Architekt Vorgespräch: Kosten, Ablauf & was ist unverbindlich?
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Architekt Vorgespräch: Kosten, Ablauf & was ist unverbindlich?

Wir sind auf der Suche nach einem Architekten, der unser Einfamilienhaus planen und den Bau begleiten/überwachen soll.
Zum Zwecke dieser Suche habe ich an mehrere Architekten eine Email geschrieben, in der ich den Umfang unseres Bauvorhaben geschildert habe und um ein unverbindliches Angebot zu o.g. Architektenleistungen gebeten habe. Zum Verständnis, wir reden hier von einem einfachen Einfamilienhaus ohne Schnörkel o.ä. mit etwa 120 m² Grundfläche in Bayern ...
Unter anderem meldete sich ein Architekt und dieser lud uns per Email herzlich ein, einmal einen virtuellen Rundgang durch unser Haus zu machen. Ein nettes Angebot, dem wir heute nachkamen.
Er präsentierte uns einen (wenig aufregenden ) Plan auf seinem Laptop mit Außenansichten und 3D-Plan und wir unterhielten uns über die Vor- und Nachteile (Vorteile, Nachteile) seiner Planung.
Als wir dann genug gesehen hatten, wollte er plötzlich sofort einen Vertrag unterschreiben oder Geld für seine bereits erbrachten Bemühungen sehen.
Wir wiesen ihn darauf hin, dass wir unser Gespräch als erstes, unverbindliches Kennenlernen verstanden und eigentlich nichts bezahlen möchten. Was dann folgte glich einer Räuberkomödie, die aber nicht Bestandteil meiner Frage ist.
Ist es legitim, für eine Planung ohne Auftrag Geld zu verlangen?
Wenn ja, wieviel?
Gruß
Knut Kobbe
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  • Knut Kobbe
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    Ein Vorgespräch mit einem Architekten dient dem Kennenlernen und der ersten Einschätzung Ihres Bauvorhabens. Ob für dieses Gespräch Kosten anfallen, hängt von der Vereinbarung mit dem Architekten ab.

    Unverbindliches Angebot: Ein unverbindliches Angebot bedeutet, dass Sie nach dem Gespräch nicht automatisch verpflichtet sind, den Architekten zu beauftragen. Klären Sie im Vorfeld, ob das Gespräch kostenpflichtig ist.

    Kostenpflichtiges Vorgespräch: Einige Architekten berechnen ein Honorar für das Vorgespräch, insbesondere wenn bereits konkrete Planungsleistungen erbracht werden. Dies sollte transparent kommuniziert werden.

    👉 Handlungsempfehlung: Fragen Sie vor dem Vorgespräch explizit nach, ob Kosten entstehen und welche Leistungen im Preis enthalten sind. Lassen Sie sich dies schriftlich bestätigen.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Architekt
    Ein Architekt ist ein Fachmann für die Planung und Gestaltung von Gebäuden. Er begleitet Bauprojekte von der ersten Idee bis zur Fertigstellung.
    Verwandte Begriffe: Bauplanung, Entwurf, Bauleitung
    HOAI
    Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAIAbk.) regelt die Honorare für Architektenleistungen in Deutschland. Sie dient als Grundlage für die Angebotserstellung.
    Verwandte Begriffe: Honorar, Architektenhonorar, Leistungsphasen
    Leistungsphasen
    Die HOAI unterteilt Architektenleistungen in verschiedene Leistungsphasen, von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung. Jede Phase umfasst spezifische Aufgaben und Verantwortlichkeiten.
    Verwandte Begriffe: Entwurfsplanung, Ausführungsplanung, Bauleitung
    Unverbindliches Angebot
    Ein unverbindliches Angebot ist eine Offerte, die den Empfänger nicht zur Annahme verpflichtet. Es dient als Informationsgrundlage und ermöglicht den Vergleich mit anderen Angeboten.
    Verwandte Begriffe: Angebot, Kostenvoranschlag, Preisangebot
    Bauplanung
    Die Bauplanung umfasst alle planerischen Tätigkeiten, die für die Errichtung eines Gebäudes erforderlich sind. Sie beinhaltet die Erstellung von Entwürfen, Bauanträgen und Ausführungsplänen.
    Verwandte Begriffe: Architekt, Entwurf, Bauantrag
    Bauüberwachung
    Die Bauüberwachung ist die Kontrolle der Bauausführung durch den Architekten oder Bauingenieur. Sie dient der Sicherstellung der Qualität und der Einhaltung der Planung.
    Verwandte Begriffe: Bauleitung, Qualitätskontrolle, Baustellenüberwachung
    Einfamilienhaus
    Ein Einfamilienhaus ist ein Wohngebäude, das in der Regel von einer Familie bewohnt wird und über einen eigenen Zugang verfügt.
    Verwandte Begriffe: Wohnhaus, Eigenheim, Hausbau

