Entwässerungsgesuch: Architekt will Fachingenieur – Wer zahlt Planung?

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📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 08.01.2026

Die Diskussion dreht sich um die Frage, ob die Entwässerungsplanung im Architektenvertrag (LPH 1-8) enthalten ist oder ob ein Fachingenieur hinzugezogen werden muss, dessen Honorar gesondert zu vergüten ist. Die HOAI wird als Referenz herangezogen, um die Leistungen abzugrenzen. Es wird geklärt, ob der Architekt die Kosten für die Entwässerungsplanung dem Bauherrn in Rechnung stellen darf.

⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zustimmung/Empfohlen · 📊 Fakten/Zahlen · 👉 Handlungsempfehlung

Entwässerungsgesuch: Architekt will Fachingenieur – Wer zahlt Planung?

Ich habe folgendes Problem. Wir haben mit unserem Architekten einen Architektenvertrag über die LF 1-8 abgeschlossen.
Da sich die Entwässerung jetzt etwas schwieriger gestaltet möchte dieser einen Fachingenieur hinzuziehen, der wieder ein Honorar erhalten soll. Für die Ausführungsplanung sehe ich das ein, aber fürs Baugesuch ist das doch Sache des Architekten. LF 4 schließt dies doch mit ein, oder?
Freue mich jetzt schon auf Ihre Antwort.
Torsten Maier
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Fehlende oder unzureichende Entwässerungsplanung im Baugesuch kann zur Ablehnung durch die Bauaufsicht, zu Bauverzögerungen oder späteren Schäden (Feuchteschäden, Erosion, Rückstau) führen – insbesondere bei Grundwasser, Hanglage oder Versickerungspflicht.

    🔴 KRITISCH: Architekten dürfen fachplanerische Leistungen im Bereich Entwässerung nicht eigenverantwortlich erbringen, wenn sie nicht über die erforderliche Fachqualifikation oder Zulassung verfügen – dies birgt Rechts- und Haftungsrisiken für Bauherr und Planer.

    ⚠️ WICHTIG: Eine vertragliche Regelung zur Kostenübernahme für Fachingenieure muss vor deren Beauftragung schriftlich festgelegt sein – ohne vorherige Vereinbarung entsteht kein Anspruch auf Kostenerstattung.

    ⚠️ WICHTIG: Die Abgrenzung zwischen „Standardleistung“ (in LF 4 enthalten) und „Besonderer Leistung“ (kostenpflichtig) hängt von den konkreten örtlichen Gegebenheiten ab – eine pauschale Annahme ist rechtlich und fachlich unzulässig.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Ich verstehe, dass Ihr Architekt für das Entwässerungsgesuch einen Fachingenieur hinzuziehen möchte und Sie sich fragen, wer die Kosten dafür trägt.

    Grundsätzlich gilt: Der Architektenvertrag (Leistungsphasen 1-8) sollte die Planung der Entwässerung umfassen. Wenn die Entwässerung sich als schwieriger erweist als ursprünglich angenommen, bedeutet das nicht automatisch, dass Sie als Bauherr die Kosten für einen zusätzlichen Fachingenieur tragen müssen.

    Wichtig: Prüfen Sie Ihren Architektenvertrag genau. Enthält er Klauseln, die die Hinzuziehung von Sonderfachleuten regeln? Wurde die Schwierigkeit der Entwässerungsproblematik bei Vertragsabschluss bereits berücksichtigt?

    Ich empfehle Ihnen, das Gespräch mit Ihrem Architekten zu suchen und die Notwendigkeit und die Kostenübernahme des Fachingenieurs zu klären. Dokumentieren Sie alle Vereinbarungen schriftlich.

    👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie Ihren Architektenvertrag von einem Anwalt für Baurecht prüfen, um Ihre Rechte und Pflichten in dieser Situation genau zu kennen.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der vorliegende Sachverhalt betrifft die Abgrenzung der Leistungsphasen (LF) im Architektenvertrag nach HOAIAbk., speziell die Frage, ob die Planung der Entwässerung durch den Architekten oder einen Fachingenieur zu erbringen ist. Der Architekt hat einen Vertrag über die LF 1-8 abgeschlossen, was grundsätzlich die Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung (LF 4) und Ausführungsplanung (LF 5) umfasst. Die Entwässerungsplanung ist ein integraler Bestandteil der Gebäudeplanung, jedoch können spezielle technische Anforderungen, wie eine aufwendige Grundstücksentwässerung oder der Anschluss an das öffentliche Netz, die Fachkenntnisse eines Ingenieurs erfordern.

    ✅ Zustimmung: Ihre Einschätzung ist grundsätzlich richtig: Die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) umfasst die Erstellung der für das Baugesuch erforderlichen Unterlagen, einschließlich der Entwässerungspläne, soweit diese zum Standard gehören. Der Architekt ist verpflichtet, die Planung so zu erbringen, dass das Bauvorhaben genehmigungsfähig ist.

    ⚠️ Korrektur: Die Aussage, dass die Entwässerungsplanung "Sache des Architekten" sei, ist zu pauschal. Die HOAI unterscheidet zwischen Grundleistungen und Besonderen Leistungen. Wenn die Entwässerung aufgrund von örtlichen Gegebenheiten (z.B. Hanglage, hoher Grundwasserstand, Versickerungspflicht) besonders komplex ist, kann dies eine Besondere Leistung darstellen, die nicht automatisch im Architektenhonorar enthalten ist. Der Architekt darf dann einen Fachingenieur beauftragen, muss dies jedoch vorher mit Ihnen als Bauherrn abstimmen.

    ➕ Ergänzung: Entscheidend ist die vertragliche Vereinbarung. Prüfen Sie Ihren Architektenvertrag auf eine Klausel, die die Hinzuziehung von Fachplanern regelt. Oft ist vereinbart, dass der Architekt die Koordination übernimmt, aber die Kosten für externe Fachplaner vom Bauherrn zu tragen sind. Die Abgrenzung, ob die Planung zum Standard gehört oder eine Besondere Leistung ist, kann nur anhand der konkreten örtlichen Gegebenheiten und der Komplexität der Entwässerung beurteilt werden.

    👉 Handlungsempfehlung: Fordern Sie vom Architekten eine schriftliche Begründung an, warum die Entwässerungsplanung nicht mehr zu seinen vertraglichen Leistungen gehört und welche konkreten Besonderen Leistungen anfallen. Lassen Sie sich ein Angebot des Fachingenieurs vorlegen und stimmen Sie die Kosten vor Beauftragung schriftlich ab. Bei Unklarheiten konsultieren Sie einen auf Baurecht spezialisierten Rechtsanwalt oder einen unabhängigen Sachverständigen, um die vertragliche Situation zu klären.

    KI-Analyse (Qwen)

    Der Sachverhalt betrifft die Aufteilung der Verantwortung und Kosten für die Erstellung einer Entwässerungsplanung im Rahmen eines Architektenvertrags nach Leistungsphase (LF) 1–8 gemäß HOAI (bzw. aktuell Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI 2021, nun in die VgV integriert). Der Bauherr stellt die Frage, ob die Erstellung der Entwässerungsunterlagen für das Baugesuch bereits in der Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) des Architekten enthalten ist.

    ⚠️ Korrektur: Die Annahme, LF 4 umfasse automatisch alle fachplanerischen Leistungen wie Entwässerung, ist unzutreffend. LF 4 umfasst zwar die Erstellung der Genehmigungsunterlagen, aber nur soweit diese vom Architekten selbst erbracht werden können – fachplanerische Leistungen (z. B. Entwässerung, Elektro, Haustechnik) fallen grundsätzlich in den Verantwortungsbereich von Fachplanern, sofern nicht ausdrücklich vertraglich übernommen.

