Bauantrag abgelehnt: Was tun bei Hinterlandbebauung & Einschränkung des Erholungsfreiraums?
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Bauantrag abgelehnt: Was tun bei Hinterlandbebauung & Einschränkung des Erholungsfreiraums?

Hallo, leider ist unser Bauvorhaben mit so pregnamten Worten wie "Hinterlandbebauung" und "Einschränkung des Erholungsfreiraum" abgeschmättert worden. Dagegen haben wir natürlich formlos Einspruch erhoben. Diesen haben wir nun, auf anraten unseres Architekten, von einem Rechtsanwalt begründen lassen. War das der richtige Weg? Unser Grundstück (Erbe!) liegt in einem kleinen verschlafenen Ort im Oberbergischen Kreis. Im gesamten Ort ist nichts von einer Struktur zu erkennen. In fast jeder Straße wurde in zweiter Reihe gebaut. Unser Grundstück liegt abseits der Straße (aber von dort aus zu sehen) und ist durch einen Weg (der zur Garage der Eltern fürhrt) zu erreichen. Bis vor die Garage ist Kanal und auch Gas gelegt, so das diese Anschlüsse auch kein großes Problem darstellen können. Die nächsten Nachbarn haben schriftlich bekundet, das Sie dem Bauvorhaben zustimmenund sich nicht eingeschränkt fühlen. Der Bauausschuss unserer Gemeinde (Lindlar) hat diesen Bauantrag befürwortet und kann die Ablehnung des Kreises nicht nachvollziehen. Was kann man tuen? Gruß Tanja Orbach
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    Ich verstehe, dass Ihr Bauvorhaben aufgrund von Bedenken hinsichtlich "Hinterlandbebauung" und "Einschränkung des Erholungsfreiraums" abgelehnt wurde. Da Sie bereits Einspruch erhoben und diesen durch einen Rechtsanwalt begründen ließen, befinden Sie sich im nächsten Schritt des Verfahrens.

    Es ist wichtig, die genauen Gründe für die Ablehnung im Detail zu prüfen. Diese finden Sie im Ablehnungsbescheid des Kreises. Achten Sie besonders auf die zitierten Paragraphen und Vorschriften des Bebauungsplans oder der Landesbauordnung.

    Ich empfehle, folgende Punkte zu beachten:

    • Bebauungsplan: Prüfen Sie, ob Ihr Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht.
    • Hinterlandbebauung: Klären Sie, ob die Ablehnung tatsächlich auf einer unzulässigen Hinterlandbebauung basiert. Dies ist oft Auslegungssache und hängt von der konkreten Situation vor Ort ab.
    • Erholungsfreiraum: Untersuchen Sie, inwiefern Ihr Bauvorhaben den Erholungsfreiraum beeinträchtigt. Hierbei spielen Aspekte wie die Größe des Grundstücks, die Art der Bebauung und die Zugänglichkeit eine Rolle.

