Schimmel durch undichten Balkon: Ursachen, Verantwortlichkeiten & Kostenverteilung?
BAU-Forum: Balkon und Terrasse
Schimmel durch undichten Balkon: Ursachen, Verantwortlichkeiten & Kostenverteilung?
Vor knapp 2 1/2 Jahren habe ich eine große Eigentumswohnung (Baujahr 1995 ) mit zwei Balkonen gekauft. Zu diesem Zeitpunkt waren einige Fliesen auf dem Balkon gesprungen. Laut Baugutachter (den ich beim Kauf der Wohnung eingeschalten hatte) müssen die Verfugungen mittelfristig erneuert werden, die Risse in den Fliesen seien jedoch nur oberflächlich und würden keinerlei Auswirkungen haben. Deshalb wolle ich den Balkon nächstes Jahr neu machen lassen, also neue Fliesen etc.
Dieses Jahr wurde dann im Zuge einer Eigentümerversammlung erklärt, dass die Bewohner unter mir einen Wasserschaden in der Wohnung hätten. Gezeigt wurde uns anderen Mitbewohnern allerdings nur ein kleiner Riss an der Außenwand unterhalb von meinem Balkon an der Hauswand, durch den Wasser eindringen könnte. Von dem Wasserschaden an der Innnenwand konnten wir uns kein Bild machen.
Laut den unteren Bewohnern wären jetzt aber ausschließlich die gebrochenen Fliesen Schuld daran, denn so würde durch den Balkon Wasser in ihre Wohnung gelangen würde. Ein Gutachten hierüber liegt allerdings ebenfalls nicht vor.
Da ich Ende September /Anfang Oktober den Balkon allerdings nicht neu decken lassen konnte / wollte habe ich nochmal alles neu mit Silikon verfugt und auch mit diesem Fliesenkit (oder wie immer das graue Zeugs heißt) alle Fugen und auch die Risse nochmal verfugt, sodass eigentlich kein Wasser mehr eindringen kann.
Heute morgen traf michdann der Blitz: Beide standen bei mir vor der Tür und verlangten, dass ich jetzt sofort auf der Stelle etwas gegen den Wasserschaden, der ihrer Meinung nach von mir kommen würde - denn nunmehr wäre es kein Wasserschaden mehr, sondern ein RIESIGER Schimmelfleck an der Wand. Bislang habe ich aber weder den Wasserschaden noch den Schimmel gesehen.
Nun wollte ich wissen, wer diesen Schaden bezahlen müsste. Wer kann klären, woher dieser Schaden überhaupt kommt? Und kann durch den Balkon überhaupt in die Wohnung darunter Wasser gelangen?
Ich danke schon mal für Eure Antworten.
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Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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Sicherheitshinweise
🔴 Gefahr: Schimmelbefall kann gesundheitsschädlich sein. ?
🔴 Gefahr: Durchfeuchtung der Bausubstanz kann zu statischen Problemen führen. ?
👉 Handlungsempfehlung: Vermeiden Sie direkten Kontakt mit dem Schimmel und lassen Sie ihn von einem Fachbetrieb entfernen.
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🔴 Gefahr: Ein undichter Balkon kann zu erheblichen Schäden durch eindringendes Wasser führen, was Schimmelbildung begünstigt und die Bausubstanz gefährdet. ?
Ich empfehle, die Ursache des Wassereintritts schnellstmöglich zu identifizieren. Da bereits ein Baugutachter beim Kauf involviert war, sollte dieser erneut hinzugezogen werden, um die aktuelle Situation zu beurteilen. Ein Gutachten kann klären, ob die vorhandenen Risse in den Fliesen und Fugen die Ursache für den Schimmel sind.
Die Verantwortlichkeit für die Beseitigung des Schadens hängt von der Ursache ab. Handelt es sich um einen Baumangel, der bereits beim Kauf bestand, können Ansprüche gegen den Verkäufer bestehen. Ist der Schaden auf mangelnde Instandhaltung zurückzuführen, ist die Eigentümergemeinschaft zuständig. Die Eigentümerversammlung sollte über den Schaden informiert und ein Beschluss zur Sanierung gefasst werden.
Die Kostenverteilung richtet sich nach der Teilungserklärung der Eigentumswohnung. In der Regel werden Kosten für Schäden am Gemeinschaftseigentum (z.B. Balkonabdichtung) von allen Eigentümern getragen, während Schäden am Sondereigentum (z.B. Schimmel in der Wohnung) vom jeweiligen Eigentümer zu tragen sind.
👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie umgehend einen Bausachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens und informieren Sie die Eigentümergemeinschaft. Klären Sie die Verantwortlichkeiten und Kostenverteilung, um eine schnelle und fachgerechte Sanierung zu gewährleisten.
📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Baugutachter
- Ein Baugutachter ist ein Sachverständiger, der Bauwerke und Bauschäden beurteilt. Er erstellt Gutachten, die als Grundlage für Sanierungsmaßnahmen oder rechtliche Auseinandersetzungen dienen können. Verwandte Begriffe: Sachverständiger, Bausachverständiger, Immobiliengutachter.
- Eigentümergemeinschaft
- Die Eigentümergemeinschaft besteht aus allen Eigentümern einer Wohnungseigentumsanlage. Sie verwaltet das Gemeinschaftseigentum und trifft Entscheidungen über Instandhaltung und Sanierung. Verwandte Begriffe: Wohnungseigentümergemeinschaft (WEGAbk.), Wohnungseigentumsgesetz (WEG), Teilungserklärung.
- Teilungserklärung
- Die Teilungserklärung ist ein Dokument, das die Aufteilung eines Gebäudes in einzelne Wohnungs- und Teileigentume regelt. Sie enthält Bestimmungen über die Nutzung des Gemeinschaftseigentums und die Kostenverteilung. Verwandte Begriffe: Wohnungseigentumsgesetz (WEG), Gemeinschaftsordnung, Sondereigentum.
- Sondereigentum
- Sondereigentum bezeichnet den Teil einer Wohnungseigentumsanlage, der im alleinigen Eigentum eines Wohnungseigentümers steht. Dazu gehören in der Regel die Wohnräume innerhalb der Wohnung. Verwandte Begriffe: Gemeinschaftseigentum, Teilungserklärung, Wohnungseigentum.
- Gemeinschaftseigentum
- Gemeinschaftseigentum umfasst alle Teile einer Wohnungseigentumsanlage, die nicht Sondereigentum sind. Dazu gehören in der Regel das Treppenhaus, das Dach, die Fassade und die Balkone. Verwandte Begriffe: Sondereigentum, Teilungserklärung, Wohnungseigentum.
- Schimmelpilz
- Schimmelpilze sind Mikroorganismen, die auf feuchten Oberflächen wachsen und gesundheitsschädliche Sporen freisetzen können. Sie können durch Wasserschäden, mangelnde Belüftung oder Kondensation entstehen. Verwandte Begriffe: Feuchtigkeit, Wasserschaden, Mykotoxine.
- Wasserschaden
- Ein Wasserschaden entsteht durch unkontrollierten Austritt von Wasser, der zu Schäden an Gebäuden und Einrichtungen führen kann. Ursachen können Rohrbrüche, Überschwemmungen oder undichte Stellen sein. Verwandte Begriffe: Feuchtigkeitsschaden, Rohrbruch, Gebäudeversicherung.
❓ Häufige Fragen (FAQ)
- Wer ist für die Beseitigung von Schimmel durch einen undichten Balkon verantwortlich?
Die Verantwortlichkeit hängt davon ab, ob es sich um Gemeinschafts- oder Sondereigentum handelt. Schäden am Gemeinschaftseigentum (z.B. Balkonabdichtung) sind Sache der Eigentümergemeinschaft, während Schäden am Sondereigentum (z.B. Schimmel in der Wohnung) vom Wohnungseigentümer selbst zu tragen sind. Ein Gutachten kann die Ursache und damit die Verantwortlichkeit klären. - Wie werden die Kosten für die Sanierung eines undichten Balkons verteilt?
Die Kostenverteilung richtet sich nach der Teilungserklärung der Eigentumswohnung. In der Regel werden Kosten für Schäden am Gemeinschaftseigentum von allen Eigentümern getragen, oft nach Miteigentumsanteilen. Die genaue Regelung sollte in der Teilungserklärung nachgelesen werden. - Welche Rechte habe ich als Wohnungseigentümer bei einem Wasserschaden durch einen undichten Balkon?
Als Wohnungseigentümer haben Sie das Recht auf eine ordnungsgemäße Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums. Sie können von der Eigentümergemeinschaft die Beseitigung des Schadens verlangen. Dokumentieren Sie den Schaden sorgfältig und informieren Sie die Eigentümergemeinschaft schriftlich. - Was ist bei der Beauftragung eines Baugutachters zu beachten?