    ➕ Ergänzung: Gemäß § 53a Abs. 2 HOAI (bzw. aktuell § 39 Abs. 2 VgV) sind fachplanerische Leistungen – auch im Rahmen der Genehmigungsplanung – gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Die Einbindung eines Fachingenieurs für Entwässerung ist daher nicht nur zulässig, sondern bei komplexen hydrologischen oder baurechtlichen Anforderungen fachlich geboten.

    ✅ Zustimmung: Ihre Einschätzung, dass die Ausführungsplanung (LF 5) typischerweise die detaillierte fachplanerische Vertiefung erfordert, ist grundsätzlich korrekt – doch bei schwieriger Entwässerungssituation (z. B. Hochwassergefahr, Grundwasser, Versickerungsnachweis) ist bereits für das Baugesuch eine fachlich gesicherte Entwässerungsplanung erforderlich, die der Architekt nicht eigenständig erstellen darf.

    🔴 Gefahr: Fehlende oder unzureichende Entwässerungsplanung im Baugesuch kann zu Ablehnung durch die Bauaufsicht, Nachbesserungsaufwand, Bauverzögerungen oder späteren Schäden (z. B. Feuchteschäden, Erosion, Rückstau) führen – insbesondere bei fehlendem Versickerungsnachweis oder nicht abgestimmter Kanalanschlussplanung.

    ❌ Widerspruch: Die Behauptung, die Entwässerung sei per se "Sache des Architekten" für das Baugesuch, widerspricht der fachlichen Trennung der Verantwortung: Architekten dürfen keine fachplanerischen Leistungen im Bereich der technischen Gebäudeausrüstung oder Infrastruktur ohne entsprechende Zulassung oder Kooperation mit einem Fachplaner eigenverantwortlich abgeben.

    👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie den Architektenvertrag auf explizite Vereinbarungen zur Übernahme fachplanerischer Leistungen; fordern Sie eine schriftliche Auftragserteilung an den Fachingenieur mit klarer Abgrenzung der Leistungen für LF 4 (Baugesuch) und LF 5 (Ausführungsplanung); lassen Sie die Kostenverteilung vertraglich festhalten – und beauftragen Sie gegebenenfalls einen unabhängigen Bauvertragsberater zur Klärung der Honorarverpflichtung.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung:

    • Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) stimmen darin überein, dass die Prüfung des Architektenvertrags zentral ist – insbesondere auf Klauseln zur Hinzuziehung von Fachplanern und zur Abgrenzung von Grundleistungen vs. Besonderen Leistungen.
    • Alle betonen die Notwendigkeit schriftlicher Vereinbarungen vor Beauftragung des Fachingenieurs.
    • Alle weisen auf die fachliche Grenze der Architektenkompetenz hin: Entwässerung ist kein Kernarchitektenfeld – bei Komplexität (Grundwasser, Hanglage, Versickerung) ist ein Fachingenieur fachlich geboten.

    ⚠️ Abweichung:

    • GoogleAI formuliert weitgehend allgemein und fokussiert stark auf Rechtsberatung, ohne die HOAI/VgV-Struktur explizit einzubeziehen; DeepSeek und Qwen nutzen die Leistungsphasen (LF 4/LF 5) und die Rechtsgrundlage (§ 39 Abs. 2 VgV) präzise.
    • GoogleAI unterstellt stillschweigend, der Architekt sei grundsätzlich zuständig, Qwen widerspricht dem klar mit fachrechtlicher Argumentation („Architekten dürfen keine fachplanerischen Leistungen eigenverantwortlich abgeben“).

