Verputzarbeiten Abrechnung: Flächenberechnung Gaube – VOB relevant? Rechteck vs. tatsächliche Fläche?
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Verputzarbeiten Abrechnung: Flächenberechnung Gaube – VOB relevant? Rechteck vs. tatsächliche Fläche?

Hallo, was besagen denn die Abrechnungsregeln für Verputzarbeiten im Bereich der Flächenberechnung? Kann man die VOBAbk. irgendwo einsehen? Grund: Meine Gaube ist an der Frontseite verputzt worden und die Flächenberechnung sieht die Gaube nur als Rechteck ohne Fenster. Ist das rechtens?
Gruß
Stefan
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    Ich verstehe, dass Sie Unklarheiten bezüglich der Abrechnung Ihrer Verputzarbeiten an der Gaube haben. Die korrekte Abrechnung von Verputzarbeiten, insbesondere bei Gauben, hängt stark von den Vereinbarungen im Bauvertrag und den geltenden Normen ab.

    VOB relevant? Die VOBAbk. (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) ist ein Standardwerk für Bauverträge. Ob die VOB gilt, hängt davon ab, ob sie explizit im Vertrag vereinbart wurde. Wenn die VOB/B vereinbart wurde, sind deren Regelungen zur Abrechnung bindend.

    Flächenberechnung: Grundsätzlich gilt, dass die tatsächlich verputzte Fläche abgerechnet werden sollte. