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Kündigung des Architektenvertrages durch den Architekten
BAU-Forum: Architekt / Architektur

Kündigung des Architektenvertrages durch den Architekten

Guten Tag,
Ich bin ein noch junger Architekt und habe Ende letzten Jahres ein
Einfamilienwohnhaus in Holzbauweise errichtet. Die Bauherren waren von Anfang an begeistert. Das blieb auch bis Fertigstellung so. Jetzt gibt es folgendes Problem:
Private Probleme der Bauherren kurz nach Einzug ließen unser gutes Verhältnis zunehmens vereisen. Der Einzug erfolgte im September 2002. Bis dato waren alle Gewerke bis auf Zimmermannsarbeiten abgeschlossen und Schlussrechnugen bezahlt. Der Zimmermann hat seine Schlussrechnung Ende Dez. 02 gestellt. Allerdings waren noch Restarbeiten an der Holzfassade zu erledigen. Die Rechnung ging nur an den Bauherren. Da der Bauherr schon während der Bauausführung mit dem Zimmermann unzufrieden war, beschloss er die Rechnung nicht zu bezahlen. Dies erfuhr ich allerdings erst Ende Januar 2003 von ihm.
ich habe den Bauherren unmittelbar darauf schriftlich auf die einzuleitenden Schritte nach VOBAbk. hingewiesen (Fristsetzung der Mängelbeseitigung / Restarbeiten  -  Kündigung des Vertrages  -  Behebung durch Dritten auf Kosten der Baufirma). Der Bauherr hat sich seit dem nur noch einmal mit einem Fax gemeldet, ich brauche mich bezüglich der Zimmermannsarbeiten um nichts mehr zu kümmern.
Ich habe mein Schreiben bezüglich der Vorgehensweise nochmal dem Bauherren zukommen lassen.
Ich habe jetzt vor wenigen Wochen eine Zwischenrechnung an den Bauherrn gestellt (laut Architektenvertrag HOAIAbk.) mit einer noch ausstehenden Restsumme für den Sicherheitseinbehalt und die noch ausstehende Rechnungsprüfung des Zimmermannes.
Jetzt meine Frage:
Ich habe das Gefühl mein noch ausstehndes Honorar wird vom Bauherren nicht bezahlt. Kann ich den Architektenvertrag kündigen? (Fristsetzung Bauherr zur Stellungnahme). Bzw kann ich mein Honorar überhaupt einklagen und wann?
Würde mich über eine Antwort freuen. Danke
  • Name:
  • Steffen Huss
  1. warum kündigen?

    Ihr Auftrag ist abgeschlossen und kann schlussgerechnet werden.
    Also ist der Vertrag erfüllt.
    Wenn der Bauherr eine Rechnung selbst prüft, geht er ein Risiko ein und Sie haben eventuelle Mehrforderungen bei Aufwand.
    Wenn Sie kündigen, wird der Bauherr das Architektenhonorar kürzen, warum also diesen Vorteil gewähren?
    Entweder der Bauherr zahlt den Vertragspreis oder Sie klagen.
    • Name:
    • Herr Klaus
  2. Wie kann ich klagen?

    Vielen Dank für die Antwort.
    Ich habe vor 4 Wochen eine Zahlungserinnerung betreffend meiner Zwischenrechnung an den Bauherren geschickt. Seitdem ist noch nichts passiert. Wie kann ich die Summe denn rechtens einklagen, bzw. in welchem Zeitraum?
  3. Sie müssen mahnen ...