    👉 Handlungsempfehlung: Besprechen Sie mit Ihrem Rechtsanwalt die Erfolgsaussichten einer Klage vor dem Verwaltungsgericht. Er kann die Sachlage juristisch bewerten und Ihnen die nächsten Schritte aufzeigen.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Bebauungsplan
    Ein Bebauungsplan ist ein rechtsverbindlicher Plan, der von der Gemeinde aufgestellt wird und die Art und das Maß der baulichen Nutzung für ein bestimmtes Gebiet festlegt. Er regelt beispielsweise die zulässige Bebauungsdichte, die Bauweise und die Nutzung der Grundstücke.
    Verwandte Begriffe: Flächennutzungsplan, Baunutzungsverordnung, Landesbauordnung
    Hinterlandbebauung
    Hinterlandbebauung bezeichnet die Bebauung von Grundstücken, die nicht direkt an einer öffentlichen Straße liegen und deren Erschließung über ein anderes Grundstück erfolgt. Sie kann problematisch sein, wenn sie zu einer übermäßigen Verdichtung führt oder die Erschließung nicht gesichert ist.
    Verwandte Begriffe: Erschließung, Bauliche Verdichtung, Zuwegung
    Erholungsfreiraum
    Erholungsfreiraum umfasst Flächen, die der Erholung der Bevölkerung dienen, wie z.B. Grünflächen, Parks, Spielplätze oder Freiflächen. Der Schutz und die Sicherung von Erholungsfreiräumen ist ein wichtiges Ziel der Bauleitplanung.
    Verwandte Begriffe: Grünflächen, Freiflächen, Landschaftsschutz
    Bauantrag
    Ein Bauantrag ist ein formeller Antrag, der bei der zuständigen Baubehörde eingereicht werden muss, um die Genehmigung für ein Bauvorhaben zu erhalten. Er enthält alle erforderlichen Unterlagen, wie z.B. Bauzeichnungen, Baubeschreibung und Nachweise.
    Verwandte Begriffe: Baugenehmigung, Bauvoranfrage, Bauanzeige
    Baurecht
    Das Baurecht umfasst alle Gesetze und Verordnungen, die das Bauen regeln. Es wird in öffentliches und privates Baurecht unterteilt. Das öffentliche Baurecht regelt die Zulässigkeit von Bauvorhaben, während das private Baurecht die Rechtsbeziehungen zwischen den am Bau Beteiligten regelt.
    Verwandte Begriffe: Bauplanungsrecht, Bauordnungsrecht, Nachbarrecht
    Verwaltungsrecht
    Das Verwaltungsrecht ist ein Teil des öffentlichen Rechts, der die Rechtsbeziehungen zwischen dem Staat und seinen Bürgern regelt. Es umfasst unter anderem das Baurecht, das Kommunalrecht und das Sozialrecht.
    Verwandte Begriffe: Öffentliches Recht, Verwaltungsverfahren, Verwaltungsakt
    Erschließung
    Die Erschließung umfasst alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um ein Grundstück für die Bebauung nutzbar zu machen. Dazu gehören beispielsweise die Herstellung von Straßen, Wegen, Abwasserleitungen, Stromversorgung und Telekommunikationsanschlüssen.
    Verwandte Begriffe: Infrastruktur, Ver- und Entsorgung, Anliegerbeiträge

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was bedeutet "Hinterlandbebauung"?
      Hinterlandbebauung bezeichnet die Bebauung von Grundstücken, die nicht direkt an einer öffentlichen Straße liegen und deren Erschließung über ein anderes Grundstück erfolgt. Sie ist oft problematisch, wenn sie zu einer übermäßigen Verdichtung führt oder die Erschließung nicht gesichert ist.
    2. Was ist ein Bebauungsplan?
      Ein Bebauungsplan ist ein verbindlicher Bauleitplan, der von der Gemeinde aufgestellt wird und die Art und Weise der Bebauung eines bestimmten Gebiets regelt. Er enthält Festsetzungen über die Nutzung, die Bebauungsdichte, die Bauweise und andere wichtige Aspekte.
    3. Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich bei einer Ablehnung des Bauantrags?
      Gegen die Ablehnung eines Bauantrags können Sie innerhalb einer bestimmten Frist Widerspruch einlegen. Wird der Widerspruch zurückgewiesen, können Sie Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.
    4. Was ist ein Erschließungsvertrag?
      Ein Erschließungsvertrag ist ein Vertrag zwischen der Gemeinde und einem Grundstückseigentümer, in dem die Erschließung eines Grundstücks geregelt wird. Er kann beispielsweise die Herstellung von Straßen, Wegen, Abwasserleitungen und anderen Infrastruktureinrichtungen umfassen.
    5. Was bedeutet "Einschränkung des Erholungsfreiraums"?
      Dies bezieht sich auf die Beeinträchtigung von Flächen, die der Erholung der Bevölkerung dienen, z.B. Grünflächen, Parks oder Freiflächen. Bauvorhaben, die solche Flächen verringern oder deren Nutzung einschränken, können abgelehnt werden.
    6. Wie lange habe ich Zeit, um gegen die Ablehnung vorzugehen?
      Die Frist für den Widerspruch gegen einen Ablehnungsbescheid ist in der Regel im Bescheid selbst angegeben. Sie beträgt meist einen Monat ab Zustellung des Bescheids.
    7. Was kann ich tun, wenn mein Nachbar gegen mein Bauvorhaben Einspruch erhebt?
      Einwendungen von Nachbarn werden im Baugenehmigungsverfahren berücksichtigt. Die Baubehörde prüft, ob die Einwendungen berechtigt sind und ob das Bauvorhaben gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt.
    8. Welche Rolle spielt der Architekt bei einem abgelehnten Bauantrag?
      Der Architekt kann Ihnen helfen, die Gründe für die Ablehnung zu verstehen und das Bauvorhaben entsprechend anzupassen. Er kann auch bei der Erstellung des Widerspruchs oder der Klage unterstützen.

