Architektenpflicht schon bei Raumteilung durch Türen?
BAU-Forum: Architekt / Architektur
Architektenpflicht schon bei Raumteilung durch Türen?
Ein Reihenhaus-Erdgeschoss (in Schleswig-Holstein) wurde von uns selbst nachträglich (was vom
Bauträger schon optional angeboten wurde) durch eine Tür und eine Flügeltür geteilt:
Das Wohnzimmer wurde zum Behandlungsraum einer neu eingerichteten Heilpraktikerpraxis.
Ein Baunutzungsantrag wurde beim Bauamt eingereicht mit einer (von uns als Laien ergänzten)
Zeichnung unserer Bauunterlagen.
Es kam die Antwort, wir seien nicht bauzeichnungsberechtigt und sollten einen Architekten
vorschalten.
Das Bauamt lenkte schließlich Aufgrund der Geringfügigkeit ein und genehmigte ohne Architekt.
Nach 18 Monaten fordert nun das Finanzamt den beteiligten Architekten und alle Unterlagen der
ausgeführten Baumaßnahmen.
Frage: Reicht die schriftl. Aussage bzw. Entscheidung des Bauamts samt unseren Unterlagen oder
besteht nun doch Architektenpflicht?
Bauträger schon optional angeboten wurde) durch eine Tür und eine Flügeltür geteilt:
Das Wohnzimmer wurde zum Behandlungsraum einer neu eingerichteten Heilpraktikerpraxis.
Ein Baunutzungsantrag wurde beim Bauamt eingereicht mit einer (von uns als Laien ergänzten)
Zeichnung unserer Bauunterlagen.
Es kam die Antwort, wir seien nicht bauzeichnungsberechtigt und sollten einen Architekten
vorschalten.
Das Bauamt lenkte schließlich Aufgrund der Geringfügigkeit ein und genehmigte ohne Architekt.
Nach 18 Monaten fordert nun das Finanzamt den beteiligten Architekten und alle Unterlagen der
ausgeführten Baumaßnahmen.
Frage: Reicht die schriftl. Aussage bzw. Entscheidung des Bauamts samt unseren Unterlagen oder
besteht nun doch Architektenpflicht?