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Frage: Was ist ein unverbindliches Angebot vom Architekten?
      Antwort: Ein unverbindliches Angebot bedeutet, dass Sie nach Erhalt des Angebots nicht verpflichtet sind, den Architekten zu beauftragen. Es dient als Grundlage für Ihre Entscheidung und ermöglicht Ihnen, verschiedene Angebote zu vergleichen.
    2. Frage: Wann sollte ich einen Architekten kontaktieren?
      Antwort: Es ist ratsam, einen Architekten so früh wie möglich in Ihrem Bauvorhaben zu kontaktieren, idealerweise bereits in der Planungsphase. So können Sie von seiner Expertise profitieren und Fehler vermeiden.
    3. Frage: Welche Leistungen bietet ein Architekt an?
      Antwort: Architekten bieten ein breites Spektrum an Leistungen, von der Entwurfsplanung über die Bauantragsstellung bis hin zur Bauleitung und Überwachung. Die genauen Leistungen werden individuell vereinbart.
    4. Frage: Wie finde ich den passenden Architekten für mein Bauvorhaben?
      Antwort: Achten Sie auf die Spezialisierung des Architekten, seine Erfahrung mit ähnlichen Projekten und seine Referenzen. Ein persönliches Gespräch ist wichtig, um festzustellen, ob die Chemie stimmt.
    5. Frage: Was ist die HOAI?
      Antwort: Die HOAI ist die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Sie regelt die Honorare für Architektenleistungen und dient als Grundlage für die Angebotserstellung.
    6. Frage: Kann ich einen Architekten auch nur für bestimmte Leistungsphasen beauftragen?
      Antwort: Ja, es ist möglich, einen Architekten nur für einzelne Leistungsphasen zu beauftragen, beispielsweise nur für die Entwurfsplanung oder die Bauleitung. Dies sollte im Vertrag klar definiert werden.
    7. Frage: Was ist der Unterschied zwischen einem Architekten und einem Bauingenieur?
      Antwort: Ein Architekt ist primär für die Gestaltung und Planung eines Gebäudes zuständig, während ein Bauingenieur sich mit der technischen Umsetzung und Statik befasst. Oft arbeiten beide Berufsgruppen eng zusammen.
    8. Frage: Welche Rolle spielt der Architekt bei der Bauüberwachung?
      Antwort: Der Architekt überwacht die Bauausführung, um sicherzustellen, dass die Planung korrekt umgesetzt wird und die Baustelle den geltenden Vorschriften entspricht. Er ist Ansprechpartner für alle Fragen rund um den Bau.

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  2. Nein MfG ...

    Nein
  3. Architekt Vorgespräch: Klärung zum 'Nein' – Kostenpflichtigkeit

    Der Vollständigkeit halber ...
    Der Vollständigkeit halber ebenfalls NEIN.
    Freundliche Grüße
  4. Kostenpflichtiges Architekt Vorgespräch: Ankündigung erforderlich!

    Ergänzung ...
    Ergänzung wenn ich ein kostenpflichtiges Vorgespräch anbiete MUSS ich das VORHER ankündigen. Punkt.
    Freundliche Grüße
  5. Architekt Vorgespräch: Vertriebsmethoden und Provisionsbasis?

