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Sicherheitseinbehalt Auszahlung: Verjährung, Verzinsung & Fristen für Bauherren?
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Sicherheitseinbehalt Auszahlung: Verjährung, Verzinsung & Fristen für Bauherren?

Wir als Bauherren haben abweichend von der VOBAbk. einen Sicherheitseinbehalt von 5 % für Handwerkerleistungen vereinbart. Zwei Jahre hat der Handwerker nichts von sich hören lassen und bittet nun um Auszahlung des Betrages. Die Leistung ist mängelfrei. Gibt es eine Verjährungsfrist für den Anspruch der Auszahlung des Sicherheitseinbehalts? Wie hoch ist der Zins der verlangt werden kann und wonach berechnet sich der Zinssatz seit Beginn des Sicherheitseinbehalts?
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  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

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    Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme

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    Ich beurteile die Situation wie folgt: Da ein Sicherheitseinbehalt von 5% vereinbart wurde und die Leistung mängelfrei ist, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Auszahlung.

    Die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Auszahlung des Sicherheitseinbehalts richtet sich nach den allgemeinen Verjährungsfristen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGBAbk.). Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 BGB).

    Bezüglich der Verzinsung gilt: Ohne gesonderte Vereinbarung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Verzinsung des Sicherheitseinbehalts vor Fälligkeit des Auszahlungsanspruchs. Nach Eintritt des Verzugs können Verzugszinsen gemäß § 288 BGB geltend gemacht werden.

    👉 Handlungsempfehlung: Ich empfehle, den Handwerker schriftlich zur Auszahlung des Sicherheitseinbehalts aufzufordern und dabei auf die Verjährungsfrist hinzuweisen. Prüfen Sie den Vertrag auf spezifische Regelungen zur Verzinsung.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Sicherheitseinbehalt
    Ein Sicherheitseinbehalt ist ein Betrag, den der Bauherr von der Vergütung des Handwerkers einbehält, um eventuelle Mängelansprüche oder sonstige Forderungen abzusichern. Der Sicherheitseinbehalt wird in der Regel nach Ablauf einer bestimmten Frist und mängelfreier Abnahme der Leistung an den Handwerker ausgezahlt.
    Verwandte Begriffe: Gewährleistung, Mängelhaftung, Bürgschaft.
    Verjährung
    Verjährung bedeutet, dass ein Anspruch nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden kann. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, es gibt aber auch längere oder kürzere Fristen, je nach Art des Anspruchs.
    Verwandte Begriffe: Anspruch, Frist, Hemmung.
    Verzinsung
    Verzinsung bedeutet, dass auf einen Geldbetrag Zinsen gezahlt werden. Die Höhe der Zinsen richtet sich nach dem vereinbarten Zinssatz oder, falls keine Vereinbarung getroffen wurde, nach dem gesetzlichen Zinssatz.
    Verwandte Begriffe: Zinsen, Zinssatz, Verzugszinsen.
    VOB/B
    Die VOBAbk./B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B) ist ein Regelwerk, das die Vertragsbedingungen für Bauleistungen regelt. Sie wird häufig in Bauverträgen vereinbart, um die Rechte und Pflichten von Bauherr und Handwerker zu definieren.
    Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Bauleistungen, Vertragsbedingungen.
    Abnahme
    Die Abnahme ist die Erklärung des Bauherrn, dass er die Werkleistung des Handwerkers als im Wesentlichen vertragsgemäß anerkennt. Mit der Abnahme beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche und der Anspruch auf Auszahlung des Sicherheitseinbehalts entsteht.
    Verwandte Begriffe: Werkleistung, Mängel, Gewährleistung.
    Insolvenz
    Insolvenz bezeichnet die Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners. Im Falle einer Insolvenz wird ein Insolvenzverfahren eröffnet, in dem die Gläubiger ihre Forderungen anmelden können und die vorhandene Vermögensmasse des Schuldners verteilt wird.
    Verwandte Begriffe: Zahlungsunfähigkeit, Insolvenzverfahren, Gläubiger.
    BGB
    Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist die zentrale Gesetzesgrundlage des deutschen Zivilrechts. Es regelt unter anderem das Vertragsrecht, das Sachenrecht und das Schadensersatzrecht.
    Verwandte Begriffe: Zivilrecht, Vertragsrecht, Schadensersatzrecht.

