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Rechnung Maler  -  wie wird die Fläche berechnet?
BAU-Forum: Außenwände und Fassaden

Rechnung Maler  -  wie wird die Fläche berechnet?

Hallo,
ich hätte eine Frage zur Abrechnung von Malerarbeiten an der Fassade: ich habe heute die Rechnung bekommen und wundere mich über die angegebene Flächen.
Wenn ein Maler die Fassade streicht, ist das Aufmaß doch die Fassadenfläche abzüglich der Fenster, Türen, Zierelemente in einer anderen Farbe, etc. oder? Die Flächen im Angebot waren deutlich geringer (und passten noch ca. zu meiner Berechnung) als die in der Rechnung ...
Viele Grüße
Butzel
  1. Werkvertrag nach BGB, trotzdem Aufmaß nach VOB-C

    Es stellt sich die Frage, woher der Maler die Flächen des Angebots hatte. Sind das Flächen, die Sie ihm übermittelt haben?
    Ich nehme an, Sie haben einen Werkvertrag nach BGBAbk..
    Obwohl ein Vertrag nach VOBAbk. vermutlich nicht geschlossen wurde, gelten die Aufmaßregeln aus der VOB-C, ATV DINAbk. 18363 "Maler- und Lackierarbeiten  -  Beschichtungen", weil das BGB keine Aufmaßregeln definiert und die DIN als allgemein anerkannte Regel der Technik gilt (Regel der Technik bedeutet z.B. wenn die Mehrheit der Fachleute diese Norm für das Aufmessen anerkennt).
    Diese Aufmaßregeln der VOB-C hätten Sie nur durch eigene, vertraglich vereinbarte Aufmaßregeln umgehen können. Da vermutlich solche Vereinbarungen nicht bestehen, erfolgt das Aufmaß nach VOB-C. Hier können Sie nachlesen, was alles in DIN 18363 geregelt ist:
  2. Mit diesen Aufmaßregeln ...

    wäre die Abrechnung des Malers richtig!
    Allerdings hatte er vorab von mir maßstabsgerechte und bemaßte Zeichnungen bekommen, auf denen das Angebot beruhte. Er meinte dann später, dass bei seinem Kopieren der Zeichnungen der Maßstab verrutscht sei und deshalb das Angebot nicht stimmte. Das kann aber m.E. jetzt doch nicht mein Problem sein. Ich hatte mich Aufgrund des Preises letztendlich für sein Angebot entschieden ... Ist das jetzt mein Problem?
    Gruß
    Butzel
  3. Dann schauen Sie mal auf Ihr ...

    Dann schauen Sie mal auf Ihr Angebot, dort steht sicher das die Abrechnung nach Aufmaß der tatsächlich erbrachten Leistungen erfolgt.
    Grüße aus Schönebeck
  4. Pauschalpreis

    Wenn Ihre Zeichnungen stimmen und der Maler hätte daraufhin einen Pauschalpreis abgegeben, dann hätte er schlechte Karten, einen höheren Preis durchzusetzen, nur weil er sich bei den Flächenberechnung im Angebot vertan hat.
    Da aber eine Abrechnung nach Einheitspreisen pro Maßeinheit (€/m² etc.) vorgesehen war, vermute ich, dass die Abrechnung nach Aufmaß korrekt ist, auch wenn die Fläche im Angebot geringer war. Sie müssen ja die Angebote prüfen und sehen die Einheitspreise. Wenn Sie Vergeleichsangebote hätten, könnten Sie ja allein an den Einheitspreisen sehen, wer der günstigere Bieter ist, unabhängig von der Fläche.
    Die VOBAbk.-B ist wahrscheinlich nicht wirksam vereinbart, aber in Anlehnung an VOB Teil B Nr. § 2 3 (2) könnten Sie wegen einer Massenmehrung (mehr als 10 % gegenüber dem Vertrag) nun eine Reduzierung des Einheitspreises verhandeln, da der Maler ja mehr Fläche bearbeitet hat, aber z.B. Baustellengemeinkosten sich nicht erhöht haben. So könnten Sie auf dem Verhandlungsweg noch ein paar € retten.
  5. VOB nicht ausdrücklich vereinbart --- gilt ausnahmslos BGB

    Da gibt es auch keine Anlehnung an die VOBAbk. -- BASTA!
    Selbst die DINAbk. muss vereinbart und dem Privatkunden übergeben werden. Beim VOB-Vertrag muss jedes unbehandelte Bauteil oder Öffnung abgezogen werden.
    Wenn der gute Kollege ein Global-Pauschalangebot gefertigt hat, das zum Auftrag wurde hat er schlechte Karten.
  6. Irrtum, Herr Schwarzmeier