    Njet ...
    Njet aber schon "sehr geschickt" wie der Herr/Frau Kollege/-in hier vorgeht. Das hat schon eher den Ruch von Vertreibsmethoden eines Bauträger/Generalunternehmer, der auf Provisionsbasis arbeitet.
    Also: Auch ich schließe mich der Mehrheit an (wie opportunistisch). Ihr wolltet ein Gespräch, geliefert wurde eine Animation usw. usf.
    Übrigens: selbst wenn es vereinbart gewesen wäre, dass das erste Kennenlernen nicht umsonst sei, finde ich es merkwürdig, dass der Kollege/-in schon vor dem ersten Gespräch einen fertigen Entwurf nebst Animation zur Hand hat. Kann er/sie Gedanken lesen (durchs Telefon oder gar per E-Mail ... beneidenswert!).
    Gruß und Schluss
    Thomas
  6. Unverbindliches Architekten-Angebot: Konkretisierung der Leistungen

    Im ersten Moment ...
    würde ich mich den oben stehenden Meinungen anschließen.
    Fraglich bleibt dennoch:
    1. welches waren den die Angaben für ein "unverbindliches Angebot" von Architektenleistungen, bzw. wie konkret waren diese denn? Wie konnten damit denn Planungen erstellt werden, wenn es doch "nur" um ein unverbindliches Angebot ginge?
    2. was bitte schön soll denn ein unverbindliches Angebot eines Architekten sein. (alle Architekten kosten gleich viel! , was sie unterscheidet ist die Qualität der Planung und der Durchführung)?
    Ich möchte ja niemandem zu nahe treten, geschweige etwas unterstellen. Aber es soll schon vorgekommen sein, dass BH's von einem Architekten "erste" Planungen "kostenfrei" erhalten (weil nicht bezahlt und nur unverbindlich) haben und diese dann von einem anderen Architekten, der ein unlauteres, ungesetzliche Angebot unter Nichteinhaltung der HOAIAbk., ausführen ließen.
    > Wir wiesen ihn darauf hin, dass wir unser Gespräch als erstes, unverbindliches Kennenlernen verstanden und [ Zitat Anfang ] ... eigentlich ... [ Zitat Ende ] nichts bezahlen möchten. <
    3. Wieso "möchten" sie eigentlich nichts bezahlen. Sie müssen nichts bezahlen, wenn Sie nichts bestellt haben. Wenn ich aber eigentlich nichts bezahlen möchte, habe ich vielleicht doch etwas bestellt, auch wenn ich dies, wenn's dann berechnet werden sollte, gern unentgeltlich haben wollte.
    Nicht zu vergessen bliebe, dass auch ein mündlich erteilter Architekten-Auftrag (i.d.S. "vielleicht fällt Ihnen, Herr Architekt ja ein Entwurf spontan ein", o.ä.) kostenpflichtig ist.
    MfG
    R. Kaiser
  7. Architekt Vorgespräch: Aufstellung der Wünsche per Email möglich

    Vielen Dank erstmal ...
    Vielen Dank erstmal für die schnellen Stellungnahmen zu meinem Problem.
    Zur Erklärung des Abgelaufenen, ich habe den Architekten eine Aufstellung meiner Vorstellungen und Wünsche geschickt. Bei Interesse lasse ich diese gerne per Email zukommen.
    Unter einem unverbindlichen Angebot stellte ich mir vor, das der Angeschriebene sich Gedanken macht, wie hoch die tatsächlichen Bau kosten wären und uns entsprechend seine Honorarvorstellung liefert.
    Es war mir zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst, dass es dabei, sollte es mit rechten Dingen zugehen, wenig Spielraum gibt.
  8. Architekt Rechnung: Zeithonorar für unverbindliches Vorgespräch?