Wählen Sie einen unabhängigen und zertifizierten Baugutachter mit Erfahrung im Bereich Wasserschäden und Schimmelpilzbefall. Klären Sie vorab die Kosten und den Umfang des Gutachtens. Das Gutachten sollte die Ursache des Schadens, den Umfang der Schäden und die notwendigen Sanierungsmaßnahmen umfassen. - Wie kann ich Schimmelbildung in meiner Wohnung vorbeugen?
Sorgen Sie für ausreichend Belüftung, besonders in Feuchträumen wie Bad und Küche. Vermeiden Sie hohe Luftfeuchtigkeit und lassen Sie nasse Wäsche nicht in der Wohnung trocknen. Kontrollieren Sie regelmäßig die Bausubstanz auf Feuchtigkeitsschäden und beheben Sie diese umgehend. - Was tun, wenn der Verkäufer des Wohnungseigentums den Schaden verschwiegen hat?
Wenn der Verkäufer einen bestehenden Mangel arglistig verschwiegen hat, können Sie Schadenersatzansprüche geltend machen. Dies setzt jedoch voraus, dass Sie den Mangel nachweisen können und dass der Verkäufer Kenntnis davon hatte. Ein Anwalt kann Sie hierzu beraten. - Wie lange habe ich Zeit, um Ansprüche wegen eines Wasserschadens geltend zu machen?
Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen eines Sachmangels beträgt in der Regel fünf Jahre ab Übergabe der Wohnung. Bei arglistiger Täuschung kann die Frist jedoch länger sein. Es ist ratsam, sich frühzeitig rechtlich beraten zu lassen. - Welche Versicherung zahlt bei einem Wasserschaden durch einen undichten Balkon?
Ob eine Versicherung zahlt, hängt von der Ursache des Schadens und den Versicherungsbedingungen ab. Schäden am Gemeinschaftseigentum sind in der Regel über die Gebäudeversicherung der Eigentümergemeinschaft abgedeckt. Schäden am Sondereigentum können über die Hausratversicherung oder eine separate Wohngebäudeversicherung abgedeckt sein.
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Balkonkonstruktion: Freistehend vs. integriert in Hauswand
Der steht quasi von der Hauswand ...
Der steht quasi von der Hauswand ab. Also direkt unter dem Balkon wohnt niemand. Die Hauswand läuft praktisch hinter dem Balkon vorbei und der steht vor. -
Wasserschaden: Undichter Balkon gefährdet darunterliegende Wohnung
Wasser kann von dem Balkon in die darunterliegende Wohnung gelangen.
Wasser kann von dem Balkon in die darunterliegende Wohnung gelangen.
Sowas ähnliches habe ich vor Jahren mal bei einer Bekannten saniert. Dort war es eine ungenügend abgedichtete angebaute Eingangstreppe ...
Es wäre hier erstmal zu prüfen ob die Balkone nicht zum Gemeinschftseigentum zählen (ähnlich Dach oder Wänden ..) und aus den Rücklagen saniert werden müssen.
Gruß -
Schimmelursache: Notwendigkeit einer professionellen Balkon-Begutachtung
Begutachtung
Ja, für mich wär es ja auch kein Problem, den Schaden eventuell selbst zu tragen oder aber durch die Versicherung abdecken zu lassen - aber dazu muss doch irgendjemand den Schaden begutachten und dann feststellen, dass dieser überhaupt von meinem Balkn kommt, oder? Ist das nicht erstmal Voraussetzung dafür? Oder weiß jemand, wie das an sich abläuft? Weil bislang habe ich weder den Wasserschaden noch den Schimmelbefall gesehen und ein Gutachten darüber, dass das auf alle Fälle von mir kommt, liegt auch nicht vor ... -
WEG-Recht: Verwalterzuständigkeit bei Balkonsanierung
Stopp
Sie haben eine Eigentumswohnung nach WEGAbk., der Balkon und die Zuständigkeit ist in der TE geregelt, Sie dürfen dort gar nichts machen.
Verantwortlich ist der Verwalter!
Also müssen Sie dem den Schaden melden, eventuell können Sie nachweisen, dass das schon lange geschehen ist.
Wenn der Balkon kein Sondereigentum ist, müssen die Sanierungskosten von der Gemeinschaft getragen werden.
Also ganz entspannt zurücklehnen, der Verwalter muss Angebote einholen und die Sanierung in einer Versammlung beschlißen lassen.
