Architektenhonorar für Holständerhaus: Abriss, Neubau, Keller – Kosten & Leistungen?
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Architektenhonorar für Holständerhaus: Abriss, Neubau, Keller – Kosten & Leistungen?

Hallo zusammen,
wir sind gerade am Planen eines Holständerhauses. Kurze Erläuterung unseres Bauvorhabens:
  • Grundstück mit 600 m² ist vorhanden, darauf steht ein altes Bauernhaus mit Scheune, dies muss abgerissen werden.
  • den Gewölbekeller (4x10 m) möchten wir erhalten.
  • geplant haben wir den Neubau eines Holzständerhauses mit ca. 240 m² Wohnfläche ohne Unterkellerung.

Was hat der Architekt bis jetzt getan:

  • Beschauung des Grundstückes
  • Vorentwurf Erdgeschoss, Obergeschoss und Dachgeschoss
  • Termin auf dem Rathaus zur Abklärung der Bauvorschriften
  • Anpassung der Vorentwürfe (nach unseren Wünschen) Maßstab 1:100
  • Entwurf der Süd- und Westansicht des Hauses
  • Kostenschätzung

Nun haben wir eine Rechnung erhalten, in der er uns folgende Leistungen in Rechnung stellt:
1. Grundlagenermittlung (3 % HOAIAbk.) zu 100 % erbracht
2. Vorplanung (7 % HOAI) zu 100 % erbracht
3. Entwurfsplanung (11 % HOAI) zu 78 % erbracht
Ich bin mir nicht sicher, ob diese Rechnung gerechtfertigt ist. Er hat uns bis jetzt eine Kostenschätzung vorgelegt und auf deren Basis seine Rechnung gestellt. Wir haben noch nicht darüber gesprochen, dass wir das Haus evtl. kleiner planen müssen da der Betrag zu hoch ist o.ä.
Ist das so OK kann ich die Rechnung begleichen?
Vielen Dank im Voraus für Eure Antworten.
Daniela

  • Name:
  • Daniela
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

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    Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme

    GoogleAI-Analyse

    Um das Architektenhonorar für Ihr Holständerhaus-Projekt zu beurteilen, sind folgende Aspekte wichtig:

    • Grundlagenermittlung: Hier werden die Rahmenbedingungen (Grundstück, Bauvorschriften) geklärt.
    • Vorplanung: Erste Entwürfe und Kostenschätzungen werden erstellt.
    • Entwurfsplanung: Detaillierte Pläne inklusive Ansichten (Süd-, Westansicht) entstehen.
    • Baugenehmigungsplanung: Einreichung der Bauanträge beim Rathaus.
    • Ausführungsplanung: Werkpläne für die Handwerker werden erstellt.
    • Bauleitung: Überwachung der Bauausführung.

    Das Honorar richtet sich nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAIAbk.) und wird prozentual von den Baukosten berechnet. Die genannten Leistungen sind in verschiedene Leistungsphasen unterteilt, die jeweils einen bestimmten Prozentsatz des Gesamthonorars ausmachen.

    🔴 Gefahr: Unklare Vereinbarungen über den Leistungsumfang können zu Streitigkeiten und unerwarteten Kosten führen.

    Ich empfehle, ein detailliertes Angebot einzuholen, in dem alle Leistungen und Kosten transparent aufgeführt sind. Klären Sie auch, ob die Kosten für die Baubeschauung des Grundstücks im Honorar enthalten sind.

    👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie sich ein detailliertes Angebot erstellen und prüfen Sie dieses sorgfältig. Vergleichen Sie Angebote verschiedener Architekten.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    HOAI
    Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine deutsche Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie dient als Berechnungsgrundlage, ist aber nicht zwingend bindend. Verwandte Begriffe: Architektenhonorar, anrechenbare Kosten, Leistungsphasen.
    Leistungsphasen
    Die HOAI unterteilt Architektenleistungen in verschiedene Leistungsphasen, von der Grundlagenermittlung bis zur Bauleitung. Jede Phase umfasst bestimmte Aufgaben und ist mit einem bestimmten Prozentsatz des Gesamthonorars verbunden. Verwandte Begriffe: Vorplanung, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung, Bauleitung.
    Anrechenbare Kosten
    Die anrechenbaren Kosten sind die Kosten, die für die Herstellung, den Umbau oder die Modernisierung eines Bauwerks anfallen. Sie bilden die Grundlage für die Berechnung des Architektenhonorars nach HOAI. Verwandte Begriffe: Baukosten, Honorarzone, Baukostenindex.
    Grundlagenermittlung
    Die Grundlagenermittlung ist die erste Leistungsphase der HOAI. Hier werden die Rahmenbedingungen des Bauvorhabens geklärt, wie z.B. die Grundstückssituation, die Bauvorschriften und die Wünsche des Bauherrn. Verwandte Begriffe: Bestandsaufnahme, Bedarfsplanung, Raumbuch.
    Entwurfsplanung
    In der Entwurfsplanung wird der architektonische Entwurf des Gebäudes entwickelt. Dies umfasst die Erstellung von Grundrissen, Ansichten und Schnitten sowie die Festlegung der Materialien und der technischen Ausstattung. Verwandte Begriffe: Vorentwurf, Konzept, Visualisierung.
    Bauleitung
    Die Bauleitung umfasst die Überwachung der Bauausführung, die Koordination der Handwerker und die Kontrolle der Kosten und Termine. Sie ist die letzte Leistungsphase der HOAI. Verwandte Begriffe: Objektüberwachung, Qualitätskontrolle, Mängelmanagement.
    Holständerbauweise
    Die Holständerbauweise ist eine Bauweise, bei der die tragende Struktur des Gebäudes aus Holzständern besteht. Die Zwischenräume werden mit Dämmstoffen und Verkleidungen gefüllt. Verwandte Begriffe: Holzrahmenbau, Fachwerkbau, Massivholzbau.

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Frage: Wie berechnet sich das Architektenhonorar für ein Holständerhaus?
      Das Architektenhonorar wird in der Regel auf Basis der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) berechnet. Es ist ein Prozentsatz der anrechenbaren Baukosten und hängt vom Schwierigkeitsgrad des Projekts und dem Umfang der erbrachten Leistungen ab.
    2. Frage: Welche Leistungen sind im Architektenhonorar enthalten?
      Die Leistungen umfassen in der Regel die Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung, Vorbereitung der Vergabe, Mitwirkung bei der Vergabe und die Bauleitung. Der genaue Umfang sollte im Architektenvertrag detailliert festgelegt werden.
    3. Frage: Was ist die HOAI?
      Die HOAI ist die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Sie regelt die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen in Deutschland. Sie dient als Grundlage für die Berechnung des Architektenhonorars, ist aber nicht zwingend bindend, da Honorare frei vereinbart werden können.
    4. Frage: Kann ich das Architektenhonorar verhandeln?
      Ja, das Architektenhonorar ist grundsätzlich verhandelbar. Allerdings sollten Sie bedenken, dass ein zu niedriges Honorar möglicherweise zu Einsparungen bei den Leistungen führen kann. Es ist wichtig, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Kosten und Qualität zu finden.
    5. Frage: Was passiert, wenn ich mit der Leistung des Architekten nicht zufrieden bin?
      Wenn Sie mit der Leistung des Architekten nicht zufrieden sind, sollten Sie dies zunächst mit ihm besprechen. Wenn keine Einigung erzielt werden kann, können Sie rechtliche Schritte in Erwägung ziehen. Es ist ratsam, sich in diesem Fall von einem Anwalt beraten zu lassen.
    6. Frage: Welche Rolle spielt die Baubeschreibung des Grundstücks bei der Honorarermittlung?
      Die Baubeschreibung des Grundstücks ist ein wichtiger Bestandteil der Grundlagenermittlung und beeinflusst die Komplexität des Projekts. Besonderheiten wie schwierige Bodenverhältnisse oder Altlasten können den Aufwand erhöhen und sich somit auf das Honorar auswirken.
    7. Frage: Was sind anrechenbare Kosten im Sinne der HOAI?
      Anrechenbare Kosten sind die Kosten, die zur Herstellung, zum Umbau oder zur Modernisierung eines Bauwerks erforderlich sind. Sie bilden die Basis für die Berechnung des Architektenhonorars nach HOAI. Nicht anrechenbar sind beispielsweise die Kosten für das Grundstück oder die Finanzierung.
    8. Frage: Wie wirkt sich der Abriss des alten Bauernhauses auf das Architektenhonorar aus?
      Der Abriss des alten Bauernhauses kann sich auf das Architektenhonorar auswirken, da hierfür zusätzliche Planungs- und Überwachungsleistungen erforderlich sein können. Dies sollte im Architektenvertrag gesondert berücksichtigt werden.