    Pauschalangebot hat er ja scheinbar nicht gemacht, sondern Einheitspreise.
    Nach BGBAbk. können Sie nicht aufmessen, weil das BGB keine Regeln dazu hat. Es gilt auch nicht die VOBAbk. als solche, aber die in VOB-C zusammengefassten Normen gelten sehr wohl, wenn nichts anbderes vereinbart ist. Oder wie messen Sie eine Fassade auf, Herr Schwarzmeier, wenn Sie einen üblichen BGB-Werkvertrag haben?
    Das mit dem Nachverhandeln der Einheitspreise hat auch nichts mit der VOB-B zu tun. Ich meinte nur, dass man es in dem Sinne handhaben könnte bei einer Mengenmehrung. Verhandeln kann man ja schließlich immer.
  7. Stimme Herrn Lott zu

    Foto von Martin Kempf

    Bei der Abrechnung von Malerarbeiten im Privatbereich ohne verbindliche Vereinbarung der VOBAbk. kommen dennoch die Abrechnungsregeln der DINAbk. 18363 zum Zuge, da sie beim BGBAbk.-Vertrag der Verkehrssitte entsprechen. Und nachdem keine Pauschalierung auf einen Festpreis erfolgte, sind die Angebotspreise auch nicht fest, sondern es wird nach den Maßen des VOB-Aufmaßes abgerechnet. Allerdings nicht unbegrenzt: Kommt es zu deutlichen Massenmehrungen, so könnte man über einen zu reduzierenden Einheitspreis verhandeln, da sich ja die Fixkosten im Verhältnis zu den variablen Kosten verschieben. Es dürfte aber im vorliegenden Fall wohl eher ein Hornberger schießen werden und nichts bei rauskommen ...
  8. Im Angebot gab es keinen Verweis auf VOB,

    BGB oder sonstiges (AGBs). Es gibt nur das Aufmaß und die Einheitspreise, das war es. Basierend wie schon gesagt auf Zeichnungen, die der Maler hatte.
    Wenn man das rein rechtlich sieht, was würde rauskommen: ich hätte wohl das Angebot im Detail auf Aufmaße kontrollieren müssen, andererseits hätte der Maler anhand der Zeichnungen eigentlich ein Festpreisangebot  -  Aufmaß hin oder her  -  abgeben müssen. Die Zeichnungen stimmen ja 1:1 mit der Realität überein. Letztendlich aber wohl nur eine Nachverhandlung Wert.
    Aber das Thema ist wirklich interessant und zeigt auch, wie leicht sich ein Anbieter durch ein "hoppla-verrechnet" an die Spitze des Angebotsvergleichs setzen kann ...
    Grüße
    Butzel
  9. Nö, aber doch nur,

    wenn die Leistungen nicht ordnungsgemäß ausgeschrieben,
    oder das Angebot ohne Ausschreibung nicht umfassend geprüft
    und kein Pauschalfestpreis vereinbart wurde.
    Grüße
  10. Nene ...

    >>andererseits hätte der Maler anhand der Zeichnungen eigentlich ein Festpreisangebot<<
    Nene  -  ein Festpreisangebot MUSS er nicht abgeben.
    > > ... zeigt auch, wie leicht sich ein Anbieter durch ein "hoppla-verrechnet" an die Spitze des Angebotsvergleichs setzen kann ... <<
    Nene! Es zeigt, was passiert, wenn Laien selber Angebote einholen und dann nur auf die Endsumme schauen.
    Bei einer Ausschreibung hätten alle Bieter die gleiche Grundlage gehabt  -  und damit wäre alles weitere geklärt gewesen.
    Der Fehler liegt hier erst einmal auf Bauherrenseite, egal wie die falschen Massen im Angebot zu Stande gekommen sind.
    "Wer das meiste vergisst, bekommt den Auftrag" ist schon lange bekannt.

    @ Herr Schwarzmeier
    Wo im BGBAbk. finden Sie Abrechnungsregeln? Wenn Sie (so wie ich) darin keine finden, welche Abrechnungregeln liegen dann zu Grunde?