Mit Silikon ist nur eine Notreparatur möglich.
"Not" besteht beim plötzlichen Auftreten der Undichtigkeit, keine Not besteht wenn der Verwalter durch Unterlassung untätig ist.
Studieren Sie mal die TE und das WEG-Gesetz.
Wenn das schon beim Kauf so war, ist das ein sichtbarer Mangel, der schon längst hatte beseitigt werden müssen.
Gruß
Gruß -
WEG-Problem: Keine Hausverwaltung – Vorgehen bei akutem Schaden?
Schon sind wir beim nächsten Problem ...
Schon sind wir beim nächsten Problem - wir haben nämlich keinen Verwalter in der Hausgemeinschaft. Wir wohnen hier mit 4 Parteien und jetzt ist es angeblich plötzlich akkut und ich weiß gar nicht, wie ich mich verhalten soll.
Dass das mit Silikon etc. nur eine Notverfugung ist, ist mir klar. Und sobald das Wetter es wieder zulässt, wird der Balkon auch gerichtet. Und ja, die Fliesen waren schon beim Kauf so, laut Baugutachter war das aber angeblich kein Problem, weil das angeblich nur ein Sprung in den Fliesen wäre. Bislang hat auch niemand vom Haus gesagt, dass er Probleme mit dem Wasser hätte, nur seit Samstag ist es auf einmal brisambi.
Im Kaufvertrag wird der Balkon mit keinem Wort erwähnt, ich weiß also auch nicht, ob der ein Sondereigentum ist oder sonst was. -
Eigentümerversammlung: Beschlussfassung bei Balkonschäden
So eine WEGAbk. ist schön ...
dann müssen Sie eine Versammlung einberufen, das dort besprechen und jemanden ernenn, der sich darum kümmert.
Wenn Sie in Eigenregie irgend etwas machen, kann später jeder kommen und behaupten, Sie hätten durch unsachgemäßes Vorgehen das Gesamteigentum beschädigt. -
WEG-Streit: Eigentümerversammlung blockiert – Was tun bei Wasserschaden?
Na, das ist ja prima ...
Wird ja immer schöner ... Okay, aber das wollen die, die unter mir wohnen scheinbar ja auch nicht, dass eine Versammlung einberufen wird. Ich vermute ja mal eher einen internen Streit (ich hb mich nämlich genau am Freitag vorher in einer anderen Sache mit ihr angelegt - und erst danach kam das ganze Thema zu tragen).
Die erste große Frage, die ich zu klären hätte wäre ja schon mal, ob die einfach so behaupten können, ich müsse ihre Wohnung praktisch sanieren wenn niemand weiß, woher dieser Wasserschaden kommt, den noch niemand gesehen hat? -
WEG-Recht: Gemeinschaftseigentum vs. Sondereigentum bei Balkonen
nicht Kaufvertrag, sondern Teilungserklärung
Nach dem WEGAbk.-Recht ist alles innen ab der Wohnungstür "abgeschlossen" und damit Sondereigentum.
Balkone und Terrassen sind außen und damit Gemeinschaftseigentum mit Sondernutzungsrechten.
Damit ist die Einberufung einer Eigentümerversammlung wichtig.
Und damit beginnen Ihre Probleme erneut und jetzt mit den gesetzlichen Tücken des WEG-Rechts mit Abstimmungen, Hausgeld, allg. Kosten, Verwalteraufgaben, Instandhaltungsrücklagen uvm.
Lassen Sie sich von einem Fachanwalt beraten.
Die Tücken von Abstimmungen nennen sich "Beschlussanfechtung"
Ohne RS-Versicherung wird das richtig teuer.
Vier Eigentümer bedeutet 2x25 Prozent Abstimmung nach Köpfen!
Das kann richtig Zoff geben und die Gerichte beschäftigen.
Sie haben keine Gemeinschaftsordnung und keinen Verwalter ... oh je oh je!
Wenn jetzt erst die Gemeinschaftsordnung erstellt werden muss hat der die ganzen Vorteile, der die Tücken einer WEG kennt.
Gruß -
Balkonabdichtung: Belag als Sondereigentum? – Technische Aspekte
mal unabhängig von der juristsichen Seite, ...
Moin,
... die Ihnen ja durch Hr. Klaus geschildert wurde (wobei es auch durchaus die Möglichkeit gibt, dass der Belag des Balkons wiederum Sondereigentum ist), kann aus technischer Sicht der Belag eigentlich nicht die Abdichtung darstellen.