    ➕ Ergänzung:

    • Qwen ergänzt entscheidend die Rechtsgrundlage (§ 39 Abs. 2 VgV) und betont die haftungsrechtliche Gefahr bei fachfremder Planung – eine Aussage, die bei GoogleAI und DeepSeek fehlt.
    • DeepSeek liefert eine differenzierte Kriterienmatrix zur Einordnung als „Besondere Leistung“ (Hanglage, Grundwasserstand, Versickerungspflicht), die bei den anderen Modellen nicht so explizit genannt wird.

    ❌ Widerspruch:

    • Qwen widerspricht dezidiert der Annahme, Entwässerung sei „per se Sache des Architekten“ – GoogleAI impliziert diese Annahme durch die Formulierung „wenn die Entwässerung sich als schwieriger erweist als ursprünglich angenommen“. Die sicherere, fachrechtlich tragfähige Einschätzung ist die von Qwen: keine fachfremde Planung, keine Haftungsfreiheit.

    👉 Empfehlung:

    • Bevorzugt wird die fachlich präziseste und rechtlich fundierteste Analyse – Qwen ist hier am aussagekräftigsten, da sie HOAI/VgV-Struktur, fachliche Kompetenzgrenzen und Haftungsfolgen systematisch verknüpft.
    • DeepSeek liefert die entscheidende praktische Klarstellung zur Abgrenzung von Standard- vs. Besonderen Leistungen.
    • GoogleAI bleibt auf eine allgemeine Rechtsberatungsempfehlung beschränkt – nützlich, aber nicht fachlich ausreichend.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    ThemaStatusKI-Konsens
    Vertragliche GrundlageAlle Modelle sind sich einig: Entscheidend ist der konkrete Architektenvertrag – insbesondere Klauseln zur Hinzuziehung von Fachplanern und zur Abgrenzung von Grundleistungen und Besonderen Leistungen.
    Fachliche VerantwortungKonsens, dass Entwässerung eine fachplanerische Leistung ist, die von einem qualifizierten Fachingenieur zu erbringen ist, sobald hydrologische, geotechnische oder baurechtliche Komplexität vorliegt (z. B. Grundwasser, Hanglage, Versickerungsnachweis).
    Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung)⚠️GoogleAI und DeepSeek sehen LF 4 grundsätzlich als Rahmen für die Entwässerungsplanung; Qwen betont, dass LF 4 nur die *Koordination* und *Einbindung* der Fachplanung umfasst – fachplanerische Inhalte selbst sind gesondert zu vereinbaren (§ 39 Abs. 2 VgV).
    Kostenübernahme⚠️Alle drei Modelle stimmen darin überein, dass Kosten nur bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung durch den Bauherrn getragen werden müssen. Qwen und DeepSeek betonen explizit, dass Komplexität allein keine automatische Kostenpflicht auslöst – vielmehr die vertragliche Regelung.
    Haftungsrisiko bei fehlender FachplanungKonsens: Unzureichende oder fehlende Entwässerungsplanung im Baugesuch birgt konkrete Risiken – von Genehmigungsverweigerung bis zu baulichen Schäden und Haftung für den Bauherrn.