    🔗 Verwandte Themen

    • Architektenvertrag
      Regelt die Rechte und Pflichten von Architekt und Bauherr.
    • Baukostenplanung
      Erstellung einer detaillierten Kostenaufstellung für das Bauprojekt.
    • Bauantrag
      Formelles Verfahren zur Genehmigung eines Bauvorhabens.
    • Energieberatung
      Beratung zu energieeffizienten Baumaßnahmen und Fördermöglichkeiten.
    • Baufinanzierung
      Informationen zu verschiedenen Finanzierungsmodellen für den Hausbau.
  2. Architektenhonorar: Kostenschätzung vs. Budget in LPh 2

    Foto von Bruno Stubenrauch, Dipl.-Ing. univ.

    noch in Leistungsphase 2
    Gerade Ihr letzter Satz "Wir haben noch nicht darüber gesprochen, dass wir das Haus evtl. kleiner planen müssen da der Betrag zu hoch ist" macht mich nachdenklich. Sie sind eigentlich noch in LPh 2. Dort muss die erste Kostenschätzung gemacht werden und diese muss mit dem Budget verglichen werden. Der schönste Enturf mit fein durchgearbeiteten Fassaden nützt Ihnen nichts wenn das Ganze am vorhandenen Budget vorbeigeht und die Vorgaben bezüglich Raumprogramm und Kosten nicht unter einem Hut sind (fehlendes "Abstimmen der Zielvorstellungen", HOAIAbk. § 15 zu den Grundleistungen der LPh 2). Wenn der Architekt meint, er sei schon fast mit dem Entwurf durch, ist er über das Ziel hinausgeschossen. Denn noch hat er das Thema verfehlt.
    Ich möchte ohne genaue Kenntnis dem Kollegen nicht das Honorar absprechen. Aber wenn meine Einschätzung stimmt, sollte er in einem Gespräch zu einer ähnlichen Einsicht kommen, dass die Berechnung der LPh 3 verfrüht ist.
  3. Entwurfsplanung Holständerhaus: Anforderungen an Pläne & Fassade

    Leistungsphase 3
    Hallo Herr Stubenrauch,
    vielen Dank für Ihre schnelle Antwort : o) und Sie haben unsere Vorstellungen bestätigt.
    Können Sie mir vielleicht noch eine Info geben, wie die Pläne bei einer Entwurfsplanung vorzulegen sind?
    Wir haben bis jetzt nur die DINAbk.-A4 Pläne mit dem Maßstab 1:100 überreicht bekommen und einen Vorschlag zu der Außenfassade  -  der uns aber überhaupt nicht gefällt.
    Kann man von einer Entwurfsplanung sprechen, wenn alle Grundrisse, Pläne und Außenansichten erstellt worden sind? Müssen diese in einem anderen Maßstab vorgelegt werden oder werden diese erst für die Ausführungsplanung erstellt?
    Vielen Dank und ein schönes Wochenende.
    Daniela
  4. Architektenpläne: A4-Format & Maßstab 1:100 für EFH ausreichend

    Foto von

    A4 darf es schon sein
    Auf die Papiergröße und den Maßstab kommt es nur untergeordnet an. Bei einem Einfamilienhaus passen alle Teilblätter wie Einzelgrundrisse und Ansichten auf A4.1:100 scheint mir auch der geeignete Maßstab zu sein, die HOAIAbk. sagt "Maßstab nach Art und Größe des Bauvorhabens". Große Pläne 1:50 und noch detaillierter sind tatsächlich erst typisch für die Leistungsphase 5 "Werkplanung". Insofern kann man auch von Entwurf sprechen, wenn Sie einen Stapel A4-Blätter mit Zeichnungen 1:100 bekommen.
    Aber: auf den Inhalt kommt es an. Meist reicht es nicht, eine Variante vorzulegen und zu sagen: das ist es. Der Auftraggeber muss schon die Chance haben sich einzubringen und Entscheidungen zu treffen und Dinge freizugeben. Das geht nur, wenn Alternativen in Form von Varianten aufgezeigt werden, wobei das sogar noch in LPh 2 angesiedelt ist (HOAI § 15: "Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten"😉. Der Entwurf ist dann und nur dann abgeschlossen, wenn Konsens besteht. Es sollte sich bei Ihnen Wohlfühlen einstellen, "das ist es" *fingerschnipp. Sonst haben Sie ja etwas, was Sie nicht bestellt haben und was im Sinn des Werkvertragsrechts des BGBAbk. mangelhaft ist.
  5. Dank für Architekten-Informationen zum Holständerhaus

