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Zwangsmaßnahmen des Bauordnungsamtes
BAU-Forum: Architekt / Architektur

Zwangsmaßnahmen des Bauordnungsamtes

Hallo zusammen,
das Bauordnungsamt (in NRW) hat bei der Endabnahme auf der Bauzustandsbesichtigung Mängel festgestellt und zwar schreibt es:
"Die Treppen- und Balkongeländer (Treppengeländer, Balkongeländer) sind, wie in der DINAbk. für Treppen beschrieben, auszuführen. Die Öffnungen zwischen den Stäben müssen kleiner als 12 cm sein. Das Übersteigen des Geländers muss erschwert werden. "
Außerdem drohen sie mit Zwangsmaßnahmen, wenn wir nicht bis zu einem Termin Folge leisten.
1. Weiß jemand, ob und welche Zwangsmaßnahmen sie einleiten können/dürfen? (Geld/Firma kostenpfl. beauftragen)
2. Gibt es eine Rechtsgrundlage für deren Vorgehen? Es geht hier um ein privates Einfamilienhaus und nicht um eine Schule, Ärztehaus o.ä.
3. Wir bauen mit Architekt (alle Leistungsphasen). Hätte dieser das denn nicht wissen müssen? In unseren Besprechungen dazu, wie das Treppengeländer aussehen soll ging es nur um Optik. Er machte einen Vorschlag und wir nickten ab.
4. Trägt die Zusatzkosten jetzt die Haftpflicht des Architekten? Denn eine Metallbaufirma muss jetzt sehr mühselig im Nachgang irgendwelche Streben einbauen.
5. Und mal ganz ehrlich: Wie genau sind die 12 cm denn zu nehmen? Ich kann mir nicht vorstellen das nirgendwo in Deutschland davon abgewichen wird.
Vielen Dank schon jetzt für die Antworten!
  • Name:
  • C. Palm
  1. Treppengeländer etgegen der DIN Norm gebaut? Tsssss?

    Nun, das Leben eines Kindes könnte davon abhängen, wenn es sich den Kopf in die zu weit auseinanderliegenden Stäbe eines Geländers verkeilt ...
    Oder auch weil es drübersteigt und nicht herunterfällt ...
    Hier hat m.E. nicht nur der Architekt, sondern auch der ausführende Handwerker geschlafen ...
    beide hätten es besser wissen müssen ...
    Oder war das ABSOLUTER Sonderwunsch von Euch  -  trotz Hinweis auf die gefährliche Ausführung?
    Verwunderte Grüße
    • Name:
    • Frau Gab-1542-För
  2. Auszug aus

    DIN 18065 "6.9.3 Treppengeländer mit Öffnungen
    In Gebäuden, in denen mit der Anwesenheit von unbeaufsichtigten Kleinkindern zu rechnen ist, sind Treppengeländer so zu gestalten, dass ein Überklettern des Treppengeländers durch Kleinkinder erschwert wird. "
    Ist bei Ihnen mit der Anwesenheit unbeaufsichtigter Kleinkinder zu rechnen?
    • Name:
    • M.P.
  3. Nachtrag

    Text war unvollständig, hier der komplette Abschnitt:
    "In Gebäuden, in denen mit der Anwesenheit von unbeaufsichtigten Kleinkindern zu rechnen ist, sind Treppengeländer so zu gestalten, dass ein Oberklettern des Treppengeländers durch Kleinkinder erschwert wird.
    Dabei darf der lichte Abstand von Geländerteilen in einer Richtung nicht mehr als 12 cm betragen. Dies gilt nicht für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen"
    Sind unbeaufsichtigte Kleinkinder im Haus?
    Hat das Gebäude mehr als 2 Wohnungen?
    Setzen Sie mal Ihren Architekten auf die Sache an.
    • Name:
    • M.P.
  4. man hat

    schon von Verwaltungen gehört die in einem Wohngebäude grundsätzlich von der Anwesenheit unbeaufsichtigter Kleinkinder ausgehen.
    Interessante Rechtsauffassung, müsste mal einer vor Gericht durchziehen ob die damit durchkommen.
    • Name:
    • Herr Ulr-372-Ree
  5. na logo

