Architekt fordert Teilabnahme nach Schlussrechnung für LP1-8
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Architekt fordert Teilabnahme nach Schlussrechnung für LP1-8

Hallo,
unser Architekt hat die Schlussrechnung gestellt, die wir nur zu 1/2 bezahlt haben, da nach unserer Auffassung die LPAbk. 1-8 nicht abgeschlossen sind.
Nun fordert der Architekt die förmliche Teilabnahme für seine Leistungen. Wörtlich: es sieht nicht ein, dass seine Gewährleistungszeiten an die Ausführung der Mängelbeseitigung seitens der Gewerke geknüpft wird, da könne er ja lange warten.
Zur Info: wir haben noch 3 Abnahmen vor uns, da bei 3 Gewerken Mängel vorlagen bzw. noch vorliegen. Eine Schlussrechnung seitens eines Gewerkes wurde noch nicht gestellt und bei einem Gewerk steht evtl. ein längerer Prozess mit Gerichtsverfahren bevor.
Die behördliche Bauabnahme war schon vor einigen Monaten. Wir mussten auch zwangsweise einziehen, da unser vorheriges Eigentum zu einem festen Termin geräumt werden musste, was dem Architekten bewusst war. ach so: alle Gewerke wurden einzeln vergeben  -  kein Generalunternehmen.
Frage: Hat der Architekt Anspruch auf eine Teilabnahme und komplette Zahlung seines Honorars oder nicht?
(LP 9 ist nicht vereinbart, liegt uns aber mit Blankounterschrift seitens des Architekten als separate Vereinbarung vor und könnte von uns noch in Anspruch genommen werden)
  • Name:
  • Barbara
  1. Buntes Durcheinander

    Au man.

    1) Schlussrechnung ist fällig, wenn ALLE Leistungen erbracht sind!

    2) Der Architekt kann die Schlussrechnungen der Firmen endgültig prüfen, nur Sie müssen diese noch nicht bezahlen.

    3) Wenn es so dumm läuft, dass Sie gegen einen Bauunternehmer klagen müssen, bedeutet das nicht automatisch, dass der Architekt keine Abnahme bekommen kann. Wenn er natürlich mit Schuld hat ...
    Das kann aber nur ein RA aufdröseln.

    4) Wenn Unternehmer keine Rechnung stellen, muss diese eingefordert und ggf. vom Architekten aufgestellt werden. => RA

    5) Ggf haben Sie mit dem Einzug eine stillschweigende Abnahme der Handwerkerleistungen vollzogen.
    Hier sollten sich beide Seiten bei der zuständigen AK mit der Schlichtungsstelle zusammensetzen und einen für alle möglichst schmerzfreien Weg aus dem Loch suchen.

  2. zusätzliche Erläuterungen

    zu 1) Es fehlen wie gesagt noch Abnahmen, der Architekt hat noch keine abschließende Kostenfeststellung nach DINAbk. gemacht und die Aufstellung der einzelnen Gewerke mit den jeweiligen Gewährleistungszeiten liegt auch noch nicht vor (kann ja auch nicht, weil 3 Gewerke noch nicht von uns abgenommen worden).
    Des weiteren wissen wir nicht, was der Architekt nach HOIA Vertrag noch auszuhändigen hat. z.B. wurde ein Bautagebuch geführt. Haben wir Anspruch darauf? Sind noch andere Dokumente vom Architekten zu liefern? Wer kennt sich aus?
    Nach Ihrer Aussage wäre demnach die Schlussrechnung für den Architekten noch nicht fällig?!
    zu 3) Hier haben wir bereits einen Fachanwalt eingeschaltet, da uns die Kiste zu heiß wird (grobe Fehler in der Elektrik deren Ursache wir nicht kennen, bereits 2 mal kompletter Beleuchtungsausfall innerhalb von 6 Wochen ohne Erklärungsversuche des Unternehmers).
    zu 4) Die Schlussrechnung ist noch nicht gestellt, weil das Gewerk bis letzte Woche noch nicht fertig war (Arbeiten an der Außenfassade). Soll jetzt der Architekt hierfür eine Kostenschätzung vornehmen oder wie soll ich das verstehen?
    zu 5) Wie schon gesagt, sind wir eingezogen, als noch nicht alles fertig und mängelfrei war. Die förmliche Abnahme wurde mit den Gewerken im Bauvertrag festgelegt. Davon abgesehen, waren die Gewerke zum Teil bei Einzug noch nicht oder noch nicht mängelfrei erbracht. Ich gehe davon aus, dass sich die "stillschweigende Abnahme" damit erledigt hat.
    • Name:
    • Barbara
  3. Vorsicht in Sachen Elt ...

