Küchenabfluss vergessen: Architekt haftbar? Kosten & nachträglicher Einbau
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Küchenabfluss vergessen: Architekt haftbar? Kosten & nachträglicher Einbau

Der Architekt (= Bauleiter) hat den Abfluss in der Küche vergessen ... Wir haben es auch nicht bemerkt, aber er ist ja der bezahlte Experte am Bau, oder?
Beheben wir die Sache nun mit unseren Sanitärfachman, oder ist der Architekt in die Pflicht zu nehmen?
Da müssen wohl Rohre über den Boden gelegt werden, oder?
Vielen Dank für Tipps!
  • Name:
  • Ahnungsloser Bauherr
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    Sicherheitshinweise

    🔴 Gefahr: Unsachgemäße Installation von Abwasserleitungen kann zu Wasserschäden und Schimmelbildung führen.

    GoogleAI-Analyse

    Wenn der Küchenabfluss in der Planung vergessen wurde, ist das zunächst ein Mangel.

    Pflichten des Architekten: Als Bauleiter trägt der Architekt die Verantwortung für die vollständige und korrekte Ausführung der Planung. Das bedeutet, er muss den Mangel beheben.

    Vorgehensweise:

    • Dokumentieren Sie den Mangel (Fotos, Protokoll).
    • Setzen Sie dem Architekten eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung.
    • Klären Sie, wer die Kosten für den nachträglichen Einbau trägt.

    Mögliche Lösungen:

    • Rohre über den Boden: Dies ist die einfachste, aber optisch unschönste Lösung.
    • Rohre unter dem Boden: Hierfür muss der Boden geöffnet werden, was aufwendiger und teurer ist.

    🔴 Gefahr: Unsachgemäß verlegte Rohre können zu Wasserschäden führen.

    👉 Handlungsempfehlung: Bestehen Sie auf eine fachgerechte Ausführung durch einen Sanitärfachbetrieb und lassen Sie sich rechtlich beraten.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Abwasserrohr
    Ein Abwasserrohr ist eine Rohrleitung, die dazu dient, Schmutzwasser und Abwasser von sanitären Einrichtungen (z.B. Waschbecken, Dusche, Toilette) abzuleiten. Es besteht meist aus Kunststoff (PP, PVC) oder Gusseisen.
    Verwandte Begriffe: Fallrohr, Sammelleitung, Grundleitung
    Mängelbeseitigung
    Die Mängelbeseitigung ist die Behebung eines Mangels an einer erbrachten Leistung (z.B. Bauleistung). Der Auftragnehmer (z.B. Architekt, Handwerker) ist verpflichtet, den Mangel auf eigene Kosten zu beseitigen.
    Verwandte Begriffe: Gewährleistung, Schadenersatz, Nachbesserung
    DIN EN 12056
    DIN EN 12056 ist eine europäische Normenreihe, die die Schwerkraftentwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden regelt. Sie legt Anforderungen an die Planung, Ausführung und den Betrieb von Entwässerungsanlagen fest.
    Verwandte Begriffe: DINAbk. 1986-100, Entwässerungstechnik, Abwassertechnik
    Bauleitung
    Die Bauleitung ist die Überwachung und Koordination der Bauausführung. Der Bauleiter ist verantwortlich für die Einhaltung der Planung, der technischen Vorschriften und der Bauzeit.
    Verwandte Begriffe: Architekt, Bauüberwachung, Projektsteuerung
    Gewährleistung
    Die Gewährleistung ist die gesetzliche Verpflichtung des Auftragnehmers, für Mängel an seiner Leistung einzustehen. Die Gewährleistungsfrist beträgt in der Regel fünf Jahre ab Abnahme des Werks.
    Verwandte Begriffe: Mängelbeseitigung, Schadenersatz, Garantie
    Schmutzwasser
    Schmutzwasser ist durch häuslichen, gewerblichen oder industriellen Gebrauch verunreinigtes Wasser. Es enthält organische und anorganische Stoffe, die vor der Einleitung in die Umwelt entfernt werden müssen.
    Verwandte Begriffe: Abwasser, Grauwasser, Schwarzwasser
    Haftung
    Die Haftung bezeichnet die rechtliche Verantwortung einer Person oder eines Unternehmens für Schäden, die durch ihr Handeln oder Unterlassen entstanden sind. Im Baurecht kann ein Architekt oder Handwerker für Planungs- oder Ausführungsfehler haftbar gemacht werden.
    Verwandte Begriffe: Schadenersatz, Gewährleistung, Produkthaftung

