Architektenhonorar: Anrechenbare Kosten zu hoch? Vergleich, Prüfung & Alternativen
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Architektenhonorar: Anrechenbare Kosten zu hoch? Vergleich, Prüfung & Alternativen

Guten Abend,
wir planen einen Erweiterungsanbau an unser Haupthaus. Diesbezüglich hat der Architekt eines Kostenvorplanung gefertigt auf dessen Berechnung sein gefordertes Honorar basiert.
Nun habe ich eine Baufirma gefunden, die unter Beachtung all seiner Aufstellungen lediglich ca. 65 % seiner Kosten tatsächlich verlangt.
Aufgrund dessen hat der Architekt sein Honorar pauschal um 15 % nach unten korrigiert.
Ist dies vorgesehen/zulässig? Hätte er nicht gemäß dem tatsächlichen Angebot um 35 % verringern müssen? Ansonsten wäre doich der Willkür der anrechenbaren Kosten Tür und Tor geöffnet ...
Vielen Dank
  • Name:
  • Britt Wallner
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    Wenn die tatsächlichen Baukosten deutlich unter der Kostenvorplanung des Architekten liegen, auf der das Honorar basiert, kann das Honorar möglicherweise reduziert werden. Das Architektenhonorar richtet sich nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAIAbk.) und den anrechenbaren Kosten des Bauprojekts.

    Ich empfehle folgende Schritte:

    • Prüfung der anrechenbaren Kosten: Lassen Sie die anrechenbaren Kosten detailliert aufschlüsseln und prüfen Sie, ob alle Positionen korrekt angesetzt wurden.
    • Vergleich mit Angeboten: Vergleichen Sie die Kostenvorplanung des Architekten mit den Angeboten anderer Baufirmen.
    • Gespräch mit dem Architekten: Suchen Sie das Gespräch mit dem Architekten und erläutern Sie Ihre Bedenken bezüglich des Honorars.
    • Einholung rechtlichen Rats: Ziehen Sie einen Anwalt für Baurecht hinzu, um Ihre Rechte und Möglichkeiten zu prüfen.

    🔴 Gefahr: Unklare Vereinbarungen im Architektenvertrag können zu Streitigkeiten über das Honorar führen.

    👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie den Architektenvertrag vor Unterzeichnung von einem Anwalt prüfen.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Anrechenbare Kosten
    Die anrechenbaren Kosten sind die Grundlage für die Berechnung des Architektenhonorars. Sie umfassen die Kosten für die Baukonstruktion, die technischen Anlagen und die Baunebenkosten. Die genaue Definition ist in der HOAI festgelegt.
    Verwandte Begriffe: Baukosten, Baunebenkosten, HOAI
    HOAI
    Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie legt Mindest- und Höchstsätze für die Honorare fest.
    Verwandte Begriffe: Architektenhonorar, anrechenbare Kosten, Leistungsphasen
    Leistungsphasen
    Die HOAI definiert neun Leistungsphasen, die den gesamten Planungsprozess eines Bauvorhabens abdecken. Jede Leistungsphase umfasst bestimmte Aufgaben und Leistungen des Architekten.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Architektenleistung, Planungsprozess
    Honorarzone
    Die Honorarzone gibt den Schwierigkeitsgrad eines Bauvorhabens an. Je höher die Honorarzone, desto höher ist das Architektenhonorar.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Schwierigkeitsgrad, Architektenhonorar
    Architektenvertrag
    Der Architektenvertrag ist ein Vertrag zwischen dem Bauherrn und dem Architekten, der die Leistungen des Architekten und das Honorar regelt. Es ist ratsam, immer einen schriftlichen Vertrag abzuschließen.
    Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Werkvertrag, HOAI
    Kostenvoranschlag
    Ein Kostenvoranschlag ist eine Schätzung der voraussichtlichen Kosten eines Bauvorhabens. Er dient als Grundlage für die Planung und Finanzierung des Projekts.
    Verwandte Begriffe: Baukosten, Budget, Finanzierung
    Baukosten
    Die Baukosten umfassen alle Kosten, die für die Errichtung eines Gebäudes anfallen, einschließlich Materialkosten, Lohnkosten und Baunebenkosten.
    Verwandte Begriffe: Anrechenbare Kosten, Kostenvoranschlag, Baunebenkosten

