Hallo,
mich würde interessieren, ob es möglich ist die Kellerfläche größer als das darüber liegende Haus zu bauen.
Hintergrund ist, dass wir ein relativ kleines Grundstück haben und die notwendigen Abstandsflächen bei der gewünschten Wohnfläche nicht einhalten könnten.
Kann man in diesem Fall den Keller bis an die Grundstücksgrenze bauen?
Bundesland: Bayern
Viele Dank
Kellerfläche größer als Hausfläche
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung
Kellerfläche größer als Hausfläche
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4368: Grundflächenzahl
Grundsätzlich möglich kann dies schon sein.
Allerdings haben Sie die GRZ (Grundflächenzahl) bes betreffenden Grundstücks/Baugebiets einzuhalten, bzw. bei § 34 BauGBAbk. entsprechende Auflagen der Gemeinde (Ortssatzungen, etc.), was eine Unterbauung eines Grundstücks, bes. bei einer die bis an die Grundstücksgrenze reichen sollte, wenn das Grundstück nicht gerade im Kerngebiet einer Stadt liegen sollte, nahezu unmögich machen dürfte.
Nähere Infos erhalten Sie von einem Architekten Ihrer Region und ggf. vom Bauamt Ihrer Gemeinde. -
evtl
so viel ich weiß muss man bei einem unterirdischen Gebäude (= Keller) keine Abstandsflächen einhalten. Sobald das Gebäude aber aus der Erde ragt (auch schon bei 1 cm) gilt das nicht mehr. Gemessen wird die natürliche Geländekante. Eine Aufschüttung zählt nicht. Besser beim Landratsamt nachfragen.
Viele Grüße -
Danke schon mal für die Antworten. Wegen der ...
Danke schon mal für die Antworten.
Wegen der GRZAbk. werde ich mich genauer informieren.
Aber wie ist das eigentlich mit der GFZAbk.🔴 Ich dachte immer der Keller wird nicht berücksichtig. Stimmt das? Ändert sich daran etwas, wenn Teile des Kellers als Wohnraum genutzt werden (bei Berücksichtigung aller notwendigen Anforderungen für den Wohnbereich, Licht, ...).
Vielen Dank -
4368: GFZ
interessiert hier wohl nicht an erster Stelle. Sie wollen ja das Grundastück unterbauen (in einer i.A. nicht zulässigen Weise, daher dann keine Genehmigungsfähigkeit). Und natürlich wird der Keller berücksichtigt, wenn dieser ein Vollgeschoss ist (wovon ausgegangen werden darf, wenn dieser zu Wohn zwecken genutzt werden soll). Näheres siehe BauGBAbk., und
Hinweis erneut: "Nähere Infos erhalten Sie von einem Architekten Ihrer Region und ggf. vom Bauamt Ihrer Gemeinde. " -
Dank
Vielen Dank.
Gespräch mit dem Bauamt kommt als nächstes. Wollte mich nur vorab informieren.
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