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Wann beginnt die Verjährungsfrist für den Sicherheitseinbehalt?
      Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch auf Auszahlung entstanden ist und der Gläubiger (Handwerker) von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Dies ist in der Regel der Zeitpunkt, zu dem die Leistung mängelfrei abgenommen wurde und der Sicherheitseinbehalt fällig wird.
    2. Welche Bedeutung hat die VOB/B für den Sicherheitseinbehalt?
      Die VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B) regelt unter anderem den Sicherheitseinbehalt. Wenn die VOB/B im Vertrag vereinbart wurde, gelten deren Bestimmungen. Im vorliegenden Fall wurde die VOB/B jedoch abbedungen, sodass die individuellen vertraglichen Vereinbarungen maßgeblich sind.
    3. Kann der Bauherr den Sicherheitseinbehalt einfach einbehalten?
      Nein, der Bauherr darf den Sicherheitseinbehalt nicht grundlos einbehalten. Wenn die Leistung mängelfrei erbracht wurde und die vereinbarte Frist für die Auszahlung verstrichen ist, hat der Handwerker einen Anspruch auf Auszahlung des Sicherheitseinbehalts.
    4. Was passiert, wenn der Handwerker den Anspruch auf Auszahlung verjähren lässt?
      Wenn der Handwerker den Anspruch auf Auszahlung des Sicherheitseinbehalts verjähren lässt, kann der Bauherr die Auszahlung verweigern. Der Handwerker hat dann keinen durchsetzbaren Anspruch mehr auf den Sicherheitseinbehalt.
    5. Gibt es eine Möglichkeit, die Verjährung zu hemmen?
      Ja, die Verjährung kann gehemmt werden, beispielsweise durch Verhandlungen zwischen Bauherr und Handwerker über den Anspruch, durch eine Klage oder durch einen Mahnbescheid. Die Hemmung führt dazu, dass die Verjährungsfrist für den Zeitraum der Hemmung nicht weiterläuft.
    6. Welche Rolle spielt die Abnahme der Werkleistung bei der Auszahlung des Sicherheitseinbehalts?
      Die Abnahme der Werkleistung ist ein wichtiger Zeitpunkt, da sie in der Regel den Beginn der Verjährungsfrist für Mängelansprüche und den Anspruch auf Auszahlung des Sicherheitseinbehalts markiert. Mit der Abnahme bestätigt der Bauherr, dass die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurde.
    7. Was ist, wenn der Handwerker Insolvenz anmeldet?
      Im Falle einer Insolvenz des Handwerkers muss der Anspruch auf Auszahlung des Sicherheitseinbehalts beim Insolvenzverwalter angemeldet werden. Die Auszahlung erfolgt dann im Rahmen des Insolvenzverfahrens, wobei die Quote, die der Handwerker erhält, von der vorhandenen Insolvenzmasse abhängt.
    8. Kann der Bauherr den Sicherheitseinbehalt mit anderen Forderungen verrechnen?
      Ja, der Bauherr kann den Sicherheitseinbehalt mit anderen fälligen Forderungen gegen den Handwerker verrechnen, beispielsweise mit Schadensersatzansprüchen aufgrund von Mängeln oder mit Gegenforderungen aus anderen Verträgen. Die Verrechnung muss jedoch den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.

    🔗 Verwandte Themen

    • Verjährung von Werklohnforderungen
      Informationen zur Verjährung von Ansprüchen des Handwerkers auf Zahlung seines Werklohns.
    • Mängelansprüche nach VOB/B
      Regelungen zu Mängelansprüchen des Bauherrn, wenn die VOB/B vereinbart wurde.
    • Bürgschaft als Sicherheit für Bauleistungen
      Alternativen zum Sicherheitseinbehalt, wie z.B. eine Bürgschaft des Handwerkers.
    • Auszahlung des Sicherheitseinbehalts bei Streitigkeiten
      Vorgehensweise, wenn es Streitigkeiten über die Auszahlung des Sicherheitseinbehalts gibt.
    • Verrechnung von Forderungen im Baurecht
      Möglichkeiten und Grenzen der Verrechnung von Forderungen zwischen Bauherr und Handwerker.
  2. Sicherheitseinbehalt: Vergleich mit Mietkaution & Verzinsung