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Frage: Was sind anrechenbare Kosten beim Architektenhonorar?
      Anrechenbare Kosten sind die Kosten, die zur Berechnung des Architektenhonorars herangezogen werden. Sie umfassen in der Regel die Baukosten, können aber auch andere Kosten wie Baunebenkosten beinhalten. Die genaue Definition ist in der HOAI festgelegt.
    2. Frage: Wie wird das Architektenhonorar berechnet?
      Das Architektenhonorar wird auf Basis der anrechenbaren Kosten, der Leistungsphasen und der Honorarzone gemäß HOAI berechnet. Die HOAI legt Mindest- und Höchstsätze für die Honorare fest.
    3. Frage: Was kann ich tun, wenn ich das Architektenhonorar für zu hoch halte?
      Sie können die anrechenbaren Kosten prüfen, Angebote vergleichen, das Gespräch mit dem Architekten suchen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen.
    4. Frage: Kann ich das Architektenhonorar nachträglich reduzieren?
      Eine nachträgliche Reduzierung des Architektenhonorars ist möglich, wenn die tatsächlichen Baukosten deutlich unter der Kostenvorplanung liegen oder wenn Fehler bei der Berechnung des Honorars vorliegen.
    5. Frage: Was ist die HOAI?
      Die HOAI ist die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Sie regelt die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen.
    6. Frage: Welche Leistungsphasen gibt es in der HOAI?
      Die HOAI definiert neun Leistungsphasen, die von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung reichen. Jede Leistungsphase umfasst bestimmte Aufgaben und Leistungen des Architekten.
    7. Frage: Was ist eine Honorarzone?
      Die Honorarzone gibt Auskunft über den Schwierigkeitsgrad eines Bauvorhabens. Je höher die Honorarzone, desto höher ist das Honorar.
    8. Frage: Was passiert, wenn ich keinen Architektenvertrag habe?
      Auch ohne schriftlichen Architektenvertrag hat der Architekt Anspruch auf Honorar. Die Höhe des Honorars richtet sich dann nach den üblichen Sätzen gemäß HOAI. Es ist jedoch ratsam, immer einen schriftlichen Vertrag abzuschließen, um Unklarheiten zu vermeiden.

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    • Architektenvertrag prüfen
      Worauf Sie bei einem Architektenvertrag achten sollten.
    • HOAI-konforme Honorarberechnung
      Wie das Architektenhonorar korrekt berechnet wird.
    • Anrechenbare Kosten im Detail
      Welche Kosten wirklich anrechenbar sind.
    • Alternativen zur HOAI
      Welche Honorarvereinbarungen möglich sind.
    • Rechte und Pflichten des Bauherrn
      Ihre Rechte und Pflichten im Verhältnis zum Architekten.
  2. Architektenhonorar: HOAI-Grundlagen und Abrechnungsprüfung