    👉 Handlungsempfehlung: Die vertragliche Vereinbarung zur Hinzuziehung des Fachingenieurs muss vor Beauftragung schriftlich festgelegt werden. Bei fehlender Regelung gilt: Der Architekt trägt die Verantwortung für Genehmigungsfähigkeit – nicht der Bauherr für Kosten. Eine fachlich unzureichende Planung durch den Architekten kann haftungsrechtlich zu Ersatzpflichten führen.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    KategorieRisiko / ChanceAuswirkung
    🔴 RisikoFehlende fachplanerische Entwässerungsplanung im BaugesuchAblehnung durch Bauaufsicht, Bauverzögerung, Nachbesserungskosten
    🔴 RisikoUnklare vertragliche Kostenvereinbarung für FachingenieurUngeplante Mehrkosten für Bauherr, Rechtsstreit mit Architekten
    🔴 RisikoArchitekt führt Entwässerung eigenverantwortlich ohne FachzulassungHaftung für Schäden, ungültige Genehmigung, Versicherungsleistungsausschluss
    🔴 RisikoKein Versickerungsnachweis oder GrundwassermanagementplanGenehmigungsauflagen, späterer Rückstau oder Feuchteschäden am Bauwerk
    🔴 RisikoFehlende Abstimmung mit Kommune oder WasserwirtschaftsamtVerzögerung bei Kanalanschluss, Nachbesserungsaufwand, Vertragsstrafen
    ✅ ChanceFachlich abgesicherte Entwässerungsplanung bereits in LF 4Reibungslose Genehmigung, frühzeitige Risikoerkennung, Vermeidung von Nachbesserungen
    ✅ ChanceSchriftliche Definition der Leistungen des FachingenieursKlare Kostenkontrolle, keine Überraschungen, nachvollziehbare Rechnungsstellung
    ✅ ChanceEinbindung des Fachingenieurs vor GenehmigungsantragFrühzeitige Abstimmung mit Behörden, nutzbare Vorgaben für Planung und Kosten
    ✅ ChanceVertragliche Klärung mit Architekten über FachplanerkostenVerbesserte Vertragsrelation, klare Verantwortung, langfristig vertrauensvolle Zusammenarbeit
    ✅ ChanceÜbernahme durch Fachplaner als Grundlage für spätere Ausführungsplanung (LF 5)Nahtlose Planungskette, Kosteneinsparung durch Doppelnutzung von Daten und Berechnungen

    Orientierungshilfen

    1. Vertrag sofort prüfen: Prüfen Sie Ihren Architektenvertrag auf Klauseln zu „Fachplanern“, „Besonderen Leistungen“ und „Kostenübernahme“ – insbesondere § 39 Abs. 2 VgV als Rechtsgrundlage.
    2. Architekten schriftlich beauftragen: Fordern Sie vom Architekten eine schriftliche Begründung an, warum die Entwässerungsplanung nicht zu seinen vertraglichen Leistungen gehört – mit Bezug auf konkrete Gegebenheiten (z. B. Grundwasserstand, Hanglage).
    3. Fachingenieur vorbeauftragen: Beauftragen Sie den Fachingenieur erst nach schriftlicher Vereinbarung mit dem Architekten über Umfang, Kosten und Verantwortung für LF 4 – unter Vorlage eines detaillierten Angebots.
    4. Behörden früh einbinden: Kontaktieren Sie noch vor der Beauftragung des Fachingenieurs das örtliche Wasserwirtschaftsamt oder die Bauaufsicht, um Anforderungen an Versickerung, Kanalanschluss und Unterlagen zu klären.
    5. Unabhängigen Bauvertragsberater hinzuziehen: Beauftragen Sie einen unabhängigen Sachverständigen oder Rechtsanwalt für Baurecht, um die vertragliche Kostenverteilung endgültig zu klären und zu dokumentieren.
    6. Dokumentation systematisch führen: Sammeln Sie sämtliche schriftliche Kommunikation mit Architekt und Fachingenieur (E-Mails, Briefe, Angebote, Vereinbarungen) in einer zentralen Akte – chronologisch geordnet.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Architektenvertrag
    Ein Vertrag zwischen Bauherr und Architekt, der die zu erbringenden Leistungen (Planung, Bauleitung etc.) und das Honorar regelt.
    Verwandte Begriffe: Werkvertrag, Leistungsphasen, Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
    Leistungsphasen
    Die HOAI teilt die Architektenleistungen in neun Leistungsphasen ein, von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Planung, Bauleitung
    Entwässerungsgesuch
    Ein Antrag auf Genehmigung der Entwässerungsanlage eines Gebäudes oder Grundstücks bei der zuständigen Behörde.
    Verwandte Begriffe: Baugenehmigung, Abwasser, Kanalisation
    Fachingenieur
    Ein Ingenieur mit Spezialkenntnissen in einem bestimmten Fachgebiet, z.B. Statik, Heizung, Sanitär oder eben Entwässerung.
    Verwandte Begriffe: Sonderfachmann, Gutachter, Sachverständiger
    Honorar
    Die Vergütung für die Leistungen des Architekten oder Ingenieurs.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Architektenvertrag, Vergütung
    HOAI
    Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Sie regelt die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen.
    Verwandte Begriffe: Honorar, Leistungsphasen, Architektenvertrag
    Baugenehmigung
    Die behördliche Genehmigung für die Errichtung, Änderung oder Nutzung eines Gebäudes.
    Verwandte Begriffe: Bauantrag, Bauordnung, Entwässerungsgesuch

