Wichtiges neues Urteil bei der Vereinbarung eines Kostenrahmens. Kostenobergrenzen werden vornehmlich vom Auftraggeber vorgegeben, bspw. als sog. "Bau-Budget", allerdings auf der Grundlage dessen Vorstellungen, die sich nicht zwangsläufig mit den hierfür verbundenen Baukosten decken müssen (wer kennt das nicht?!). Ist diese Budget vertraglich als Kostenrahmen vereinbart bestehen erhebliche Risiken für den Planer. Ergo, die Kostenobergrenze sollte schon auf einer verlässlichen Basis, d.h. bspw. auf der Grundlage eines genau definierten Planungsstandes, vereinbart werden, wenn überhaupt. Bei Änderung der (Berechnungs-) Grundlage muss der vereinbarte Kostenrahmen angepasst werden (zumindest, wenn der zuvor vereinbarte überschritten wird). Und, auch hier ist wieder eine nachgewiesene Beratung des Auftraggebers Pflicht! um Nachteile hinsichtlich der Vergütung zu vermeiden.
Ein reger Austausch würde mich freuen.
MfG
R. Kaiser
Info: Vereinbarung eines Kostenlimits
BAU-Forum: Architekt / Architektur
Info: Vereinbarung eines Kostenlimits
Anhang:
Der Beitragsersteller hat versichert, dass der Anhang selbst erstellt wurde und keine Rechte verletzt.
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Kostengarantien sind übrigens nicht durch die Berufshaftpflicht abgedeckt ...
Kostengarantien sind übrigens nicht durch die Berufshaftpflicht abgedeckt - also ein ganz heißes Eisen für alle Planer! -
dann hätte auch kein Architekt ...
mehr eine Berufshaftpflicht ... weil unbezahlbar!
Das üble an der Sache ist, dass DAS Argument für den Kunden (Stichwort: finanzielle Planungssicherheit) vom Architekt nicht ohne erhebliches eigenes Risiko genutzt werden kann.
Gruß
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