    Zuerst einmal
    kann der Architekt nicht einfach abrechnen was er will. Dazu gibt es eine HOAIAbk. die regelt, welches Honorar er für welche Leistungen bekommt.
    Diese ist Ihnen doch sicherlich bekannt. Oder? Falls nicht, ggf. hier im Forum mal danach suchen, gibt es viele Einträge.
    Wenn nicht ein paar Fragen an Sie:
    0. Hatten Sie im Vorfeld mit dem Architekt über das Honorar geredet oder einfach mal "so" einen Auftrag gegeben (Ja auch mündliche Aufträge sind gültig). Und sind nun erstaunt, dass das Angebot nicht wie beim Küchenstudio oder im Autohaus "kostenlos" ist.
    In welchem Bundesland sind Sie? Da gibt es ggf. Unterschiede.
    1. Um welchen Betrag geht es denn überhaupt?
    2. Welche Leistungen hat der Architekt denn GENAU erbracht?
    3. Wie kann ein Bauunternehmer Planungsleistungen erbringen? Hat der einen eigenen Architekt oder hat der eine Zulassung als "Planer", denn Sie werden ja sicherlich einen Bauantrag einreichen müssen.
    4. Was GENAU hat Ihnen denn der Bauunternehmer "geplant". Ein paar Plänchen mi Maßstabß 1:100 oder ein bisschen mehr?
    Auch wenn ich kein Freund von HOAI bin weil ich da auch nicht alles gut finde, hier mal ein paar klare Worte:
    WENN der Architekt alle Leistungen gemäß Auftrag erbracht hat und sich an die HOAI gehalten hat, dann hat er auch ein Anrecht auf die vollen Kosten. Punkt.
    Wer der Ihnen dann 15: % entgegen kommt, ist doch schön. Hätte er vielleicht gar nicht müssen. Ein Gerichtsverfahren kostet deutlich mehr mit sehr ungewissem Ausgang für Sie vrmtl.
    Ansonsten gibt es im Internet Online-Rechner für die HOAI.
    Sollte der Fall jedoch tatsächlich ganz anders liegen, dann Sorry und dann dürfen Sie uns gerne weitere Infos zukommen lassen.
    Ich nur Laie, keine Rechtsberatung.
  3. Architektenhonorar: Mündlicher Auftrag – Anrechenbare Kosten

    Hallo Herr Ostertag
    vielen Dank für Ihre Antwort, auch wenn ich Ihnen entgegnen muss, dass meine Frage eigentlich klar und präzise war (letzte Fragestellung in diesem Beitrag)
    Vorab
    Es liegt ein mündlicher Auftrag vor.
    Wir befinden uns noch in der Phase in der wir Details und Änderungen der Skizze besprechen.
    Ich bin weder erstaunt dass es nicht kostenlos ist, noch bin ich völlig desinformiert an die Sache herangegangen, Herr Ostertag.
    Sicherlich habe ich nicht die HOAIAbk. auswendig gelernt.
    Wir haben mit Gesamtkosten von ca. 50000 € für den Erweiterungsanbau am Haupthaus kalkuliert und sind auch so an die Sache henangegangen. Dies haben wir auch dem Architekten als Wert mitgeteilt. Als Anhalt haben wir intern noch ca. 10 % Kosten für den Architekten bezogen auf die Baukosten vermutet.
    Die erste Aufstellung betrug seitens des Architekten 60000 € anrechenbare Nettokosten (unsere hingegen ja 50000 Brutto, d.h. von vornherein ca. 40000)
    Er hat Ihre besagten "Plänchen" im Maßstab 1:100 gefertigt. Gewisse Leistungen die er vorgeschlagen hatte sind von uns gestrichen worden (Begrünung des Anbaus auf dem Dach z.B. ) Trotzdem bleiben sie Bestandteil der Summe. Andere Erweiterungen die wir erwähnt haben (Kamin) werden ebenfalls nachträglich addiert. Ist das nicht inkonsequent, Leistungen die wegfallen drin zu lassen und Erweiterungen auch zu addieren?
    ENTWEDER  -  ODER
    Fakt ist, dass wir uns bemühen einen guten und günstigen Handwerker zu aktivieren und Aufgrund unserer vorangegangenen Erfahrungen auch einen solchen vorgeschlagen haben, der dieses günstigere Angebot unterbreitet hat.
    So bietet er die Leistung für knapp unter 40000 € anstatt der prognostizierten 60000 € an.
    Herr Ostertag, was hat das mit Entgegenkommen zu tun, wenn er pauschal von seiner offensichtlich überhöhten Kostenaufstellung 15 % abzieht? Dankschön!
    "Vielleicht hätte er das gar nicht müssen"
    Mit diesem Satz stellen sie das in den Raum was doch meine Frage ist!
    Muss er auf"s Tatsächliche runtergehen? Muss er gar nicht runtergehen? Gibt es Pauschalsätze? Wo ist das geregelt?
    Vielen Dank
  4. Architektenhonorar: Kostenberechnung in früher Planungsphase

