HOAI Leistungsphasen: Wie setzen sich die prozentualen Anteile der LPH zusammen?
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HOAI Leistungsphasen: Wie setzen sich die prozentualen Anteile der LPH zusammen?

Wie setzen sich die einzelnen Prozente der jeweiligen LPH zusammen?
Jede Leistungsphase hat eine bestimmte Prozentzahl z.B. LPH 1 hat 3 %. Wie setzen sich diese 3 % zusammen? Kann mir jemand bitte diese genau aufschlüsseln?
Danke im Voraus
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  • Müller
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    Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAIAbk.) legt für jede Leistungsphase (LPH) einen bestimmten Prozentsatz des Gesamthonorars fest. Diese Prozentsätze sind in der HOAI Anlage 11 detailliert aufgeführt. Die genaue Aufschlüsselung der Tätigkeiten innerhalb einer LPH ist nicht prozentual festgelegt, sondern ergibt sich aus den in der HOAI beschriebenen Grundleistungen.

    Beispiel: LPH 1 (Grundlagenermittlung) hat einen bestimmten Prozentsatz (z.B. 3%). Dieser Prozentsatz deckt alle in der HOAI für LPH 1 definierten Tätigkeiten ab, wie z.B. die Klärung der Aufgabenstellung, Ortsbesichtigung, Bedarfsplanung und das Erarbeiten der Zielvorstellungen.

    Die interne Gewichtung der einzelnen Tätigkeiten innerhalb einer LPH kann je nach Projekt variieren, beeinflusst aber nicht den Gesamtprozentsatz der LPH. Die HOAI definiert Mindestsätze, die nicht unterschritten werden dürfen. Es ist wichtig, die HOAI-Tabellen genau zu studieren, um die jeweiligen Prozentsätze und zugehörigen Leistungen zu verstehen.

    👉 Handlungsempfehlung: Konsultieren Sie die aktuelle HOAI-Fassung (Anlage 11) oder einen erfahrenen Architekten/Ingenieur, um die genauen Prozentsätze und Leistungsinhalte der einzelnen LPH zu ermitteln.

    ? Wichtige Begriffe kurz erklärt

    HOAI
    Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine deutsche Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie dient als Grundlage für die Berechnung der Vergütung von Planungs- und Bauüberwachungsleistungen.
    Verwandte Begriffe: Leistungsphasen, Grundleistungen, Honorarberechnung.
    Leistungsphasen (LPH)
    Die Leistungsphasen (LPH) sind die einzelnen Abschnitte eines Bauprojekts, von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung. Jede Phase umfasst spezifische Aufgaben und Leistungen, die vom Architekten oder Ingenieur erbracht werden müssen.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Grundleistungen, Objektplanung.
    Grundleistungen
    Grundleistungen sind die in der HOAI definierten Standardleistungen, die in jeder Leistungsphase erbracht werden müssen. Sie bilden die Basis für die Honorarberechnung und sind detailliert in der HOAI beschrieben.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Leistungsphasen, Besondere Leistungen.
    Honorar
    Das Honorar ist die Vergütung für die Leistungen des Architekten oder Ingenieurs. Es wird auf Grundlage der HOAI und der erbrachten Leistungen berechnet.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Leistungsphasen, Honorarberechnung.
    Objektplanung
    Die Objektplanung umfasst die Planung und Gestaltung von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen. Sie ist ein wesentlicher Bestandteil der Architektenleistungen.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Leistungsphasen, Entwurfsplanung.
    Anlage 11 HOAI
    Anlage 11 der HOAI enthält die Honorartafeln und Prozentsätze für die einzelnen Leistungsphasen. Sie ist die Grundlage für die Berechnung der Architekten- und Ingenieurhonorare.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Leistungsphasen, Honorarberechnung.
    Bedarfsplanung
    Die Bedarfsplanung ist die Ermittlung und Definition der Anforderungen und Bedürfnisse des Bauherrn an das Bauprojekt. Sie ist ein wichtiger Bestandteil der Grundlagenermittlung (LPH 1).
    Verwandte Begriffe: HOAI, Leistungsphasen, Grundlagenermittlung.

