Infos bekomme?

Danke & viele Grüße

  • Name:
  • Pumpenschorsch
  1. Vermutlich meiner Sie mit Isolierung eine Aufsparrendämmung?

    Foto von wiki

    Dann ist der Höhenversatz auch in der Fläche?
  2. das steht nicht im Gesetz

    Formal müsste man die Interessen der beiden Parteien gegeneinander abwägen. Wie das im Streitfall vor Gericht enden würde - vermutlich mit einem Vergleich und zusätzlichen Kosten (Anwälte und Gericht). Die Nachbarschaft dürfte dann ohnehin futsch sein.

    Warum redet Ihr nicht mit dem Nachbarn?

    Ein zusätzliches Fallrohr dürfte incl. Endkappe und Ablaufstutzen im mittleren 3-stelligen Bereich liegen. Sollte da keine Einigung möglich sein?

  3. WEG-Recht

    Reihenhäuser unterliegen mit dem gemeinschaftlichen Eigentum dem WEGAbk.-Recht. Wegen dem gesamten Dach müssen Sie sowieso mit dem Nachbarn reden und dabei die Veränderungen mitteilen. Sie dürfen den Nachbarn nicht schädigen und als Verursacher müssen Sie alle Kosten tragen. Erkundigen Sie sich nach den Rechten und Pflichten bei Reihenhäusern. Eigenmacht kann teuer werden.
    • Name:
    • Klaus Kirschner
  4. @Hr. Kirschner

    Nicht jede Reihenhausanlage aus den 60er und 70er Jahren ist eine WEGAbk.. Das Gemeinschaftseigentum an Grund und Boden kam vielerorts erst später in Mode.

    Mein Reihenmittelhaus (1971) steht z. B. auf "meinem" real geteilten Grundstückteil (Flurstück) und die Zuwegung und Versorgung erfolgt über grundbuchlich gesicherte Wege- und Leitungsrechte über nachbarlich Flurstücke der Siedlung.

    Eine WEG gibt es bei uns nicht!

    Nichts desto trotz könnte sich der mittlere Nachbar auf Gewohnheitsrecht berufen und dann ist ja noch die Frage wohin das Dachwasser bisher entwässert wurde - Regenwasserkanal, Sickergrube, Oberflächenversickerung?

    Da muss jetzt erstmal geprüft werden, ob die verbleibende Fallleitung überhaupt ausreicht um die gesamte Regenspende von Mittelhaus und Endhaus komplett abzuführen. Wenn nicht müsste ein weiterer Ablauf beim mittelhaus installiert werden. Oberflächenversickerung funktioniert oder nicht muss alles mit geprüft werden.

    Das muss alles vorher mit dem Nachbarn geklärt werden, wo er demnächst sein Regenwasser lassen kann.

  5. Die fachgerechte Teilung einer jetzt durchgehenden Eindeckung...

    Foto von Uwe Tilgner

    ...kann schon etwas teurer werden.
  6. der Hinweis auf Realteilung war gut

    Bevor irgend ein Dachdecker anfängt muß die rechtliche Situation genau geprüft werden. Realteilung ist die Trennung aller Gebäudeteile, also Dach, Regenrinne, Putzleiste. Das alles müßte im Kaufvertrag und im Grundbuch stehen. Kritisch wird es beim Dach mit Höhenversatz durch die Aufdachdämmung. Im ungünstigsten Fall ist nur eine gemeinsame Aufdachdämmung aller 3 Reihenhäuser möglich. Rein rechtlich ist die Aufdachdämmung eine bauliche Veränderung. Sie benötigen einen Fachanwalt für Baurecht um Schadenersatz vorzubeugen und einen Rückbau zu vermeiden.
    • Name:
    • Klaus Kirschner
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