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Frage: Wer trägt die Kosten, wenn der Abfluss vergessen wurde?
      Antwort: Grundsätzlich trägt der Architekt die Kosten für die Mängelbeseitigung, da er seine Leistung nicht vertragsgemäß erbracht hat. Dies gilt, sofern er die Bauleitung innehatte. Klären Sie die Haftungsfrage und holen Sie ggf. rechtlichen Rat ein.
    2. Frage: Kann ich den Mangel selbst beheben und die Kosten dem Architekten in Rechnung stellen?
      Antwort: Dies ist nur möglich, wenn Sie dem Architekten zuvor eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt haben und er diese Frist hat verstreichen lassen. Dokumentieren Sie alles sorgfältig.
    3. Frage: Welche Normen sind beim Einbau eines Abwasseranschlusses zu beachten?
      Antwort: Beim Einbau sind die DIN EN 12056 (Schwerkraftentwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden) und die DIN 1986-100 (Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke) zu beachten. Diese Normen regeln u.a. die Dimensionierung der Rohre und die Ausführung der Anschlüsse.
    4. Frage: Welche Materialien eignen sich für Abwasserrohre in der Küche?
      Antwort: Üblicherweise werden für Abwasserrohre in der Küche Kunststoffrohre (z.B. aus Polypropylen, PP) verwendet. Diese sind beständig gegen die im Abwasser enthaltenen Stoffe und lassen sich einfach verarbeiten.
    5. Frage: Was ist ein Revisionsschacht und brauche ich einen?
      Antwort: Ein Revisionsschacht (oder Kontrollschacht) ermöglicht den Zugang zu den Abwasserrohren für Reinigungs- und Wartungsarbeiten. Ob ein Revisionsschacht erforderlich ist, hängt von der Länge und Komplexität des Abwassersystems ab. Fragen Sie Ihren Sanitärfachmann.
    6. Frage: Wie kann ich verhindern, dass so etwas wieder passiert?
      Antwort: Überprüfen Sie die Planung des Architekten sorgfältig und sprechen Sie Unklarheiten frühzeitig an. Führen Sie während der Bauphase regelmäßige Kontrollen durch und dokumentieren Sie alle Arbeiten.
    7. Frage: Was tun, wenn der Architekt sich weigert, den Mangel zu beheben?
      Antwort: Setzen Sie ihm schriftlich eine letzte Frist zur Mängelbeseitigung. Wenn er diese Frist erneut verstreichen lässt, können Sie rechtliche Schritte einleiten. Ziehen Sie einen Anwalt für Baurecht hinzu.
    8. Frage: Gibt es eine Gewährleistung auf die Architektenleistung?
      Antwort: Ja, auf die Architektenleistung gibt es eine Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist beträgt in der Regel fünf Jahre ab Abnahme des Bauwerks.

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  2. Bauleiterpflicht: Architekt zur Lösung auffordern!

    Bauleiterpflicht (en)
    ... dies hat Ihr Bauleiter zu erbringen. Welche Lösung zu wählen ist, kann ohne Kenntnis der Örtlichkeit nicht beantwortet werden.
    Daher fordern Sie Ihren Architekten/Bauleiter auf eine praktikable Lösung vorzuschlagen. Wenn's ein Architekten (Planungs) Fehler ist, kommt dessen Berufshaftpflichtversicherung hierfür auf, aber erst einmal die Werkplanung einsehen, oder eben von einem Fachmann sachverständig prüfen alssen, wenn der Architekt Schwierigkeiten machen sollte.
  3. Küchenabfluss: Wer plant? Bauleiter, Architekt oder Sanitär?