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was sind HOAI Leistungsphasen?
      Die HOAI Leistungsphasen (LPH) sind die einzelnen Abschnitte eines Bauprojekts, von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung. Jede Phase umfasst spezifische Aufgaben und Leistungen, die vom Architekten oder Ingenieur erbracht werden müssen.
    2. Wo finde ich die prozentuale Aufteilung der HOAI Leistungsphasen?
      Die prozentuale Aufteilung der HOAI Leistungsphasen ist in der Anlage 11 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) detailliert aufgeführt. Diese Anlage enthält Tabellen, die die Honorarverteilung auf die einzelnen Phasen festlegen.
    3. Sind die Prozentsätze der HOAI Leistungsphasen verbindlich?
      Die HOAI legt Mindestsätze für die Honorare der Architekten und Ingenieure fest. Diese Mindestsätze dürfen nicht unterschritten werden. Die Prozentsätze für die einzelnen Leistungsphasen sind somit verbindlich im Sinne der Mindesthonorierung.
    4. Was passiert, wenn einzelne Leistungsphasen nicht erbracht werden?
      Wenn einzelne Leistungsphasen nicht erbracht werden, reduziert sich das Gesamthonorar entsprechend. Es ist wichtig, dies vertraglich festzuhalten und die Honoraranpassung transparent zu dokumentieren.
    5. Kann man die HOAI Prozentsätze individuell anpassen?
      Innerhalb des gesetzlichen Rahmens der HOAI können die Honorare und somit indirekt die Prozentsätze durch individuelle Vereinbarungen angepasst werden, solange die Mindestsätze eingehalten werden. Dies erfordert jedoch eine detaillierte Leistungsbeschreibung und eine transparente Verhandlung.
    6. Was bedeutet "Grundleistungen" in Bezug auf die HOAI?
      Grundleistungen sind die in der HOAI definierten Standardleistungen, die in jeder Leistungsphase erbracht werden müssen. Sie bilden die Basis für die Honorarberechnung und sind detailliert in der HOAI beschrieben.
    7. Wie wirkt sich die Komplexität eines Projekts auf die Honorarberechnung aus?
      Die Komplexität eines Projekts kann sich auf die Honorarberechnung auswirken, da sie den Schwierigkeitsgrad und den Umfang der zu erbringenden Leistungen beeinflusst. Dies kann zu höheren Honoraren führen, insbesondere wenn über die Grundleistungen hinausgehende Leistungen erforderlich sind.
    8. Welche Rolle spielt die Objektgröße bei der Honorarermittlung?
      Die Objektgröße ist ein wesentlicher Faktor bei der Honorarermittlung nach HOAI. Größere Objekte erfordern in der Regel mehr Aufwand und führen somit zu höheren Honoraren. Die HOAI enthält Tabellen, die die Honorare in Abhängigkeit von der Objektgröße festlegen.

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      Welche urheberrechtlichen Aspekte sind bei Architektenleistungen nach HOAI zu beachten?
  2. HOAI Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung nach § 15

    Leistungsphasen § 15 HOAIAbk.
    Hallo Herr Müller,
    Leistungsphase 1 Grundlagenermittlung 3v. H
    1. Klären der Aufgabenstellung
    2. Beraten zum gesamten Leistungsbedarf
    3. Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl
    anderer an der Planung fachlich Beteiligter
    4. Zusammenfassen der Ergebnisse
    sind die Grundleistungen gemäß § 15 HOAI.
    Kann man auch in der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieuren) nachlesen.
    Mit freundlichen Grüßen
  3. HOAI: Prozentuale Aufgliederung der Leistungsphasen – Anhaltswerte

    Weitere Aufschlüsselung der LPAbk.'s
    Guten Tag. Es gibt Anhaltswerte zu der weiteren prozentualen Aufgliederung der Leistungsphasen. Diese sind in den Tabellen von Pott/Dahlhoff ausgewiesen (leider nur käuflich zu erwerben). Hierbei werden die Gesamtpunkte (z.B. 6 % bei LP 4) gemäß den in der HOAIAbk. genannten zugehörigen Grundleistungen aufgeschlüsselt (z.B. Erarbeiten der Vorlagen ..., Einreichen der Unterlagen ..., Vervollständigen ... usw.). mal im Internet suchen, vielleicht sind die irgendwo doch veröffentlicht.
  4. HOAI Leistungsphasen: Anhaltswerte ohne rechtliche Gültigkeit

    Nachtrag zu eben
    Noch etwas vergessen: Diese Werte haben keine rechtliche Gültigkeit. Sie dienen nur als Anhaltspunkt, da die HOAIAbk. in den Grundleistungen nur aufzählt, was "üblicherweise" zur Erfüllung des Werkvertrags erforderlich ist.
  5. HOAI Leistungsphasen: Anhaltswerte ohne rechtliche Gültigkeit

