Bauantragsformulierung für Dachsanierung / Erneuerung Dachstuhl
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Bauantragsformulierung für Dachsanierung / Erneuerung Dachstuhl

Guten Tag,

wir stellen eine Baugenehmigung (Brandenburg) für die Erneuerung unseres Dachstuhls. Die Dachform bleibt gegenüber des alten Dachstuhls erhalten. Allerdings erneuern wir alle Bauteile des Dachstuhls, deshalb die Baugenehmigung. Zusätzlich planen wir weitere energetische Sanierungsmaßnahmen an der Fassade und an einigen Fenstern, halten uns also an GEG. Nun meine Frage:

Genügt für die Beschreibung im Bauantrag die Formulierung "Sanierung des Daches / Erneuerung des Dachstuhls und energetische Sanierungsmaßnahmen eines Hauses." oder sind diese Maßnahmen schon so umfassend, dass es die Formulierung "Umbau eines Hauses..." rechtfertigt.

Hintergrund meiner Frage ist die, dass der Begriff "Umbau" meiner Meinung sehr viele rechtliche Veränderungen bzgl. Bestandsschutz / vorbeugenden Brandschutzes etc. mit sich bringt, wogegen die Formulierung einer Erneuerung des Dachstuhls womöglich die genannten rechtlichen Veränderungen nicht nach sich zieht.

Vielen Dank für Ihre Bearbeitung.

  • Name:
  • Manfred
  1. eine seriöse Antwort ist

    ohne Kenntnis der Planungsunterlagen kaum möglich.

    Auch wenn die Landesbauordnung bei euch die technisch einfachen Vorhaben sehr großzügig formuliert, rate ich dringend zur Beauftragung eines bauvorlageberechtigten Planers.

    Ein Vorhaben im beschriebenen Umfang ordentlich über die Bühne zu bekommen ist für Baulaien fast unmöglich. Das klappt nicht einmal bei RTL2 immer.

  2. sie stellen einen Antrag......

    Somit haben sie einen Planer, denn die Erneuerung eines Dachstuhls muss geplant werden. Dieser Planer muss seine Bauantragsberechtigung nachweisen. Somit sollte der Vorlagenberechtigte wissen, ob die Erneuerung des Dachstuhls überhaupt eines Bauantrages bedarf. Auf jeden Fall sind Maßnahmen nach GEG bauantragsfrei, es sei denn, das Denkmalschutzamt spricht mit. Beim Dachstuhl sieht es anders aus wenn der bestehende Zustand illegal war. Ein illegaler Zustand kann nicht erneuert werden. Somit bleibt es dabei: der Planer kennt den Bestand und berät sie, jeder Rat aus der Ferne könnte falsch sein.
    • Name:
    • Klaus Kirschner
  3. @Kirschner

    bitte mal § 65 der BbgBO nachlesesen. Die Bauvorlageberechtigung ist für "technisch einfache Vorhaben" nicht erforderlich.
    [ Zitat Anfang ] ... Als geringfügig oder technisch einfache Bauvorhaben gelten:
    • freistehende Gebäude bis 100 Quadratmeter Grundfläche und mit nicht mehr als zwei Geschossen,
    • Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 150 Quadratmeter Grundfläche und mit nicht mehr als zwei Geschossen, wie zum Beispiel Nebengebäude, Garagen und Carports,
    • land- und forstwirtschaftlich (landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich) genutzte Gebäude mit bis zu zwei oberirdischen Geschossen und bis 250 Quadratmeter Grundfläche,
    • einfache Änderungen an sonstigen Gebäuden, wie zum Beispiel der Anbau von Wintergärten sowie Terrassen- und Balkonüberdachungen bis 50 Quadratmeter Grundfläche,
    • bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 die Errichtung von Dachgauben, Änderungen an der Dachkonstruktion im Rahmen von Sanierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen.

    ... [ Zitat Ende ]

    Ich habe auch einen Schreck bekommen beim lesen.
  4. mmh

    "Allerdings erneuern wir alle Bauteile des Dachstuhls"

    Sie haben die alte Statik für den Dachstuhl und das darunter befindliche Haus vorliegen?

    Wenn nicht dann brauchen Sie einen Statiker der dann auch die Bauüberwachung übernimmt, denn es handelt sich bei Ihrem Vorhaben nicht mehr um eine Sanierung sondern offenbar um einen Totalrückbau und Neuherstellung des gesamten Dachtragwerkes.


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