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    • Widerspruch gegen Baugenehmigung
      Informationen zum Einlegen eines Widerspruchs gegen eine erteilte Baugenehmigung.
    • Nachbarrechtliche Einwendungen
      Welche Rechte haben Nachbarn bei Bauvorhaben und wie können sie sich wehren?
    • Bebauungsplan verstehen
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    • Klage vor dem Verwaltungsgericht
      Der Ablauf und die Erfolgsaussichten einer Klage gegen eine Baugenehmigung.
    • Anwalt für Baurecht finden
      Tipps zur Auswahl eines geeigneten Rechtsanwalts für Baurecht.
  2. Experten-Aufruf: Rechtsanwalt Schotten zum Baurecht

    Foto von Martin Malangeri

    Eine Frage für Herrn Schotten ...
    und den lockt man am Besten mit der richtigen Überschrift herbei! Grüße aus Leipzig ins Bergische von
  3. RA Schotten: Baurechtsexperte im Forum finden

    Wer ist Herr Schotten
    Hallo, wer ist bitte schön Herr Schotten und wie kann man Ihn "locken" Sonnige Grüße aus dem Bergischen Land
  4. Expertenliste: RA Schotten – Baurecht im Forum

    Herr RA Schotten!
    Herr Schotten ist ein Rechtsanwalt, der auch oft hier im Forum vertreten ist. Da fällt mir ein, das Herr Schotten doch auch in die Expertenliste gehört, oder?
  5. Bauantrag Ablehnung: Kompetenten Anwalt finden!

    Sie sollten
    in diesem Fall wirklich einen im öffentlichen Baurecht kompetenten Anwalt hinzuziehen. Wer dies sein kann, können Sie bei der RA-Kammer erfragen. Zu ihrem Bauvorhaben: Lassen Sie sich den F-Plan geben lassen Sie prüfen, ob Ihr BV nach § 34 oder § 35 BauGBAbk. beurteilt wird. Der Kreis geht sicher von 35 aus. Sie müssen sich nun die richtige Taktik überlegen, wie Sie den Kreis dazu bringen, nach 34 zu beurteilen ... da ist nun die Kreativität Ihres Architekten und Ihres Anwaltes gefragt sowie die Unterstützung Ihres Bürgermeisters / Gemeindevertretung.
  6. Bauantrag: Richtiger Weg mit Architekt & Anwalt

