Sieht aus, als würde es jetzt ernst. Die Novelle der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) tritt am 22. März 2010 in Kraft.
Feststoffmessung nach 1. BImSchV (2010): Änderungen, Fristen & Messmethoden?
BAU-Forum: Nutzung alternativer Energieformen
Feststoffmessung nach 1. BImSchV (2010): Änderungen, Fristen & Messmethoden?
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Die Novelle der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) vom 22. März 2010 hat Änderungen hinsichtlich der Feststoffmessung mit sich gebracht. Betreiber von Feuerungsanlagen sind verpflichtet, die Emissionen, insbesondere Feststoffe, gemäß den Vorgaben der Verordnung zu überwachen und einzuhalten.
Wichtig ist, dass die Messungen von qualifiziertem Personal mit geeigneten Messmethoden durchgeführt werden. Die Ergebnisse müssen dokumentiert und den zuständigen Behörden auf Verlangen vorgelegt werden.
Die Einhaltung der Grenzwerte für Feststoffemissionen ist entscheidend für den Schutz der Luftqualität und die Vermeidung von Umweltbelastungen. 🔴 Eine Überschreitung der Grenzwerte kann zu Bußgeldern und weiteren Sanktionen führen.
👉 Handlungsempfehlung: Informieren Sie sich detailliert über die spezifischen Anforderungen der 1. BImSchV und beauftragen Sie ein akkreditiertes Messinstitut mit der Durchführung der Feststoffmessung.
📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt
- 1. BImSchV
- Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen) regelt die Anforderungen an Feuerungsanlagen hinsichtlich Emissionen und Immissionen. Verwandte Begriffe: BImSchG, Immissionsschutz, Feuerungsanlagen.
- Feststoffmessung
- Die Feststoffmessung dient der Bestimmung der Konzentration von festen Partikeln (Staub) in den Abgasen von Feuerungsanlagen. Verwandte Begriffe: Staubemissionen, Partikelmessung, Abgasanalyse.
- Feuerungsanlage
- Eine Feuerungsanlage ist eine Anlage zur Verbrennung von Brennstoffen zur Erzeugung von Wärme oder Energie. Verwandte Begriffe: Heizungsanlage, Verbrennungsanlage, Kesselanlage.
- Emissionen
- Emissionen sind die von einer Anlage abgegebenen Luftverunreinigungen, wie z.B. Staub, Gase oder Gerüche. Verwandte Begriffe: Immissionen, Luftschadstoffe, Abgase.
- Grenzwerte
- Grenzwerte sind die maximal zulässigen Konzentrationen von Schadstoffen in Emissionen oder Immissionen. Verwandte Begriffe: Immissionsgrenzwerte, Emissionsgrenzwerte, Richtwerte.
- Akkreditierung
- Die Akkreditierung ist die formelle Anerkennung der Kompetenz einer Stelle zur Durchführung bestimmter Aufgaben, wie z.B. Messungen oder Prüfungen. Verwandte Begriffe: Zertifizierung, Qualitätsmanagement, Normen.
- Immissionsschutz
- Der Immissionsschutz umfasst alle Maßnahmen zur Verhinderung oder Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Lärm oder Erschütterungen. Verwandte Begriffe: Umweltschutz, Luftreinhaltung, Lärmschutz.
❓ Häufige Fragen (FAQ)
- Was ist die 1. BImSchV?
Die 1. BImSchV ist die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen. Sie regelt die Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die Überwachung von Feuerungsanlagen, um schädliche Umwelteinwirkungen zu minimieren. - Welche Feuerungsanlagen fallen unter die 1. BImSchV?
Die Verordnung gilt für Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von weniger als 1 Megawatt, die beispielsweise mit Holz, Kohle, Öl oder Gas betrieben werden. - Was sind die wichtigsten Anforderungen der 1. BImSchV bezüglich Feststoffmessung?
Die wichtigsten Anforderungen umfassen die regelmäßige Überprüfung der Emissionen, insbesondere von Feststoffen, die Einhaltung der vorgegebenen Grenzwerte und die Dokumentation der Messergebnisse. - Wie oft müssen Feststoffmessungen durchgeführt werden?
Die Häufigkeit der Messungen hängt von der Art und Größe der Feuerungsanlage ab. Die genauen Intervalle sind in der 1. BImSchV festgelegt. - Wer darf Feststoffmessungen durchführen?