    Auch wer selbst keine Kinder hat, wird durchaus mal Besuch bekommen, der kleine Kinder mitbringt, die dann auch mal unbeaufsichtigt herumkrabbeln. Davon auszugehen, halte ich für selbstverständlich.
    Wo kann denn überhaupt davon ausgegangen werden, dass nie kleine Kinder unbeaufsichtigt herumkrabbeln?
    Da fällt mir nicht viel ein.
    Warum diese DINAbk. Vorschrift nicht für "Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen" gelten soll, ist mir auch schleierhaft.
    Wie schon geschrieben wurde, würde ich hier Architekt und Handwerker in die Pflicht nehmen.
    Konsequenterweise heißt das: Kein Nachrüstpfusch, sondern Rückbau und Ersatz nach geändertem Plan.
  6. naja

    Das sind alles irgendwie Vermutungen und Unterstellungen, oder?
    Aufgrund dessen eine Verfügung zu erlassen halte ich zumindest für gewagt.
    Wenn jetzt tatsächlich in einem sonst nur von Erwachsenen bewohnten Haus Kinder zu Besuch sind, halte ich es eher für unwahrscheinlich, dass diese im Haus unbeaufsichtigt herumlaufen. Wenn dort schon eigene Kinder vorhanden sind, ist diese Gefahr eher gegeben.
    Das ist nicht mehr und nicht weniger als eine "Verurteilung" auf Verdacht.
    Ticket für zu schnelles Fahren schon mal erteilen weil das Auto es zu leisten im Stande wäre.
    • Name:
    • Herr Ulr-372-Ree
  7. Warum 1  -  2 Wohnungen ...

    ausgeschlossen sind?
    Weil es in Behörden anscheinend immer noch ein paar Mitarbeiter gibt, die an das Verantwortungsbewusstsein der Erziehungsberechtigten/Aufsichtspersonen glauben!
  8. Herumkrabbelnde

    Kleinkinder sind auf Treppen auch dann gefährdet, wenn die Stababstände < 12 cm sind. Von der 14. Stufe nach unten purzeln? Daher sichern Eltern mit Kleinkindern Treppen unten und oben meist mit Gittertürchen, die dem Kleinkind das Erreichen der Treppe unmöglich machen. Da kommt es auf die Stababstände eh nicht mehr an.
    • Name:
    • M.P.
  9. @ H. Kinzkofer

    Wegen was bitte, möchten Sie den Architekten und Handwerker in die Pflicht nehmen? Und was soll rückgebaut werden? Ein DINAbk.-gerechtes Geländer?
    • Name:
    • M.P.
  10. Nachdenken!

    >Wenn dort schon eigene Kinder vorhanden sind, ist diese Gefahr eher gegeben.
    Und wenn die Kinderlein später mal kommen ...?
    Nicht vergessen, es geht hier um eine Bauabnahme. Wer weiß was über die spätere Nutzung? Oder kommt nach jeder Geburtsanzeige das Bauordnungsamt ins Haus und misst alles nochmal nach?
    Zu dem an den Haaren herbeikomplimentierten Beispiel: "Ticket für zu schnelles Fahren schon mal erteilen weil das Auto es zu leisten im Stande wäre. "
    • Es gibt auch eine Anschnallpflicht im Auto. Obwohl man Ihnen bestimmt zutraut, sicher fahren zu können.
  11. @ Herr Peters

    Nun, in der Tat, wenn die 12 cm-Regelung tatsächlich nur für Mehrfamilienwohnungen gilt, ist das Bauordnungsamt darauf hinzuweisen und gut.
  12. scheint aber ein verbreiteter Irrtum zu sein

    scheint aber ein verbreiteter Irrtum zu sein  -  bei der Abnahme unseres Einfamilienhaus (in BaWü) wurde in Sachen 12 cm-Regel auch alles penibel nachgemessen. Hm?
  13. hui

    Sehen Sie Herr Kinzhofer, Sie sind voll auf dem Unterstellungs- und Vermutungstrip, daher ist so was genau das Richtige für Sie *g
    "Nachdenken! " = Unterstellung: Vorschreiber denkt nicht nach
    "Wer weiß was über die spätere Nutzung" Vermutung: Ja eben und weil man's nicht weiß einfach mal wieder .. unterstellen
    Seit wann trifft man Aufgrund einer Rechtsvorschrift Entscheidungen über einen Zustand er möglicherweise einmal eintreten könnte?
    An den Haaren herbeikomplimentieren können Sie auch *g: Anschnallen beugt Verletzungen bei dem Eintritt eines Unfalles vor es verhindert ihn nicht, daher wäre es ein Adäquat zur Anbringung eines Fangnetzes unterhalb des Geländers.
    • Name:
    • Herr Ulr-372-Ree
  14. ja halt ich's aus? <img loading="lazy" src="/bilder/smilies/wink.png" title=";-)" alt=";-)" width="15" height="15">

