Architektenvertrag Kosten: Welche Baukosten (brutto/netto) sind maßgebend für LP 1-9?
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Architektenvertrag Kosten: Welche Baukosten (brutto/netto) sind maßgebend für LP 1-9?

Welche Kosten sind maßgebend beim Artchitektenvertrag (LP1-9).
Sind das am Ende Gesammtbaukosten (Brutto oder Netto) oder irgendwelche Richtpreise x m² (oder m³)?
Danke
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  • Gast
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    Beim Architektenvertrag sind die Gesamtbaukosten (Baukosten) die maßgebliche Grundlage für die Berechnung des Honorars gemäß der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAIAbk.).

    Es ist wichtig zu klären, ob die Brutto- oder Netto-Baukosten herangezogen werden. In der Regel sind die Brutto-Baukosten relevant, da sie alle Kosten des Bauprojekts umfassen.

    Richtpreise pro m² oder m³ können als erste Schätzung dienen, sind aber für die finale Honorarberechnung nicht ausreichend präzise. Die tatsächlichen Baukosten müssen ermittelt werden.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie im Architektenvertrag explizit, welche Baukosten (brutto oder netto) als Berechnungsgrundlage dienen, um Missverständnisse zu vermeiden.

    ? Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Architektenvertrag
    Ein Vertrag zwischen einem Bauherrn und einem Architekten, der die Leistungen des Architekten, die Honorarvereinbarungen und die Rechte und Pflichten beider Parteien regelt.
    Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Werkvertrag, HOAI.
    Baukosten
    Die Gesamtkosten, die für die Errichtung eines Bauwerks anfallen, einschließlich Materialkosten, Arbeitskosten und Nebenkosten.
    Verwandte Begriffe: Gesamtbaukosten, Herstellungskosten, Baunebenkosten.
    Leistungsphasen (LPAbk.)
    Die einzelnen Phasen eines Bauprojekts, von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung, die im Architektenvertrag definiert sind und jeweils einen bestimmten Teil des Architektenhonorars ausmachen.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Planungsprozess, Bauphasen.
    HOAI
    Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, eine deutsche Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt.
    Verwandte Begriffe: Architektenhonorar, Ingenieurhonorar, Honorarberechnung.
    Brutto-Baukosten
    Die gesamten Baukosten einschließlich der Mehrwertsteuer.
    Verwandte Begriffe: Baukosten, Mehrwertsteuer, Nettobaukosten.
    Netto-Baukosten
    Die gesamten Baukosten ohne Mehrwertsteuer.
    Verwandte Begriffe: Baukosten, Mehrwertsteuer, Bruttobaukosten.
    Honorar
    Die Vergütung für die Leistungen eines Architekten oder Ingenieurs, die in der Regel auf Basis der Baukosten und der erbrachten Leistungsphasen berechnet wird.
    Verwandte Begriffe: Architektenhonorar, Vergütung, Leistungsphasen.

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Welche Baukosten sind für das Architektenhonorar relevant?
      Die relevanten Baukosten sind die Gesamtbaukosten des Projekts, inklusive aller Gewerke und Nebenkosten. Diese bilden die Grundlage für die Honorarberechnung nach HOAI.
    2. Was ist der Unterschied zwischen Brutto- und Netto-Baukosten?
      Brutto-Baukosten beinhalten alle Kosten inklusive Mehrwertsteuer, während Netto-Baukosten die Kosten ohne Mehrwertsteuer darstellen. Für die Honorarberechnung sind in der Regel die Brutto-Baukosten maßgeblich.
    3. Wie werden die Leistungsphasen (LP 1-9) im Architektenvertrag berücksichtigt?
      Die Leistungsphasen beschreiben die einzelnen Planungs- und Bauüberwachungsphasen eines Bauprojekts. Jede Leistungsphase hat einen bestimmten prozentualen Anteil am Gesamthonorar des Architekten, gemäß HOAI.
    4. Können Richtpreise pro m² oder m³ für die Honorarberechnung verwendet werden?
      Richtpreise können für eine erste Kostenschätzung herangezogen werden, sind aber für die genaue Honorarberechnung ungeeignet, da sie die spezifischen Projektkosten nicht berücksichtigen.
    5. Was passiert, wenn sich die Baukosten während des Projekts ändern?
      Ändern sich die Baukosten wesentlich während des Projekts, kann dies zu einer Anpassung des Architektenhonorars führen. Dies sollte im Architektenvertrag geregelt sein.
    6. Welche Rolle spielt die HOAI bei der Honorarberechnung?
      Die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) regelt die Honorare für Architektenleistungen in Deutschland. Sie bietet eine verbindliche Grundlage für die Berechnung des Architektenhonorars basierend auf den Baukosten und den erbrachten Leistungen.
    7. Was sollte im Architektenvertrag bezüglich der Kosten unbedingt geregelt sein?
      Im Architektenvertrag sollte klar definiert sein, welche Baukosten (brutto oder netto) als Berechnungsgrundlage dienen, wie mit Kostenänderungen umgegangen wird und welche Leistungen im Honorar enthalten sind.
    8. Wie kann ich sicherstellen, dass das Architektenhonorar fair ist?
      Vergleichen Sie Angebote verschiedener Architekten und achten Sie darauf, dass die Honorarberechnung transparent und nachvollziehbar ist. Die Einhaltung der HOAI bietet eine gewisse Sicherheit.