Feststoffmessungen dürfen nur von qualifizierten und akkreditierten Messinstituten durchgeführt werden, die über die notwendige Ausrüstung und das Fachpersonal verfügen. - Was passiert, wenn die Grenzwerte für Feststoffe überschritten werden?
Bei Überschreitung der Grenzwerte müssen Maßnahmen zur Reduzierung der Emissionen ergriffen werden. Dies kann die Optimierung der Verbrennung, die Installation von Filtern oder die Stilllegung der Anlage umfassen. - Wo finde ich die aktuellen Grenzwerte für Feststoffemissionen?
Die aktuellen Grenzwerte sind in der 1. BImSchV und den zugehörigen technischen Regeln und Richtlinien festgelegt. - Welche Konsequenzen hat die Nichteinhaltung der 1. BImSchV?
Die Nichteinhaltung der 1. BImSchV kann zu Bußgeldern, Anordnungen zur Nachrüstung oder sogar zur Stilllegung der Feuerungsanlage führen.
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1. BImSchV Novelle: Staubmessung bei Pelletanlagen – Probleme!
Die 1, BImSchV tritt in Kraft - aber es geht weiter (Quelle: Pellets Magazin 01/2010)
Hallo Herr Kinzkofer,
ich hoffe Ihr Hargassner Kessel läuft noch genauso gut wie meine ETA
Es sind ja nun ca. 6 Jahre her, seit hier auf BAU.DE zum Thema Pellets das erste Mal diskutierten.
Tatsächlich tritt die novellierte 1. BImSchV nun in Kraft. Voller handwerklicher Fehler - bei Pellets sind die regelmäßigen Staubmessungen sicher das größte Problem, weil dadurch der Betrieb eines Pelletskessel sich im Vergleich zu fossilen Energien verteuert. Man hätte - wenn schon reglemässige Messungen gewollt sind - besser CO gemessen. Damit hätte man auch sicher stellen können, dass die Kessel im optimalen Betriebspunkt laufen. Die Messung wäre aber deutlich billiger geworden. Das wurde ja schon auf vielen Foren hinlänglich diskutiert.
Ein weiterer Fehler ist einfach das Timing der Novelle. Die folgenden Informationen habe ich dem "Pellets"-Magazin 01/2010 entnommen, das wie immer gut informiert ist ("Eine unendliche Geschichte geht weiter", S. 34 ff.).
- Bis Ende 2010 ist mit einer EU-Regelung zu errechnen, die erheblichen Einfluss auf die eben novellierte 1. BImSchV haben könnte. Es handelt sich dabei um die Rahmenrichtlinie 2005/32/EGAbk., die auch als "Ökodesign-Richtlinie", Energiebetriebene-Produkte-Richtlinie / EbPRL" oder "Richtlinie für Enegy using Products / EuP-Richtlinie bekannt ist. Diese Richtlinie war dem Umweltbundesamt natürlich bekannt: Man findet im Netz auch einen Artikel von Anja Behnke, die ja eine Mitautorin des UBA bei der BImSchV-Novelle war:
- Web-Link
Die Arbeit an der Ökodesign-Richtlinie wurde 2005 begonnen. Es ist mir daher ein völliges Rätsel, warum man mit der BImSchV Novelle nicht gewartet hat, bis man sicher war, dass man damit kein EU Verordnung bricht. Die Ökodesign-Richtlinie soll wohl so wirken, dass Produkte, die ihr entsprechen, eine CEAbk.-Kennzeichnung erhalten und europaweit verkauft und betrieben werden können. Die Ökodesign Richtlinie ist recht allgemein, sie ist unter anderem für das erfolgte Verbot von Glühbirnen verantwortlich. Ihre Anwendung auf Festbrennstoff-Kleinfeuerungsanlagen wird durch eine eigene Regelung festgesetzt, an der seit 2007 länderübergreifend gearbeitet wird: Der "Lot 15 - Solid Fuel Small Combustion Installations". Hier werden - analog zur 1. BImSchV - Anforderungen an die Energieeffizienz neuer Geräte und vor allem an die Emission von Schadstoffen festgelegt. Der derzeitige Zeitplan sieht vor, dass auf Basis dieser EU-Verordnung voraussichtlich Ende 2010 eine Durchführungsmaßnahme für Festbrennstoff-Kleinfeuerungsanlagen erlassen wird. Sie wird für alle EU Staaten unmittelbar gültig sein, d.h. sie hat Vorrang vor nationalem Rechte, sprich der 1. BImSchv.