    Zu frühes Planungsstadium für Angebote
    Hallo Frau Wallner,
    wenn der Architekt Plänchen im Maßstab 1:100 gefertigt hat, dann dürften Sie sich in der Phase der Entwurfs- oder Genehmigungsplanung (Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung) befinden.
    Das Planungshonorar bis zu dieser Phase kann nach den anrechenbaren Baukosten aus der Kostenberechnung ermittelt werden.
    Zu den anrechenbaren Baukosten gehören auch Baukosten aus dem Ausbau und aus der Haustechnik und z.B. aus Wand- und Bodenbelägen (Wandbelägen, Bodenbelägen).
    Erstens ist es von der Baufirma her unseriös, in dem, so schätze ich, frühen Planungsstadium auf Grundlage der Genehmigungsplanung ein Angebot für die Bauausführung abzugeben. Vergleichbare, qualitativ brauchbare Angebote erhält man erst, wenn folgende, weitere Planungen abgeschlossen sind:
    Ausführungsplanung,
    Tragwerksplanung, Energiesparnachweis,
    Anfertigung aller Ausschreibungsunterlagen
    Ich vermute, das Angebot, was Ihnen vorliegt, ist ein Schuss ins Blaue, bei dem noch wesentliche Dinge fehlen können und auch nicht alle Kosten angeboten wurden, die zu den anrechenbaren Baukosten für das Honorar zählen. Klären Sie erstmal mit dem Architekten ab, wo die Planung gerade steht und was noch an Planungsaufgaben gemacht werden soll. Lassen Sie den Architekt (oder auch einen Anderen) die Ausführungsplanung durchführen, mit Einarbeitung der Ergebnisse von Statik und Bauphysik, und dann die Ausschreibung durchführen. Nur so erhalten Sie belastbare und vergleichbare Angebote von Baufirmen.
  5. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026
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    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026

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    Architektenhonorar: Anrechenbare Kosten prüfen und reduzieren

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Überprüfung und mögliche Reduzierung des Architektenhonorars basierend auf den anrechenbaren Kosten. Ein mündlicher Auftrag liegt vor, und die Planung befindet sich in einem frühen Stadium. Die HOAIAbk. (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) spielt eine zentrale Rolle bei der Honorarermittlung. Es wird empfohlen, die Kostenberechnung und die erbrachten Leistungen des Architekten genau zu prüfen.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut Architektenhonorar: HOAI-Grundlagen und Abrechnungsprüfung kann der Architekt nicht willkürlich abrechnen, sondern muss sich an die HOAI halten. Es ist ratsam, sich mit den Grundlagen der HOAI vertraut zu machen.

    ✅ Zusatzinfo: Im frühen Planungsstadium, wie im Beitrag Architektenhonorar: Kostenberechnung in früher Planungsphase beschrieben, basiert das Honorar auf den anrechenbaren Baukosten aus der Kostenberechnung. Diese Kosten umfassen auch Ausbauarbeiten und Haustechnik.

    👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie die Kostenaufstellung des Architekten detailliert und vergleichen Sie diese mit den tatsächlichen Angeboten von Baufirmen. Achten Sie darauf, dass alle abgerechneten Leistungen im Architektenvertrag vereinbart wurden. Nutzen Sie die Informationen aus dem Beitrag Architektenhonorar: Mündlicher Auftrag – Anrechenbare Kosten, um die anrechenbaren Kosten korrekt zu ermitteln und das Honorar entsprechend anzupassen. Eine Honorarprüfung durch einen Experten kann ebenfalls sinnvoll sein, um sicherzustellen, dass das Architektenhonorar angemessen ist.

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