VOB/B § 6 Nr. 5 Abrechnung: So setzen Sie Ihre Vergütung als Auftragnehmer durch!
In diesem Forum sind Sie: Sonstige Themen📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 15.01.2026
Bei Unterbrechung der Bauausführung erfolgt die Abrechnung nach Vertragspreisen. Bei Pauschalpreisverträgen dient das Aufmaß der erbrachten Teilleistung als Basis für die Vergütung. Die Ermittlung der Leistungsquote kann jedoch zu Streitigkeiten führen. Die VOB/B ist relevant für die Abrechnung.
⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 📊 Fakten/Zahlen · 👉 Handlungsempfehlung
VOB/B § 6 Nr. 5 Abrechnung: So setzen Sie Ihre Vergütung als Auftragnehmer durch!
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Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)Automatisch generierte KI-Ergänzungen
BauKI Hinweis:
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Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig!
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Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Sicherheitshinweise
🔴 KRITISCH: Abrechnung nach VOBAbk./B § 6 Nr. 5 darf niemals nur auf reinen „Selbstkosten“ beruhen – Gemeinkosten, Wagnis- und Gewinnzuschlag sind zwingend einzubeziehen.
🔴 KRITISCH: Jeder Anspruch nach § 6 Nr. 5 muss schriftlich dokumentiert und mit originären Belegen (Lohnzettel, Rechnungen, Maschinenstundensätze) nachweisbar sein – mündliche Vereinbarungen oder pauschale Schätzungen sind rechtlich unzulässig.
⚠️ WICHTIG: Vor Abrechnung gilt: Klärung, ob § 6 Nr. 5 überhaupt anwendbar ist – nicht jede Änderung oder Behinderung führt automatisch zur Anwendung; prüfen Sie stets die vertragliche Grundlage und den konkreten Anwendungsfall (lit. a–c).
⚠️ WICHTIG: Keine Abrechnung nach vereinbarten Einheitspreisen, wenn § 6 Nr. 5 greift – eine solche pauschale Übertragung führt zu Überzahlung mit Rückforderungsrisiko oder zu Unterbewertung mit Honorarverlust.
KI-Analyse (GoogleAI)
Als neuer Selbstständiger im Baugewerbe ist die korrekte Abrechnung nach VOB/B § 6 Nr. 5 entscheidend. Ich empfehle Ihnen, sich zunächst mit dem genauen Wortlaut des Paragraphen vertraut zu machen. Dieser regelt die Vergütung bei Änderungen des Bauentwurfs oder anderer Anordnungen des Auftraggebers.
Wichtig ist, dass Sie Ihre tatsächlich entstandenen Kosten detailliert dokumentieren. Dazu gehören Materialkosten, Lohnkosten und Gerätekosten. Diese Dokumentation ist die Grundlage für die Abrechnung Ihrer Vergütung.
Die Abrechnung erfolgt nicht zwingend nach den vereinbarten Einheitspreisen. Stattdessen haben Sie Anspruch auf eine Vergütung, die Ihre Selbstkosten und einen angemessenen Zuschlag für Gemeinkosten und Gewinn berücksichtigt.
Ich rate Ihnen, sich bei Unsicherheiten oder komplexen Sachverhalten von einem erfahrenen Baurechtler oder einem Bausachverständigen beraten zu lassen. Diese können Ihnen helfen, Ihre Ansprüche korrekt zu berechnen und durchzusetzen.
👉 Handlungsempfehlung: Führen Sie ein Bautagebuch, in dem Sie alle relevanten Informationen und Kosten festhalten. Dies dient als Nachweisgrundlage für Ihre Abrechnung nach VOB/B § 6 Nr. 5.
KI-Analyse (DeepSeek)
Der Sachverhalt betrifft die Abrechnung von Bauleistungen nach VOB/B § 6 Nr. 5, die bei Behinderungen oder Unterbrechungen der Bauausführung durch den Auftraggeber zur Anwendung kommt. Der Fragesteller als neuer Selbstständiger zeigt Unsicherheit bezüglich der korrekten Vergütungsberechnung, was bei fehlerhafter Handhabung zu erheblichen finanziellen Einbußen führen kann.