    Nachtrag zu eben
    Noch etwas vergessen: Diese Werte haben keine rechtliche Gültigkeit. Sie dienen nur als Anhaltspunkt, da die HOAIAbk. in den Grundleistungen nur aufzählt, was "üblicherweise" zur Erfüllung des Werkvertrags erforderlich ist.
  6. HOAI: Volle Berechnung LPH 1-4 trotz fehlender Punkte?

    voll anrechenbar?
    Würde gern bei LPH 1 bis 4 (27 % Gebäude; 34 % Freianlage) erfahren wie sie zusammensetzt, da mein Architekt mir dies als volle Leistung berechnet hat, obwohl nach meiner Meinung nicht alle Punkte abgearbeitet wurden.
  7. HOAI Leistungsphasen: Abrechnung Gebäude und Freianlagen

    Leistungsphasen  -  LPAbk. 1-4 und Freianlagen
    Hallo Herr Müller,
    sowie ich aus dem letzten Beitrag ersehe, haben Sie Ihren Architekten mit der Genehmigungsplanung beauftragt. Wenn Sie die Baugenehmigung erhalten haben sind alle Leistungen erbracht worden. Wobei natürlich die Leistungen für Gebäude nach § 15 + 16
    HOAI und die Freianlagen nach § 17 HOAIAbk. abgerechnet. § 18 HOAI besagt außerdem das Honoare für Grundleistungen für Gebäude und für Grundleistungen für Freianlagen getrennt zu berechnen sind.
    Eines würde mich aber trotzdem interessieren, welche Leistungen Sie (nach Ihrer Meinung) nicht bekommen haben.
    Mit freundlichen Grüßen
  8. Werkvertrag: Anforderungen und HOAI Leistungsphasen

    Schließe mich da an
    Sie haben einen Werkvertrag geschlossen. Wenn also das Werk den vereinbarten Anforderungen entspricht und Sie die LPAbk. 1-4 beauftragt haben, spielt es, streng genommen, keine Rolle, welche Arbeiten/Grundleistungen hierzu erforderlich waren.
  9. Architektenvertrag gescheitert: Eigenleistung vs. Finanzierung

    Architektenvertrag
    Zu einer Baugenehmigung kam es nicht.
    Grund: Eigenleistungen hat mein Architekt mit 50 % der Bausumme angesetzt, dadurch bekam ich keinen Kredit. Eigenkapital war 20 % der Bausumme.
    Außerdem hätte ich von drei Nachbarn keine Unterschriften bekommen. Frage ist, ob mein Architekt dies vorher klären sollen, bevor er diese Planung anstrebt!?
  10. HOAI: Nachbarzustimmung als Besondere Leistung

    Mitwirken bei der Beschaffung ...
    Mitwirken bei der Beschaffung der nachbarlichen Zustimmung ist gem. HOAIAbk. keine Grund- sondern Besondere Leistung, die beauftragt werden muss. Allerdings hätte Ihr Architekt Sie darauf hinweisen sollen, dass diese zur Genehmigung erforderlich sein können. Bzgl. Eigenleistung/Finanzierung: haben Sie dem Architekten gesagt, dass Sie 50 % Eigenleistung erbringen wollen/können?
  11. Architektenvertrag: Juristischer Beistand und Schlichtung empfohlen

    Architektenvertrag
    Hallo Herr Müller,
    wenn die Sache allerdings so aussieht, ist es wahrscheinlich angebracht sich juristischen Beistand zu suchen.
    Vielleicht geht ja noch etwas in einem Schlichtungsgespräch.
    Die Beibringung der Nachbarunterschriften ist Sache des Bauherrn.
    Mit freundlichen Grüßen
  12. HOAI Honorar: Anspruch bei erbrachter Leistung (LPH 1-4)