    wie Kaution
    Der Sicherheitseinbehalt ist wie eine Mietkaution zu behandeln und banküblich ab dem ersten Tag zu verzinsen. Genau genommen wäre der Betrag auf ein separates Konto zu legen, bestimmt auf den Begünstigten.
    Verbleibt der Betrag im Gesamtvermögen und gibt es eine Insolvenz, so ist der Einbehalt für den Bezugsberechtigten verloren.
    • Name:
    • Herr Klaus
  3. Auszahlung Sicherheitseinbehalt: Verjährung vs. Fairness

    Verstehe ich das richtig?
    Das Gewerk wurde mängelfrei erstellt, aus irgendwelchen Gründen wurde die Sicherheitsleistung noch nicht an den Handwerker ausgezahlt und Sie fragen nun nach einer Verjährung um diesem Handwerker sein verdientes Geld endgültig vorzuenthalten?
    Wenn das so ist können Sie hier wohl auf wenig Unterstützung hoffen. Wenn nicht, sollten Sie Ihre Beschreibung präzisieren.
  4. Sicherheitseinbehalt verzinst zurückzahlen: Zinsberechnung

    Der Sicherheitseinbehalt wurde nicht auf ein gesondertes Konto ...
    Der Sicherheitseinbehalt wurde nicht auf ein gesondertes Konto eingezahlt. Ich möchte aber gerne den Betrag verzinst zurückzahlen. Wie hoch sollte der Zins denn sein?
    Die Frage der Verjährung dient dazu meinen Wissenstand zu erweitern. Der Handwerker hat gute Arbeit geleistet und dafür bekommt er den Sicherheitseinbehalt zurück. Ich finde es bloß erstaunlich (falls es eine Verjährung geben sollte), dass ein Handwerker der es sowieso schwer genug hat, auf den Sicherheitsbehalt eventuell verzichten müsste.
    • Name:
    • SE
  5. Sicherheitseinbehalt: Rückgabeanspruch, Fälligkeit & Verjährung

    Foto von Robert Worsch

    Sicherheitseinbehalt
    Alles im grünen Bereich. Der Handwerker hat einen Rückgabeanspruch der Sicherheit und zwar fällig zum vereinbarten Zeitpunkt. Wenn also z.B. nach VOB 2 Jahre Gewährleistung und 5 % Einbehalt vereinbart wurden, somit zwei Jahre nach Abnahme. Sollte der Handwerker jedoch die Rückgabe verpennen, so beginnt die Verjährungsfrist nach BGBAbk. mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch auf Rückgabe der Sicherheit fällig wird. Eine Verzinsung ist nicht Pflicht. Nur wenn verzinslich angelegt wurde, dann stehen dem Handwerker auch die Zinsen zu. Und wenn das Geld, wie in diesem Fall wohl, nur einfach einbehalten wurde, und der Bauherr vom Handwerker nicht aufgefordert wurde, dies auf ein Konto einzuzahlen, dann gibt es auch keine Zinsen.
  6. Sicherheitseinbehalt: Auszahlung nach 2 Jahren – Rechnungstellung

    präzise als Ergänzung zu Punkt 1
    Es gibt (vorerst) keine Verjährung.
    Der Bauherr hat dem Handwerker vor 2 Jahren 5 Prozent vorenthalten und in seine Tasche gesteckt.
    Jetzt bittet er um Auszahlung nach 2 Jahren, sehr nobel aber auch termingerecht.
    Der Handwerker sollte eine Rechnung stellen:
    "Hiermit berechne ich den Sicherheitseinbehalt von 5 Prozent aus der Rechnung vom ...
    Wenn die 5 Prozent netto sind, wird noch die MwSt. darauf fällig.
    Bieten Sie ihn einen Pauschalbetrag für Zinsen an, er wird Sie in Zukunft bevorzugt bedienen.
    • Name:
    • Herr Klaus
  7. Sicherheitsleistung: Kosten einer Bankbürgschaft (2 Jahre)

