"Architektenhaus" mit Werksvertrag  -  Wer ist Gewährleistungspflichtig?
BAU-Forum: Architekt / Architektur

"Architektenhaus" mit Werksvertrag  -  Wer ist Gewährleistungspflichtig?

Hallo liebes Forum,
wir haben mit einem Architekten einen Werksvertrag über die Errichtung unseres neuen EFHs in NRW abgeschlossen.
Bis jetzt liefen alle Gewerke mehr oder weniger zufriedenstellend ab, aber die Katastrophe kam in Form des vom Architekten beauftragten Fliesenlegers ins Haus, der sowohl Bad, als auch WC und Flure zu fliesen hatte und dieses in so unglaublich miserabler Qualität getan hat, dass jeder Besucher, aber erst recht jede handwerklich einigermaßen vertraute Person, nur mit dem Kopf schüttelt. Zwei andere Fliesenlegermeister sagten unabhängig voneinander: "so einen Murks habe ich noch nie gesehen, da hilft kein Ausbessern, das muss alles raus und neu gemacht werden! "; das Gleiche bestätigte uns ein Sachverständiger.
Doch nun zum Punkt: Der betreffende Fliesenleger ist lediglich bereit Ausbesserungen aber keine Neuarbeiten zu tätigen (das würde ihn in die Insolvenz treiben) und der Architekt ist nicht gewillt, für Kosten aufzukommen, die der Fliesenleger nicht übernimmt, denn "es wäre ja nicht sein Fehler", sodass er nur auf "Ausbesserungen" besteht.
Da die Fliesenlegearbeiten per Werksvertrag über den Architekten auftragt wurden, ist aber doch der Architekt letztlich gewährleistungspflichtig  -  oder nicht? Wer muss für den Schaden gerade stehen?
Wie sollten wir weiter Verfahren? Sollte man vorschlagen, die Schlichtungsstelle der Architektenkammer anzurufen, oder erst mal zu einem Anwalt gehen?
Danke für jeden Ratschlag!
Viele Grüße
Michael
  • Name:
  • Michael
  1. Wie immer  -  nichts genaues weiß man nicht ...

    Es gibt zwei grundsätzliche Möglichkeiten.
    a) (eher unwahrscheinlich) Der Architekt hatte den Auftrag, Fliesen zu legen und hat den Friseur fliesen lassen.
    Dann wäre er Ihnen gegenüber ggf haftbar.
    b) (sehr wahrscheinlich) Der Architekt ist mit Planung und Bauüberwachung beauftragt, hat die Fliesenarbeiten ausgeschrieben oder dafür Angebote eingeholt und es wurde entschieden, das DER Friseur fliest.
    Dann hat der Architekt keinerlei Haftung für eine mangelhafte Verlegung, es sei denn er hätte diese mit Ihrer Vollmacht oder einer Anscheinsvollmacht gegenüber dem Handwerker gutgeheißen.
    Ob ihn eine Mitschuld trifft, wenn er (weiß ich ja nicht) Sie nicht in Kenntnis gesetzt hat, wie mies die Arbeiten sind und sie es selber nicht feststellen konnten (räumliche Entfernung, Urlaub, Krankheit, ...), mögen die Juristen sagen.
    Da aber die Verlegung nicht unbedingt zu den intensiven Pflichtüberwachungen gehören (auch wenn man es trotzdem tun sollte), ist hier auch noch zu klären, in weit dann ein Mangel an der Bauüberwachung vorläge.
    Sie sind Auftraggeber des Fliesenlegers, also ist der Ihnen gegenüber haftbar.
    Wenn interessiert es, ob der in die Insolvenz geht (sorry, klingt hart, aber wenn der Murks wirklich SO schlimm ist).

    Das einzige, bei dem den Architekten eine Mitschuld treffen könnte, wäre die Rechnungsprüfung, sofern er Abschläge ohne Hinweis an Sie und ohne Abzug für den gemachten Murks freigezeichnet haben sollte.

    • ***

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