Barrierefreie Erreichbarkeit gem. Art. 46 Abs. 2 BayBO
BAU-Forum: Alten- und behindertengerechtes Planen und Bauen

Barrierefreie Erreichbarkeit gem. Art. 46 Abs. 2 BayBO

Hallo,
ich habe eine Baugenehmigung für ein 4-FH in München/Bayern beantragt. Die zuständige Behörde hat mir daraufhin mitgeteilt, dass gem. Art. 46 Abs. 2 BayBoAbk. in Wohngebäuden mit mehr als 2 Wohnungen ein Geschoss barrierefrei erreichbar sein muss.
Die Türen der Erdgeschosswohnungen (zwei getrennte Außentüren) liegen 16,7 cm erhöht. Meine Architektin meint nun, dass wir die barrierefreie Erreichbarkeit nur mit einer Rampe mit 6 % Steigung (also fast 3 Meter lang!) sicherstellen können. Zusammen mit dem 1,50x1,50 großen Ende der Rampe ergibt das einen Vorbau vor jeder Tür von fast 4,50 Meter!
Gibt es wirklich keine andere Möglichkeit? Muss ich wirklich mein Grundstück mit 2 getrennten, fast 4,50 Meter langen Vorbauten verschandeln, nur wegen einer 16,7 cm hohen Stufe zu Wohnungen, in denen gar kein Behinderter wohnen wird?
Gruß
Stefan
  • Name:
  • Stefan
  1. Wo steht denn ...

    das diese Rampen in einem Vorbau sein müssen?
  2. Natürlich!

    Natürlich gibt es andere Möglichkeiten! Kleinere Hublifte für geringe höhen können u.U. günstiger sein als der Bau einer 3 m langen Rampe. Ich habe mich jedenfalls neuerlich dafür entschieden. Schauen sie sich doch einfach einmal hier um.

    Ich habe mich für die CAMA Lifttreppe entschieden. Diese ist eine Treppe, die sich bei Bedarf in einen Hublift verewandelt. Sie eignet sich auch für sehr geringe Höhen eignet.


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