    mal anders gefragt
    was kostet eine Bankbürgschaft in Höhe der Sicherheitsleitung
    auf die Dauer von 2 Jahren gerechnet?
    Normalerweise ist (je nach Unternehmen und Besteuerung )
    die Ust auf die 5 % schon an das FA abgeführt, sodass sich
    eine weitere Rg. wohl erübrigt.
    Da der Sicherheitsbetrag nicht auf ein Sperrkonto (auf den
    beide Parteien Zugriff hätten) eingezahlt wurde, fallen auch
    keine etwaigen Zinsen an. Sind keine anderen Vereinbarungen
    getroffen, bleibt dieser Betrag unverzinst.
    Ein Pauschalbetrag wie Hr. Klaus vorschlägt, ist aber aus
    guten Gründen nicht von der Hand zu weisen.
    Zur Verjährung? Ich denke, die Sicherheitsleistung wird nach
    2 Jahren fällig. Ab dann könnte i. Sinne von Forderungen, je nach
    Rechtstand der Parteien, ausgegangen werden.
    MfG
  8. Sicherheitseinbehalt: Gängige Praxis & Bankbürgschaft Alternative

    so wie Herr Worsch schreibt
    alles normal: Sicherheit von 5 % wurde einbehalten, diese wird dann je nach Vereinbarung nach 2 bzw. 5 Jahren (nach Ablauf der Gewährleistungsfrist) zurückgezahlt. das ist gängige Praxis. meistens wird jedoch statt des einbehaltes mit einer bankbürgschaft gearbeitet. diese wird dann ebenfalls nach Ablauf der vereinbarten Frist zurückgegeben. da ist also nichts ungewöhnlich, nobel oder sonst wie abstrus. Zinsen sind nicht fällig, wenn nichts vereinbart ist.
    eine Rechnung muss auch nicht gestellt werden, da diese ja schon gestellt wurde, Herr klaus. schöne Grüße
    • Name:
    • Herr Rossi
  9. VOB/B 2002: Neuerungen bei Sicherheitsleistungen beachten!

    Nach VOBAbk. 2000 (fast) alles Richtig,
    habt Ihr schon die VOB 2002 gelesen.
    Vieles neu!
    Übrigens, auch in der VOB/B 2000 § 17 ist keine Sicherheitshöhe festgelegt, sondern nur der Umgang mit Sicherheitsleistungen wenn welche vereinbart werden
  10. VOB: Zinsen auf Sicherheitseinbehalt – Klarstellung

    Foto von

    @ Mark
    Nach den Vorgaben des Fragestellers und den zu diesem Zeitpunkt gelten Bedingungen richtig.
    Richtig auch Dein Hinweis auf die neue VOBAbk., aber da steht auch nichts zu Zinsen, die der Auftraggeber zu erstatten hat. Also bitte den 17.3 bis 5 nicht mit 17.6 und ff verwechseln.
  11. Sicherheitseinbehalt: 5% als übliche, ungeschriebene Regel

    Foto von

    Nochmal ich
    Die Höhe des Sicherheitseinbehalts ist nirgendwo verbindlich geregelt, die 5 % haben sich als Usus ergeben, sowohl 2000 als auch 2002.
  12. Sicherheitseinbehalt: Verzicht bei bekanntem Auftragnehmer?

    ist der
    Auftragnehmer hinreichend bekannt, so soll von einem Sicherheits
    Einbehalt abgesehen werden.
    mal ehrlich, wenn's nicht funzt, dann macht sich das SOFOT,
    (ausgen. Tauwasser und so (hi, hi) bemwerkbar.
    Also, 6 Monate Frist und 5 % normalo. Alles andere immer auf
    Rechte und Pflichten BEIDER Parteien achten. < Tipp (p)
  13. VOB/B 2000 § 17 Abs. 5: Sperrkonto für Sicherheitseinbehalt!

    VOB/B 2000 § 17 Abs. 5
    Wird die Sicherheit durch Hinterlegung von Geld geleistet, so hat der Auftragnehmer den Betrag bei einen zu vereinbarenden Geldinstitut auf ein Sperrkonto einzuzahlen, über das beide Parteien gemeinsam verfügen können. Etwaige Zinsen stehen den AN zu.
    • Man achte auf die Aussage ...  -  "zu vereinbarenden Geldinstitut", hier muss also etwas vereinbart werden. Scheinbar meint jeder, der 1. Schritt muss zwingend vom AN ausgehen. Wobei ich den AN nicht verstehe. Wenn ich immer 2 Jahre auf 5 % warten müssten ...
    • Etwaige Zinsen stehen den AN zu ... hier müssen also Zinsen anfallen, damit dem AN welche zustehen.

