VOB/B § 2 Nr. 3: Mehr- und Mindermengen korrekt abrechnen? Prüfung, Anwendung & Kalkulation
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VOB/B § 2 Nr. 3: Mehr- und Mindermengen korrekt abrechnen? Prüfung, Anwendung & Kalkulation
Kalkulation, Abrechnung.
Inwiefern ist die Handhabung des og. § 2 Nr 3 korrekt:
Der AN hatte einen Grundauftrag 96 000, Abrechnung 139 000
Nachträge: 106 000
Nun ergaben sich die erhöhten Abrechnungssummen insbesndere auch durch Massenmehrungen (neben Minderungen).
Das vereinfachte Verfahren sieht mE. so aus, dass nun die Mehr- und Minderumsätze aus den Pos. mit Delta > 10 % summiert werden (ohne Stundenlohnarbeiten).
Hinzu kommen die vollen abgerechneten Umsätze der Nachträge, unabhängig von der Mengenänderung.
Hieraus ergibt sich in der Summe eine Umsatzmehrung.
Annehmbar sind mE. mind. 10 % AGK und BGK.
In diesem Umsatzmehrungsbetrag sind die og 10 % einkalkuliert gewesen - da sich so ja die Kalkulation jedes EP aufbaut.
Demnach erhalte ich so das Ergebnis, ob die Anwendung des § 2 Nr 3 für mich oder AN wirtschaftlich nötig ist. Korrekt?
Insbesondere frage ich mich, ob man die Nachträge in voller Umsatzhöhe ansetzen darf - hätte gedacht, auch hier müsste man die Prüfung der 10 % Regel anwenden ... ist aber wohl nicht so.
Welcher Kalkulationserfahrene kann mir hier helfen?
DANKE!
-
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Ich beurteile die korrekte Handhabung von § 2 Nr. 3 VOBAbk./B (Mehr- und Mindermengen) als entscheidend für die Abrechnung von Bauleistungen.
Grundsatz: Abweichungen von den im Vertrag vorgesehenen Mengen sind gemäß § 2 Nr. 3 VOB/B zu berücksichtigen. Dies betrifft sowohl Mehrmengen als auch Mindermengen.
Vorgehensweise:
- Prüfung der Mengenänderung: Zunächst muss festgestellt werden, ob tatsächlich eine Mengenänderung vorliegt. Dies ist durch einen Soll-Ist-Vergleich der geplanten und tatsächlich ausgeführten Mengen zu ermitteln.
- Kalkulation der Mehr- oder Minderkosten: Die durch die Mengenänderung entstandenen Mehr- oder Minderkosten sind zu kalkulieren. Hierbei ist die Urkalkulation des Auftragnehmers (AN) heranzuziehen.
- Anwendung der 10%-Regel: Gemäß § 2 Nr. 3 VOB/B sind Mehr- oder Minderleistungen bis zu 10% der vertraglichen Mengen grundsätzlich ohne besondere Vereinbarung zu vergüten bzw. zu verrechnen.
- Besondere Vereinbarung bei Überschreitung der 10%-Grenze: Überschreiten die Mengenänderungen die 10%-Grenze, ist eine besondere Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer erforderlich.
Umsatzmehrung: Die erhöhten Abrechnungssummen, die sich insbesondere durch Massenmehrungen ergeben, sind unter Berücksichtigung der Urkalkulation und der Nachträge zu prüfen.
👉 Handlungsempfehlung: Ich empfehle, die Mengenänderungen detailliert zu dokumentieren und die Abrechnung unter Berücksichtigung der VOB/B § 2 Nr. 3 vorzunehmen. Bei Unklarheiten sollte ein Bausachverständiger hinzugezogen werden.
📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt
- VOB/B
- Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) ist ein Bestandteil des Bauvertragsrechts in Deutschland. Sie regelt die Rechte und Pflichten von Auftraggebern und Auftragnehmern bei Bauleistungen.
Verwandte Begriffe: Bauvertrag, BGBAbk., Leistungsbeschreibung - Mehr- und Mindermengen
- Mehr- und Mindermengen sind Abweichungen von den im Bauvertrag vorgesehenen Mengen. Sie entstehen, wenn die tatsächlich ausgeführten Mengen von den geplanten Mengen abweichen.