    Bemerkung zum Beitrag Nr. 5.
    Wenn der dem Architekten erteilte Auftrag lediglich die LP 1-4 umfasste und die Baugenehmigung erteilt wurde, hat der Architekt die von ihm geschuldete Leistung erbracht und 27 % des vollen Vomhundertsatzes verdient, ohne dass es noch darauf ankommt, ob er alle Leistungsmerkmale der einzelnen Leistungsphasen angearbeitet hat. Lediglich wenn er wesentliche (zentrale) Teilleistungen nicht erbracht hat, z.B. die Kostenberechnung weggelassen hat, kann es zu AbzAbk.ügen kommen. Korrekterweise sollte der Architekt in solchen Fällen den Vomhundertsatz der jeweiligen Leistungsphase schon von sich aus in der Honorarrechnung nicht voll ansetzen. Das gilt sinngemäß auch für die Leistungsphasen 5  -  8. Auch hier kommt es nicht darauf an, ob alle Teilleistungen aus den einzelnen Leistungsphasen abgearbeitet wurden, wenn der Erfolg eingetreten ist, d.h. das Bauvorhaben vollendet wurde. Dies wieder mit der Einschränkung, dass es wegen etwa nicht ausgeführter sog. "zentraler" Leistungen zu Honorarabschlägen kommen kann, die der Architekt seriöser Weise schon von sich aus in Form von nicht voll berechneten Vomhundertsätzen berücksichtigen sollte. Wenn er z.B. keine Ausführungspläne zeichnet kann er die LPAbk. 5 nicht gut mit 25 % ansetzen (was natürlich nicht vorkommt). Dass der Architekt mit dieser Einschränkung das volle Honorar verdient, auch wenn er nicht alle Teilleistungen der einzelnen Leistungsphasen erbracht hat, liegt an der Erfolgsbezogenheit des Architektenwerks. Wenn der Bauherr das von ihm gewünschte Haus erhalten hat, hat der Architekt den geschuldeten Erfolg erbracht, auch wenn er dabei für das konkrete Vorhaben "unwichtige" bzw. nicht erforderliche Teilleistungen quasi Übersprungen bzw. reduziert hat.
  13. Baugenehmigung abgelehnt: Firstrichtung als grobe Fahrlässigkeit?

    welche Baugenehmigung
    die Baugenehmigung wurde nicht erteilt, da der First nicht in vorgeschriebene Richtung zeigt (Freistellungsverfahren Augsburg BL Bayern)! Grobe Fahrlässigkeit oder? Alle Unterlagen waren vorhanden, genauer lesen wäre angebracht und das vom Dipl. Ing.
    Kann man Archititel kaufen ;)
  14. BGH Urteil: Honoraranspruch bei unvollständigen Grundleistungen

    Die Erfolgsbezogenheit ist
    laut neuerem BGH Urteil vom Tisch! Sobald ein Architekt nicht alle Grundleistungen vollständig erbracht hat, erlischt sein Anspruch auf volles Honorar!
    Schöne Grüße aus Bochum
  15. Bauplanung: Wo steht etwas zur Firstrichtung?

    Firstrichtung?
    Hallo zusammen,
    kann mir jemand sagen, wo das mit der Firstrichtung steht.
    Bis jetzt wurde nur über Leitungsphasen geredet.
    Mit freundlichent Grüßen
  16. Info: BGH Urteil zum Honoraranspruch bei Architektenleistungen

    Zur Info
    zum BGH Urteil aus meinem vorstehenden Beitrag:
    Entscheidung v. 24.06.04, AZ VII 259/02,1640 ff. = NJW 2004,2588f. Kommentar von RA Dr. Sangenstedt in dib 12/04
    Schöne Grüße aus Bochum
  17. Bauplanung: Vorgaben, Firstrichtung und Bebauungsplan-Konformität

    bisherige aussagen:
    bisherige aussagen:
    • Bauherr Müller beauftragt Architekten Leistungsphase 1 (lph 1)-4
    • das Grundstück unterliegt einem b-PlanAbk.
    • Müller hat 20 % der benötigten Finanzierungssumme als eigenkapital zur Verfügung
    • ein kreditantrag wurde abgelehnt (oder mehrere?)

    so, nun geht das spekulieren los :-). was waren die vorgaben des Bauherren? warum plante der Architekt eine andere Firstrichtung als im Bebauungsplan angegeben? welcher (vom Bebauungsplan abweichenden) Bebauung hätten die Nachbarn zugestimmt? würden die Nachbarn einer (vom Bebauungsplan abweichenden) Bebauung auch zustimmen, wenn keine Pläne vorhanden sind? was hätten die Nachbarn unterschreiben sollen und warum? wurde die Planung den Nachbarn tatsächlich vorgelegt? wurde der Bauantrag bei der unteren Bauaufsichtsbehörde eingereicht? hat der Architekt Bauherr Müller auf evtl. Probleme bzgl. der Bebauungsplan-Konformität der Planung hingewiesen? wie kommt der Architekt auf 50 % Eigenleistung? was geht den Architekten der kreditantrag des Bauherren an? wie hat der Architekt abgerechnet?
    ps: die Frage war ja im wesentlichen beantwortet ... ;-)
    schöne Grüße