    Fakt ist, in den alten Versionen der VOBAbk./B stand mal etwas drin von 5 % Sicherheitseinbehalt während der Gewährleistungszeit. Dieses ist im Handwerk immer noch eingebürgert. Wenn ich dem Architekt's mitteile, dass Sie keine Rechte besitzen, meine Abschläge um 10 % und die Schlussrechnung um 5 % zu kürzen (wenn dieses nicht im Vertrag verankert ist), denken die immer ich hätte die VOB (die ich denen dann unter die Nase halte) selber geschrieben.
    Und dass meinte ich mit fast Richtig.
    Mein Hinweis auf die neue VOB/B hat mit der Frage des Fragestellers natürlich nicht zu tun Robert. Dieses war mir auch klar. Es sollte nur ein Hinweis sein auf die Laufzeit der Bürgschaft wenn denn eine vereinbart wurde.
    Die Neue Mangel Gewährleistungsregelfrist beträgt nun 4 Jahre nach VOB/B. Die Bürgschaft soll aber nach 2 Jahren zurück gegeben werden, wenn keine Forderungen der Bürgschaft betreffend vorliegen.
    Im übrigen, bin ich bei Gesprächen mit Innungskollegen immer wieder überrascht, wie wenig die neue VOB/B kennen.
    Daher der Hinweis auf die Neue VOB/B.

  14. VOB/B: Änderungen 2002 gegenüber 2000 (PDF-Download)

    Foto von

    Da hast Du recht Mark
    Im Link eine pdf-Datei mit den Änderungen 2002 zu 2000.
  15. Sicherheitseinbehalt: Dauer vertraglich geregelt?

    steht aber auch nicht's
    über die Dauer des Sicherheitseinbehalts, oder?
  16. Sicherheitseinbehalt: Rückgabe nach 2 Jahren (§ 17 Abs. 8)

    Foto von

    Doch
    in § 17. Abs 8 Satz 2 ... eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf von 2 Jahren zurückzugeben, sofern kein anderer Rückgabezeitpunkt vereinbart worden ist ...
    Ich persönlich kopple die Dauer der Sicherheit immer an die Dauer der Gewährleistung.
  17. Sicherheitsleistung: Vereinbarung erforderlich? – Fristen

    na?
    vereinbart?
    aber nur dann wenn vorher überhaupt Sicherheitsleistung vereinbart wurde? ... Spielraum? und dann begrenzt auf?
    diesmal 2 Jahre!
  18. nur eines noch

    recht hinkt ... hinterher
  19. Sicherheitsleistung: Vertragliche Vereinbarung ist Pflicht!

    Foto von

    Ein letztes
    Erbsen zählen und finden ... 2 Jahre ... sofern kein anderer Rückgabezeitpunkt vereinbart worden ist.
    Und natürlich richtig ... § 17. Abs. 1 Satz ein ... WENN! ein Sicherheitsleistung vereinbart ist ...
    Also ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung, keine Sicherheitsleistung.
    Alles richtig jetzt? Gib'ste jetzt Frieden Andreas? 😉 )
    Ober wie hat MB immer so schön runtergeleiert: Vor Vertragsabschluss unbedingt einen mit Baurecht vertrauten RA einschalten.
    In diesem Sinne, ich glaube, wir haben's nun ausreichend diskutiert.
    n8
  20. Sicherheitsleistung: Abweichende Vereinbarungen zur VOB möglich

    Foto von

    Ein allerletztes
    Man kann natürlich abweichend von der VOBAbk. einen verlängerten Zeitraum für die Sicherheitsleistung, als auch für die Gewährleistungsfrist vereinbaren. Aber das reicht jetzt wirklich.
  21. Sicherheitsleistung: Längere Fristen – Warum eigentlich?