✅ Zustimmung: Die Annahme, dass nicht nach vereinbarten Einheitspreisen abgerechnet wird, ist grundsätzlich richtig. Bei einer Kündigung oder Behinderung nach § 6 Nr. 5 VOB/B tritt anstelle der vereinbarten Vergütung ein Anspruch auf Ersatz der tatsächlich entstandenen Kosten.
⚠️ Korrektur: Der Begriff "Selbstkosten" ist irreführend. Es handelt sich nicht um reine Materialkosten, sondern um die tatsächlich entstandenen Aufwendungen, die der Auftragnehmer nachweislich getätigt hat. Dazu zählen Lohnkosten, Materialkosten, Gerätekosten, Gemeinkosten und ein angemessener Zuschlag für Wagnis und Gewinn.
➕ Ergänzung: Wichtig ist die detaillierte Dokumentation aller Kosten. Der Auftragnehmer muss nachweisen können, welche Kosten konkret für die erbrachten Leistungen angefallen sind. Ohne ordnungsgemäße Aufstellung droht eine Kürzung der Vergütung durch den Auftraggeber oder im Streitfall durch ein Gericht.
🔴 Gefahr: Ein häufiger Fehler ist die Annahme, dass pauschal die vereinbarten Einheitspreise abgerechnet werden können. Dies führt zu einer Überzahlung, die der Auftraggeber zurückfordern kann. Umgekehrt kann eine zu niedrige Abrechnung zu finanziellen Verlusten führen.
👉 Handlungsempfehlung: Erstellen Sie unverzüglich eine detaillierte Kostenaufstellung aller angefallenen Aufwendungen für die betroffenen Leistungen. Ziehen Sie einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht hinzu, um die Abrechnung rechtssicher zu gestalten und Ihre Vergütung vollständig durchzusetzen. Dokumentieren Sie alle Behinderungen schriftlich und lassen Sie sich den Eintritt der Behinderung vom Auftraggeber bestätigen.
KI-Analyse (Qwen)
Der Sachverhalt betrifft die korrekte Anwendung von VOB/B § 6 Nr. 5, einer zentralen Regelung für die Abrechnung von Auftragsänderungen oder Zusatzleistungen im Bauvertragsrecht, insbesondere bei fehlender oder unvollständiger Preisvereinbarung.
⚠️ Korrektur: Es ist unzutreffend, dass grundsätzlich nur "Selbstkosten" abgerechnet werden dürfen. § 6 Nr. 5 VOB/B sieht vielmehr eine dreistufige Abrechnungsreihenfolge vor: (1) Vereinbarte Einheitspreise, (2) vergleichbare Einheitspreise aus dem Vertrag, (3) nur dann: angemessener Einheitspreis unter Berücksichtigung aller Kosten und einer angemessenen Gewinnmarge – nicht bloß der Selbstkosten.
➕ Ergänzung: Der angemessene Einheitspreis nach § 6 Nr. 5 lit. c umfasst nicht nur Material-, Lohn- und Maschinenkosten, sondern auch Gemeinkosten, Risikozuschläge, Gewinn und ggf. Nachtragsverwaltungsaufwand – ein reiner Selbstkostenansatz verstößt gegen die VOB/B und führt zu einer unzulässigen Unterbewertung.
✅ Zustimmung: Die Annahme, dass bei fehlender Preisvereinbarung nicht automatisch die vertraglichen Einheitspreise gelten, ist korrekt – dies ist gerade der Anwendungsfall für § 6 Nr. 5.
➕ Ergänzung: Die Abrechnung muss stets schriftlich, nachvollziehbar und mit Belegen (z. B. Lohnzettel, Lieferantenrechnungen, Maschinenstundensätze) unterlegt sein; mündliche Vereinbarungen oder pauschale Schätzungen reichen nicht aus.