    Wenn Sie dem Architekten hier an den Wagen fahren wollen, sollten Sie bedenken, das die Planung und Bauleitung für Elt nicht zu den originären Architektenaufgaben gehört.
    Hat der Architekt hierfür also bisher kein Honorar GESONDERT berechnet, könnte er das nachholen!
    Das kann teuer werden.

    Auch kann der Architekt nicht am "langen Arm" verhungern, nur weil Sie bestimmte Handwerkerleitungen nicht abnehmen (können).
    Hier ist es Ihre Pflicht, durch angemessene, aber kurze Fristen und eine ggf. notwendige Kündigung und Fertigstellung durch Dritte für einen zügigen Baufortschritt zu sorgen.
    Das gehört zu Ihren Pflichten dem Architekten gegenüber.

    Schlussrechnungen sind vom Unternehmer zeitnah zu stellen. Macht er das nicht, müssten Sie ihn dazu auffordern und ggf. die Rechnung vom Architekten/Dritten kostenpflichtig aufstellen lassen.
    Auch hier müssen SIE durch entsprechenden Druck für angemessen kurze Fristen sorgen.

    Das Vereinbaren einer schriftlichen Abnahme bedeutet nicht unbedingt, dass es nicht zu einer stillschweigenden Abnahme gekommen sein kann, denn immerhin nutzen Sie ja die erbrachten Leistungen und verschleißen sie damit.

    Ich gehe davon aus, dass hier beide Seiten keine "blütenweisse Weste" haben.
    Der Architekt nicht, aber Sie auch nicht, wenn Sie schlurigen und pfuschenden Firmen nicht den nötigen Dampf machen.
    Denn das können als Vertragspartern nur Sie, da ist Ihnen der Architekt sozusagen ausgeliefert.
    Und wenn es im Rechtsstreit zur Feststellung kommt, dass Sie verzögert haben, hat der Architekt vielleicht bessere Karten als ihm zustehen.

  4. etwas parteiisch

    Herr Dühlmeyer,
    ich empfinde Ihre Aussage doch sehr einseitig parteiisch. Aber wie ich sehe, sind Sie selbst Architekt.
    Leider wurde meine Frage, auf Aushändigung welcher Unterlagen ich Anspruch habe, überhaupt nicht beantwortet.
    Im übrigen: Die Firmen wurden mir zum Teil vom Architekten selbst als äußerst zuverlässig empfohlen und von Verzögerungen, die ich zu verschulden hätte, kann überhaupt nicht die Rede sein.
    Inzwischen habe ich mich anwaltlich beraten lassen. Mein Anwalt sieht die Sache doch wesentlich differenzierter als Sie.
    Ich bedauere hier im Forum eine Frage gestellt und eine objektive Meinung erhofft zu haben.
    Trotzdem Danke für Ihre Bemühungen.
    • Name:
    • Barbara
  5. Was Ihr Anwalt sieht

    ist das eine. Was dann VOR GERICHT herauskommt ist das andere.
    Und Recht haben und Recht bekommen ist leider nicht immer das gleiche.
    Ich wünsche Ihnen, dass Sie Ihr Recht bekommen. Nur könnte ein Richter (bzw. der Anwalt der Gegenseite), das ganz anders sehen.

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