Architektenvertrag kündigen
BAU-Forum: Architekt / Architektur
Architektenvertrag kündigen
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie Sie ja sicher wissen, ist die Zusammenarbeit eines Bauherrn mit einem Architekten auch eine Frage gegenseitigen Vertrauens. Ist dieses erschüttert, so macht man sich seine Gedanken, wie es weiter gehen soll.
Als Bauherr denkt man sich evtl. "lieber ein Ende mit Schrecken als ein Schrecken ohne Ende".
Meine ganz konkrete Frage: Was passiert, wenn man als Bauherr einen Architektenvertrag, z.B. während der Planungsphase, kündigt?
Zur Kündigung steht in unserem Vertrag:
"Vorzeitige Auflösung des Vertrags
Der Vertrag ist für den Auftraggeber jederzeit, für den Auftragnehmer nur aus wichtigem Grund kündbar. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Hat der Auftragnehmer die Kündigung zu vertreten, so hat er nur Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wenn die Leistungen brauchbar sind und einen selbstständigen Wert besitzen. In allen anderen Fällen steht dem Auftragnehmer das vertraglich vereinbarte Honorar ggf. abzüg berechtigter Schadenersatzansprüche zu. "
Bedeutet das, dass ich dem Architekten die bis dahin erbrachten Leistungen bezahlen muss, oder bedeutet das, dass ich dem Architekten das gesamte Honorar so bezahlen muss, als hätte er den Auftrag zu Ende durchgeführt?
Mir ist klar, dass das im Prinzip eine "Rechtsberatung" ist, aber da solche Sachen häufiger vorkommen werden, können Sie mir ja vielleicht einen Erfahrungswert mitteilen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich an dieser Stelle anonym bleiben möchte.
Mit freundlichem Gruß
wie Sie ja sicher wissen, ist die Zusammenarbeit eines Bauherrn mit einem Architekten auch eine Frage gegenseitigen Vertrauens. Ist dieses erschüttert, so macht man sich seine Gedanken, wie es weiter gehen soll.
Als Bauherr denkt man sich evtl. "lieber ein Ende mit Schrecken als ein Schrecken ohne Ende".
Meine ganz konkrete Frage: Was passiert, wenn man als Bauherr einen Architektenvertrag, z.B. während der Planungsphase, kündigt?
Zur Kündigung steht in unserem Vertrag:
"Vorzeitige Auflösung des Vertrags
Der Vertrag ist für den Auftraggeber jederzeit, für den Auftragnehmer nur aus wichtigem Grund kündbar. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Hat der Auftragnehmer die Kündigung zu vertreten, so hat er nur Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wenn die Leistungen brauchbar sind und einen selbstständigen Wert besitzen. In allen anderen Fällen steht dem Auftragnehmer das vertraglich vereinbarte Honorar ggf. abzüg berechtigter Schadenersatzansprüche zu. "
Bedeutet das, dass ich dem Architekten die bis dahin erbrachten Leistungen bezahlen muss, oder bedeutet das, dass ich dem Architekten das gesamte Honorar so bezahlen muss, als hätte er den Auftrag zu Ende durchgeführt?
Mir ist klar, dass das im Prinzip eine "Rechtsberatung" ist, aber da solche Sachen häufiger vorkommen werden, können Sie mir ja vielleicht einen Erfahrungswert mitteilen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich an dieser Stelle anonym bleiben möchte.
Mit freundlichem Gruß
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Entschuldigung, die Suche hat doch etwas ergeben
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe nun, mit besser gewählten Suchbegriffen, doch einiges im Netz zum Thema gefunden.
Eine "freie Kündigung" kann sehr teuer werden, das ist mir nun klar, und wir werden versuchen, dass es nicht so weit kommt.
MfG
Ein Bauherr