    warum denn eigentlich länger?
    weniger ist mehr, alter Spruch der Minimalisten 🙂
  22. Sicherheitseinbehalt: Ablösung durch Bankbürgschaft – Kreditvolumen

    zum Abschluss
    Zum Abschluss ein Hinweis auf die Ablösung des Sicherheitseinbehalts durch eine Bankbürgschaft:
    Der Auftragnehmer verringert dadurch sein Kreditvolumen.
    Hat er zum Beispiel ein Kreditlimit von einer Mio und gibt die Bank eine Gewährleistungsbürgschaft von 0,1 Mio, so beträgt das Kreditlimit nur noch 0,9 Mio.
    Bedenkt man weiter, dass der Abzug von 5 % ein Kredit des Handwerkers ist, so ergibt sich aus beiden Punkten die Notwendigkeit der Verzinsung.
    • Name:
    • Herr Klaus
  23. Sicherheitseinbehalt & Verzinsung: Vertragliche Regelung nötig!

    Foto von Stefan Ibold

    och Leute 🙂 )
    Moin,
    § 17 (2) regelt das WIE, also durch Einbehalt ODER Bürgschaft
    (5) regelt die Verzinsunf; und da steht: ETWAIGE Zinsen stehen dem Auftraggeber zu. Etwaig heißt doc hwohl: es gibt (leider üblicherweise) wohl auch keine Verzinsung. Auch das müsste vertraglich geregelt sein.
    (5.4) bei öffentlichen Auftraggebern wird es (wieder leider) nie eine Verzinsung geben.
    Mit der Verminderung der Kreditlinie ist vollkommen richtig und wird von den meisten mir bekannten Staatsdienern vehement verneint. Im Gegenteil: es entstehen meist noch Kosten für die Bereitstellung  -  und die darf (nochmal leider) wieder einmal der AN entgelten.
    Es kann also durchaus sinnvoll sein, die Gelder auf ein Sperrkonto zu bringen und keine Bürgschaft in Anspruch zu nehmen.
    Grüße
    Stefan Ibold
  24. Sicherheitsleistung: Versicherer-Lösung vs. Bankbürgschaft

    Wir regeln das über einen Versicherer,
    das kosten zwar auch Geld nicht ganz soviel wie bei der Bank, aber keine extra Gebühren und engt den Kreditrahmen eben nicht ein. Leider sehen die AGAbk. (und Architekt's) dieses als Ihr Recht an, den AN die Kosten auf zu bürden. Diese Kosten gehen dann eben über die Allgemeinkosten wieder zu Lasten aller Kunden.
  25. Sicherheitseinbehalt: Unvereinbart – Zulässig bei Mängeln?

    Sicherheitseinbehalt ohne Vereinbarung
    Sorry, wenn ich mich an die Frage einfach so dran hänge. Darf man eigentlich einen Sicherheitseinbehalt einfach vornehmen, ohne dass dieser vereinbart wurde? Aufgrund dessen, dass während der Bauphase viele Mängel (Tauwasser, Windrispenband vergessen, Wasserschaden, Unterklotzung vergessen, Heizung funktionierte lange Zeit nicht richtig, vielleicht auch heute noch nicht, Filter der Zisterne versinkt, 220 V Kabel wurden angeflext ...) aufgetreten sind und die "Chance" sehr nahe liegt, dass weitere Mängel auftreten werden?
    • Name:
    • Reg2023-Frau Nanusch
  26. Sicherheitseinbehalt: Vereinbarungspflicht & Einbehalt bei Mängeln

    Foto von

    denke nein
    Moin,
    der Sicherheitseinbehalt muss vereinbart sein.
    Wenn nicht und bei Ihnen wird eher das Recht auf Einbehalt des dreifachen der zu erwartenen Reparatursumme greifen.
    Einbehalt MUSS vereinbart sein.
    Laienmeinung und ggfs. mit RA abklären
    MfG:
    Stefan Ibold
  27. Sicherheitseinbehalt: Festlegung bei Vertragsabschluss erforderlich

    no
    Sicherheisteinbehalt muss bei Vertragsabschluss eindeutig festgelegt sein. Mängel sind bei Abnahme (und die ist auch zu vereinbaren ) anzuzeigen, zu protokollieren und mit Fristsetzung
    abzustellen. Zeigt eine " Nachbesserung " keinen versprechenden
    Erfolg auf Erfüllung, greift wiederum Minderung oder " Nachbesserung " (das alles mit entsprechender Fristsetzung )
    durch 3.. (tritte:)  -  kein rechtsbeistand  -  keine Rechtsauskunft -
    und alles ohne Gewähr- und keinen Bauverständigen an der Hand gehabt?
  28. Bausachverständiger: Mängel & Sicherheitseinbehalt im Bauprozess

