Ausführungsplanung
BAU-Forum: Architekt / Architektur

Ausführungsplanung

Hallo, schöne Grüße an alle, die sich Zeit nehmen, die Fragen zu beantworten:
Gehören in die Ausführungsplanung Dachrinnenzeichnung und Carportaufbau sowie Abdichtung der Terrasse über Wohnraum?
1. Dachrinnen- wir haben eine Dachverlängerung über die Terrasse, an den Dachrinnenplan hat keiner gedacht, jetzt laufen die Dachrinnen zusammen vom kürzerem und längerem Dach am Küchenfenster zusammen ...
2. Keine Ausführungsplanung Carport, das soll der Dachdecker machen
3. Keine Angaben zur Abdichtung der Terrasse über Wohnraum, der Architekt meint zuerst mündlich, das macht der Fliesenlegen!?
Ist das normal, das solche Planungen weiter gegeben werden?
Danke EVA
  1. Laienmeinung

    1. Schlafmützen ..., die Ausführung kann zwar der Dchdecker/Spengler auch ohne Anweisungen erledigen, aber wo was zusammenläuft sollte man schon vorgeben.
    2. Holzcarport? => würde ich eher dem Zimmermann überlassen, wenn es eine Statik braucht, wird der Dachdecker wohl nicht reichen
    3 ... und der Fliesenleger garantiert auch die Funktion der Abdichtung? So etwas wäre dann wohl Dachdecker-Arbeit.
    Man kann zwar solche kleineren Arbeiten auch ohne Zeichnungen klären, aber der Architekt wird schließlich auch nicht auf Anrechnung dieser Kosten in seiner Rechnung verzichten, dann sollte er auch die entsprechenden Anweisungen geben (und verantworten). Hat er vielleicht keine Zeit mehr für die 'Restarbeiten', weil's woanders drängt?
    s.o., nur meine persönliche Meinung dazu
    Gruß
    Volker Leue
  2. Aber Hallo ...

    da klagen wir Architekten (wohl zu recht!), dass viele BH auf Ausführungspläne verzichten (kosten Geld) und nun hat ein BH offensichtlich diese beauftragt und kriegt so was. Ausführungsplanung vor Ort durch Dachdecker bzw. Fliesenleger. Ich glaub' ich spinne.
    Wenn Ausführungsplanung vereinbart war und zu bezahlen ist, dann ist diese auch zu liefern.
    Also:
    Zu 1: Kann ich mir nicht so ganz vorstellen, was gemeint ist, aber eine Planung des Fallrohres bzw. dessen Lage ist natürlich Planersache!
    Zu 2: Plant der Dachdecker auch des Estrich? Und die Fenster? ... Kann das der Dachdecker? Warum macht das nicht der Architekt? Will er nicht? Kein Bock? Keine Lust? Zu langweilig? Sehr merkwürdig ...
    Zu 3: Potzblitz! Der Kollege ist nun wirklich mutig! Kurz vor der Verrentung oder suizidale Tendenzen? So etwas ist nun wirklich ganz wichtig, dass es ordentlich und verantwortlich geplant wird. Regnets rein, war es der Fliesenleger oder wie? Also: Wenn Architekt Ausführungsplanung im Auftrag hat, dann ist diese Planung elementar! Wie sieht denn die restliche Planung aus? 1:100-tel Pläne hochvergrößert und fertig?
    Ich fass es nicht!
    Gruß von einem der Bock hat und auch noch so heißt!
    Thomas Bock
  3. Was war beauftragt?

    Zu Zeiten, wo es bei den privaten Bauherren nur um das billigste Honorar geht muss man schon genau fragen, was beauftragt war.
    Vielleicht war die Leistungsphase Ausführungsplanung gar nicht beauftragt oder nicht komplett beuaftragt. Vielleicht sollten nur Pläne für den Rohbau gezeichnet werden und für Details hat der Architekt keine Zeit und kein Geld mehr. Hat der Architekt auch die Bauüberwachung?
    Wenn der Architekt den Auftrag zu kompletten Ausführungsplanung hat, dann verlangen Sie sofort schriftlich Nachbesserung. Zur Schadenminderung sind die Arbeiten, insbesondere bei der Dachabdichtung, einzustellen. Hier sollte es erst weitergehen, wenn die Ausführung nach DINAbk. und Flachdachrichtlinie geplant und gezeichnet ist.
    Gruß
  4. Sehe ich anders ...