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  2. Architektenvertrag: Honorar nach HOAI – Netto-Baukosten maßgeblich

    Kosten
    Hallo Gast,
    Maßgebend für das Honorar LPH 1-9 sind die anrechnenbaren Kosten gemäß HOAIAbk., das heißt die Gesamtbaukosten netto, ohne für die Kosten Anlagentechnik, außer Ihr Architekt betreut diese auch zum großen Teil. Siehe dazu Honorarordnung für Architekten und Ingenieuren.
    Mit freundlichen Grüßen
  3. Architektenvertrag: Baukosten – Schätzung vs. Tatsächliche Kosten?

    Das ist klar aber ...?
    Hallo,
    dies ist klar aber welche Gesamtbaukosten werden berücksichtigt, Schätzkosten 150.000 € oder am Ende tatsächtlich angefallene Kosten?
    Danke
    Gast
  4. HOAI §10: Anrechenbare Kosten – Kostenermittlung nach DIN 276

    Zu: Das ist klar aber ...
    § 10 Abs. 2,3 HOAIAbk. lauten:
    (2) Anrechenbare Kosten sind unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DINAbk. 276 in der Fassung vom April 1981 (DIN 276) zu ermitteln
    • für die Leistungsphasen 1 bis 4 nach der Kostenberechnung, solange diese nicht vorliegt, nach der Kostenschätzung;
    • für die Leistungsphasen 5 bis 7 nach dem Kostenanschlag, solange dieser nicht vorliegt, nach der Kostenberechnung;
    • für die Leistungsphasen 8 und 9 nach der Kostenfeststellung, solange diese nicht vorliegt, nach dem Kostenanschlag.

    (3) Als anrechenbare Kosten nach Absatz 2 gelten die ortsüblichen Preise, wenn der Auftraggeber

    • selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt,

    von bauausführenden Unternehmen oder von Lieferern sonst nicht übliche Vergünstigungen erhält,

    • Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt oder

    vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen lässt.

  5. HOAI §4a: Architektenhonorar – Pauschalierung der Herstellungskosten

    Foto von Bruno Stubenrauch, Dipl.-Ing. univ.

    Kostenschätzung, -Anschlag, -Berechnung, -Feststellung
    Was die Begriffe bedeuten steht in der DINAbk. 276.
    Das Honorar kann auch pauschaliert werden, § 4a HOAIAbk. Satz 1:
    "Die Vertragsparteien können abweichend von den in der Verordnung vorgeschriebenen Honorarermittlungen schriftlich bei Auftragserteilung vereinbaren, dass das Honorar auf der Grundlage einer nachprüfbaren Ermittlung der voraussichtlichen Herstellungskosten nach Kostenberechnung oder nach Kostenanschlag berechnet wird".
  6. Architektenvertrag: Festpreis für LP 1-9 – Risiko für Architekt?

    Pauschalierung ...?
    Mal als Verständnisfrage formuliert (damit ich das auch sicher richtig verstanden habe):
    Das heißt also, ich kann mit dem Architekten vereinbaren, dass er sämtliche nach LPH 1-9 anfallenden Tätigkeiten übernimmt für einen Festpreis von 20.000 Euronis, unabhängig davon, ob der Bau dann im Endeffekt teurer (Pech für ihn) oder billiger (Pech für mich) als veranschlagt sein wird?
    Viele Grüße,
  7. Architektenhonorar: Konstantes Honorar bei Kostenänderung – Jein!

