! Rutschsicherheit Änderungen im Regelwerk!
BAU-Forum: Bauwissen von Herbert Fahrenkrog

! Rutschsicherheit Änderungen im Regelwerk!

Foto von Herbert Fahrenkrog

Die Regelungen für die Rutschsicherheit haben sich im Oktober 2003 geändert.

Ab sofort gilt die Neufassung der BGR 181 zum Thema Rutschsicherheit. Nach Durchsicht der Regelung der Berufsgenossenschaft stellt sich die neue BGR wie folgt dar, wobei letztendlich verbindliche Auskünfte natürlich nur die Berufsgenossenschaft geben kann.

Die wichtigsten Änderungen der Rahmenbedingungen:

R -Wert Prüfzeugnisse aus dem EU  -  Ausland gelten nur noch, wenn die entsprechenden Prüfinstitute die DINAbk. EN ISO /IEC 17025 erfüllen. Das muss im Zweifelsfall nachgewiesen werden.

Im Klartext: Ist das Prüfzeugnis aus dem Ausland, sollte man sicherheitshalber bei seinem Lieferanten folgende Unterlagen verlangen: "Wir benötigen neben dem Prüfzeugnis die offizielle Bestätigung, dass das ausstellende Institut die DIN EN ISO /IEC 17025 erfü

Die Gültigkeitsdauer der Prüfzeugnisse wird auf fünf Jahre erweitert statt vorher zwei Jahre Gültigkeit.

Allerdings müssen die Institute die geprüften Belagsmaterialien auch fünf Jahre aufbewahren, falls Unstimmigkeiten auftreten. Auch die Prüfungsbedingungen haben sich geändert. So sind neue Testschuhe ausgesucht worden, sowie ein neues Öl.

Gleitreibmessungen:

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass die in der neuen DIN 51131 erwähnten "vor Ort  -  Messgeräte" nicht dazu berechtigen, eine Aussage über den R -Wert zu machen.

Im Klartext: Prüfzeugnisse, die sich auf Gleitreibwerte beziehen und weismachen wollen, dass ein R-Wert gemessen wurde, z.B. durch den Satz: "Analog der Wuppertaler Tabelle ist der Gleitreibwert 0,45 mit R9 gleichzusetzen" sind schlichtweg ungültig und berechtigen nicht zu der Behauptung, der Bodenbelag habe "R9"

Eine chemische Nachbehandlung ist zwar erlaubt, aber auch hier gilt, dass mit den eingesetzten Gleitreibmessgeräten keine Einstufung in R9 oder R10 möglich ist. Es dann im Einzelfall mit der Aufsichtsbehörde und der Berufsgenossenschaft eine Sonderabnahme auszuhandeln.

Die wichtigsten Änderungen und die Konsequenzen im Innenbereich:

Die Bewertungsgruppe R9 ist verschärft worden. Die minimale Rutschsicherheit ist von 3 ° auf 6 ° angehoben worden. Das bedeutet, dass viele Materialien und Oberflächen nicht mehr der R9 entsprechen. Obwohl die Prüfzeugnisse übergangsweise noch bis Dezember 2004 gelten hat die Magna bereits die Produktion der LaserGrip®  -  Oberfläche freiwillig auf die neuen Bedingungen eingestellt.

Im neuen Jahr werden wir natürlich die Magna  -  Materialien nach den neuen Prüfbedingungen testen lassen. Allerdings ist bei Materialien, wie Labrador oder Nero Assoluto mit einer leichten Änderung der Optik zu rechnen. Für geschliffene Natursteine muss im Einzelfall geprüft werden, welcher Schliff den neuen Anforderungen entspricht. Besonders bei dunklen Gesteinen ist mit einem gröberen Schliff zu rechnen.

Im Klartext: Lagerware, die der alten R9 entspricht, aber nicht mehr der neuen R9, darf bis 31.12.2004 noch abgenommen werden. Ist die Abnahme in 2005, dann kann es zu einer Abnahmeverweigerungen kommen.

Außenbereiche allgemein:

Die BG hat Aufgrund Ihrer Erfahrung die Außenbereiche mit in ihre Regelungen aufgenommen.

Außenbereiche müssen mindestens R11 aufweisen. Das Gefälle muss mindestens 2 % betragen, auch auf Podesten.

Im Klartext: Die Oberfläche sollte i.d.R. mindestens geflammt, gatterrau oder gesandstrahlt sein. Gebürstete Oberflächen sind nach unseren Erfahrungen meistens nur R10! Wer eine geschliffene Eingangstreppe beim Kunden einbaut, der hat evtl. 30 Jahre private Gewährleistung bei Unfällen zu leisten.

Für das eigene Betriebsgelände außen:

Außenbereiche sind vor Arbeitsbeginn vom Schnee zu befreien oder abzustumpfen. Nach der Abtauung ist das abstumpfende Mittel zu entfernen. Laub, starke Bemoosung und Schmutz muss außen entfernt wird.

Im Klartext: Sollte ein Mitarbeiter auf Schmutz oder Streumitteln auf dem Betriebsgelände ausrutschen, so kann die Unfallkasse die Behandlungskosten von der Firma ganz oder teilweise zurückverlangen. Es ist also besser, wenn er auf einem runtergefallenem Fertigungszettel ausrutscht. Wenn Kunden auf die Nase fallen, kann die Betriebshaftpflicht sie ebenfalls an den Behandlungskosten beteiligen. Die BGR 181 ist dann der anerkannte Stand der Technik, den sie sozusagen sträflich vernachlässigt haben.

Reinigung:

Neu ist auch, dass sich die Berufsgenossenschaften etwas intensiver mit Reinigung beschäftigt haben.

Grundsätzlich muss geprüft werden, ob der Bodenbelag gepflegt oder nur gereinigt werden muss, da Pflege fast immer zu einer Verschlechterung der Rutschsicherheit führt.

Im Klartext: Vor Einpflegemaßnahmen, wie z.B. Imprägnierung, Fluatierung oder Farbtonvertiefung sollte der Hersteller grundsätzlich gefragt werden, ob er mit in die Gesamthaftung geht. Folgende Anforderung würden wir an den Chemielieferanten sicherheitshalber stellen:

Ich benötige eine ausdrückliche, objektbezogene Anwendungsvorschrift mit schriftlicher Bestätigung, das ihr Mittel XY die eingestellte Rutschsicherheit R9, R10 ... bei dem Material: ______ mit der Oberfläche ______ nicht negativ beeinflusst.

! Allgemeine Hinweise oder lapidare Werbeaussagen entlasten Sie nicht! Auch mündliche Aussagen von Vertretern sind nicht ausreichend. Will Ihr Lieferant keine schriftliche Aussage machen, dann können Sie zu Ihrem Auftraggeber gehen und ihm mitteilen, das Aufgrund der fehlenden Freigabe des Herstellers die Einpflege nicht stattfinden kann.

Bei rutschhemmend ausgerüsteten Hartgesteinen empfiehlt sich folgende Reinigungsanleitung:

"Nutzen Sie ein pH- neutrales, rückstandsfreies Reinigungsmittel, angewendet nach den Vorgaben des Herstellers und den Richtlinien des Gebäudereinigerhandwerks"

Damit haben Sie kein Produkt genannt, sondern die notwendigen Eigenschaften. Kommt es zu Schäden, z.B. durch Hochalkalien, dann war das Produkt nicht pH- neutral. Oder es sind Ablagerungen sichtbar, dann war es nicht rückstandsfrei usw.

Auch bei der Ausführung der Reinigung gibt es nun konkretere Vorschriften:

Bei feucht gereinigten Bodenbelägen ist immer mit dem Warnzeichen W28 "Warnung vor Rutschgefahr" zu kennzeichnen, bis der Boden trocken ist. Das gilt natürlich auch für die Bauabschlussreinigung. Das korrekte und zugelassene Schild bekommt man u.a. bei Fa. Heis, Tel. : 0202 / 77 32 57.

Auch Treppen sind regelmäßig zu reinigen, auch bei seltener Nutzung. Hintergrund sind gestiegene Kosten der BG durch Unfälle auf verschmutzten Treppen.