- Für alle Pelletskesselbesitzer ist nun interessant, wo denn nun die EU Ökodesign Richtlinie die 1. BImSchV verändern wird:
Anja Behnke vom UBA geht davon aus, dass diese Verordnung die in der 1. BImSchV festgesetzten Grenzwerte ersetzen wird. Es könnte auch Auswirkungen auf die Übergangsregelungen und die Festsetzungen zur Anlagenüberwachung geben. Ob die neue Regelung nun strenger oder schwächer wird, ist derzeit unklar.
- Es ist jedoch nicht so, dass durch die EU-Richtlinie die ganze BImSchV außer Kraft gesetzt wird. Die EU Richtlinie regelt das Inverkehrbringen neuer Anlagen mit CE Zeichen. Diese Anlagen oder deren Betrieb darf nicht durch eine nationale Regelung verboten sein. Es ist aber durchaus erlaubt, nationale Verordnungen für den Betrieb zu erlassen.
- Im Klartext heißt das wohl, dass Deutschland an seiner regelmäßigen teuren Pflicht zur zweijährigen Staubmessungen festhalten darf, solange die geforderten Grenzwerte nicht tiefer ausfallen als sie in der EU-Richtlinie festgesetzt sind.
Es bleibt also spannend
Viele Grüße,
Thomas Walter
PS: Wer Lust hat sich einzulesen: Unten sind ein paar Links -
Feinstaub: EU-Kesselrichtlinie vs. 1. BImSchV – Unterschiede!
Danke für die Infos
Wäre dann wohl die Analogie zur EU-Kesselwirkungsgradrichtlinie für Öl und Gas, die ja via EnEVAbk. für die Inbetriebnahme Bedingung sind.
Zwischen "mit Laborwerten" Verkaufen/In Betrieb nehmen und Betrieb besteht aber offensichtlich ein Unterschied (*) - schließlich werden auch Öl & Gas weiterhin gemesssen
- = s.a. Schornsteinfeger-Messergebnisse in der MAP-Evaluierung durch TFZ - Bericht #21
- http://www.tfz.bayern.de/sonstiges/15951/
Dieselben hatten ja auch mal ein kostengünstiges Feinstaub -Messverfahren vorgestellt
"Vereinfachte Überwachung der Staubemissionen bei Holz-Kleinfeuerungsanlagen (Delta-p-Methode) "soviel ich weiß steht immer noch nicht fest, woie überhaupt gemessen werden soll ...
-
Feststoffmessung: Differenzdruck statt gravimetrisch – Neue Methode?
Neue Messmethode
Hallo Herr Knoll,- die Staubmessung mittels Differenzdruck statt gravimetrisch ist ein interessanter Ansatz. Bis zur Serienreife wird es aber wohl noch ein bisschen dauern, wenn man sich die Zusammenfassung mal durchliest. Das ist alles noch sehr vage.
- Mein Kessel ist 2002 in Betrieb gegangen.
Die Regelung sagt, dass mir 31.12.2009 der Schornsteinfeger mitteilen muss, wann mein Kessel die Werte einhalten muss. Da ich die BImSchV auch ohne ihn lesen kann, ist das der 1.1.2019.
D.h. bis zum 1.1.2019 werde ich ihn auch nicht messen lassen.- Die EU Verordnung setzt die Grenzwerte für die Prüfstandmessung fest. Die neue BImSchV setzt die Grenzwerte für die regelmäßige Überwachung fest.
Ich würde sagen, wenn beide Verordnungen die gleichen Grenzwerte besitzen, könnte man gegen die BImSchV eventuell klagen: Da davon auszugehen ist, dass im realen Betrieb schlechtere Werte als auf dem Prüfstand auftreten, würde die BImSchV den Betrieb CEAbk. zugelassener Kessel unterbinden. Das aber ist unzulässig. Warten wir's ab ...
Viele Grüße,
Thomas Walter -
1. BImSchV: Feinstaubmessung erst bei Grenzwert-Auflage Pflicht!
Danke
@Herr Walter: Danke für die Fakten und Hintergründe!
Ich hatte den Artikel im Pellets Magazin zwar gelesen, doch was da stand, war mir zu wenig konkret. Daher meine Nachfrage hier im Forum.
Ich schließe mich Ihrer Sichtweise an, dass nämlich solange eine Feinstaubmessung an meinem Kessel keine Pflicht sein kann, wie mir die Einhaltung der Grenzwerte noch nicht zwingend auferlegt ist.