  18. Architektenleistungen: Werkleistung und Erfolgsverantwortung

    hier geht es aber schön durcheinander!
    Architektenleistungen sind Werkleitungen.
    der Architekt schuldet den Erfolg! wenn die g. Planung nicht genehmigt werden kann, bekommt er mehrere Chancen, sein Werk nachzubessern.
    die HOAIAbk. ist kein Leistungskatalog aus dem man aussuchen kann.
    die Gerichte entscheiden zwar seit kurzem auch mal in diese Richtung aber nicht so, dass einen eindeutige Rechtsprechung abgeleitet werden könnte.
    ein Architekt, der 50 proz Eigenleistung ansetzt, dem ist schlicht nicht zu helfen! einem Bauherren übrigens auch nicht! rechne er doch mal nüchtern 150.000 € fividiert durch 25 € (produktiver ist kein Bauherr alleine auf seiner Baustelle) ergibt 6.000 Stunden. bei vollzeit eigenleister dividiert durch 160 Stunden pro Monat ergibt 37,5 Monate oder gute drei Jahre. gibt es das noch? fulltime Eigenleistung drei Jahre?
    zur Ausgangsfrage steht bei beyer: planen nach HOAI einiges. nur ist das hier völlig ohne belang!
    der Architekt haftet (gottseidank) nicht für die Kreditwürdigkeit seines clienten!
  19. Architektenplanung: Nachbarzustimmung und Verzögerungen

    Ergänzung!
    ob ein Nachbar unterschreibt ist dem Architekten völlig egal, oder fast egal. fast nur, wenn ich ihn wegen Dienstbarkeiten etc. brauche.
    ansonsten plant der Architekt nach gültigem recht. wenn dann eine Verzögerung wegen nachbarkasperle eintritt ist das niemals sein Ding.
  20. Eigenleistung: Stundensatz vs. Profi-Handwerker – Finanzierung

    @ Herr Blücher
    da hast Du es in der Berechnung der Stunden aber gut gemeint mit dem Bauherrn. Da diese, in der Regel, KEINE Profis sind, würde ich nicht davon ausgehen, dass die Bauherren so schnell wie die gelernten (und meist ausgebildeten) Handwerker sind. (Schon gar nicht, wenn sie nebenher in einem Forum nach dem Wie_denn_wo_denn_was_denn fragen müssen).
    Mein Ansatz daher als Finanzierungs-Fuzzi: Schwarzarbeiterlohn PLUS mind. 50 %.
    Aber, korrekt, mit Deinem Argument und der Vorgehensweise, habe ich schon vielen "Profi-Bauherren" die Augen geöffnet und auf den Boden der Tatsachen zurück geholt. Und damit Nachfinanzierungen vermieden.
    Gruß
    Klaus
  21. HOAI Vergütung: Kein Anspruch bei fehlerhaften Bauplänen

    Pokerspiel!
    wenn der Architekt die Baupläne nicht lesen kann (siehe Firstrichtung => ist vorgeschrieben!), dann hat er keinen Erfolg gehabt, somit kein Anspruch auf HOAIAbk. Vergütung.
    50 % der Eigenleistung ist schon heftig, keiner Bank würde sich da auf so was einlassen, auch nicht, wenn der Architekt eine Berufshaftpflichtversicherung der Bank vorlegt.
  22. Eigenleistung: Architekt, Bauherr und Kostenschätzung

    von wem kommen denn die 50 %
    wenn nicht vom Bauherren? was soll der Architekt denn machen, wenn der Bauherr ihm erklärt "ich mache ein Jahr sabbat und erstelle das Haus mit zwei kumpeln zu 80 % selbst! "?
    letztendlich hat der Architekt mit der Eigenleistung nichts zu tun. die Kostenschätzung beruht auf den Summen, die ein Unternehmer bekommen würde. die Eigenleistung muss der Bauherr schon selbst einschätzen, der Architekt kann ihm da nur beratend zur Seite stehen.
    Firstrichtung: warum sollte der Architekt von sich aus bzw. ohne Absprache mit dem Bauherren die Firstrichtung entgegen den Festsetzungen des b-Planes planen? da muss doch der Wunsch des Bauherren im Raum stehen, oder? dann kann eine Befreiung beantragt werden. das Risiko einer Ablehnung (z.B. weil Nachbarn nicht unterschreiben wollen) sollte dem mündigen Bauherren bewusst sein. der Architekt wird sie sicherlich darauf aufmerksam gemacht haben?!
    fragen:
    wie ist die gesamte Sache denn nun abgelaufen?
    wurde der Bauantrag eingereicht?
    wer ist auf die Idee gekommen, die Firstrichtung in entsprechender weise zu planen?
    ihre Aussage: "wenn der Architekt die Baupläne nicht lesen kann (siehe Firstrichtung => ist vorgeschrieben!), dann hat er keinen Erfolg gehabt, somit kein Anspruch auf HOAIAbk. Vergütung. " mag ihnen ja ganz gut passen, ist aber nur die eine Seite der medaille. der Architekt sagt vielleicht. " der Bauherr wollte das so. Ich habe deshalb den Befreiungsantrag und die Nachbarbeteiligung vorgeschlage und der Bauherr stimmte diesem vorgehen zu". auch wenn der Antrag auf Dispens dann keinen Erfolg hatte, der honoraranspruch des Architekten besteht dennoch. bevor nicht die ganze Geschichte auf dem Tisch liegt, kann ihnen hier wahrscheinlich keiner weiterhelfen.
    schöne Grüße
  23. Bauplanung: Risiken bei Abweichungen und Eigenleistungen