Neue oder geänderte Anforderungen an Einzelbereiche:

Eingänge außen: R11

Verkaufsräume, Kundenräume R9

Verkaufsflächen im Freien R11

Lagerbereiche im Freien R11

Lebensmittellager (ohne Kunden) R10

Parkhäuser weitgehend trocken R10

Garagen, Parkhäuser mit Nässegefahr R11

Parkflächen im Freien R11

Pausenhöfe R11

Gehwege R11

Überdachte Eingänge R11

Schrägrampen außen, z.B. für Rollstühle R12

Die große Resonanz auf den letzten Newsletter traf uns etwas unerwartet. Deshalb noch ein weiterer Newsletter zu dem Thema zum Jahreswechsel.

Ab wann gelten die Außenbereichsregeln?

Nach unserer Meinung ab sofort und ohne Übergangsfrist sind die neuen Regeln gültig. Wer jetzt noch einbaut Außentreppe mit geschliffener Oberfläche einbaut geht ein nicht abzuschätzendes Haftungsrisiko ein.

Privat kann ich doch alles machen oder?

Nein, der Eingangsbereich auch bei Einfamilienhäusern ist öffentlicher Verkehrsraum, wenn er z.B. vom Postboten betreten werden muss.

Gebürstete Oberflächen außen?

In der Regel problematisch, da nur R10 erfüllt und nicht die geforderte Bewertungsgruppe R11.

Wie sieht es mit spaltrauen Materialien aus, hat diese R11?

Es sind z.B. spaltraue Materialien, wie Otta Phyllit oder Alta Quarzit getestet worden. R11 oder mehr wurde dabei erreicht. Man kann also davon ausgehen, dass i.d.R. spaltraue Gesteine ausreichend rutschsicher sind, zumindest beim Einbau.

Besitzen LaserGrip®  -  Oberflächen die neue Bewertungsgruppe "R9"?

Ja, mittlerweile sind alle Materialien nach den neuen Bedingungen geprüft worden und es wurden die neuen Anforderungen der Bewertungsgruppe "R9" erfüllt.

Ein Sachverständiger hat den Boden mit einem Gleitreibmessgerät gemessen und sagte: "Hat keine R10, sondern nur R9! "

Eine solche Aussage ist nicht korrekt. Mit einem "Vor  -  Ort  -  Messgerät" kann grundsätzlich nicht der "R-Wert" ermittelt werden. "R-Werte" können nur im Labor gemessen werden. Für eine Prüfung des vorhandenen Bodenbelags müsste man ein Teil des Bodens ausbauen und bei einem Prüfinstitut auf der "Schiefen Ebene" prüfen lassen. Mit einem Gleitreibmessgerät werden Reibzahlen ermittelt, die Hinweise auf die rutschhemmenden Eigenschaften geben, aber nicht "R-Werte" aufzeigen.

Konfuzius sprach: "Wenn man ein Volk mit Regierungsverordnungen lenkt und mit harten Strafen zur Ordnung ruft, so wird es zwar keine Straftaten mehr geben, aber umso mehr Schamlosigkeit.

Wenn man seinem Volk mit gutem Beispiel vorangeht und mit Tugend führt, es mit den

Regeln der Sittlichkeit zur Ordnung ruft, so wird es keine Schamlosigkeit mehr geben und man wird sich aus Überzeugung fügen. "

  1. BGR 181 Ausgabe Oktober 2003

    Foto von Herbert Fahrenkrog

    zum nachlesen Link MfG

Hier können Sie Antworten, Ergänzungen, Bilder etc. einstellen

  • Keine Rechtsberatung in diesem Forum - dies ist Rechtsanwälten vorbehalten.
  • Zum Antworten sollte der Fragesteller sein selbst vergebenes Kennwort verwenden - wenn er sein Kennwort vergessen hat, kann er auch wiki oder schnell verwenden.
  • Andere Personen können das Kennwort wiki oder schnell oder Ihr Registrierungs-Kennwort verwenden.

  

Zur Verbesserung unseres Angebots (z.B. Video-Einbindung, Google-BAU-Suche) werden Cookies nur nach Ihrer Zustimmung genutzt - Datenschutz | Impressum

ZUSTIMMEN