Architekt und die Kündigung
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Architekt und die Kündigung

Hallo,
ich bitte um Hilfe, da ich sehr ratlos bin. Ich weiß es, dass uns schwere Zeiten davor stehen, deswegen bitte sagen Sie mir einfach die Wahrheit:
wir bauen ein Haus, der Architekt war zuerst sehr charmant bis zur Auftragserteilung. LPAbk. 1-9. Danach nicht mehr. Seine spitzen Bemerkungen haben wir zuerst hingenommen, was wir doch wollen, er ist schon für uns tätig. Eine Drainageüberprüfung vor der Zuschüttung hält er für nicht notwendig, er trägt doch die Verantwortung für alles. Unsere Fragen, die man doch haben kann, wurden eigentlich als Angriff auf seine Autorität verstanden. Nachdem jedoch, als er mich als *blödes blondes Weib, welches nur ordentlich ran genommen werden muss* von Zeugen bezeichnet hat, war unsere Zusammenarbeit beendet. Jetzt schickt uns tolle Rechnungen, sodass wir uns vom Gericht treffen werden. Der Termin beim RA ist aber erst in der nä Woche. Ich bin jetzt beim Suchen im Internet hier gelandet und brauche nur eine Antwort auf diese Frage:
Beim Bauvertrag nach der Bauabnahme bin ich in der Beweispflicht. Nach der außerordentlicher Kündigung des Architektenvertrages bin ich oder der Architekt in der Beweispflicht, welche Leistungen er erbracht hat? Ich oder er? Danke für die Antwort Martina
  1. die Kündigung ändert nichts

    Foto von Dipl.-Ing. univ. Bruno Stubenrauch

    Die Kündigung ändert nichts an der Systematik, dass derjenige, der Geld haben möchte, den Nachweis führen muss, dass es ihm zusteht. Der Architekt muss also seine Leistung nachweisen.
  2. Danke

    danke Herr Stubenrauch, es war eine beruhigende und schnelle Antwort. Ich würde noch eine Frage stellen hier. Mein ehemaliger Architekt hat zum Beispiel auch aus Zeitmangel kein Bautagebuch geführt, obwohl wir es vereinbart haben. Wenn ein Gutachten zur Beurteilung der Architektenleistungen erstellt werden muss, bin ich oder er in der Vorschusspflicht?
    Danke Martina
    PS: ich will die Architekten nicht beleidigen, der jetzige arbeitet mit uns gut zusammen, wir füllen uns, wie die Kunden nicht wie lästige und unerwünschte Bauherren
  3. Ohne Rechtsverbindlichkeit ...

    Ohne Rechtsverbindlichkeit denke ich mal, dass ER in der Pflicht ist, seine Leistungen (zu denen übrigens auch ein Bautagebuch in der LPAbk. 8 gehört) nachzuweisen. Wenn's sein muss, durch ein Gutachten.
    Freundliche Grüße
  4. wichtiger Grund

    Falls diese Äußerung gerichtsfest beweisbar ist, kündigen Sie außerdem IMHO aus wichtigem Grund!
  5. Danke

    Ich danke für die Antworten. Zum Glück haben wir ihm aus wichtigen Gründen gekündigt. Was mir Sorge macht, ist es die Tatsache, dass das Geld knapp wird. Wenn ich noch dazu beim gerichtlichen Gutachter in Vorleistung gehen muss, dann wird es eng. Ich wollte wissen, ob eine Kündigung so wie Abnahme zu werten ist.
    Schöne Woche, Martina

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