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Abdichten von Welleternitplatten auf einem Gargendach
BAU-Forum: Dach

Abdichten von Welleternitplatten auf einem Gargendach

Ich möchte mein Garagendach abdichten, da die vorhandenen Welleternitplatten Korosionsschäden aufweisen. Die Garage wird als Geräteschuppen verwendet und steht seit ca. 25 Jahren, Dachfläche ca. 24 m², Garage ist gemauert und grenzt mit seiner langen Seite an die Garage des Nachbargrundstückes. Die Decke der Garage ist von innen geputzt. Auf eine teure Entsorgung der Eternitplatten würde ich gern verzichten. Außerdem wäre eine kostengünstige Lösung sinnvoll, weil es sich hier "nur" um einen Geräteschuppen handelt.
Meine Fragen zu dem Thema:
1. Welche Möglichkeiten bieten sich für ein Abdichten an?
2. Mit welchen Kosten muss ich etwa rechnen?
3. Wenn Vorschläge kommen,
  • können dazu auch Informationen zum Material gemacht werden?
  • gibt es Links, auf denen ich für Detailinfos zurückgreifen kann?
  • gibt es Forumsbeiträge, die sich bereits damit beschäftigt haben?

4. Wer hat Erfahrungen mit Flüssigkunststoff gemacht? (s. beigefügten Link)
Vielen Dank für Tipps und Hinweise!

  • Name:
  • Rüdiger Blimke
  1. Diese Möglichkeit

    (zumindest gewerblich) ist in der Neufassung der TRGS 519 durch das Expositonsverbot, wobei die Dach"Sanierung" ausdrücklich genannt ist, ausgehebelt.
    Die Entsorgung ist, zumindest in Hessen und seit etwa 3 Jahren, nicht besonders teuer.
    Bei Ihren ca. 600 kg kämen Sie auf etwa 100 € zzgl. möglichem Kleinmengenzuschlag.
  2. Flüssigkunststoff ist eine gut Möglichkeit sie sollten mal ...

    Flüssigkunststoff ist eine gut Möglichkeit sie sollten mal überelegen was günstiger ist wenn die Entsorgung nur so um die 100 € kostet und ein Metalldach aus Verzinktem Trapezblech (ab 8 € pro m²) nicht gunstiger ist da der Flüssigkunststoff ja auch schon um die 200 € für ihre Fläche kostet sollten sie das mal überdenken
  3. nochmal im Klartext aus der TRGS 519

    4.1 Expositionsverbot

    1) Arbeitnehmer dürfen asbesthaltigen Gefahrstoffen nicht ausgesetzt sein. Das gilt nicht für Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (Sanierungsarbeiten, Instandhaltungsarbeiten) an bestehenden Anlagen, Fahrzeugen, Gebäuden, Einrichtungen oder Geräten, die asbesthaltige Gefahrstoffe enthalten, und die Abfallentsorgung, soweit die Einhaltung des Gebots nach Satz 1 nach dem Stand der Technik nicht möglich ist.
    (2) Unter das Expositionsverbot fällt auch das Anbohren von Asbestzementplatten und das Eintreiben von Befestigungen für das An- oder Aufbringen (Anbringen, Aufbringen) einer zusätzlichen Dachdeckung, Abdichtung oder Bekleidung, da es sich hierbei nicht um ASI-Arbeiten handelt.
    Auf gut Deutsch  -  auch Aufbringen von Flüssigkunststoff durch Arbeitnehmer ist verboten!

  4. Gut, soweit OK und sehr aufschlussreich, danke! ...

    Gut, soweit OK und sehr aufschlussreich, danke! Was mir trotz allem noch fehlt, sind weitere Vorschläge, wie die von Denni Enick (auch dafür vielen Dank!).
    • Name:
    • Rüdiger Blimke
  5. an Herr Ackermann Matthias Sie sollten sich nochmal ...

    an Herr Ackermann Matthias
    Sie sollten sich nochmal die TRGS 519 noch mal durchlesen im Punkt 2.3 heißt es das eine Beschichtung eine Instandhaltung ist. und nach ihren worten darf ja noch nicht mal ein Arbeitnehmer Asbest entsorgen
  6. wo ist das Problem

    Herr ackermnn schränkte doch ausdrücklich "gewerblich" ein. was der Eigentümer macht ist doch solange eine andere Sache  -  bis er andere nicht gefährdet. Ich mein an die große glocke hängen sollte man es nicht aber wenn sich der Eigentümer afschwingt und den pinsel bemüht (mit eigenschutz) ist das  -  rechtlich (berufsgenossenschaftlich weiß ich es nicht) doch sein Ding?!
    MfG
    jens
  7. @Herrn Enick

    das sind nicht meine Worte, das sind die Worte der TRGS 519.
    Unter Punkt 2.3 steht "im Sinne der Asbestrichtlinien" und die beziehen sich auf "schwach gebundenen Asbest in Gebäuden", also ausdrücklich nicht auf AZ und auch nicht auf schwach gebundenen Asbest auf Dächern.
    Der von mit zitierte Punkt 4.1 ist eigentlich völlig eindeutig zu interpretieren.
    Also in Zukunft nicht erwischen lassen beim Beschichten, gell. Jetzt können Sie sich ja nicht mehr mit Unwissenheit rausreden.
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