    Sehe ich anders lieber Kollege!
    Egal was nun beauftragt war: Wenn der Herr Kollege Architekt vor Ort angibt: Das macht mal hübsch der Fliesenleger auf Zuruf (nix da mit Plänen), so dürfte er wohl in der Haftung sein. Hätte er gesagt: ich sage nichts dazu, fragen sie halt mal den Fliesenleger, wie der das machen würde, mag es sich anders verhalten.
    Kommt es später zu einem Mangel und es stellt sich heraus, dass der "sachkundige" Planer die Planung, sowie Ausführung an einen nicht unbedingt sachkundigen weiterdeligiert hat ... au weh!
    Aber in der Tat sieht das so aus als wäre keine Werkplanung beauftragt. Da stimme ich zu.
    Wäre natürlich schön wenn der Fragesteller hierzu mal mehr Infos rausließe ...
    Thomas Bock
  5. Moment

    Herr Bock,
    wir müssen ja noch auf die Bauherrenantwort warten, womit der Architekt denn nun beauftragt war.
    Mittlerweile bin ich mir z.B. darüber im Klaren, dass ich aus haftungsrechtlichen Gründen nicht mal einen Fuß auf die Baustelle setzen sollte, wenn ich nicht komplett mit der Bauüberwachung beauftragt bin. Man kann als Architekt / Ingenieur für Ausführungsfehler schon mit haftbar gemacht werden, wenn man nur zum Richtfest erscheint.
    Nun hat mir schon vor Jahren meine Versicherung im Newsletter mitgeteilt, dass Angaben zur Gebäudeabdichtung (z.B. bei Kellern) gemäß irgendeinem Urteil so grundlegend wichtig sind, dass diese Angaben bereits in der Entwurfsphase gemacht werden müssen. Das heißt, wer nur mit 1-4 beauftragt ist, ist mE bereits verpflichtet Angaben zur Abdichtung in die Bauantragspläne zu schreiben.
    Aber ich suche dem Fragesteller jetzt nicht raus, wo das nachzulesen ist.
    Gruß
  6. Moin Herr Lott ...

    Moin Herr Lott
    tja ... nähere Infos seitens der Fragestellerin bleiben leider aus. Komisch :-)
    Dass bereits im Bauantrag detailliert auf Abdichtungsmaßnahmen eingegangen werden muss ist mir in der Tat neu! Klar: Sollte bekannt sein, dass mit Wasser zu rechnen ist kann/sollte man WW reinschreiben, die Betonscharfur verwenden unsw.
    Aber Was haben Angaben über die Abdichtungen im Bauantrag verloren? Hier: Flachdach: Art der Abdichtung, Mindestgefälle, Wandanschlüsse ...? Erscheint mir ein Teil der Werkplanung zu sein und eben nicht ein Teil des Bauantrages, der ja nur auf genehmigungstechnische/-rechtliche Belange eingeht.
    Dennoch: Angaben, wie sie wohl der Architekt gemacht hat sind natürlich grob fahrlässig eben weil die Punkte so kritisch sind. und das sehen die Gerichte ja auch so: Gerade bei solchen, höchst kritischen Punkten besteht eine erhöhte Aufsichts- bzw. Planungspflicht. Und dann lax zu sagen: Lass mal den Fliesenleger ran ... nun ja ...
    Gruß
    Thomas Bock
  7. Muss ja nicht im Bauantrag sein ...

    Moin Herr Bock,
    als Planer, der nur bis zur Genehmigungsplanung beauftragt ist, so denke ich, sollte man in geeigneter Weise darauf hinweisen, dass die Abdichtung noch zu planen ist, dass evtl. ein Baugrundgutachten notwendig wird, um eine Abdichtung überhaupt richtig planen zu können usw.
    Da die Bauantragspläne dann die Hauptpläne sind, die man dem Bauherrn liefert, kann man solche Sätze wie "Bauantragspläne sind keine Ausführungspläne, alle Bauteile nach statischer Berechnung und Energiesparnachweis" nur dort nachweisbar anbringen. Der Bauherr unterschreibt ja auch diese Pläne. Dort kann man dann Hinweise zur Ausführung der Abdichtung anbringen, oder den Hinweis, dass weitere Planungen und Untersuchungen nötig sind.
    Für Leistungsphase 3 Entwurfsplanung steht in der HOAIAbk. § 15 "Durcharbeiten des Planungskonzeptes unter Berücksichtigung ... funktionaler, technischer, bauphysikalischer, wirtschaftlicher ... Anforderungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich beteiligter bis zum vollstänidgen Entwurf. "
    Aufgrund dieses Satzes wäre eine Abdichtung (sowohl Flachdach als auch Keller) meiner Meinung nach eine Grundleistung, die bereits in LPH 3 zu erbringen ist. Das Ergebnis dieser Planung muss der Architekt dann ja irgendwie schriftlich/zeichnerisch nachweisbar zum Kunden transportieren. Wenn der Architekt die Abdichtungsplanung nicht selbst erbringen kann oder will, sollte er mitteilen, dass andere diese Planungen durchführen sollen (z.B. der Tragwerksplaner). Wer diese Planung in LPH 3 nicht macht kann dann aber meiner Meinung nach auch nicht alle Prozentpunkte von LPH 3 abrechnen.
    Gruß

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