Verwandte Begriffe: Nachtrag, Mengenermittlung, Abrechnung - Urkalkulation
- Die Urkalkulation ist die Kalkulation, die der Auftragnehmer bei der Angebotsabgabe erstellt hat. Sie dient als Grundlage für die Berechnung der Vergütung bei Mehr- und Mindermengen.
Verwandte Begriffe: Angebotskalkulation, Nachtragskalkulation, Zuschlagskalkulation - Nachtrag
- Ein Nachtrag ist eine Ergänzung oder Änderung des Bauvertrags. Er wird erforderlich, wenn sich während der Bauausführung Änderungen ergeben, die im ursprünglichen Vertrag nicht berücksichtigt wurden.
Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Leistungsänderung, Zusatzleistung - Abrechnung
- Die Abrechnung ist die Zusammenstellung aller erbrachten Leistungen und der daraus resultierenden Vergütung. Sie dient als Grundlage für die Zahlung des Auftragnehmers.
Verwandte Begriffe: Aufmaß, Rechnungsprüfung, Schlussrechnung - Mengenermittlung
- Die Mengenermittlung ist die Bestimmung der Mengen der auszuführenden Leistungen. Sie erfolgt auf Basis der Leistungsbeschreibung und der Baupläne.
Verwandte Begriffe: Aufmaß, Massenberechnung, Leistungsverzeichnis - Bausachverständiger
- Ein Bausachverständiger ist eine Person mit besonderer Sachkunde im Bauwesen. Er kann bei Streitigkeiten über Bauleistungen hinzugezogen werden, um eine unabhängige Bewertung vorzunehmen.
Verwandte Begriffe: Gutachter, Schiedsgutachter, Mediator
❓ Häufige Fragen (FAQ)
- Was bedeutet § 2 Nr. 3 VOB/B?
§ 2 Nr. 3 VOB/B regelt den Umgang mit Mehr- und Mindermengen bei Bauleistungen. Er legt fest, wie Abweichungen von den im Vertrag vorgesehenen Mengen zu vergüten oder zu verrechnen sind. - Wie werden Mehrmengen abgerechnet?
Mehrmengen bis zu 10% der vertraglichen Mengen sind grundsätzlich ohne besondere Vereinbarung zu vergüten. Bei Überschreitung der 10%-Grenze ist eine besondere Vereinbarung erforderlich. Die Vergütung erfolgt auf Basis der Urkalkulation des Auftragnehmers. - Wie werden Mindermengen abgerechnet?
Mindermengen bis zu 10% der vertraglichen Mengen sind grundsätzlich zu verrechnen. Das bedeutet, dass der Auftraggeber weniger zahlt. Auch hier gilt, dass bei Überschreitung der 10%-Grenze eine besondere Vereinbarung erforderlich ist. - Was ist die Urkalkulation?
Die Urkalkulation ist die Kalkulation, die der Auftragnehmer bei der Angebotsabgabe erstellt hat. Sie dient als Grundlage für die Berechnung der Vergütung bei Mehr- und Mindermengen. - Was passiert, wenn keine Einigung über die Vergütung von Mehrmengen erzielt wird?
Wenn keine Einigung erzielt wird, kann der Auftragnehmer seine Ansprüche gerichtlich geltend machen. Es ist ratsam, vorab einen Bausachverständigen hinzuzuziehen, um die Erfolgsaussichten zu prüfen. - Gilt § 2 Nr. 3 VOB/B auch für Stundenlohnarbeiten?
Nein, § 2 Nr. 3 VOB/B gilt grundsätzlich nicht für Stundenlohnarbeiten. Stundenlohnarbeiten werden nach tatsächlich geleisteten Stunden abgerechnet. - Was bedeutet "besondere Vereinbarung" im Zusammenhang mit § 2 Nr. 3 VOB/B?
Eine besondere Vereinbarung bedeutet, dass Auftraggeber und Auftragnehmer sich über die Vergütung oder Verrechnung von Mehr- oder Mindermengen einigen, die über die 10%-Grenze hinausgehen. Diese Vereinbarung sollte schriftlich festgehalten werden. - Welche Rolle spielt die Dokumentation bei der Abrechnung von Mehr- und Mindermengen?
Eine detaillierte Dokumentation der Mengenänderungen ist entscheidend für eine korrekte Abrechnung. Sie dient als Nachweis für die tatsächlich ausgeführten Mengen und die daraus resultierenden Mehr- oder Minderkosten.
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