Kostenvoranschlag kostenpflichtig?
BAU-Forum: Architekt / Architektur

Kostenvoranschlag kostenpflichtig?

Hallo ich habe eine Frage bezüglich eines Kostenvoranschlages. Ich wohne in der Schweiz und habe hier ein Haus gebaut.
Vor circa einem Jahr habe ich mehrere Architekten um einen Kostenvoranschlag für einen Kelleranbau gebeten und auch Pläne des bestehenden Hauses geschickt, damit ersichtlich wurde, was vorhanden ist.
Gefragt habe ich auch ob in der Schweiz gearbeitet würde, der Anbau möglich wäre und ob alles durch eine Firma machbar wäre. Viele haben geantwortet und mir Kostenvoranschläge geschickt, einige kostenlos sogar Skizzen gemacht. All diese Anfragen wurden per email gemacht, d.h. ich hatte mit niemandem schriftlich oder mündlich Kontakt.
Nun hat mir ein "Freier Architekt"eine Rechnung geschickt, in der er mir 6,5 Stunden zu 85 € berechnet, sowie 1 Stunde zu 38 € (die Rechnung enthielt den falschen Eigentümer und das falsche Objekt) (3,5 Stunden Pläne sichten, beurteilen, 3 Stunden Schätzung, Übersendung via email, welches ich nicht öffnen konnte). Ich habe daraufhin angerufen und auf den § 632 Abs. 3 BGBAbk. hingewiesen. Woraufhin er mir folgendes via email schrieb:
Sehr geehrte Frau Schröder-Speyerer,
um die Kosten für Sie niedrig zu halten, beantworten wir Ihre E-Mail vom 24.03.10 ohne Einschaltung eines Juristen.
Richtig ist: Ein Kostenvoranschlag, hier die Anfrage nach meinem
Honorar, ist im Zweifel nicht zu vergüten. § 632 (3) BGB.
Der von Ihnen erwähnte § trägt hier nicht.
Ihre Anfrage bezog sich auf baurechtliche, gestalterische, bautechnische Belange, sowie Kosten von Dritten (Handwerksfirmen).
Bei Inanspruchnahme von Leistungen eines Architekten (Freier Beruf = Vertragsfreiheit) in oben genanntem Umfang gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, da die Leistung
nur gegen Vergütung zu erwarten ist und die Vergütung gesetzlich
geregelt ist (HOAIAbk.).
Lediglich Unterschreitungen bzw. Überschreitungen der HOAI-Sätze müssen schriftlich vereinbart
werden. (§ 4 HOAI)
Ich bitte um Einhaltung des Zahlungszieles.

Ist das rechtens?
Ich habe nichts unterschrieben und 6,5 Stunden für meine Fragen scheinen mir viel. Auch haben alle anderen auf meine Anfragen hin geantwortet und mir nichts berechnet. Hätte man mich darauf hingewiesen, dass meine Anfrage einen Kostenvoranschlag überschreiten (aurechtliche, gestalterische, bautechnische Belange, sowie Kosten von Dritten (Handwerksfirmen).) und daher in Rechnung gestellt würden, hätte ich von der Anfrage abgesehen.
Soweit ich weiß, ist, nach einem Urteil des OLG Köln, 19 U 98/97 trifft den Unternehmer auch dann eine solche Mitteilungspflicht, wenn er dem Kunden gar keinen Kostenvoranschlag erstellt hat und er auf Stundenlohnbasis seine Leistungen abrechnet.
Ich finde es eine Unverschämtheit mir nach mehr als einem Jahr eine solche Rechnung zu präsentieren. Was kann ich tun? Bitte helfen Sie mir
K. Schröder

  • Name:
  • Kathi
  1. Und ich empfinde es als eine Unverschämtheit ...