    und mahnen können Sie nur mittels Mahnbescheid (auch wenn Sie auf Ihre Erinnerungen "Mahnung" schreiben bleibt es immer nur eine Erinnerung).
    Höflich wäre erinnern, nochmal erinnern mit Androhung des Mahnverfahrens, Mahnbescheid. ach so, die Erinnerungen, natürlich immer mit Fristsetzung, bspw. zwei Wochen.
    Wird dem Mahnbescheid widersprochen, geht's automatisch auf's Gericht. Wird nicht widersprochen können Sie vollstrecken lassen.
    Aber: Ich habe keine Ahnung von diesen Dingen, dafür gibt's Leute die sich mit sowas auskennen, den RA.
    Mein Vorschlag: Nach erfolgloser Androhung des Mahnverfahrens zum RA und einen Mahnbescheid erstellen lassen (kost nicht viel).
    Danach sehen Sie was passiert.
    • Name:
    • Herr Ber-180-Sob
  4. automatisch in Verzug nach 30 Tagen

    Architektenleistung sind wie Bauleistungen bei Nichtzahlung automatisch nach 30 Tagen in Verzug, d.h. wenn der Termin der Fälligkeit feststeht am 31. Tag Mahnbescheid per Anwalt (nie über Inkassofirma)
    Der Schuldner muss alle Kosten tragen einschl. der Verzinsung.
    Ein Problem könnte nur bestehen wenn Mängel und Einbehalte geltend gemacht werden.
    Vorteilhaft ist ein Protokoll über den Projektschluss.
    • Name:
    • Herr Klaus
  5. Hier kein Mahnverfahren..

    Ich würde Ihnen in diesem Fall von einem Mahnverfahren abraten. Der Bauherr wird einen Mahnbescheid vermutlich nicht hinnehmen und dann kommt es sowieso zum Klageverfahren.
    Mit Ihrer Mahnung haben Sie den Bauherrn in Verzug gesetzt, d.h. Sie haben in jedem Fall bereits Anspruch auf Verzugszinsen. Gehen Sie nun zum nächsten Schritt über, erinnern Sie mit zweiwöchiger Frist nochmals an die Zahlung und kündigen Sie an, dass im Falle der Nichtzahlung Klage erhoben wird. Und , wenn dann immer noch keine Reaktion erfolgt, dann gehen Sie zum Anwalt.
  6. Das Vorgehen mal nachschauen bei

    Effektives Mahnwese im u.a. Link
    • Name:
    • Herr Ber-180-Sob
  7. Fachfrau

    Foto von Lieselotte Tussing

    Herr Huss, nur zur Info: Frau Grimm ist Anwältin. Ich würde also eher auf sie hören ...
    • Name:
  8. Projektabschluss einfordern

    Erst mal vielen Dank für die zahlreichen und hilfreichen Tipps.
    Ich sehe trotz klar definierter Schritte trotzdem noch ein Problem:
    Das Projekt ist ja immer noch nicht vollständig abgeschlossen, d.h. es muss die Schlussrechnung des Zimmermannes geprüft werden. Auf meine Schreiben hin mit der Ansage eines Projektabschlusses haben sich die Bauherren bis heute nicht gemeldet. Ich habe eigentlich die Nase voll und das liebste wäre mir den Vertrag zu kündigen, die Zwischenrechnung einzuklagen und auf die letzte Rechnungssumme (400.-) zu verzichten. Kann ich denn kündigen? Gründe liegen doch vor? Oder kann ich einen Projektabschluss einfordern?
  9. ich würde

    mir die Rechnung von der Firma schicken lassen, prüfen und an den Bauherren schicken, und am besten gleich die Honorarschlussrechnung mit dabei. fertig. warum auf den noch ausstehenden Betrag verzichten, wenn das Projekt abgeschlossen ist und sie evtl. sowieso klagen müssen? was Frau grimm geschrieben hat, ist völlig korrekt und so würde ich auch vorgehen. man sollte sich in diesem falle nicht die Butter vom Brot nehmen lassen, das Verhalten der Bauherren spricht eigentlich bände (Geld verdienen durch nichtbezahlen und aussitzen?!)
    ps: achten sie darauf, das sie ihre Honorarrechnung so aufstellen, das sie auch prüffähig ist. schöne Grüße
    • Name:
    • Herr Rossi
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