    Hatten wir schon ...
    einen Bausachverständigen. Sonst wären sehr viele Mängel erst gar nicht aufgefallen. Allerdings gab es darunter auch Mängel, die bei der Abnahme beanstandet wurden. Diese wurden dann auch behoben, wodurch aber dann andere Mängel entstanden. z.B. eben die angeflexten Kabel. Der Tauwasserausfall ist uns auch in den Rücken gefallen, weil er erst einen Monat nach Abnahme auftrat. Bei der Heizung kommen viele kleine Sachen (Druckabfall, husten, im inneren der peripheren Gerätes abgebrochene Plastikteile und Dichtungen) zu Tage, die auch der beste Bausachverständige nicht unbedingt entdecken kann.
    Deswegen die Frage nach dem Sicherheitseinbehalt. Ich würde mein Hand dafür ins Feuer legen, dass das nicht das letzte ist, was nach der Abnahme alles aufgefallen ist.
    • Name:
    • Reg2023-Frau Nanusch
  29. Sicherheitseinbehalt: Gewährleistungsanspruch ohne Vereinbarung


    wenn keine vereinbart wurde greift lediglich der
    Gewährleistungsanspruch, m.M. nach.
  30. Sicherheitseinbehalt: Fazit & Dank für die Informationen

    Na gut
    Dann haben wir Pech gehabt  -  aber trotzdem  -  Danke!
    • Name:
    • Reg2023-Frau Nanusch
  31. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026

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    Sicherheitseinbehalt Auszahlung: Verjährung, Verzinsung & Fristen

    💡 Kernaussagen: Der Sicherheitseinbehalt muss vertraglich vereinbart werden. Die VOBAbk./B regelt den Umgang mit Sicherheitsleistungen, legt aber keine Höhe fest. Zinsen auf den Sicherheitseinbehalt sind nicht automatisch gegeben, sondern bedürfen einer Vereinbarung. Eine Bankbürgschaft kann den Sicherheitseinbehalt ablösen und das Kreditvolumen des Auftragnehmers entlasten. Die Verjährungsfrist für die Auszahlung beginnt nach Ablauf der Gewährleistungsfrist.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Ohne vertragliche Vereinbarung besteht kein Anspruch auf einen Sicherheitseinbehalt (siehe Sicherheitsleistung: Vertragliche Vereinbarung ist Pflicht!).

    ✅ Zusatzinfo: Die Höhe des Sicherheitseinbehalts von 5% ist ein üblicher Usus, aber nicht verbindlich vorgeschrieben. Die VOB/B 2002 brachte Änderungen gegenüber der VOB/B 2000, insbesondere im Umgang mit Sicherheitsleistungen (siehe VOB/B: Änderungen 2002 gegenüber 2000 (PDF-Download)).

    💰 Zusatzinfo: Eine Bankbürgschaft verursacht Kosten, die vom Auftragnehmer getragen werden müssen, entlastet aber dessen Kreditlinie (siehe Sicherheitseinbehalt: Ablösung durch Bankbürgschaft – Kreditvolumen).

    👉 Handlungsempfehlung: Bauherren sollten die Vereinbarungen zum Sicherheitseinbehalt im Bauvertrag genau prüfen und gegebenenfalls mit dem Handwerker aushandeln. Bei Mängeln während der Bauphase sollte ein Bausachverständiger hinzugezogen werden (siehe Bausachverständiger: Mängel & Sicherheitseinbehalt im Bauprozess). Klären Sie die Verzinsung des Sicherheitseinbehalts im Vorfeld ab. Weitere Informationen zur Verjährung finden Sie im Beitrag Sicherheitseinbehalt: Rückgabeanspruch, Fälligkeit & Verjährung.

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