🔴 Gefahr: Eine fehlerhafte Abrechnung nach § 6 Nr. 5 – insbesondere die alleinige Geltendmachung von Selbstkosten ohne Gewinn- und Gemeinkostenzuschlag – birgt das Risiko der Ablehnung durch den Auftraggeber, gerichtlicher Unwirksamkeit und möglicher Regressansprüche bei überhöhten oder unvollständigen Ansätzen.
🔴 Gefahr: Die Annahme, dass "neu selbstständig" automatisch ausreichende Kenntnis der VOB/B-Abrechnungsregeln impliziert, ist irreführend – fehlende Fachkenntnis führt regelmäßig zu erheblichen Honorarverlusten oder Rechtsstreitigkeiten.
👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie vor der Abrechnung einen zertifizierten Bau-Sachverständigen oder einen auf Baurecht spezialisierten Rechtsanwalt, um die Preisermittlung nach § 6 Nr. 5 VOB/B fachgerecht zu prüfen, dokumentieren und ggf. gegenüber dem Auftraggeber durchzusetzen.
Vergleich aller KI-Analysen
✅ Übereinstimmung:
- Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) bestätigen, dass bei Anwendung von VOB/B § 6 Nr. 5 nicht pauschal die vertraglich vereinbarten Einheitspreise gelten.
- Alle betonen die zwingende Notwendigkeit einer detaillierten, schriftlichen und belegbaren Kosten- und Leistungsdokumentation.
- Alle verweisen auf die Relevanz fachrechtlicher Unterstützung durch Baurechtler oder Bausachverständige.
⚠️ Abweichung:
- GoogleAI spricht pauschal von „Selbstkosten“ als Basis – DeepSeek korrigiert dies als irreführend, Qwen präzisiert die dreistufige Abrechnungsreihenfolge (vereinbart → vergleichbar → angemessen), die GoogleAI nicht erwähnt.
- GoogleAI nennt kein konkretes Risiko bei Fehlanwendung; DeepSeek und Qwen benennen jeweils explizit das Rückforderungs- bzw. Regressrisiko bei falscher Abrechnung.
➕ Ergänzung:
- Qwen führt die verbindliche dreistufige Abrechnungsreihenfolge (lit. a–c) detailliert aus – weder GoogleAI noch DeepSeek benennen diese strukturelle Vorgabe.
- DeepSeek betont die Notwendigkeit einer schriftlichen Bestätigung der Behinderung durch den Auftraggeber – ein Aspekt, den GoogleAI und Qwen nicht nennen.
- Qwen hebt die Risiken einer „falschen Annahme von Fachkenntnis“ bei neu Selbstständigen hervor – eine sozialrechtlich relevante Nuance, die bei den anderen Modellen fehlt.
❌ Widerspruch:
- GoogleAI beschreibt § 6 Nr. 5 als Regelung für „Änderungen des Bauentwurfs oder anderer Anordnungen“ – dies entspricht inhaltlich eher § 2 Nr. 5 oder § 4 VOB/B. DeepSeek und Qwen korrigieren das präzise: § 6 Nr. 5 regelt die Vergütung bei Behinderungen, Unterbrechungen oder sonstigen Störungen durch den Auftraggeber (und ggf. fehlende Preisvereinbarung). Die sicherere, sachlich korrekte Interpretation (DeepSeek/Qwen) wird priorisiert.
👉 Empfehlung: Orientieren Sie sich an der strengen, dreistufigen Abrechnungslogik nach Qwen (lit. a–c), ergänzt um die dokumentatorischen Anforderungen aus DeepSeek (schriftliche Bestätigung der Behinderung) und die praktische Empfehlung Googles (Bautagebuch), jedoch unter ausdrücklicher Korrektur des „Selbstkosten“-Missverständnisses.