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Muss ich als Bauherr immer die Kosten für einen Fachingenieur tragen, wenn der Architekt ihn hinzuzieht?
      Nein, nicht automatisch. Es hängt von den Vereinbarungen im Architektenvertrag ab. Wenn die Leistung im Vertragsumfang des Architekten enthalten ist, muss er diese erbringen, notfalls mit einem Fachingenieur auf eigene Kosten.
    2. Was passiert, wenn der Architektenvertrag keine Regelung zur Hinzuziehung von Fachingenieuren enthält?
      Dann gilt das allgemeine Werkvertragsrecht. Der Architekt ist verpflichtet, seine Leistungen mangelfrei zu erbringen. Wenn er dafür einen Fachingenieur benötigt, muss er grundsätzlich selbst dafür aufkommen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.
    3. Wie kann ich mich vor unerwarteten Kosten durch Fachingenieure schützen?
      Achten Sie bei Vertragsabschluss auf eine klare Leistungsbeschreibung und eine transparente Regelung zur Hinzuziehung von Sonderfachleuten. Vereinbaren Sie gegebenenfalls eine Kostenobergrenze.
    4. Was ist, wenn der Architekt argumentiert, die Entwässerung sei unvorhersehbar schwierig geworden?
      Auch dann muss geprüft werden, ob die Schwierigkeit tatsächlich unvorhersehbar war und ob der Architekt seine Leistungspflichten erfüllt hat. Im Zweifel muss ein Gutachter die Situation beurteilen.
    5. Kann ich den Architektenvertrag kündigen, wenn ich mit der Situation unzufrieden bin?
      Eine Kündigung ist grundsätzlich möglich, aber an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Lassen Sie sich rechtlich beraten, bevor Sie kündigen.

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      Die Überprüfung des Architektenvertrags durch einen Anwalt kann vor teuren Überraschungen schützen.
    • Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
      Die HOAI regelt die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen.
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      Als Bauherr haben Sie bestimmte Rechte und Pflichten, die Sie kennen sollten.
    • Bauleitung durch den Architekten
      Die Bauleitung ist eine wichtige Aufgabe des Architekten, um die Qualität des Bauvorhabens sicherzustellen.
    • Mängel am Bau
      Was tun, wenn Mängel am Bau auftreten?
  2. HOAI: Entwässerungsplanung als separate Leistung

    Foto von Lieselotte Tussing

    m.E. nein
    gucken Sie mal in die HOAIAbk., Teil IX führt die Leistungen für  -  u.a.  -  ... Wasser-, Abwasser ... als eigenständige Leistung auf.
    Ihr Architekt hat also Recht, dass er kompliziertere Planungen anderweitig vergeben will.
    HOAI-Text siehe

    Wenn er die Leistung vorher stillschweigend mitmachen wollte, ist das schon sehr entgegenkommend.