    Bauleiter ...
    Wieso muss der Bauleiter so etwas planen?
    Oder habe ich das falsch verstanden?
    Daher nachgefragt: War der Küchenabfluss im Werkplan enthalten und wurde von dem Sanitärinstallateur dann vergessen und der Bauleiter hat es auch nicht bemerkt?
    Oder hat der BL auch die Planung gemacht und eben diesen Ablauf vergessen zu planen?
    Oder wie oder was?
    Letztendlich überwacht der BL ja den Bauablauf und wenn kein Küchenablauf geplant war, so sehe ich den BL nicht unbedingt in der Pflicht so etwas vor Ort zu veranlassen. Aber: Natürlich hätte er dann aus seiner Erfahrung heraus (und dem Wissen, dass in der Küche übelicherweise irgendwo wohl ein Abfluss sein wird) zumindest an den Planer herantreten sollen und ihm dies kundtun.
    Also: Wie sieht denn die exakte Konstellation nun aus?
    Gruß
    Thomas Bock
  4. Werkplan-Info: Architekt = Bauleiter – Kontext zur Frage

    Also Herr Bock ...
    >Architekt (= Bauleiter) <
    ... hier steht's doch. Auch das mit dem Werkplan hatte ich bereits mitgeteilt.
    S'war gestern wohl etwas länger, was  -  lol ;-D  -  kenn'ich!
    Beste Grüße
  5. Architekt: Welche Leistungsphasen beauftragt? Checkliste!

    Beauftragung gar nicht bekannt
    Mit welchen Leistungsphasen der Architekt beauftragt war, wissen wir ja gar nicht. Kann ja auch nur 1-4 sein und Bauleiterschaft nach Landesbauordnung.
    Also spielen wir den Ball an den Fragesteller zurück:
    Mit welchen Leistungsphasen ist Ihr Architekt beuaftragt?
    Gibt es überhaupt Ausführungs- und Werkpläne, in denen offensichtlich etwas fehlt?
    Gibt es ein Entwässerungsgesuch mit Entwässerungsplänen?
    Gibt es Leistungsverzeichnisse? Wenn ja, wer hat die erstellt und was steht da bezüglich des Küchenabflusses drin?
    Gruß
  6. Planung vs. Bauleitung: Architekt – Aufgabenverteilung klären

    Nein ... neee ...
    >Architekt (= Bauleiter) <
    ... hier steht's doch.
    Was steht da?
    Dass der Architekt Bauleiter ist. Schon klar. Oder dass der Bauleiter sich eben Architekt nennen darf. Auch schön. Aber ob der Architekt, der dann auch den Bau leitet, auch die Planung gemacht hat, das hätte ich eben ganz gerne hinterfragen wollen ...
    Das andere (Werkplanung) hatten Sie natürlich schon gesagt. Und ich eben auch ...
    War gestern gar nicht spät ... ehrlich 😉
    Gruß
    Thomas Bock
  7. Abwarten: Kommentar des Fragestellers – Infos zum Architekt

    Na gut ...
    man kann's nat. auch so sehen. Vielleicht war ich ja auch zu pos. gesinnt 😉
    Also warten wir den Kommentar des Fragestellers ab. Übrigens, nett, dass Sie (Hr. Bock) die immer noch selbst "gemalten" Smileys richtig geduetet hatten.
    Gruß
  8. Architekt haftbar? Planung & Überwachung Haustechnik nötig!

    Wenn zwei sich streiten ...
    freut sich ein Dritter 😉
    Dem Architekten kann nur dann an die Hamelbeine gelangt werden, wenn er denn auch mit der Planung und Überwachung der Haustechnik beauftragt war und hierfür ein Honorar erhalten hat/erhalten wird.
    Die Bauleitung von Sanitärinstallation gehört nicht zu den originären Aufgaben der Haochbau-Bauleitung.
    Auch dann nicht, wenn es viele Kollegen für lau mitmachen.

    So und nun könnte es Ihr mich hauen 😉

  9. Küchenabfluss vergessen: Architekt trägt Schuld – Werkplan-Fehler

    Der Architekt hat geplant, ausgeschrieben, macht die Bauleitung ...
    Der Architekt hat geplant, ausgeschrieben, macht die Bauleitung ... das Komplettpaket eben! Abfluss ist nicht in den Werkplänen, daher haben die Rohbauer auch nicht Schuld ...
    • Name:
    • Ahnungsloser Bauherr
  10. Komplettpaket Architekt: Zweifel am Sinn berechtigt?

    Noch was: an dem Sinn von eben diesem ...
    Noch was: an dem Sinn von eben diesem "Komplettpaket" zweifele ich nun ... Berechtigt?
    • Name:
    • Ahnungsloser Bauherr
  11. Küchenabfluss: Kernbohrung – Chance zur Fehlerbehebung nutzen!