    und wenn das wörtchen wenn nicht wär..
    ja wenn der Architekt sich schriftlich rückversichert hat, und dem Bauherrn die Risiken seines vorgehens bzgl. Firstdrehung verklickert hat etc. ... es gibt durchaus da Gegenteil! so nach dem Motto machmer mal! und wenn es nicht klappt zahlt der Bauherr. das gibt es schon!
    wie soll denn ein bh Eigenleistungen einschätzen? wenn er kein Vermögen vorweisen kann und in erster Linie auf seine "muskelhypothek" zurückgreifen kann wer könnte ihn da besser beraten als der universaldilletant Architekt? wer denn? es wird wieder langtextig archiverkrampft!
  24. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026
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    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026

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    HOAI Leistungsphasen: Aufschlüsselung und Honoraransprüche in der Bauplanung

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die prozentuale Zusammensetzung der HOAIAbk. Leistungsphasen (LPH), insbesondere wie Architekten ihr Honorar abrechnen, wenn nicht alle Grundleistungen vollständig erbracht wurden. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf den Risiken und Verantwortlichkeiten bei Eigenleistungen des Bauherrn und der Bedeutung der Einhaltung von Bebauungsplänen.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut BGH Urteil erlischt der Anspruch auf volles Honorar, wenn ein Architekt nicht alle Grundleistungen vollständig erbracht hat (siehe BGH Urteil: Honoraranspruch bei unvollständigen Grundleistungen). Dies ist besonders relevant bei der Abrechnung der LPH 1-4.

    ✅ Zusatzinfo: Die prozentuale Aufgliederung der Leistungsphasen kann aus Tabellen von Pott/Dahlhoff entnommen werden, diese Werte haben jedoch keine rechtliche Gültigkeit (siehe HOAI: Prozentuale Aufgliederung der Leistungsphasen – Anhaltswerte). Sie dienen lediglich als Anhaltspunkt.

    Die Frage nach der Verantwortlichkeit bei einer abgelehnten Baugenehmigung aufgrund einer fehlerhaften Firstrichtung wird diskutiert. Hierbei wird die Einhaltung des Bebauungsplans und die Rolle des Architekten bei der Planung thematisiert (siehe Baugenehmigung abgelehnt: Firstrichtung als grobe Fahrlässigkeit?). Die Notwendigkeit einer juristischen Beratung im Streitfall wird ebenfalls angesprochen (siehe Architektenvertrag: Juristischer Beistand und Schlichtung empfohlen).

    Die Einbeziehung von Eigenleistungen des Bauherrn in die Finanzierungsplanung birgt Risiken. Eine zu hohe Eigenleistung kann zur Ablehnung des Kreditantrags führen (siehe Architektenvertrag gescheitert: Eigenleistung vs. Finanzierung). Die korrekte Einschätzung der Eigenleistung obliegt dem Bauherrn, während der Architekt die Kostenschätzung auf Basis von Unternehmerleistungen erstellt (siehe Eigenleistung: Architekt, Bauherr und Kostenschätzung).

    👉 Handlungsempfehlung: Bauherren sollten sich vorab rechtlich beraten lassen und die Risiken von Eigenleistungen und Planungsabweichungen mit dem Architekten schriftlich fixieren. Architekten sollten auf die Einhaltung des Bebauungsplans achten und Bauherren auf mögliche Probleme hinweisen. Weitere Informationen zur Honorarordnung finden sich in HOAI Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung nach § 15.

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