Brauche wir die Leistungsphase 9 nach HOAI
BAU-Forum: Architekt / Architektur

Brauche wir die Leistungsphase 9 nach HOAI

Hallo an alle erst einmal,
bisher war ich nur ein aufmerksamer Leser dieses Forums und habe auch schon jede Menge wertvoller Hinweise erhalten.
Nachdem wir uns nun entschlossen haben, unsere Doppelhaushälfte nicht über einen Generalunternehmer oder Bauträger erstellen zu lassen, sondern uns für einen Bau mit Architekten entschlossen haben (Entschluss entstand durch das Lesen vieler Beiträge hier im Forum und auch in anderen Foren) haben wir wohl nun auch den Architekten unseres Vertrauens gefunden, mit dem wir unser Bauvorhaben jetzt beginnen wollen.
Der von uns gewählte Architekt soll für das Bauvorhaben über alle Leistungsphasen der HOAIAbk. beauftragt werden. Nun hat 'unser' Architekt uns angeboten, nur für die Leistungsphasen 1-8 tätig zu werden und die Leistungsphase 9 in seinem Angebot außen vor gelassen mit der Begründung, er stünde auch ohne Beauftragung der Leistungsphase 9 uns nach Abschluss des Bauvorhabens für Mängelbeseitigung zur Verfügung und wäre ja sowieso 5 Jahre in der Haftung und somit bei eventuellen Mängeln in der Pflicht. Nachdem ich mir nun seine Argumente angehört habe, bin ich mir etwas unsicher, ob wir auf die Leistungsphase 9 nach HOAI bestehen sollen oder nicht, vor allem auch unter dem Aspekt, das es dabei um eine 'Einsparung' in Höhe von 623 € geht, die ja nun nicht allzu hoch ist.
Welche Nachteile können uns entstehen, wenn der Architekt nicht mit der Leistungsphase 9 beauftragt wird?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antworten
Axel Berghaus
  • Name:
  • Axel Berghaus
  1. umsichtiger Architekt

    Foto von Dipl.-Ing. univ. Bruno Stubenrauch

    Der Architekt versucht, sich vor den unabsehbaren Folgen einer auf 10 Jahre ab Bauende verlängerten Gewährleistung zu schützen. Die Rechtsprechung ist nämlich so Architektenfeindlich, dass bei Übernahme der LPh 9 mit einiger Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass der Architekt für Baufehler von Firmen auch nach Ablauf deren Gewährleistungsfristen haften muss. Es ist umstritten, ob der Ausschluss einer solchen Gewährleistung wirksam möglich ist, siehe Links. Die Haftpflichtversicherung hilft wenig, da ein Selbstbehalt von mindestens 2.500 € besteht und zusätzlich eine Rückstufung erfolgt wie bei der Kfz-Versicherung. Bei Versicherungswechsel kann sogar eine Lücke entstehen, da Altfälle oft nur 5 Jahre weiterversichert sind. Die Haftungsrisiken der LPh 9 sind also so hoch, dass die Vergütung in keiner vernünftigen Relation dazu steht. Außerdem ist es tatsächlich so, dass der Architekt, weil man ihn in die gesamtschuldnerische Haftung für alle Bauleistungen ziehen kann, 5 Jahre allen Mängeln nachgehen muss ohne dass die LPh 9 beauftragt ist.
    Zu den Grundleistungen der LPh 9 HOAIAbk. gehört:
    1. Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche gegenüber den bauausführenden Unternehmen
    2. Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Bauleistungen auftreten
    3. Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen
    4. Systematische Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts

    Anspruch auf Punkt 2 (der gravierendste Punkt) haben Sie wegen der gesamtschuldnerischen Haftung des Architekten sowieso.
    Punkt 4 ist weitestgehend durch LPh 8 abgedeckt. Zu den Grundleistungen der LPh 8 gehört nämlich:

    • Kostenfeststellung nach DINAbk. 276
    • Übergabe des Objekts einschließlich Zusammenstellung und Übergabe der erforderlichen Unterlagen, zum Beispiel Bedienungsanleitungen, Prüfprotokolle (ein Anspruch auf Herausgabe einer Fertigung aller Unterlagen besteht nach BGBAbk. und herrschender Rechtsprechung sowieso)
    • Auflisten der Gewährleistungsfristen

    Punkt 1 können Sie ggf. später nach Zeitaufwand beauftragen, auch an jemand anderen. Punkt 3 ist eine Kleinigkeit, die sich nach Abarbeiten des Punktes 1 von selbst ergibt (Rückgabe von Bürgschaften an die Firmen bzw. Auszahlung von Resteinbehalten, wenn die Begehung keine Mängel ergeben hat).

  2. Hallo Herr Stubenrauch vielen Dank für Ihre ausführliche ...

    Hallo Herr Stubenrauch,
    vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Ihre Antwort bestärkt mich in der Ansicht, das eine Nichtbeauftragung der LPh 9 nach HOAIAbk. keine direkten Nachteile für uns nach sich zieht, sondern wir nur dem Architekten 'entgegenkommen'. Wir beabsichtigen nicht, die Gewährleistungsphase über die 5 Jahre zu Ungunsten des Architekten zu verlängern und werden also die LPh 9 nun wohl nicht beauftragen.
    Nochmals vielen Dank für Ihre Antwort.
    Viele Grüße und einen 'guten Rutsch' ins neue Jahr.
    Axel Berghaus

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