    Und ich empfinde es als eine Unverschämtheit dass Sie der Meinung sind, dass alle umsonst arbeiten müssen.
  2. Das sehe ich etwas anders,

    zunächst:
    email ist Schriftform und Verträge können auch durch 'konkludentes Handeln' ohne direkte Vereinbarung geschlossen werden.
    Wenn es bei der Anfrage nur um die Kosten für den Architektenauftrag ging ist die ganze Geschichte ziemlich dreist, eine Schätzung seines Honorars sollte jeder Architekt abgeben können oder einfach die entsprechenden Regelungen nach HOAIAbk. aufführen, wenn es zu aufwendig wird.
    Wenn ein Kostenvoranschlag für die ganze Baumaßnahme gewünscht war (und geliefert wurde!) wäre eine Rechnung dafür zumindest vertretbar. (Glaube ich aber nicht, dann hätten vermutlich auch andere noch Rechnungen geschickt)
    Andererseits:
    .-"falscher Eigentümer und Objekt"= Rechnung formal fehlerhaft, zurückweisen
    • email nicht zu öffnen = Leistung nicht erhalten

    .- " ... ohne Einschaltung eines Juristen ... " = wer droht hat es meistens nötig, weil die Position schwach ist

    • meine Laienvermutung zum Stundensatz ist, dass 85,- noch über dem Höchstsatz liegt und ohne Vereinbarung nur der Mindestsatz abgerechnet werden darf = auch fehlerhaft

    Wenn Sie gute Nerven haben, ignorieren. Sonst zum Anwalt, ärgerliche 200,- ausgeben und den Juristen einen extrem bösen Brief schreiben lassen, am besten die Anwaltskosten vom Architekt einfordern :-)
    Kein juristischer Rat, nur Laienmeinung
    Gruß
    V. Leue

  3. bei der Sache bekomme ich Bauchschmerzen ...

    bei der Sache bekomme ich Bauchschmerzen aber ich vermute, der Architekt wird leer ausgehen. Ich vermute, dass ist wieder so'ne Geschichte auf MYH, die mal wieder zeigt, dass sowas nur Ärger einbringt.
    Es kommt da ganz klar auf den Text der E-Mail (s) an. Die Fragesteller lügen sich hier oft selbst in die Tasche, und stellen die Sachverhalte geschönt dar, um Meinungen zu bekommen, die ihnen gefallen. Das hilft aber nicht.
    Wenn Sie sich die Mühe machen wollen, dann kopieren Sie den Inhalt der Konversation hier rein (ohne Namen und Adressen). Nur mit Ihrer vagen Sachverhaltsbeschreibung kann man nichts anfangen.
  4. Kamillentee ...

    hilft vielleicht gegen die Bauchschmerzen ;-)
    Ich vermute auch, dass der Architekt leer ausgehen wird, nach gegenwärtigem Infostand auch mE völlig zu recht.
    Warum dies eine MYH-Sache sein soll erschließt sich mir nicht ...
    Genauer Wortlaut des Anschreibens wird gerne gesehen ...
    Gruß
  5. Weil ...

    Weil ein E-Mail-Kontakt zwischen Bauherren und dem Bauherrn völlig unbekannten Planern i.d.R. nur dadurch entsteht, dass der Kontakt über Internetseiten und Plattformen wie MYH zustande kommt. Kann mich natürlich auch irren.
  6. Kostenanschläge

    sind zwar gem. BGBAbk. im Zweifel nicht zu vergüten.
    Die den Architekten gestellte Frage "ist ein solcher Anbau möglich", löst Planungsleistungen aus, die anders als ein Kostenanschlag i.d.R. nicht kostenlos erhältlich und daher wie vom Architekten gefordert zu vergüten sind.
    Auch die Frage an einen Architekten "was wird ein solcher Anbau kosten" bringt als Ergebnis keinen Kostenanschlag i.S. des BGB. Einen solchen Kostenanschlag gibt es dann, wenn einem Unternehmer Pläne mit der Bitte um Abgabe eines Angebots vorgelegt werden.
    Diese Frage an einen Architekten gestellt löst ebenfalls eine honorarpflichtige Leistung, nämlich die der Kostenschätzung aus.

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