  11. Hier muss ich aber mal energisch widersprechen und etwas richtigstellen.

    @ Herr Kollege Martin Kempf :
    Ich berufe mich hier auf das offizielle Organ des BFS-Fachverbandes: "Der Maler und Lackierermeister".
    Würde ich dem hier Verlautbartem zustimmen, müsste ich Herrn RA Wolfgang Reinders Lügen strafen.
    Bitte mal Heft von Juli 2010 einsehen.
    Die Aufmaßregeln der VOBAbk./C DINAbk. 18363 sind entgegen weitverbreiteter Meinung keine allgemeine Verkehrssitte, Gewohnheitsrecht, Regel der Technik oder sonst irgendein Allgemeingut, was zu deren automatischer Anwendung führen würde. Das war übrigens schon immer so, obwohl es alle stets anders gemacht haben.
    Will man die Aufmaßregeln der VOB/C beim Privatkunden haben, kann man sie (anders als die VOB/B) problemlos mit dem Privatkunden individuell vereinbaren, muss es denn aber auch tun! D.h., es muss im Angebot stehen, z.B. mit dem Satz"für Aufmaß und Abrechnung gilt die VOB/C DIN 18363 (o. eine der anderen einschlägigen Teil-C-Normen) ".
    Man muss dem Privatkunden die Aufmaßregeln zumindest auszugsweise (Ziffer 5 der Norm) mitschicken.
    Das BGBAbk. kennt keine Aufmaßregeln.
    Streng genommen ist jeder Lichtschalter abzuziehen.
    bitte mal in Heft Juli 2010 nachlesen.
  12. Online-Recherche

    Herr Schwarzmeier,
    die Zeitschrift Maler und Lackierermeister 07/2010 habe ich natürlich nicht zur Hand. Wenn Sie mir den Artikel irgendwie zugänglich machen könnten (E-Mail siehe unten), wäre ich Ihnen sehr dankbar.
    Hinweise auf ein Urteil vom OLG Frankfurt aus 2005, wonach auch beim BGBAbk.-Vertrag ein Aufmaß nach Regeln der VOB-C zu erfolgen, wenn er prüfbare Abrechnung vereinbart war, habe ich schon gefunden.
    Das bedeutet natürlich, wenn eine unprüfbare Art der Abrechnung vereinbart wurde beim BGB-Vertrag, z.B. ein Pauschalpreis für 1 Haus streichen, dann gibt es kein nachträgliches Aufmaß gem. VOB.
    Hier habe ich noch etwas anderes gefunden, was den Fragsteller evtl. interessiert:
    "Wie bindend ist ein Kostenvoranschlag für eine Ausführungsfirma?
    Wenn eine ausführende Firma erkennt, dass die Summe des von ihr unterbreiteten Kostenvoranschlages deutlich überschritten wird  -  als Grenze gilt ein Wert von zehn Prozent  -  muss der Bauherr auf diese Kostensteigerung aufmerksam gemacht werden.
    Der Bauherr hat dann das Recht, den Vertrag zu kündigen.
    Versäumt die ausführende Firma diesen Hinweis, kann das für sie unangenehme Folgen haben. Der Bauherr kann dann Schadensersatz verlangen, wenn er beweisen kann, dass er die Leistung in einer weniger aufwändigen Art fertig stellen oder die Arbeiten gänzlich hätte einstellen lassen, wenn er von der Kostensteigerung rechtzeitig erfahren hätte.
    Sinnvoll ist es, den Hinweis auf die Kostensteigerung schriftlich zu machen, um bei späteren Streitigkeiten einen Beleg dafür vorlegen zu können.
    (OLG Frankfurt, 14.06.2000, Az. : 23 U 78/99, OLGR 2000,305) "
    gefunden hier:
  13. Hier hatten wir das Thema schon mal:

  14. Text ist annähernd und sinngemäß wiedergeegben.

    "Der Maler und Lackierermeister" ... siehe meine Text als annähernde, sinngemäße Wiedergabe.
  15. Ich würde gern ...

    Ich würde gern den Text genauer unter die Lupe nehmen.
    Hier noch etwas auf der Homepage Ihres Kollegen Ries:
    "Müssen DIN und VOBAbk./C ausdrücklich vereinbart werden? "
  16. Herr Schwarzmeier ...

    die Ansichten des RA in der Malerpostille in Ehren, aber er schreibt nur, was nach seiner Meinung nicht gilt.
    Dem stehen nicht nur Urteile (siehe Herr Lott) entgegen, sondern auch die Tatsache, dass es für alle Abrechnungen nun mal Regeln geben MUSS.
    Sonst kann ich ja auch bei Tapete immer 20 cm Verschnitt (ggf. + Rapport) geltend machen. Oder oder oder.
    Alleine schon der Satzteil >>Streng genommen ... << zeigt, dass der RA auch keine Regeln hat.
    Denn als Anwalt kann er nur schreiben.
    > >Bei BGBAbk.-Vertrag ist jede Steckdose mit ihren tatsächlichen Maßen abzuziehen<< (wenn es denn so wäre)

    Also  -  wenn nicht auch bei BGB automatisch VOBAbk.-C ..., welche Regeln gelten dann, wo stehen sie und wo ist die Quelle für die Gültigkeit dieser Regeln?