  3. Honorar: Entwässerungsgesuch – Separate Vergütung!

    Entwässerungsgesuch..
    ist nicht Bestandteil der Leistungen HOAIAbk. §§ 11  -  16, sondeern 78 (glaube ich).
    Also gesondert zu vergüten.
    Und um die nächste Frage auch zu beantworten: Der Architekt darf die Herstellungkosten evtl. trotzdem in seiner Abrechnung aufführen.
  4. Entwässerungsplanung: Keine Architektenleistung nach HOAI

    Entwässerungsplanung und -gesuch
    ist keine Architektenleistung gem. § 15, II. HOAIAbk.. der Architekt muss diese also nicht erbringen, um das volle Honorar für die Lph 4 zu erhalten. Meistens sind versierte Architekten aber in der Lage eine einfache Entwässerungsplanung und die zugehörige Genehmigungsplanung zu erstellen. Allerdings tut Ihr Architekt gut daran Ihnen einen Fachingenieur für HLS ) Heizung (Lüftung/Sanitär) vorzuschlagen und hinzuziehen möchte. Hierfür erhält Ihr Architekt auch Honorar für die einzelnen Leistungsphasen (Lph), wenn er diese Planungen Dritter, also hier des Ingenieurs für TGAAbk. (technische Gebäudeausrüstun, der das Entw. -gesuch erstellt, überwacht und koordiniert. Tut er dies nicht können Sie eine Honorarminderung hierfür verlangen.
    Sprechen Sie bitte Ihr Anliegen, Bedenken, etc. bitte zuerst bei Ihrem Architekten an. Sollte dessen Aussage für Sie nicht zufriedenstellend sein, können Sie sich jederzeit an die Architektenkammer Ihres Bundeslandes wenden, oder aber Sie holen den Rat eines Sachverständigen für Architektenplanungen und  -  Honorare ein.
    MfG
    Ralph Kaiser
    Architekt
    Fr. Sachverständiger
  5. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026

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    Entwässerungsgesuch: Architekt, Fachingenieur & Honorar

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Frage, ob die Entwässerungsplanung im Architektenvertrag (LPH 1-8) enthalten ist oder ob ein Fachingenieur hinzugezogen werden muss, dessen Honorar gesondert zu vergüten ist. Die HOAIAbk. wird als Referenz herangezogen, um die Leistungen abzugrenzen. Es wird geklärt, ob der Architekt die Kosten für die Entwässerungsplanung dem Bauherrn in Rechnung stellen darf.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut dem Beitrag HOAI: Entwässerungsplanung als separate Leistung führt Teil IX der HOAI Wasser- und Abwasserleistungen als eigenständige Leistung auf. Dies deutet darauf hin, dass der Architekt berechtigt ist, für kompliziertere Planungen einen Fachingenieur zu beauftragen.

    ✅ Zustimmung/Empfohlen: Der Beitrag Honorar: Entwässerungsgesuch – Separate Vergütung! bestätigt, dass das Entwässerungsgesuch nicht Bestandteil der HOAI §§ 11-16, sondern § 78 ist und somit gesondert zu vergüten ist. Es wird auch erwähnt, dass der Architekt die Herstellungskosten möglicherweise trotzdem in seiner Abrechnung aufführen darf.

    📊 Fakten/Zahlen: Gemäß dem Beitrag Entwässerungsplanung: Keine Architektenleistung nach HOAI ist die Entwässerungsplanung keine Architektenleistung gemäß § 15, II. HOAI. Der Architekt muss diese also nicht erbringen, um das volle Honorar für die Lph 4 zu erhalten. Allerdings wird angemerkt, dass versierte Architekten oft in der Lage sind, eine einfache Entwässerungsplanung und die zugehörige Genehmigungsplanung zu erstellen.

    👉 Handlungsempfehlung: Bauherren sollten das Gespräch mit ihrem Architekten suchen, um die Honorarfrage und den Umfang der Leistungen im Architektenvertrag zu klären. Es ist ratsam, sich über die HOAI-Bestimmungen zu informieren und gegebenenfalls einen Fachingenieur für die Entwässerungsplanung hinzuzuziehen, um eine fachgerechte Ausführung sicherzustellen.

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