    @Herr Peters:
    Um der Verwirrung eins draufzusetzen  -  ich habe gegoogelt (habe die DINAbk. nicht gedruckt zur Hand) und es gibt zwei "Versionen", auch diese:
    "Dies gilt nicht für Wohngebäude mit mehr als zwei Wohnungen"
    Merke: Nicht "mit nicht mehr als zwei Wohnungen"
    Beispiel: s. Link
    Sieht aber so aus, als habe man dort die DIN falsch abgeschrieben. ;-)
    @Herr Ulr-372-Ree:
    > Seit wann trifft man Aufgrund einer Rechtsvorschrift Entscheidungen über einen Zustand er möglicherweise einmal eintreten könnte?
    • Dafür gibt es unendlich viele Beispiele, wollen Sie mich veräppeln? Ein Auto muss eine TÜV Plakette haben auch wenn Sie nie damit fahren, ein Stromkreis muss abgesichert sein, obwohl alle ihre Geräte keine Kurzschlüsse verursachen, Werkzeuge müssen gegen Fehlbedienung gesichert sein obwohl im Betrieb nur Fachleute damit umgehen, ein Balkon muss überhaupt einmal ein Geländer haben (!), obwohl Sie glaubhaft versichern nie bis zum Rand gehen zu wollen, und und und ...

    Was soll das?

  15. alles anders

    Foto von Bruno Stubenrauch, Dipl.-Ing. univ.

    NRW ist das einzige Bundesland, in dem die DINAbk. 18065 "Gebäudetreppen" bauaufsichtlich gar nicht eingeführt ist, sie gehört also nicht zu den gem. BauO NRW § 3 "durch öffentliche Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln". Schon mal schlechte Karten für die Behörde. In der DIN 18065 selbst steht unter Abschnitt 6.9.3:
    "In Gebäuden, in denen mit der Anwesenheit von unbeaufsichtigten Kleinkindern zu rechnen ist, sind Treppengeländer so zu gestalten, dass ein Überklettern des Treppengeländers durch Kleinkinder erschwert wird. Dabei darf der lichte Abstand von Geländerteilen in einer Richtung nicht mehr als 12 cm betragen. Dies gilt nicht für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen. "
    Selbst wenn man die DIN 18065 als anerkannte Regel der Technik betrachtet, deren Einhaltung nach § 3 BauO NRW Pflicht ist, schränkt die DIN selbst ihren Anwendungsbereich im Einfamilienhausbereich ein. Für Balkongeländer ist die "DIN für Treppen" überhaupt nicht zuständig.
    Das Schreiben der Behörde ist ein Verwaltungsakt:
    Verwaltungsverfahrensgesetz, § 35
    Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
    Der kann auch nichtig sein:
    Verwaltungsverfahrensgesetz, § 44
    (1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
    Als Zwangsmaßnahme verwendet die Behörde vermutlich das Zwangsgeld an.
  16. ich glaub

    mit den haarigen Beispielen liegen Sie nun klar vorne, was soll das? ;-)
    Es dürfte doch mal ein kleiner Unterschied sein ob ich eine Maßnahme treffe, die in einem Gesetz wortwörtlich gefordert ist (Umwehrung), oder ob ich einen unbestimmten Rechtsbegriff nach meinem Gusto auslege. (mit der Anwesenheit zu rechnen). Der Unterschied ist klar?
    Schön beschrieben wird das ja auch in dem von Ihnen verlinkten Artikel .. nur als Stichwort "private technische Regel mit Empfehlungscharakter" .. na bitte, ich nehme die Empfehlung zur Kenntnis und befolge sie nicht.
    Nun kommt aber einer und erzählt mir, die Empfehlung ist gar keine, sondern eine Anordnung .. aha ..
    • Name:
    • Herr Ulr-372-Ree
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