    Ich könnte jetzt Kommentare zur HOAIAbk. ziehen, in denen drinsteht, dass die Teilleistungen nicht zwingend erbracht werden müssen. Da gab es aber mal so ein BGH Urteil ;-).
    Kommentare und RA-Artikel sind auch nur Meinungen, wenn vielleicht auch kompetentere!

  17. Das offizielle Organ des Hauptverbandes BFS

    schreibt durch den Fachanwalt in seiner Juliausgabe wie vor eindeutig dazu.
    Das ist jedenfalls für mich der Wegweiser.
    Ich als Person selbst werde mich hüten, hier irgendwelche Rechtsauskünfte aus meiner Feder weiterzugeben.
    Wie aufgemessen werden soll?
    Ich würde nach den Grundrechnungsarten vorgehen.
    Mehr kann und will ich auch dazu nicht schreiben.
  18. Juli-Ausgabe Maler und Lackierermeister

    Wer ist bitte so nett und scannt mir den Beitrag vom RA aus der Juli-Ausgabe "Der Maler- und Lackierermeister (Malermeister, Lackierermeister)" ein und sendet mir das zu?
    Aus gegegebem Anlass ist das für meine Arbeit interessant.
    Vielen Dank
  19. Dann habe ich wohl was falsch gemacht ...

    "Es zeigt, was passiert, wenn Laien selber Angebote einholen und dann nur auf die Endsumme schauen. "
    Danke, Herr Dühlmeyer, ist angekommen. Also beauftrage ich nächstes Mal einen Architekten mit dem Angebotsvergleich? Aber wer kontrolliert mir die Angebote der angefragten Architekten? ;-))
    Also ehrlich, Angebote für Malerarbeiten sollten doch auch für einen mittelmäßig intelligenten Menschen zu entschlüsseln sein.
  20. Sie können doch vergleichen ...

    Wenn es ein Einheitspreisvertrag ist und Sie unterschiedliche Preise haben, dann vergleichen Sie.
    Beispiel
    Maler 1:200 m² a 10,00 € = 2.000,- €
    Maler 2:250 m² a 9,00 € = 2.250,- €
    Beide haben unterschiedliche Flächen angenommen, aber obwohl Maler 2 die höhere Endsumme anbietet, ist er der Günstigere von Beiden, weil er 1 € weniger pro m² nimmt. Schwierig wird es halt, wenn der Maler Positionen vergisst, die dann aber noch zusätzlich anfallen. Deshalb bereitet man eine Ausschreibungsunterlage vor (oder lässt diese von einem Fachmann vorbereiten), damit alle Bieter vom gleichen Leistungsumfang ausgehen.
  21. Ich wäre mit diesem RA-Beitrag vorsichtig

    Foto von Ralf Dühlmeyer

    Das ist eine Einzelmeinung, die ich nicht für verallgemeinerbar halte. Im Arbeitskreis der Sachverständigen des Malerhandwerks Nordbayern hatten wir letztes Jahr dieses Thema in der Diskussion und da war übereinstimmend von den Sachverständigen die Meinung vertreten, dass es sich bei den Aufmaßregeln um Verkehrssitte handelt und sie darüber hinaus auch die Grundlage für die Kalkulation und Preisfindung darstellen. Selbstverständlich können auch andere Abrechnungsmodalitäten vereinbart werden, allerdings ist dann die Kalkulation der Einheitspreise auf diese Abrechnungsart abzustellen.
  22. >>Also ehrlich, Angebote für Malerarbeiten sollten ...

    >>Also ehrlich, Angebote für Malerarbeiten sollten doch auch für einen mittelmäßig intelligenten Menschen zu entschlüsseln sein<<
    Naja  -  scheint ja irgendwie nicht funktioniert zu haben mit dem Entschlüsseln. Und ich würde das jetzt nicht auf mangelnde Intelligenz schieben wollen.

    @ MK
    Und wenn man sich das Urteil näher ansieht, auf das der RA da Bezug nimmt, dann stellt man fest, dass in dem Verfahren die VOBAbk./C unstreitig vereinbart war.
    Man hat sich "nur" drum gestritten, welche der Teil C Normen denn anzuwenden sei.
    Und dafür hat der BGH halt auf Verkehrssitte verwiesen!

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