    Hallo Herr Stubenrauch, vielen Dank für Ihre Informationen ...
    Hallo Herr Stubenrauch,
    vielen Dank für Ihre Informationen. Sie haben uns sehr weitergeholfen.
    Schönes Wochenende.
    Viele Grüße
    Daniela
  6. Architektenhonorar: Nur vollständige Leistungsphasen bezahlen!

    Wieder einmal wird zugelangt.
    Haben Sie Vertrag unterschrieben? Was ja, was ist vereinbart.
    Architekten schlagen gern zu. Besonders halbe Leistungsphasen abrechnen ist ein beliebter Sport, weil es keinen Bauherren gibt, der abschätzen kann, ob 50,78, oder 92 % erbracht sind.
    Mein Tipp: Zahlen Sie nur vollständige Leistungsphasen.
    • Name:
    • Reg2023-Herr Rog-2149-Kan
  7. Architektenvertrag: Baukosten inkl. Abriss & Außenanlagen?

    Anrechnung Baukosten und Architektenvertrag
    Hallo,
    wir haben einen Architektenvertrag unterschrieben in dem Zahlungen nach erbrachter Leistung vereinbart ist.
    Wir werden aber noch abklären, dass wir die berechneten Leistungen nicht als erbracht sehen.
    Ein anderer Punkt ist, dass er die Baukosten ermittelt hat und darauf beruht sein Honorar.
    In die Baukosten hat er den Abriss des alten Gebäudes, die Küche und Außenanlagen kalkuliert.
    Meiner Meinung nach ist dies nicht korrekt, kann mir das jemand bestätigen? Gibt es ein Verzeichnis, in dem festgelegt ist welche Posten in die Baukosten mit einberechnet werden.
    Ich verstehe die Berechnung des Abrisses des bestehenden Hauses nicht, wenn wir dies vor einem Jahr gemacht hätten, wäre dies ja auch nicht mehr relevant gewesen.
    Vielen Dank für die zahlreichen Antworten und Eure Hilfe.
    Daniela
  8. Statement zu Bauforen und Architekten

    "hmmm"
    Der Dreck was Sie über Bauforen und Architekten schreiben
    iss es ned Wert zu kommentieren ... tun Sie einfach
    dem Internet den Gefallen und halten das was Sie versprechen (!)
    "Rog-2149-Kann und Kollegen" ziehen sich ab sofort aus
    allen Bauforen zurück = Ihre Worte (!)
  9. Verwarnung wegen Verstoß gegen Forenregeln

    Rote Karte für Roger Rog-2149-Kann
    Sehr geehrter Herr Rog-2149-Kann,
    wegen Ihrer Aussage "Architekten schlagen gern zu. Besonders halbe Leistungsphasen abrechnen ist ein beliebter Sport", die gegen die Nutzungsbedingungen des Forums verstößt und einer ganzen Berufsgruppe Unlauterkeit unterstellt, sperre ich Sie hiermit für das Forum. _Nutzungsbedingungen_
  10. HOAI Leistungsphase 2: Zielvorstellungen des Bauherrn

