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Können wir selber die HOAI verlangen? Sanierungsmaßnahme in NRW
BAU-Forum: Architekt / Architektur

Können wir selber die HOAI verlangen? Sanierungsmaßnahme in NRW

Hallo an die Experten,
unser Architekt, mit dem wir nur einen mündl. Vertrag hatten ("ach ja, der Vertrag, den muss ich quasi nur noch ausdrucken ... "), und den wir mittendrin von seinen Aufgaben entbunden haben, da er teilweise Null Leistung erbrachte, schickte uns nun eine nicht näher erläuterte Vorabrechnung nach Stundensatz (5800 € = 93 Std. a 50 €, zzgl. Nebenkosten 5 % und Umsatzsteuer).
Da wir mit seiner Leistung extrem unzufrieden sind und fast alles selber organisiert und vergeben haben und nun auch selber beaufsichtigen (Sanierung eines Altbaus, Baukosten ca. 40.000 €), haben wir nun selbständig seine Leistungen und Teilleistungen anhand der HOAIAbk. aufgedröselt und kommen auf einen Betrag von gut 1700 €. Können wir das folgendermaßen machen?
Wir sind von der genannten Bausumme ausgegangen, gestehen ihm für die Leistungsphasen 1-3 die vollen Prozentanteile zu, Punkt 4 entfällt, und für Nr. 5-7 berechnen wir nur je ein Viertel der übl. Prozentsätze, denn da hat er sich nur um ein einziges Gewerk überhaupt gekümmert, das etwa ein Viertel der Bausumme ausmacht. Phasen 8 u. 9 übernehmen wir komplett selber und wollen ihm dafür auch nichts zahlen. Immerhin hat er sich auch noch nie auf der Baustelle blicken lassen. Hätten wir uns wie ursprünglich gedacht, ganz auf ihn verlassen, wäre jetzt, fast 4 Mon. nach Schlüsselübergabe, noch kein einziges Gewerk in Gang (ich übertreibe nicht!).
Wir kommen nun also auf weniger als ein Drittel von seiner Forderung. Haben wir Chancen, damit durchzukommen?
Vielen Dank im Voraus für jede Antwort,
Michaela
  1. Wenn der Kollege ...

    die Rechnung so wie beschrieben aufgemacht hat, ist sie schon mal falsch und damit WAHRSCHEINLICH (kein Jurist) nicht mal fällig.
    Ohne die näheren Umstände zu kennen, glaube ich aber auch an Ihre 1700 nicht, selbst dann, wenn Ihre Einschätzung der Leistungsphasen richtig sein sollte. Da dürfte nach HOAIAbk. mehr bei rauskommen.
    Aber  -  jetzt kommt der große Haken  -  wenn Sie ihn "mittendrin von seinen Aufgaben entbunden (war er schwanger ;-)) haben", könnte das einer ordentlichen Kündigung gleichkommen und dann hätte der Architekt Anspruch auf das VOLLE Honorar einschl. LPAbk. 8 abzgl. dessen, was er erspart hat (was meist nicht viel ist).
    Dann wird es teuer!
    Also Vorsicht mit dem Porzellan, das Sie ggf. zerschlagen.
  2. Volles Honorar auch bei Nullleistung?

    Hallo,
    vielen Dank für die rasche Antwort, auch wenn wir mittlerweile einen Brief mit einem Gegenvorschlag von 2000 € eingeworfen haben ...
    Das klingt leider schon plausibel mit seinem Anspruch auf volles Honorar, was Sie schreiben. Sozusagen war er ursprünglich voll beauftragt gewesen, und das gilt dann auch. Aber dennoch: Er war und ist fast nie zu erreichen, er hat sich um fast nichts von dem gekümmert, was vereinbart war, er hat hin und wieder das Wort "Vergabe" gesagt und wirklich jedes Gespräch endete damit, das wir noch dies und das überlegen müssten (und zwar immer das Gleiche, denn leider ist er auch noch vergesslich). Ursprünglich war Ende Aug., später Mitte Sep. als Einzugstermin angepeilt, was beides auch jetzt, nachdem es endlich losgegangen ist, total unrealistisch ist. Ohne unsere Eigeninitiative hätte bisher noch kein einziger Handwerker irgendwas getan. Jetzt sind sie endlich seit 2 Wochen dabei, und er war noch nie dort gewesen.
    Diese ganze Nichtleistung spielte sich wohlgemerkt vor unserer Trennung von ihm ab.
    Also nochmal so herum betrachtet: Ich habe auch vollen Anspruch auf mein Gehalt, ob ich nun etwas bessere oder schlechtere Leistung erbringe. Aber wenn GAR NICHTS kommt und das Ergebnis (entsprechend dem Einzug) zu kippen droht, dann wird das als Arbeitsverweigerung betrachtet und ist ein Kündigungsgrund, und soweit ich weiß, müsste ich dann auch für den Schaden aufkommen (z.B. für den notwendigen Ersatz). Ist all das völlig egal?
    Es ist zum Haareraufen, dass ein guter Architekt, der sein ganzes Können und viel Zeit in ein Projekt investiert, genau das Gleiche nach einer anerkannten Honorarordnung kassiert wie einer, der hauptsächlich zu Hause Däumchen dreht und dessen größte Hilfe darin besteht, mit seiner Arbeit ganz aufzuhören, damit wenigstens wir selber sie erledigen können. Dieses ständige Warten und Hoffen hatte uns drei Monate ohne ein einziges auch nur kleines Zwischenergebnis seinerseits gekostet. Wir halten ihn mittlerweile für einen Hochstapler, nur ist er nun mal offiziell Architekt und kann Ansprüche stellen. Unser eigener größter Fehler bestand darin, ihn anfangs zu beauftragen, aber als Laie steckt man eben am Anfang noch nicht so drin, das zu beurteilen.
    Sollen wir einen Baurechtler um Rat fragen?
    Viele Grüße,
    Michaela
  3. Auch wenn

    Sie in Ihrem Beruf keine Leistung erbringen, kann der Arbeitgeber deshalb nicht einfach kündigen. Zuvor bedarf es einer Abmahnung.
    So auch im Falle Ihres Architekten.
    Der richtige Weg ist dann: Mängelanzeige, Aufforderung zur Mängelbeseitigung, Fristsetzung ggf. mit Androhung der Kündigung.
    Das alles schriftlich, weil es beweisbar sein muss.
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