    Rechnung
    Inzwischen habe ich auch eine Rechnung des Herren bekommen.
    Er stellt mir "entspr. HOAIAbk. 2002, § 6 , Zeithonorar'" insgesamt 7 Stunden a 35 € in Rechnung.
    Zur Erinnerung, ich habe nie den Auftrag für eine konkrete Planung gegeben, der Architekt lud mich von sich aus ein uns seine Ideen vorzustellen.
    Meines Erachtens ist das zeigen eines Grundrisses auf dem Laptop keine zahlenswerte Architektenleistung, das kann ich bei jedem Fertighausanbieter auch haben.
    Gruß
  9. Architekt Rechnung: Zeithonorar für unverbindliches Vorgespräch?

    Rechnung
    Inzwischen habe ich auch eine Rechnung des Herren bekommen.
    Er stellt mir "entspr. HOAIAbk. 2002, § 6 , Zeithonorar'" insgesamt 7 Stunden a 35 € in Rechnung.
    Zur Erinnerung, ich habe nie den Auftrag für eine konkrete Planung gegeben, der Architekt lud mich von sich aus ein uns seine Ideen vorzustellen.
    Meines Erachtens ist das zeigen eines Grundrisses auf dem Laptop keine zahlenswerte Architektenleistung, das kann ich bei jedem Fertighausanbieter auch haben.
    Gruß
  10. Architekt Vorgespräch: Honorierung erbrachter Leistungen – Rechtliches

    Nun denn ...
    Nun denn ganz so einfach ist es dann wohl doch nicht.
    Grundsätzlich " ... Meines Erachtens ist das zeigen eines Grundrisses auf dem Laptop keine zahlenswerte Architektenleistung ... " mag zwar als nicht "zahlenswert" empfunden werden, wenn aber eine Leistung erbracht wurde, ist diese natürlich auch zu honorieren.
    Wie Vorredenr schon geschrieben haben: War etwas bestellt? D.h., hatte der A. den Auftrag oder konnte er annehemen den Auftrag zu haben etwas zu leisten? Kann von uns hier natürlich nicht wirklich beurteilt werden!
    Dem bisher geschriebenen entnehme ich jedoch keine Auftragserteilung. Da kann ich aber auch falsch liegen.
    Der Stundensatz von € 35 ist sicher i.O. (in etwa Mindestsatz der HOAIAbk.), die Stundenanzahl mag ich nicht beurteilen bzw. kann dieses nicht.
    War jedoch auf Grund eines groben Raumprogrammes erstmal die Info gewünscht "Was kostet der Spaß? " bzw. "Was kostet der Architekt? ", dann hat der Kollege hier  -  evtl. in Erwartung, dass seine Animation Dich vom Hocker reißt  -  etwas viel geboten. Würde ich unter Akquise verbuchen. Er will's aber wohl auf dem Konto verbuchen.
    Nochmal: 35 EUR/Std. sind sicher i.O., ... wenn etwas beauftragt war.
    Ungeachtet einer rechtlichen Würdigung ein insgesamt sehr (!) ungeschicktes Agieren des Architekten. So erhält man keine Aufträge!
    Gruß
    Thomas
  11. Architekt Kostenschätzung: Honorarfähigkeit bei konkreten Wünschen

    Gedankenmachen zu tatsächlichen Baukosten ...
    auf Grundlage von Vorstellungen und Wünschen, sprich quasi eine Kostenschätzung des Geplanten "erstellen" zu lassen und auf dieser Basis eine Honorar"Vorstellung" zu fordern, stellt eine (Beauftragung von) Architektenleistung dar, die i.A. honorarfähig ist. M. E hätte Ihre Anfrage unbestimmter sein müssen, da es bei der konkreten Wahl des geeigneten Architekten neben den fachlichen Voraussetzungen wohl hauptsächlich (zusammengefasst) darauf ankommt, ob man sich grün ist und, ob die Architektursprache den eigenen Wünschen entspricht.
    . -.
    Das der Architekt Pläne liefert, die von ihm nicht gefordert waren, aber grundsätzlich zur Erstellung einer Kostenschätzung erforderlich sind, ist ggf. zu rügen.
    . -.
    Moralsich kann die Handlungsweise des "Kollegen" durchaus angezweifelt werden. Ich, wie wohl auch die Vorredner, jedenfalls hätte einen potentiellen AGAbk. darauf hingewiesen, das seine Anfrage eine kostenpflichtige Tätigkeit bedingt, etc.
    Vielleicht ist er einfach gewieft den rechtlichen Rahmen auszuschöpfen, was auch fragwürdig sein mag.
    . -.
    > "Aufstellung meiner Vorstellungen und Wünsche". Bei Interesse lasse ich diese gerne per Email zukommen. <
    Interessant ist es allemal. Durchlesen ist kostenfrei. Eine konkret Hilfe (bspw. ein Telefonat mit dem Kollegen) nicht.
    MfG
    R. Kaiser
  12. Architekt Rechnung: Anwaltliche Prüfung bei fehlender Bestellung

