Brüstungsabdeckung ohne Quergefälle
BAU-Forum: Dach
Brüstungsabdeckung ohne Quergefälle
Hallo Fachleute, habe bisher die verschiedensten Meinungen gehört:
1.) Eine Brüstungsabdeckung einer massiv gemauerten Balkonbrüstung muss kein Gefälle haben
2.) Eine Brüstungsverblechung muss ein Gefälle nach innen aufweisen und rückstandsfrei entwässern
3.) Gefälle nicht unbedingt nötig, kleinere Pfützen sind zulässig
Was von alledem ist nun richtig. Fachregeln des DDH und des Klempnerhandwerks habe ich erfolglos durchstöbert. Wer kann mir helfen? Wo steht was? Was ist allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.)?
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Gar nicht so einfach zu beantworten
Oiso Ben Krause,
um die Frage der a.a.R.d.T. juristisch beantworten zu können
müsste man die vereinbarten Vertragsgrundlagen überprüfen.
Machen wir es aber nicht so umständlich.
Die Dachdeckerrichtlinien besagen - sollte Gefälle nach innen
aufweisen.
Die Richtlininen für Stahlprofilie für Dachkonstruktionen, Wandkonstruktionen und Deckenkonstruktionen verlangen 5 Grad.
Die Klempnerrichtlinen verlangen ein Gefälle nach innen oder
eine äußere Aufkantung, dass keine Niederschlagsbelastung an
der Fassade abläuft.
Das ABC- der Bitumenbahnen als a.a.R.d.T. schreibt ein Gefälle
von größer 2 % vor.
Pragmatisch stellt sich für mich die Frage - welches Material
wurde verwendet was war vereinbart und was wollen Sie.
Die Aussagen zu 1. und 3. sind auf jeden Fall nicht regelkonform
zumindest dann nicht, wenn es sich um eine Blechabdeckung handelt.
Viele Grüße aus Oberbayern -
Hallo Ben Krause, gemäß Flachdachrichtlinie gilt folgendes: "Dachrandabdeckungen ...
Hallo Ben Krause,
gemäß Flachdachrichtlinie gilt folgendes:
"Dachrandabdeckungen sollen grundsätzlich ein deutliches Gefälle zur Dachseite aufweisen, damit Niederschlagswasser mit den auf der Blendenoberseite sich ablagernden Verunreinigungen ablaufen kann. "
Somit gilt Antwort 2.
Ergänzend ist hinzuzufügen, das gemäß DINA 18339, Punkt 3.4.3, diese Abdeckung mit einer Tropfkante von mindestens 20 mm Abstand vom Außenputz herzustellen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Schwabe -
Stimmt was nicht - habe ich was falsch verstanden?
Oiso,
Stimmt was nicht? . Wenn die Fachregeln zitiert
werden dann sollte es auch in einer konformen Form passieren.
Wie bereits beschrieben steht in den Fachregeln für das
Dachdeckerhandwerk "1. sollten ein ausreichendes Gefälle zur Dachseite aufweisen - 2. Verunreinigung durch abtropfendes
Wasser sind nicht gänzlich zu vermeiden". Man kann zur der kausalen Frage ausholen ohne Ende wie z.B. mit dem genannten Abstand von 20 mm aus der DINA 18339. Dieser ist allerdings nur bedingt akzeptabel, hier spielt wieder das verwendete Material, und auch die Gebäudehöhe eine weitere wichtige Rolle. Wenn man schon so weit geht, dann muss auch noch das Maß der nach unten gerichteten Abkantung mit einbezogen werden, die Materiladicken bzw. die Dicke der Einhangbleche. Also nochmal: Die Frage ist ohne das geschuldete Bausoll zu kennen nicht so leicht zu beantworten. Ohne diese Grundlagen kann man weitere Parameter ins
Spiel bringen die den Laien wirklich nicht mehr weiter helfen.
Gruß aus Oberbayern -
Brüstungsabdeckungen brauchen Gefälle
Hallo Herr Krause!
Es "kräuselt" einen schon immer wieder, was hier im Forum so geboten wird.
Aber speziell für Sie:
Eine Brüstungsabdeckung sollte mit einer Neigung von mindestens
10 Grad (d.h. ca. 5 cm Gefälle bei 30 cm Tiefe der Abdeckung) eingebaut werden.
Nur dann ist es möglich, ankommendes Regenwasser sicher und zügig, von der Oberfläche abzuleiten.
Der dann noch verbleibende molekulare Wasserfilm trocknet rückstandsfrei, ohne Fleckenbildung ab (ähnlich wie bei einem Auto).
Es gibt (leider) keine Vorschriften, die besagen, dass ein Gefälle hergestellt werden muss.