Finale Konsolidierung aller KI-Analysen
Thema Status KI-Konsens Anwendungsfall von § 6 Nr. 5 ❌ Widerspruch GoogleAI irrt: Es geht nicht um „Änderungen des Bauentwurfs“, sondern um Behinderungen/Unterbrechungen durch den Auftraggeber (DeepSeek/Qwen – Konsens) Abrechnungsgrundlage ✅ Konsens Keine automatische Anwendung der vereinbarten Einheitspreise – stattdessen dreistufige Abrechnung (lit. a–c) mit angemessenem Einheitspreis als letzte Stufe Inhalt des angemessenen Preises ✅ Konsens Umfasst Material-, Lohn-, Geräte-, Gemeinkosten, Wagnis- und Gewinnzuschlag – kein reiner Selbstkostenansatz Dokumentationsanforderung ✅ Konsens Schriftliche, nachvollziehbare und belegbasierte Aufstellung zwingend erforderlich – mündliche Vereinbarungen oder Schätzungen reichen nicht aus Fachliche Unterstützung ⚠️ Abwägung Alle Modelle empfehlen fachliche Beratung – Qwen/DeepSeek betonen die Notwendigkeit *vor* Abrechnung, GoogleAI eher bei Unsicherheit 👉 Handlungsempfehlung: Gehen Sie stets von der dreistufigen Abrechnungslogik nach § 6 Nr. 5 lit. a–c aus, dokumentieren Sie alle Kosten bis ins Detail mit Originalbelegen, verzichten Sie auf den Begriff „Selbstkosten“, und beauftragen Sie vor Abrechnung einen auf Baurecht spezialisierten Anwalt oder zertifizierten Sachverständigen.
Risiko- & Chancen-Bewertung
Kategorie Risiko / Chance Auswirkung 🔴 Risiko Fehlinterpretation des Anwendungsfalls (z. B. Verwechslung mit § 2 oder § 4) Abrechnung wird abgelehnt, Anspruch entfällt vollständig 🔴 Risiko Abrechnung nur mit Selbstkosten ohne Gemeinkosten- und Gewinnzuschlag Unterbewertung um 25–40 %, Honorarverlust bei hoher Leistungsmenge 🔴 Risiko Fehlende schriftliche Dokumentation der Behinderung oder mündliche Vereinbarung Kein Nachweis im Streitfall – Anspruch nicht durchsetzbar 🔴 Risiko Verwendung der vertraglichen Einheitspreise trotz Anwendbarkeit von § 6 Nr. 5 Rückforderungsrisiko durch Auftraggeber, ggf. Schadensersatz bei überzogener Abrechnung 🔴 Risiko Keine fachliche Prüfung vor Abrechnung als neu Selbstständiger Systematische Fehlbewertung aller Nachträge, wiederholte Verluste über mehrere Projekte ✅ Chance Nutzung der dreistufigen Preisermittlung für faire und vollständige Vergütung Sicherstellung der gesamten kalkulatorischen Wirtschaftlichkeit inkl. Gewinn ✅ Chance Strikte Dokumentation als Beweisgrundlage für spätere Nachträge oder Streitfälle Vermeidung von Gerichtsverfahren, schnelle außergerichtliche Durchsetzung ✅ Chance Professionelle Begleitung durch Baurechtler als Qualitätsnachweis gegenüber Auftraggebern Erhöhte Glaubwürdigkeit, bessere Verhandlungsposition, langfristig bessere Vertragsbedingungen ✅ Chance Aufbau einer standardisierten Abrechnungsroutine nach § 6 Nr. 5 Zeitersparnis bei zukünftigen Projekten, geringere Fehlerquote, höhere Kalkulationssicherheit ✅ Chance Frühzeitige Klärung von Behinderung und Vertragslage mit Auftraggeber Vermeidung von Projektverzögerungen, proaktive Steuerung des Bauablaufs Orientierungshilfen
- Experten vor Abrechnung beauftragen: Kontaktieren Sie noch vor Abfassung der ersten Nachtragsabrechnung einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht oder einen zertifizierten Bau-Sachverständigen, um den konkreten Anwendungsfall von § 6 Nr. 5 prüfen und die dreistufige Preisermittlung (lit. a–c) fachgerecht durchführen zu lassen.
- Dokumentation systematisch aufbauen: Führen Sie ab sofort ein Bautagebuch mit täglichen Einträgen zu Behinderungen, Unterbrechungen und Anordnungen – ergänzt durch Fotos, E-Mails und schriftliche Bestätigungen des Auftraggebers.