    Auf dem richtigen Weg
    Der eingeschlagenen Weg ist sicher richtig.
    Architekt und RA können gemeinsam prüfen, ob die Ablehnung rechtmäßig war. Dafür kommt es entscheiden auf die Frage an, welches Bauplanungsrecht zur Anwendung kommt. Im Außenbereich (das ist mit 35 = § 35 BauGBAbk. gemeint) ist dies regelmäßig für einen Neubau sehr schwer, auch mit Zustimmung von Kommune und Nachbarn. Anders wäre die Sachlage, wenn das Grundsütck im sogenannten unbeplanten Innenbereich liegt (§ 34 BauGB). Möglicherweise gibt es aber eine kommunale Abrundungssatzung oder ähnliches. Daher sind Sie bei einem RA durchaus in der richtigen Hand.
    Sollte alles nichts helfen, müssen Sie sich in Politik versuchen: Die Gemeinde hat es regelmäßig in der Hand, solche Grundstücke zu überplanen. Dazu müssen allerdings die übergeordeten bauplanungsrechtlichen Regeln beachtet werden (Flächennutzungsplan, Raumordnung usw.).
    MfG
    RA Schotten, Reutlingen Hier noch der Text §§ 34,35 BauGB:
    § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile
    (1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (Wohnverhältnisse, Arbeitsverhältnisse) müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
    (2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 2 Abs. 5 erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre. auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1, im übrigen ist § 31 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
    (3) (weggefallen)
    (4) Die Gemeinde kann durch Satzung
    1. die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
    2. bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
    3. einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
    Die Satzungen können miteinander verbunden werden. Die Satzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 müssen mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sein; in ihnen können einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs. 1,2 und 4 getroffen werden. § 9 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Satz 1 Nr. 3 sind ergänzend die §§ 1a und 9 Abs. 1a und 8 entsprechend anzuwenden.
    (5) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 ist das vereinfachte Verfahren nach § 13 Nr. 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde; § 6 Abs. 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ist § 10 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
    § 35 Bauen im Außenbereich
    (1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
    1. einem land- oder forstwirtschaftlichen (landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen) Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
    2. einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
    3. dem Fernmeldewesen, der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
    4. wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll,
    5. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient oder
    6. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient.
    (2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
    (3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
    1. den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
    2. den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts (Abfallschutzrechts, Immissionsschutzrechts) widerspricht,
    3. schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
    4. unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
    5. Belange des Naturschutzes und der Landschaftpflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
    6. Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt oder die Wasserwirtschaft gefährdet oder
    7. die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt.
    Raumbedeutsame Vorhaben nach den Absätzen 1 und 2 dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung in Plänen im Sinneder §§ 8 oder 9 des Raumordnungsgesetzes abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.
    (4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
    1. die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 unter folgenden Voraussetzungen:
    a) das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
    b) die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im wesentlichen gewahrt,
    c) die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
    d) das Gebäude ist vor dem 27. August 1996 zulässigerweise errichtet worden,
    e) das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen (landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen) Betriebes,
    f) im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nr. 1 zulässigen Wohnungen höchstens drei Wohnungen je Hofstelle und
    g) es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebes im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 erforderlich,
    2. die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
    a) das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
    b) das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
    c) das vorhandene Gebäude wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
    d) Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
    3. die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
    4. die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
    5. die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
    a) das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
    b) die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
    c) bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude von bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
    6. die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
    In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.
    (5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe g sicherstellen. Im übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
    (6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die Satzung muss mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sein. Bei ihrer Aufstellung ist das vereinfachte Verfahren nach § 13 Nr. 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Die Satzung bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde; § 6 Abs. 2 und 4 und § 10 Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.
  7. Bauantrag abgelehnt nach § 34 BauGB: Vorteilhaft?

    Nach § 34 BauGBAbk. abgelehnt
    Habe gestern nochmals die Unterlagen durchforstet. Der Vorbescheid wurde nach § 34 BauGB abgelehnt. Wenn ich die Ihre Reaktionen richtig gedeutet habe, ist das für uns gut, oder?
  8. § 34 BauGB: Ablehnung – Bebaubarkeit grundsätzlich gegeben

    Ja, grds. gut
    Nach § 34 BauGBAbk. abgelehnt deute ich so, dass Ihr Bauvorhaben sich lediglich nicht einfügt in den bestehenden Bebauungszusammenhang. Dies würde aber auch bedeuten, dass das Grundstück grds. bebaubar ist, wenn es tatsächlich im Innenbereich liegt.
    Mit Hilfe von RA und Architekt müsste es dann doch möglich sein, eine relisierbare Planung auf die Beine zu bekommen. Sehr viel schwieriger wäre die Sachlage, wenn das Grundstück im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegt.
    MfG
    RA Schotten, Reutlingen
  9. Bauantrag: Was bedeutet 'grds.' im Baurecht?

    grds.?
    Vielleicht stehe ich auch derzeit etwas neben mir ... was heißt denn grds.? Kenne mich leider nicht so gut aus. Habe der zuständigen Sachbearbeiterin des Oberbergischen Kreises vorgeschlagen, sich das Grundstück mal vor Ort anzusehen um, auch die nicht vorhandene Bebauungsstruktur. Wäre schön, wenn es helfen würde. Sollte man bei solchen Terminen irgendetwas beachten?
  10. grds. = grundsätzlich,