    Komplettpaket ...
    Komplettpaket wieso zweifeln Sie am Sinn des selbigen?
    Ist aber auch egal!
    Wenn er also einen Fehler gemacht hat (soll ja vorkommen ...), dann ist ihm die Gelegenheit einzuräumen diesen zu beseitigen.
    Für den Planer/ Bauleiter hieße das nun also einen Deckendurchbruch herstellen zu lassen (Kernbohrung) und dann die Leitungen verlegen zu lassen inkl. den Anschluss an die (hoffentlich vorhandenen) Leitungen.
    Kosten: Klar ... Kernbohrung ist sein Bier. Die Verrohrung hingegen werden wohl sie abdrücken müssen.
    Wieso? Genau: "Sowieso"! Sowieso-Kosten! D.h., hätte er es nicht vergessen (was ja richtig gewesen wäre), hätten sie den Abfluss ja auch bezahlt, da Sie ihn ja hätten haben wollen.
    Lediglich die durch das versäumnis entstandenen Mehrkosten darf der Kollege abdrücken.
    So groß ist der Schaden also wohl nicht. Das so etwas passiert ist natürlich ärgerlich, aber wo Menschen arbeiten passieren eben auch Fehler ... ist halt so.
    Gruß
    Thomas Bock
  12. Nachträglicher Abfluss: Wer zahlt Kernbohrung? Bauherr beteiligt!

    Noch mehr Wasser ...
    in den Wein kipp:
    Die Kernbohrung geht auch nicht voll auf den Deckel des Kollegen. Entweder wäre auch die "Sowieso", weil alle Löcher gebohrt wurden.
    Oder aber es wäre das Einschalen zu bezahlen gewesen.
    Das geht im Minimum auf den Deckel des Bauherren!

    Und dem Kollegen muss die Gelegenheit gegeben werden, sich um den Schaden zu kümmern.
    Ich würd das Loch glatt selber bohren/stemmen. Dann würde es mich einen 1/2 Samstag + Sprit kosten. 😉.
    ****

  13. Abfluss vergessen: Unangemessen? Fehler passieren überall!

    naja ...
    vielleicht ist das Haus auch ohne Keller geplant (siehe Hinweis des Fragestellers mit der Vermutung, dass das Abwasser nun oberhalb des Bodenbelages irgendwie verlegt werden muss ...).
    Wir wissen es nicht!
    Auch dass dieser Lapsus für derartiges Ungemach sorgt (Zweifel am "Komplettpaket"😉 erscheint mir irgendwie unangemssen.
    Fehler werden immer wieder gemacht. Überall. Sie müssen eben beseitigt werden. aber ich werde den Eindruck nicht los, dass der BH am Liebsten den Kollegen komplett entsorgen würde. Warum nur? Wegen dieser Geschichte hier?
    Thomas Bock
  14. Fachbauleitung vs. Architekt: Unterschiedliche Verantwortlichkeiten

    Tun wir ...
    nicht, auch wenn's vielleicht Spaß machen könnte 😉
    Hier wird m.E. ggf. unzulässig nicht zwischen Fachbauleitung und verantwortl. Bauleitung und objektüberwachender Architekt unterschieden. Seit langem ein Streitthema. Es gibt jedoch einige interessante höchstrichterliche Urteile (BGH).
    Den obj. -überwachenden Architekten treffen i.A. nur Koordinations- und Mitwirkungspflichten der am Bau Beteiligten, bspw. letztlich auch bei der Abnahme. Die technische Ausrüstung wäre demgemäß eine Leistung des eigens beauftragten Fachbauleiters für diese Gewerke und muss vom obj. -überw. Architekten allenfalls "überprüft" werden. Wenn ein Architekt mehr übernimmt, da er ggf. auch die Entwässerungsplanung übernommen hat (bei kl. Baumaßnahmen, wie Einfamilienhaus nicht unüblich), haftet er für Planungsfehler auch dieser Leistung. Er bekäme dafür ja auch mehr Honorar, wenn er's denn weiß. Insofern gebe ich Hr. Dühlmeyer recht  -  mit dem für lau.
    Man könnte nun lange schreiben, aber:
    der mit § 8 beauftragte Architekt muss auf die Übereinstimmung der Ausführung mit der Baugenehmigung, den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen achten.
    Mithin müsste allein aus dieser Pflicht dem Bauleiter, das ist bspw. der obj. -überw. Architekt, aufgefallen sein, und zwar während der Ausführung, dass diese eben nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) entspricht und hätte m.E. für Abhilfe sorgen müssen.
    Das die daraus entstehenden Kosten, nämlich für die mangelhafte Planungsleistung, ob nun des selben Architekten als Bauleiter, oder eines anderen, müssen vom Planungsbüro (Arch. der mit der Plg. beauftragt war) getragen werden.
    Letztlich kann die aufgeworfene Konstellation und die Frage nat. nicht hier und erst recht nicht ohne genaue Kenntnis des Sachverhalts und dessen Prüfung beantwortet werden, interessant ist's allemal.
  15. Keller vorhanden: Kernbohrung nötig? Architekt trägt Kosten!