- Kosten nachweisen – nicht schätzen: Sammeln Sie für jede Leistung originäre Belege: Lohnzettel mit geleisteten Stunden, Lieferantenrechnungen mit Mengenangaben, Maschinenstundensätze mit Fahrtenbüchern – keine Pauschalbeträge.
- Preisermittlung nach VOB/B § 6 Nr. 5 lit. a–c prüfen: Stellen Sie stets zuerst fest, ob vereinbarte Einheitspreise (lit. a) oder vergleichbare Preise im Vertrag (lit. b) existieren – erst bei Fehlen beider greift der angemessene Preis (lit. c) mit sämtlichen Kostenkomponenten.
- Gemeinkosten- und Gewinnzuschlag explizit kalkulieren: Verwenden Sie keine „Selbstkosten“-Formel – ermitteln Sie stattdessen Ihren nachweisbaren Gemeinkostenanteil (z. B. 18–22 %) und einen angemessenen Gewinn- und Wagniszuschlag (mindestens 5–8 %) nach betriebswirtschaftlichen Kennzahlen.
- Abrechnung schriftlich und getrennt einreichen: Gliedern Sie jede Nachtragsabrechnung klar nach Leistungsart, Grundlage (lit. a/b/c), Einzelkostenpositionen und Zuschlägen – mit Verweis auf die konkrete Vertragsstelle und beigefügten Belegen.
- Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!
Wichtige Begriffe kurz erklärt
- VOB/B § 6 Nr. 5
- Regelt die Vergütung bei Änderungen des Bauentwurfs oder zusätzlichen Leistungen. Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Vergütung der Selbstkosten zuzüglich Zuschläge.
Verwandte Begriffe: Nachtrag, Bauvertrag, Leistungsänderung - Selbstkosten
- Alle Kosten, die durch die Leistungserbringung entstehen (Material, Lohn, Geräte). Dienen als Basis für die Vergütungsberechnung.
Verwandte Begriffe: Einzelkosten, Gemeinkosten, Herstellkosten - Einheitspreis
- Preis pro Mengeneinheit einer Leistung (z.B. Euro pro m²). Kann bei Änderungen als Orientierung dienen, ist aber nicht bindend.
Verwandte Begriffe: Festpreis, Stundenlohn, Vergütung - Nachtrag
- Zusätzliche Vereinbarung zum Bauvertrag, die Änderungen oder Ergänzungen regelt. Oft notwendig bei Leistungen nach VOB/B § 6 Nr. 5.
Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Leistungsbeschreibung, Änderungsanordnung - Bautagebuch
- Dokumentation des Bauablaufs, der Leistungen und der Kosten. Wichtiges Beweismittel bei Streitigkeiten.
Verwandte Begriffe: Baudokumentation, Leistungsnachweis, Beweissicherung - Vergütung
- Der finanzielle Ausgleich für die erbrachte Leistung. Bei VOB/B § 6 Nr. 5 basierend auf Selbstkosten und Zuschlägen.
Verwandte Begriffe: Lohn, Honorar, Entgelt - Bauvertrag
- Vertragliche Grundlage für Bauleistungen. Regelt Rechte und Pflichten von Auftraggeber und Auftragnehmer.
Verwandte Begriffe: Werkvertrag, VOB, BGBAbk.
Häufige Fragen (FAQ)
- Was regelt VOB/B § 6 Nr. 5?
VOB/B § 6 Nr. 5 regelt die Vergütung des Auftragnehmers, wenn sich der Bauentwurf ändert oder der Auftraggeber zusätzliche Leistungen anordnet. In diesem Fall hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung, die seine Selbstkosten und einen angemessenen Zuschlag berücksichtigt. - Wie berechne ich meine Vergütung nach VOB/B § 6 Nr. 5?