    Foto von Uwe Cerny, Dipl.-Ing.(FH)

    denke ich zumindest. 🙂
  11. Bauantrag: Ablehnung wegen ungesicherter Erschließung

    Ablehnung wegen nicht gesicherter Erschließung
    Bei uns liegen die gleichen Voraussetzungen vor. Wir wollten auf einem Flurstück der Eltern meiner Freundin bauen. Auf diesem Grundstück hat bereits der Bruder der Mutter gebaut und ist über einen privaten Stichweg angeschlossen. Man wollte Ihm schon 1970 das Bauen verbieten. 10 Jahre ging der Rechtstreit bis 1981 ein Bebauungsplan aufgestellt wurde. Damals gab es vom Baudezernenten die mündliche Zusage (unter Zeugen), dass das Grundstück bebaut werden darf. Heute lehnt die Stadt die Bauvoranfrage ab. Sie begründet dies nach einer Urteilssprechung des VerwG vom 21.02.1986 4 C 10.83 nach dem auch eine vorübergehende Erschließung über den Weg nicht gestattet ist. Laut Bebauungsplan ist eine Querstraße über alle nebenliegenden Grundstücke vorgesehen. Wir haben auf der Bauvoranfrage genügend Platz für einen Wendehammer gelassen der auf unserem Flurstück geplant ist. Rechts neben unserem Grundstück hat aber der Nachbar, der auch über die neue Straße erschlossen werden müsste bauen dürrfen.
    Jetzt meine Fragen: kennt jemand dieses Urteil von 1986?
    Ein anderer Nachbar meint zu wissen, dass die Bauerlaubnis des
    anderen einen Präzedenzfall geschaffen hat nachdem allen Bauwilligen das Bauen erlaubt werden muss? Stimmt das?
    Wie gehe ich jetzt weiter vor ich muss nämlich jetzt Widerspruch gegen die abgelehnte Bauvoranfrage einlegen!? In der Begründung stand weiterhin das die Erschließung nicht gesichert sein. Wäre die Erschließung denn bei Nachweis eines Wegerechts für uns gesichert?
  12. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
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    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026

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    Bauantrag abgelehnt: Hinterlandbebauung & Erholungsfreiraum

    💡 Kernaussagen: Der Thread behandelt die Ablehnung eines Bauantrags aufgrund von Hinterlandbebauung und Einschränkung des Erholungsfreiraums. Diskutiert werden die rechtlichen Schritte, die Einholung von Expertenrat (Architekt, Rechtsanwalt für Baurecht) und die Bedeutung des § 34 BauGBAbk.. Ein weiterer Punkt ist die Klärung der Erschließungssituation des Grundstücks.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut Bauantrag Ablehnung: Kompetenten Anwalt finden! ist es ratsam, einen im öffentlichen Baurecht kompetenten Anwalt hinzuziehen, um die Rechtmäßigkeit der Ablehnung zu prüfen.

    ✅ Zusatzinfo: Der Beitrag Bauantrag: Richtiger Weg mit Architekt & Anwalt bestätigt, dass der eingeschlagene Weg, Architekt und Rechtsanwalt gemeinsam prüfen zu lassen, ob die Ablehnung rechtmäßig war, richtig ist. Entscheidend ist die Frage, welches Bauplanungsrecht zur Anwendung kommt.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie, ob Ihr Bauvorhaben nach § 34 oder § 35 BauGB beurteilt wird, wie im Beitrag Bauantrag Ablehnung: Kompetenten Anwalt finden! empfohlen. Lassen Sie sich den Flächennutzungsplan (F-Plan) geben und prüfen Sie die Bebauungssituation. Bei Ablehnung nach § 34 BauGB (siehe Bauantrag abgelehnt nach § 34 BauGB: Vorteilhaft?) ist eine Anpassung der Planung in Zusammenarbeit mit Architekt und Rechtsanwalt ratsam, um eine realisierbare Lösung zu finden.

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