Architekt verplant, rechtliche Möglichkeiten?
BAU-Forum: Architekt / Architektur

Architekt verplant, rechtliche Möglichkeiten?

Hallo.
Wir nutzen ein Scheune zu einem Wohnhaus um. Hierzu sind wird vom Amt her verpflichtet, eine genaue Bauplanung, Ausschreibung und möglcihst alles per Firmen machen zu lassen. Hierzu haben wir einen Ar. beauftragt. Dieser begleitet uns bei allen Bauabschnitten. Um den finanziellen Rahmen abzustecken, sind wir mit unseren Vorstellungen in die Planung gegangen. Es wurden die einzelnen Bauschritte/Gewerke festgelegt und ausgeschrieben. Somit hatten wir einen Gesamtrahmen. Mit einer Toleranz von 10 % sind wir zur Bank und haben das Geld/Kredit beantragt. Alles soweit super.
Zusätzliche Wünsche haben wir eigenfinanziert. Jetzt sind wir aber bei den Baukosten weit (!) über den Veranschlagten.
Es stellte sich nun heraus, dass der Ar. arbeiten einfach vergessen hatte & weiterhin bestimmte Mengen/Massen falsch berechnet wurden (zu wenig).
Was haben wir nun für Möglichkeiten?
Danke. andi
  • Name:
  • andi
  1. Wenn

    vertraglich keine exakte Kostenobergrenze vereinbart wurde, sieht es übel aus.
    z.B. hier nachlesen:
  2. Link passt doch gar nicht

    bei korrekter Kostenschätzung mag der Link richtig sein..
    hier haben wir aber (hoffentich nachweisbar) falsche Ansätze und komplett vergessene Positionen ...
    Ein Besuch beim RA wäre wohl der sinnvolle nächste Schritt ...
    Gruß
  3. Architektenhaftung bei Bausummenüberschreitung

    Hallo Andi,
    es "könnte" auf eine Regreßnahme des Planers hinauslaufen, hier mal etwas Stoff, bevor RA beauftragt wird:
    Eine Haftung des Architekten bei Kostenüberschreitungen kommt nach §§ 634ff. BGBAbk. oder wegen einer Pflichtverletzung nach §§ 280ff. BGB in Betracht. Voraussetzung für die Haftung ist folglich eine vom Architekten zu vertretende Kostenüberschreitung,
    infolge derer dem Bauherrn ein Schaden entstanden ist.
    Es ist jedoch zu beachten, dass ein Schadensersatzanspruch gegen den Architekten wegen einer pflichtwidrigen Kostenüberschreitung nur dann geltend gemacht werden kann, wenn dem Architekten zuvor eine Möglichkeit zur Nachbesserung seiner Leistung  -  soweit dies im Hinblick auf den Stand der Bauarbeiten noch möglich war -
    gesetzt wurde. Dem Architekten muss  -  was oft übersehen wird  -  die Gelegenheit gegeben werden, die Planung zu ändern und den Kostenrahmen auf das vorgegebene
    Kostenlimit zu senken.
    Nicht jede Überschreitung der vom Architekten ursprünglich ermittelten Kosten wird als pflichtwidrig angesehen. Die Rechtsprechung und juristische Literatur billigen dem
    Architekten bei der Ermittlung der voraussichtlichen Baukosten einen gewissen Spielraum zu, bevor eine objektive Pflichtverletzung des Architekten angenommen wird. Es
    wird hierbei berücksichtigt, dass jedes Bauvorhaben mit vielen Unsicherheitsfaktoren und
    Unwägbarkeiten verbunden ist.
    Bei der Bestimmung der Toleranzgrenze wird auf den Verbindlichkeitsgrad der jeweiligen
    Kostenermittlung abgestellt. Hierzu haben sich aus der Rechtsprechung und Literatur
    folgende Regeln herausgebildet:
    .- Bei einer überschlägigen, als vorläufig bezeichneten vorvertraglichen Kostenprognose
    (Kostenüberschlag) kommt eine objektive Pflichtverletzung des Architekten nur bei
    einer besonders groben Fehleinschätzung in Betracht, die deutlich über 30 % liegen
    muss.
    .- Auch an die Genauigkeit der Kostenschätzung, die im Rahmen der Vorplanung
    erfolgt, dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Der Toleranzrahmen
    wird hier bei etwa 30 % angesiedelt.
    .- Der Genauigkeitsgrad bei der Kostenberechnung, die im Rahmen der Entwurfsplanung
    erfolgt, soll dagegen wesentlich höher liegen. Hier geht man von einem Toleranzrahmen
    von 20-25 % aus.
    .- Die höchste Präzision muss der im Rahmen der Leistungsphase 7 "Mitwirkung bei der
    Vergabe" gemäß § 15 HOAIAbk. zu erstellende Kostenanschlag aufweisen, da zu diesem
    Zeitpunkt dem Architekten nähere Kenntnisse über die Bauabwicklung zur Verfügung
    stehen. Der dem Architekten zugebilligte zulässige Spielraum liegt hier bei 10-15 %.
    Bei der Bestimmung der Höhe des auf die Kostenüberschreitung zurückzuführenden
    Schadens sind diese Prozentsätze zu berücksichtigen, jedoch nur dann, wenn nach den
    Umständen des Einzelfalles eine individuelle Festsetzung des Toleranzrahmens, die von
    den o.g. Prozentsätzen abweichen kann, nicht möglich ist.
    Ich hoffe, es hilft ein bisschen.
    vG
    Sascha Kopotsch
  4. Hallo, Herr Sascha Kopotsch. Bei mir würde wohl ...