Ich vermute mal, es sind Sockelfliesen als Wandanschluss angebracht. Der Übergang Fläche zur Wand ist mit Silikon "versiegelt". Das Ganze gebaut von einem Bauträger, zu dessen Gewinnmaximierung.
Die Undichtheit wird sich vermutlich im Bereich der Türelemente finden.
Ein Gutachter kann die wirkliche Ursache wohl nur mit bauteilzerstörenden Öffnungen feststellen. Und bevor das gemacht wird, s. Beiträge Hr. Klaus.
Wohnen bei Ihnen pensionierte Beamte, vorzugsweise solche, die mit Kindern und Heranwachsenden zu tun hatten? 😉
Grüße
Stefan Ibold -
WEG-Pflichten: Verwalter, Wirtschaftsplan & Instandhaltung zwingend!
zwingend
Also: bei einer WEGAbk. sind Gemeinschaftsordnung, Wirtschaftsplan und Instandhaltungskosten zwingend wie ein gewählter Verwalter und eine jährliche Versammlung mit Protokoll und allem Schicki-Micki.
Investieren Sie in eine Fachberatung bei einem WEG-Anwalt auch wegen der Verjährung von Instandhaltungsrücklagen bei Vorbesitzern.
Herr Ibold hat Recht: die Abdichtung ist nicht die Fliese, sondern liegt darunter in Form einer Schweißbahn (hoffentlich)
Eine Undichtigkeit ist ein versteckter Mangel und beim Bauträger anzuzeigen.
Gibt es noch weitere Baumängel?
Ein gravierender Mangel ist auf jeden Fall die fehlende WEG-gerechte Form des Anwesens.
Ich sage noch viel "Spaß" voraus.
Gruß -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 09.01.2026
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💡 Kernaussagen: Bei Schimmelbildung durch einen undichten Balkon in einer Eigentumswohnung ist die Klärung der Verantwortlichkeiten entscheidend. Die Zuständigkeit hängt von der Teilungserklärung (TE) und dem WEGAbk.-Recht ab. Oftmals zählt der Balkon zum Gemeinschaftseigentum, wodurch die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) für die Sanierung verantwortlich ist. Ohne Verwalter muss eine Eigentümerversammlung einberufen werden, um das weitere Vorgehen zu beschließen.
⚠️️ Wichtiger Hinweis: Laut WEG-Recht: Verwalterzuständigkeit bei Balkonsanierung dürfen Eigentümer ohne Zustimmung der WEG keine eigenmächtigen Veränderungen am Gemeinschaftseigentum vornehmen.
✅ Empfehlung: Es ist ratsam, einen Baugutachter hinzuzuziehen, um die Ursache des Wasserschadens und den Umfang des Schimmelbefalls zu ermitteln. Ein Gutachten ist oft Voraussetzung für die Schadensregulierung mit der Versicherung, wie in Schimmelursache: Notwendigkeit einer professionellen Balkon-Begutachtung erläutert wird.
👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie die Eigentumsverhältnisse des Balkons anhand der Teilungserklärung. Melden Sie den Schaden umgehend dem Verwalter oder, falls keiner vorhanden ist, initiieren Sie eine Eigentümerversammlung. Beachten Sie die Hinweise zur korrekten Vorgehensweise im Beitrag WEG-Recht: Gemeinschaftseigentum vs. Sondereigentum bei Balkonen.
Die Diskussionsteilnehmer weisen darauf hin, dass die Abdichtungsebene in der Regel nicht durch die Fliesen selbst, sondern durch eine separate Schicht unterhalb des Belags gebildet wird. Stefan Ibold betont in Balkonabdichtung: Belag als Sondereigentum? – Technische Aspekte, dass Silikonfugen lediglich eine Notlösung darstellen.
Abschließend wird in WEG-Pflichten: Verwalter, Wirtschaftsplan & Instandhaltung zwingend! angeraten, einen Fachanwalt für WEG-Recht zu konsultieren, um die rechtlichen Aspekte der Sanierung und die Verjährung von Ansprüchen gegenüber Vorbesitzern zu klären. Die Einhaltung der WEG-Regeln ist entscheidend, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl interner Fundstellen und Links zu "Balkon, Schimmel". Weiter unten können Sie die Suche mit eigenen Suchbegriffen verfeinern und weitere Fundstellen entdecken.
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