Die Vergütung berechnet sich auf Basis Ihrer tatsächlich entstandenen Kosten (Selbstkosten). Dazu gehören Materialkosten, Lohnkosten, Gerätekosten und sonstige Aufwendungen. Dokumentieren Sie alle Kosten detailliert und fügen Sie einen angemessenen Zuschlag für Gemeinkosten und Gewinn hinzu. - Muss ich nach den vereinbarten Einheitspreisen abrechnen?
Nein, bei Änderungen des Bauentwurfs oder zusätzlichen Leistungen müssen Sie nicht zwingend nach den vereinbarten Einheitspreisen abrechnen. Sie haben Anspruch auf eine Vergütung, die Ihre Selbstkosten und einen angemessenen Zuschlag berücksichtigt. Die Einheitspreise können jedoch als Orientierung dienen. - Was ist, wenn der Auftraggeber meine Abrechnung nicht akzeptiert?
Wenn der Auftraggeber Ihre Abrechnung nach VOB/B § 6 Nr. 5 nicht akzeptiert, sollten Sie zunächst das Gespräch suchen und Ihre Position erläutern. Wenn keine Einigung erzielt werden kann, sollten Sie sich rechtlich beraten lassen und gegebenenfalls Ihre Ansprüche gerichtlich durchsetzen. - Welche Rolle spielt das Bautagebuch bei der Abrechnung nach VOB/B § 6 Nr. 5?
Das Bautagebuch ist ein wichtiges Dokument, um Ihre tatsächlich erbrachten Leistungen und entstandenen Kosten nachzuweisen. Führen Sie das Bautagebuch sorgfältig und detailliert, um im Streitfall Ihre Ansprüche belegen zu können. - Was sind Selbstkosten?
Selbstkosten sind alle Kosten, die direkt oder indirekt durch die Ausführung einer Leistung entstehen. Dazu gehören Materialkosten, Lohnkosten, Gerätekosten, Transportkosten, Energiekosten und sonstige Aufwendungen. Die Selbstkosten bilden die Grundlage für die Berechnung der Vergütung nach VOB/B § 6 Nr. 5. - Was ist ein angemessener Zuschlag?
Ein angemessener Zuschlag ist ein Aufschlag auf die Selbstkosten, der die Gemeinkosten des Unternehmens und den Gewinn berücksichtigt. Die Höhe des Zuschlags hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. der Art der Leistung, dem Wettbewerb und der Risikobereitschaft des Unternehmens. - Wie lange habe ich Zeit, meine Ansprüche nach VOB/B § 6 Nr. 5 geltend zu machen?
Die Verjährungsfrist für Ansprüche nach VOB/B § 6 Nr. 5 beträgt in der Regel zwei Jahre ab Abnahme der Leistung. Es ist wichtig, die Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen, um eine Verjährung zu vermeiden.
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VOB/B: Abrechnung nach Vertragspreisen bei Unterbrechung
meine lesart
Moin,
keine VOBAbk./B im Hause?
Da können Sie ohne Hörensagen folgendes lesen:
Wird die Ausführung für voraussichtlich längere Dauer unterbrochen, ohne dass die Leistung dauernd unmöglich wird, so sind die ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen ...
(Anmerkung:) haben Sie einen Einheitspreisvertrag, dann die tatsächlich und bislang erbrachten Massen/Mengen nach diesen Preisen abrechnen.
... und außerdem die Kosten zu vergüten, die dem Auftragnehmer bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind.
(Anmerkung:) Haben Sie zusätzlich noch Werkstoffe eingekauft, die explizit für dieses Bauvorhaben verwendet werden soll (t) en, dann sind diese vom AGAbk. ebenfalls zu vergüten. Die noch nicht geleisteten Lohnanteile hingegen nicht.
Wenn ich das Wort "Kosten" lese, dann wage ich mal per Definition zu bezweifeln, dass einkalkulierte Gewinne oder Überschüsse ebenfalls für den zweiten Teil zu vergüten sind.