    Nochmals Danke!
    Vielen Dank nochmal, durch die hier bereits eingebrachten Beiträge konnte ich mir ein Bild meiner Situation auch aus der Perspektive außen stehender machen.
    Ich habe die Sache nun meinem Rechtsanwalt übergeben, da ich in meinen Augen keine entsprechende Leistung bestellt habe und somit m.E. auch nichts bezahlen muss.
    Das der Architekt eine Leistung erbracht hat steht ja außer Frage, aber wenn er diese bezahlt haben will, muss er das doch im Vorfeld erwähnen!? Jeder KFZ-Mechaniker weist mich im Vorfeld darauf hin, das ein Kostenvoranschlag kostenpflichtig ist.
    @ H. Kaiser:
    Ich habe die Email mal an Ihre Firmenadresse geschickt. Bitte nur durchlesen! (Weil kostenfrei 😉😉
    MfG
    Knut Kobbe
  13. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI) Schutz

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026

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    Architekt Vorgespräch: Kosten, Honorar & Unverbindlichkeit

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Frage, ob ein Architekt für ein erstes Vorgespräch und die Vorstellung von Ideen Honorar verlangen darf, auch wenn kein konkreter Auftrag erteilt wurde. Es wird betont, dass eine vorherige Ankündigung der Kostenpflicht erforderlich ist. Die Konkretisierung der Leistungen bei einem unverbindlichen Angebot spielt eine wichtige Rolle. Die Honorarfähigkeit einer Kostenschätzung bei konkreten Wünschen wird ebenfalls diskutiert.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut Kostenpflichtiges Architekt Vorgespräch: Ankündigung erforderlich! muss ein kostenpflichtiges Vorgespräch im Vorfeld angekündigt werden. Andernfalls besteht kein Anspruch auf Honorar.

    ✅ Zusatzinfo: Eine Aufstellung der Wünsche und Vorstellungen kann dem Architekten per E-Mail zugesendet werden, um eine erste Einschätzung der Baukosten zu ermöglichen, wie in Architekt Vorgespräch: Aufstellung der Wünsche per Email möglich erwähnt.

    🔴 Kritisch/Risiko: Die Verwechslung von unverbindlichem Angebot und konkreter Beauftragung kann zu unerwarteten Rechnungen führen. Der Beitrag Architekt Rechnung: Zeithonorar für unverbindliches Vorgespräch? thematisiert genau dieses Problem.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie im Vorfeld des Architekt Vorgesprächs die Kostenfrage und den Umfang der Leistungen schriftlich ab. Bei Unklarheiten sollte rechtlicher Rat eingeholt werden, wie im Beitrag Architekt Rechnung: Anwaltliche Prüfung bei fehlender Bestellung empfohlen.

    Die Diskussion zeigt, dass die Abgrenzung zwischen einem unverbindlichen Vorgespräch und einer honorarpflichtigen Architektenleistung oft schwierig ist. Eine transparente Kommunikation und klare Vereinbarungen sind entscheidend, um Missverständnisse und Streitigkeiten zu vermeiden. Die HOAIAbk. (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) spielt hierbei eine wichtige Rolle bei der Bewertung der erbrachten Leistungen.

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