Im Klartext:
Da Ihr Kessel 2002 in Betrieb gegangen ist und meiner im Sommer 2004 (also vor dem 01.01.2005), muss bei beiden erst bis zum 01.01.2019 bekannt sein (also gemessen werden), wie hoch der Feinstaubgehalt im Abgas ist.
Ansonsten wäre eine Messung schon bis zum 01.01.2015 fällig (bei Inbetriebnahme vor dem 01.01.1995). Oder aber erst bis zum 01.01.2025 (Inbetriebnahme zwischen 2005 und Inkrafttreten der neuen BImSchV am 22. März 2010).
Hinweis: Dies ist keine Rechtberatung, sondern eine Darstellung dessen, wie ich den Gesetzestext lese und interpretiere (auf Seite 14 unten, ich hänge den Link nochmal an).
In der Tat, es bleibt spannend.
-
1. BImSchV Novelle: Übergangsfristen & EU-Richtlinien-Ausblick
So ist es
Genau, so ist das wohl nach § 25 (1): Vor 2019 muss man keinen Schornsteinfeger bei sich messen lassen, wenn der Kessel zw. 1.1.94 u. 31.12.04 in Betrieb genommen wurde.
Und zu diesem Zeitpunkt sind die derzeit in der Novelle zur 1. BImSchV genannten Grenzwerte sicher hinfällig, weil die neue EU Richtlinie neue Grenzwerte festsetzen wird.
Viele Grüße,
Thomas Walter -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 07.01.2026
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Feststoffmessung nach 1. BImSchV: Änderungen & Fristen
💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Novelle der 1. BImSchV (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen) und deren Auswirkungen auf die Feststoffmessung bei Feuerungsanlagen, insbesondere Pelletanlagen. Ein wichtiger Punkt ist die Frage, ab wann Feinstaubmessungen verpflichtend sind und welche Messmethoden zur Anwendung kommen. Die Übergangsfristen und die zukünftige Rolle von EU-Richtlinien werden ebenfalls thematisiert.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut Beitrag 1. BImSchV Novelle: Staubmessung bei Pelletanlagen – Probleme! können handwerkliche Fehler bei der Umsetzung der Novelle zu Problemen bei der Staubmessung von Pelletanlagen führen.
📊 Zusatzinfo: Im Beitrag Feinstaub: EU-Kesselrichtlinie vs. 1. BImSchV – Unterschiede! wird die Analogie zur EU-Kesselwirkungsgradrichtlinie für Öl und Gas gezogen, wobei auf Unterschiede zwischen Laborwerten und Messergebnissen im Betrieb hingewiesen wird.
🔧 Zusatzinfo: Eine neue Messmethode mittels Differenzdruck statt gravimetrisch wird im Beitrag Feststoffmessung: Differenzdruck statt gravimetrisch – Neue Methode? diskutiert, wobei die Serienreife noch in der Zukunft liegt.
✅ Zusatzinfo: Solange die Einhaltung der Grenzwerte noch nicht zwingend auferlegt ist, besteht keine Pflicht zur Feinstaubmessung, wie im Beitrag 1. BImSchV: Feinstaubmessung erst bei Grenzwert-Auflage Pflicht! erläutert wird.
👉 Handlungsempfehlung: Betreiber von Feuerungsanlagen sollten die Übergangsfristen der 1. BImSchV beachten und sich über die aktuellen Grenzwerte und Messmethoden informieren. Es ist ratsam, die Entwicklung neuer EU-Richtlinien im Auge zu behalten, da diese zukünftige Grenzwerte festsetzen könnten, wie im Beitrag 1. BImSchV Novelle: Übergangsfristen & EU-Richtlinien-Ausblick erwähnt wird.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
Interne Fundstellen
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- … Feinstaubdiskussion: Neue BImSchV beeinflusst Messpflicht …
- … - neune BImschV ist am andampfen. …
- … 💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die jährlichen Messkosten für Holzvergaser-Kessel durch den Schornsteinfeger. Es wird geklärt, dass handbeschickte Kessel über 15 kW und unter 50 kW in NRW keine jährliche Messung benötigen. Die BundesimmissionsschutzVO (BImSchV) regelt Messpflichten und kW-Grenzen bundesweit. Ein Vergleich der Kosten …
- … ⚠️ Wichtiger Hinweis: Beachten Sie den Beitrag Feinstaubdiskussion: Neue BImSchV beeinflusst Messpflicht, da die Messbeschränkungen durch die neue BImSchV fallen könnten. …
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