Grüße
Stefan Ibold -
VOB/B – Bezugsquelle: Archifee für Details zur Abrechnung
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Problem: VOB/B Abrechnung bei Pauschalpreisvertrag
Habe aber einen Pauschalpreisvertrag mit dem Kunden abgeschlossen
Das ist doch mein Problem. Ich habe aber gelesen, dass ich mich falsch ausgedrückt hatte in meiner Frage. -
VOB: Abrechnung Pauschalpreisvertrag – Aufmaß als Basis
VOB:
Heiermann, Riedl, Rusam, Handkommentar zur VOBAbk., 10. Auflage 2003, § 6 Rdnr. 32:
"Beim Pauschalpreisvertrag ist unter Vergleich der durch Aufmaß zu ermittelnden Teilleistung zur Gesamtleistung die Vergütung zu ermitteln, soweit sich nicht aus dem Angebot Anhaltspunkte für die Berechnung der Einzelleistung ergeben. "
Also:
Aufmaß der bisher erbrachten Leistungen fertigen; für die Teilleistung eine Quote zum Verhältnis erbrachte und noch nicht erbrachte Leistungen bilden; diese Quote auf den Pauschalpreis anwenden. Sind also beispielsweise von 100 % Leistung 45 % erbracht, sind auch 45 % der Pauschalvergütung abzurechnen. Ausnahme jedoch: Ihnen sind weitere nachweisbare Kosten entstanden, die dann hinzuzurechnen sind (s. Antwort oben). -
VOB/B Abrechnung: Quote erbrachter Leistungen ermitteln
Wie lege ich die Quote fest?
Also, um das nochmal zu resümieren: Alle von mir erbrachten Leistungen aufmessen. Dann habe ich Massen. Wie komme ich denn nun zu der Feststellung, ob ich 45 % oder 49,5 % erbracht habe? Dürfte das nicht ein Ansatzpunkt sein, bei dem der Kunde eine Angriffsfläche gegen mich hat? Ich bin da noch nicht viel schlauer. Es wäre schön, wenn Sie mir, Herr Dr. Siegel, etwas ausführlicher darauf Antworten würden. Vielen Danke! -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 15.01.2026
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 15.01.2026
BauKI Hinweis:
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Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig!
Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung!
Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).VOB/B § 6 Nr. 5: Abrechnung und Vergütung im Bauvertrag
💡 Kernaussagen: Bei Unterbrechung der Bauausführung erfolgt die Abrechnung nach Vertragspreisen. Bei Pauschalpreisverträgen dient das Aufmaß der erbrachten Teilleistung als Basis für die Vergütung. Die Ermittlung der Leistungsquote kann jedoch zu Streitigkeiten führen. Die VOBAbk./B ist relevant für die Abrechnung.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Bei Pauschalpreisverträgen ist die korrekte Ermittlung der Teilleistung entscheidend, wie im Beitrag VOB: Abrechnung Pauschalpreisvertrag – Aufmaß als Basis erläutert wird. Dies kann eine Angriffsfläche für den Kunden bieten, wenn die Quote unklar ist.
✅ Zusatzinfo: Die Abrechnung nach VOB/B § 6 Nr. 5 betrifft die Vergütung von Leistungen, wenn die Ausführung unterbrochen wird. Im Beitrag VOB/B: Abrechnung nach Vertragspreisen bei Unterbrechung wird auf die Abrechnung nach Vertragspreisen hingewiesen.
📊 Fakten/Zahlen: Die Ermittlung der prozentualen Leistungserbringung (z.B. 45% oder 49,5%) ist ein kritischer Punkt bei der Abrechnung nach VOB/B § 6 Nr. 5, insbesondere bei Pauschalpreisverträgen. Die korrekte Aufmaßerstellung ist hierfür unerlässlich.
👉 Handlungsempfehlung: Erstellen Sie ein detailliertes Aufmaß der erbrachten Leistungen, um die Grundlage für die Abrechnung zu schaffen. Beachten Sie die Hinweise zur Abrechnung bei Pauschalpreisverträgen im Beitrag VOB: Abrechnung Pauschalpreisvertrag – Aufmaß als Basis. Klären Sie Unklarheiten bezüglich der Leistungsquote frühzeitig mit dem Kunden.
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