    Hallo, Herr Sascha Kopotsch.
    Bei mir würde wohl Variante drei in Frage kommen. Da der Ar. alle planerischen Maßnahmen bis hin zur Ausschreibung & Mitwirkung bei der Vergabe ausgeführt hat.
    Jetzt sind wir bei ca. 50 % mehr. Der Ar. hat aber schon zusätzlich Leistungen gekürzt. Ergo wären wir sonst noch höher.
    D.h. also z.B. das z.B. Räume nicht vollständig ausgeführt wurden, oder andere Sachen komplett gestrichen wurden, obwohl diese im ursprünglichen Projekt mit drin waren.
    Wie soll ich mit den Punkten vorgehen? Werden die beim Mehraufwadn/Schaden auch mit voll angerechnet? Müsste ja so sein ...
    Danke.
    • Name:
    • andi
  5. Hallo Andi, habe jetzt erst wieder das Forum ...

    Hallo Andi,
    habe jetzt erst wieder das Forum besucht. Haben Sie bitte Verständnis, dass ich hier weder eine Rechtsberatung noch eine subtantiierte Antwort geben kann, dies wäre Handauflegen. Für eine fundierte Antwort muss der RA/ Sachverständige den Architektenvertrag und die Ausführungsplanungen vor sich haben ...
    > Jetzt sind wir bei ca. 50 % mehr. Der Ar. hat aber schon zusätzlich Leistungen gekürzt.
    50 % wovon? Abweichung von der Angebotssummen der ausführenden Unternehmen?
    Daher hier nur der Tipp wie man vorgehen könnte:
    Mit dem Architekten explizit klären, worin der Unterschied der Bausummenermittlung nach DINAbk. 276 und den Angeboten wurzelt (Ausführungen) und worin nun die Bausummenüberschreitung begründet ist.
    Hat der Architekt Sie hinreichend und rechtzeitig auf mögliche Summenüberschreitungen hingewiesen? Welche Maßnahmen hat er in Absprache mit Ihnen getroffen? Worin genau soll sein Verstoß liegen (Kostenermittlung / Ausführungsplanung / Überwachung ) oder?
    Herrschen hier Zweifel oder die Antworten sind nicht plausibel, dann Fachanwalt oder Bausachverständigen hinzuziehen.
    Sascha Kopotsch

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