    Honorar-Leistungsphasen
    zualler erst möchte ich den qualifizierten und richtigen Erläuterungen von Herrn Stubenrauch meinen Respekt zollen. Natürlich befindet sich die Planung erst in LP 2 gem. HOAIAbk. § 15, also in der Vorplanungsphase, wenn die abschließende Planung, also die Zielvorstellungen des Bauherren, noch nicht hinreichend erarbeitet worden ist. Hierzu gehört neben vielem anderen eben auch, und dies im besonderen, die Kostenschätzung und der Vergleich dieser mit dem tatsächlich vorhandenen Budgetrahmen des Auftraggebers. Ebenso sind in dieser Leistungsphase Varianten der Planung ("alternative Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen"😉 skizzenhaft darzustellen. Dem widerspräche alleine eine Forderung des Bauherrn nach einer Planung mit grundsätzlich verschiedenen Anforderungen, die sich bspw. begründen würden, wenn das Bauvorhaben sich grundsätzlich, also nicht nur in den Ausmaßen ändern würde, etc.
    Grundsätzlich ohne Belang ist die Art der Darstellung der Planung und des Maßstabs, sowie der Plangröße einer Planung in Lp 2. In der Entwurfsplanung der LPH 3 sind hingegen hieran bestimmte Anforderungen geküpft und auch vom Planer einzuhalten (je nach Bauvorhaben)
    Nichtsdesttrotz gibt es natürlich Architekten, die meist aus Unkenntnis der Honorarverordnung und deren inhaltlichen Anforderungen, "unrichtige", besser unzutreffende Honorarforderungen aufstellen. Wie eben auch dieser Fall zeigt.
    Völlig zurecht wird Herr Rog-2149- kann hier abgemahnt, bzw. gesperrt, da er den Berufsstand der Architekten insgesamt verunglimpft und pauschal beschuldigt (was auch immer die Gründe hierfür sein mögen). Abzuraten ist, da es auch völlig unsinnig ist, dass Architekten eine Honorierung nach den Teilleistungen der einzelnen Leistungsphasen abrechnen sollten, bzw. von einem Bauherrn hierzu vertraglich gebunden werden sollten, wie Herr Rog-2149- kann empfiehlt. Die HOAI bildet nur Preisrecht und der Architekt ist dem Bauherrn ein genehmigungsfähiges Werk schuldig, egal mit welchen und wie vielen Teilen einer Grundleistung der einzelnen Leistungsphasen dies nun erbracht wird. Ohne korrekte Architektenleistung kann es nicht zu dem werkvertraglich vereinbarten Erfolg mit den entsprechenden Rahmenbedingungen (des Bauherrn) kommen.
    Empfehlung für die Fragestellerin, wenn nicht schon von Herrn Stubenrauch geschehen, und nach den hier vorliegenen Informationen Ihrerseits:
    Suchen Sie das direkte offene Gespräch mit Ihrem Architekten, ggf. auch unter Zuhilfenahme der hier insgesamt gegebenen Aussagen, und bitten Sie diesen um Überprüfung und Korrektur seiner Honorarforderung nach den tatsächlich erbrachten Leistungsphasen.
    Weiteres sollte erst nach Unmöglichkeit der gütlichen Einigung erfolgen.
    MfG
    R. Kaiser
  11. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026
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    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026

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    Architektenhonorar Holständerhaus: Kosten, Leistungen & Planung

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Angemessenheit des Architektenhonorars für ein Holständerhaus-Projekt mit Abriss, Neubau und Keller. Wichtige Punkte sind die Kostenschätzung in Leistungsphase 2, die Anforderungen an die Entwurfsplanung und die korrekte Berechnung der Baukosten. Es wird auch diskutiert, ob der Architekt nur vollständige Leistungsphasen abrechnen sollte.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Achten Sie darauf, dass die Kostenschätzung in LPh 2 mit Ihrem Budget übereinstimmt (siehe Architektenhonorar: Kostenschätzung vs. Budget in LPh 2).

    ✅ Zusatzinfo: Für ein Einfamilienhaus sind Pläne im A4-Format und im Maßstab 1:100 in der Entwurfsplanung ausreichend (siehe Architektenpläne: A4-Format & Maßstab 1:100 für EFH ausreichend).

    💰 Zusatzinfo: Klären Sie im Architektenvertrag, welche Baukosten in die Honorarberechnung einfließen. Der Abriss des alten Gebäudes und die Außenanlagen sollten separat betrachtet werden (siehe Architektenvertrag: Baukosten inkl. Abriss & Außenanlagen?).

    👉 Handlungsempfehlung: Zahlen Sie nur vollständige Leistungsphasen, um Unklarheiten bei der Abrechnung zu vermeiden (siehe Architektenhonorar: Nur vollständige Leistungsphasen bezahlen!). Vergewissern Sie sich, dass die Zielvorstellungen des Bauherrn in der Vorplanungsphase (LP 2) hinreichend erarbeitet wurden (siehe HOAI Leistungsphase 2: Zielvorstellungen des Bauherrn).

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