Unstreitig ist jedoch, dass bereits im 1. Semester eines jeden Baustudiums gelehrt wird, dass Wasser und Schneeschmelzwasser von Oberflächen schnell und vollständig ablaufen muss.
Dies ist eine bautechnische Notwendigkeit, die auf der Basis von Naturwissenschaft, Technik und Umwelt neutral und objektiv praktisch und theoretisch das einzig Richtige ist, ohne dass dies irgendwo geschrieben sein muss.
Es sind demnach keine horizontalen Flächen zulässig, auf denen Regenwasser oder Schneeschmelzwasser stehenbleiben darf.
Die Brüstungsabdeckungen (aus Blech, Naturstein o.ä.) dienen ja gerade als Schutz der Brüstung vor dem Eindringen von Nässe jedweder Genesis.
Es ist daher immer, zum Schutz des Brüstungsmauerwerks, welches bekanntermaßen besonders witterungsgefährdet ist, auf jeden Fall eine Abdeckung mit ausreichendem Gefälle zur schnellen und sicheren Ableitung des Niederschlagswassers zu planen.
In den "Fachregeln für Metallarbeiten" werden "Abdeckungen" näher definiert. Hier wird deutlich gemacht, dass Abdeckungen
... ein ausreichendes Gefälle aufweisen ...
sollten.
Leider wird hier nicht gesagt, was "ausreichend" ist.
Gemäß DINA 820 "Modale Hilfsverben" hat das Hilfsverb "soll oder sollen" die Bedeutung einer Regel, von der nur in begründeten Fällen abgewichen werden darf.
Eine Gefälleausbildung der oberen Mauerabdeckung, egal aus welchem Material, ist daher für eine sichere und dauerhafte Funktionstauglichkeit unerlässlich.
Raimund Probst hat es einmal treffend so formuliert: "Die Pragmatik des Bauens ist die Erfolgsschuld des "Baugeistwerkers" (Planer), d.h. durch eine aufwändige Planung dürfen keine Möglichkeiten zum "Pfusch" in der handwerklichen Ausführung gegeben werden.
Also, machen Sie "Ihre 10 grd. Gefälleneigung", nur dann werden Sie "glücklich".
Viel Erfolg!
Johannes Rudolf -
Gerade ist auch schön!
Oiso,
man kann auch 20 % Gefälle geben wenn man es so plant und auch so wünscht. In keiner a.a.R.d.T. findet man eine Aussage über
10 % Gefälle. Irgendwie sollte man sich schon ein wenig an die vorhanden Regelwerke richten sonst macht jeder seine DINA selbst. Nochmals - wenn Regelwerke zitiert werden dann sollte das auch in einer konformen Form geschehen und nicht nur die Passage aufführen die einem momentan gerade passt. Die Fachregeln für das Klempnerhandwerk lassen auch gerade Abdeckungen mit vorderer Aufkantung zu - und das ist gut so.
Wie bereits bei meiner ersten Beantwortung aufgeführt - spielt
das geschuldete Bau-Soll die Kausale Rolle. Warum soll ich nicht
eine gerade Abdeckung bekommen wenn ich eine möchte. Ich
habe eine an meinem Anwesen und finde sie toll, weil sie so schön
ruhig verläuft. Subjektive Empfindungen können in der Bauplanung
eingebracht werden aber im a.a.R.d.T. sind sie unangebracht.
Gruß aus Oberbayern -
Altbausanierung - massive Brüstung mit Zinkblechabdeckung
Sollte hier einen Erwerber beraten, ob die kleinen Pfützen ein Mangel sind. Dann kam das Argument des BT: Ja, für Attika gilt Gefälle zur Dachseite, aber niemand regelt, ob eine Balkonbrüstung auch eine Attika darstellt und somit gleich zu behandeln ist - und obendrein sei nur 1-2 % Gefälle ausgebildet worden, damit die Hausherrin auf der Brüstung auch ihre Blumenkästen ohne Schlagseite aufstellen könne.
Da ging mir so ein wenig der Text aus, denn ich bin kein Klempnermeister und fragte mich, ob und wie weit ich die Regeln erweiternd auslegen kann.
Die Sache mit dem Gefälle zum Dach hin wird bei Balkonbrüstungen auch sehr unterschiedlich siskutiert, wie ich in einigen Sachverständigenbereiträgen gelesen habe. Hier heißt es "Gefälle zur weniger als störend empfundenen Seite", was bei Balkonen ja auch durchaus die Außenseite sein könnte, zumindest aus Sichtweise des jeweiligen Nutzers, dem die Dreckfahnen außen an der Fassade ja i.d.R. egal sind.