Abrechnung von Tapezierarbeiten nach DIN 18366
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Abrechnung von Tapezierarbeiten nach DIN 18366
In einer Wand sind zwei Türöffnungen deren lichtes Maß mit 1,06/2,15 m gemessen wurde. Der Türrahmen hat eine Breite von 0,18 m.
Der Auftraggeber betrachtet die Türöffnungen gemäß DIN 18366 als Aussparungen (DIN 18366, Aussparungen sind planmäßig hergestellte Freiräunme, z.B. zur Aufnahme von Bauteilen, technischen Anlagen, Leitungen, Rohren, die im fertigen Bauwerk entweder offen oder mit anderen Materialien abgedeckt sind ...). Die Gesamtbreite und die Gesamthöhe inklusive der Türrahmen ergibt damit folgende Maße 1,42/2,33 m. Das Gesamtflächenmaß beträgt pro Tür 3,31 m² und wird nach Abs. 5.2.1 abgezogen.
Der Auftragnehmer hat mit dem lichten Maß gerechnet und ein Gesamtflächenmaß pro Tür von 2,28 m² erhalten welches er nach DIN übermessen hat. Nach Abs. 5.1.9 (Gesimse, Umrahmungen und Faschen von Füllungen oder Öffnungen werden beim Ermitteln der Flächen übermessen ...) und Abs. 5.1.12 (Nicht mittapezierte Rahmen, Riegel, Ständer, Deckenbalken, Vorlagen und Fachwerksteile aus Holz, Beton, oder Metall bis 30 cm Einzelbreite werden übermessen) wurden die Türrahmen mit einer Einzelbreite von 0,18 m übermessen. Die Türöffnung als Aussparung zu betrachten ist für den Auftragnehmer nicht nachvollziehbar.