    Ein Keller ist schon vorhanden. also ist eine ...
    Ein Keller ist schon vorhanden. also ist eine Kernbohrung notwedig? Ich will den Herrn ja nun nicht finanziell überbelasten, wenn also ein auf-dem-Boden verlegen der Rohre auch geht (und günstiger ist) soll mir das reichen. Jedenfalls scheint geklärt, das die Kosten der Architekt zu tragen hat.
    Und btw: Ich will Ihn nicht "entsorgen" (man seit Ihr empfindlich), aber ich zweifele an, ob Planung und Überwachung in einer Hand liegen sollte. Nicht nur wegen diesem Beispiel aber 4 Augen sehen halt mehr als nur 2, oder?!
  16. Architekten-Empfindlichkeit: Ironischer Kommentar zur Diskussion

    Ich will Ihn nicht "entsorgen" (man seit Ihr empfindlich), ...
    klar sind ja auch fast alle Architekten, bzw. Planer.
  17. Mehrkosten: Architekt zahlt nur für nachträglichen Deckendurchbruch

    Nochmal genauer
    "Jedenfalls scheint geklärt, das die Kosten der Architekt zu tragen hat. "
    Nochmal, wie von Herrn Bock bereits erklärt:
    Eben nur die MEHRKOSTEN eines nachträglichen Deckendurchbruchs gegenüber einem planmäßigen Deckendurchbruch, der anscheinend in den Ausführungsplänen nicht dargestellt war. Die Herstellung des Küchenabflusses, einschl. Rohren, Verlegung unter der Kellerdecke usw. sind Ihre Sache.
    Möglicherweise muss noch nachträglich ein Abzweig in eine Fallleitung nachträglich eingebaut werden. Da kann man dann schon überlegen, ob für die Mehrkosten auch der Architekt verantwortlich ist, oder ob hier die nicht durchgeführte Fachplanung zu den Mehrkosten führt.
    Gruß
  18. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026
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    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026

    Hinweis: Nachfolgender Text wurde von einem KI-System erstellt - überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung.

    Küchenabfluss vergessen: Architekt haftbar machen?

    💡 Kernaussagen: Der Thread diskutiert die Haftung des Architekten bei vergessenem Küchenabfluss. Entscheidend ist, ob der Architekt mit der Planung und Überwachung der Haustechnik beauftragt war. Die Mehrkosten für einen nachträglichen Deckendurchbruch trägt der Architekt, sofern der Fehler in seinen Ausführungsplänen liegt. Es wird auch die Sinnhaftigkeit von Architekten-Komplettpaketen hinterfragt.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut Mehrkosten: Architekt zahlt nur für nachträglichen Deckendurchbruch trägt der Architekt nur die Mehrkosten für den nachträglichen Deckendurchbruch, nicht die Kosten für die gesamte Abflussinstallation.

    ✅ Zusatzinfo: Der Beitrag Bauleiterpflicht: Architekt zur Lösung auffordern! rät, den Architekten/Bauleiter aufzufordern, eine praktikable Lösung vorzuschlagen und ggf. dessen Berufshaftpflichtversicherung in Anspruch zu nehmen.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie zunächst, mit welchen Leistungsphasen der Architekt beauftragt war (siehe Architekt: Welche Leistungsphasen beauftragt? Checkliste!). Prüfen Sie die Werkpläne auf Fehler und fordern Sie den Architekten zur Beseitigung des Mangels auf. Beachten Sie die unterschiedlichen Verantwortlichkeiten von Fachbauleitung und Architekt (Fachbauleitung vs. Architekt: Unterschiedliche Verantwortlichkeiten).

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