    Ein deutliches Jein
    Sie können das Honorar nach HOAIAbk. pauschal nach Kostenanschlag/-Berechnung vereinbaren. Ändern sich danach die Kosten (ohne das weitere Arch. Leistungen wie Umplanung nötig sind) bleibt das Honorar konstant.
  8. Architektenleistung: Honorarerhöhung – Anspruch oder Pflicht?

    Anspruch oder Pflichtübung?
    Vielen Dank für die klare Antwort.
    Was mich darüber hinaus noch interessiert ist der Hintergrund. Angenommen es werden weitere Leistungen des Architekten nötig. Ich verstehe: er hat einen Anspruch auf Erhöhung des Honorars (ist ja logisch). Aber mal weiter angenommen, er ist ein guter Freund des Auftraggebers und möchte eigentlich das Honorar gar nicht erhöhen: gibt es dann eine 'standesrechtliche' oder gar gesetzliche Verpflichtung zur Erhöhung?
    Herzliche Grüße,
  9. Architektenhonorar: Leistungsphasen – Faire Abrechnung von Teilleistungen

    Also ...
    Herr Köhl
    ich denke jetzt mal laut ;-)
    1.) Weiß nur der Architekt welche Leistungen er in welcher Leistungsphase wirklich nach HOAIAbk. bis ins Letzte erbracht hat und wo er das Eine oder Andere  -  weil bei diesem Bauvorhaben nicht erforderlich  -  eben nicht geleistet hat. Und wenn er dann dem Bauherren gegenüber fair ist und sagt, daundda habe ich nur xx % der Leistungsphase erbracht, sein Honorar dort mindert, die Planungsleistungen für die Änderungen abrechnet und am Ende wieder auf die vereinbarte Summe kommt, kann das doch sein, oder nicht?
    2.) Könnte es sein, dass der Arch. die Planungsänderungen als zum normalen Planungsprozess gehörig betrachtet und somit gar keine honorarpflichtigen Sondern- / Mehrleistungen erbringt.
  10. Architektenvertrag: Klärung der Honorarfragen – Danke!

    Alles klar ...
    Alles klar und vielen Dank!
    Herzliche Grüße,
  11. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026
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    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026

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    Architektenvertrag Kosten: Honorar Berechnung nach HOAIAbk.

    💡 Kernaussagen: Die maßgeblichen Kosten für Architektenleistungen (LP 1-9) basieren auf den anrechenbaren Netto-Baukosten gemäß HOAI. Das Honorar kann pauschaliert werden, wobei die Kostenermittlung nach DINAbk. 276 erfolgt. Änderungen der Baukosten nach Kostenanschlag beeinflussen das Honorar nur bei zusätzlichen Architektenleistungen.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut Beitrag Architektenhonorar: Konstantes Honorar bei Kostenänderung – Jein! bleibt das Honorar konstant, wenn sich die Kosten nach dem Kostenanschlag ändern, ohne dass weitere Architektenleistungen erforderlich sind.

    ✅ Zusatzinfo: Eine Pauschalierung des Architektenhonorars ist gemäß HOAI §4a möglich, wie im Beitrag HOAI §4a: Architektenhonorar – Pauschalierung der Herstellungskosten erläutert wird. Dies kann finanzielle Planungssicherheit bieten.

    💰 Zusatzinfo: Die anrechenbaren Kosten werden nach DIN 276 ermittelt, wobei für die Leistungsphasen 1 bis 4 die Kostenberechnung oder Kostenschätzung und für die Leistungsphasen 5 bis 7 der Kostenanschlag maßgeblich sind (siehe HOAI §10: Anrechenbare Kosten – Kostenermittlung nach DIN 276).

    🔧 Zusatzinfo: Im Beitrag Architektenhonorar: Leistungsphasen – Faire Abrechnung von Teilleistungen wird die Möglichkeit einer fairen Abrechnung von Teilleistungen innerhalb der Leistungsphasen diskutiert, falls nicht alle Leistungen vollständig erbracht wurden.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie im Architektenvertrag, ob eine Pauschalierung vereinbart wird und welche Kostenermittlungsart (Kostenschätzung, Kostenberechnung, Kostenanschlag) für die Honorarberechnung zugrunde gelegt wird. Beachten Sie die Ausführungen im Beitrag Architektenvertrag: Honorar nach HOAI – Netto-Baukosten maßgeblich bezüglich der Netto-Baukosten.

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