Gewährleistung
BAU-Forum: Außenwände und Fassaden

Gewährleistung

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  • Name:
  • sükran
  1. Fragen Sie das einen Anwalt

    Fragen Sie das einen Anwalt
  2. Na das kommt drauf an!

    Foto von Markus Reinartz

    Guten Tag,

    bei unserem gewrblichen Gebäude wurde eine Sanierung der Fassade sowie auch innen durchgeführt (Putz innen und außen abgestemmt und neu aufgetragen mit Armierungs- und Oberputz (Armierungsputz, Oberputz) ). Die Rechnung wurde unsererseits damals alles bezahlt aber mittlerweile haben wir das gleiche Erscheinungsbild obwohl der Oberputz neu aufgetragen wurde vor 2 Jahren. Meine eigentliche Frage wäre hat die letzte Firma die bei uns tätig war die Gewährleistung automatisch übernommen auch die Flächen die sein Vorgänger ausgeführt hatte? Auf der Auftragsbestätigung die an unsere Fa. gestellt wurde stand der Verweis das die VOBAbk. gilt aber dies wurde an uns nicht zugestellt. Kann man die letzte Firma wegen den Schäden zu Verantwortung ziehen obwohl die nur ausgebessert haben (nicht kpl neu)? und legen Sie dem die Fotos von vorher und nachher und von jetzt vor sowie den kompletten Vertrag  -  sonst kann der Ihnen genauso wenig Antworten wie wir. Die Gewährleistung ist ein alter oder etwas älterer Begriff der heute Mangelhaftung heißt.
    Die VOB muss Ihnen, sodann Sie gewerblich tätig sind und Kaufmann oder selber sogar Handwerksmeister  -  dem die Kaufmannseigenschaft unterstellt werden darf  -  sind, nicht zugestellt oder übergeben werden.
    Für alle anderen Verbraucherfälle (Privatpersonen) kann die VOB nicht mehr in einen Vertrag einbezogen werden, jedenfalls nicht allumfänglich rechtsgültig, dass geht seit dem BGH Urteil -VII ZR 55/07 vom 24.07.2008- nicht mehr, auch dann nicht, wenn dem Verbraucher die VOB übergeben worden wäre.
    Mangelhaftung nach VOB 4 Jahre, nach BGBAbk. 5 Jahre.
    Der wunderschöne Nebeneffekt für den Auftraggeber besteht darin, dass bei der Mangelhaftung nach VOB die Haftung ab der Nachbesserung wieder neu anfängt zu laufen.
    Und klar, haftet jeder Unternehmer für das von ihm erstellte Gewerk.
    Vorstehendes gilt für die bzw. für eine normale Auftragsabwicklung und nur für das Gewerk, welches der Auftragnehmer auch erstellt hat und für die entsprechende Untergrundvorbereitung.
    Sie haben von einem Vorgänger etwas geschrieben, was nicht verständlich ist. Was hat der Vorgänger denn gemacht und in wie fern hat der Nachfolgeunternehmer etwas damit zu tun? Wenn es doch einen Vorgänger also mithin einen Vorunternehmer gibt, dann gibt es ja logisch geschlussfolgert auch einen Nachfolgeunternehmer, oder? Und was genau hat der Eine gemacht, und was der Andere?
    Befragen Sie einen Juristen bzw. Ihren Anwalt aber der wird Ihnen ganz Gewiss das gleiche sagen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Markus Reinartz


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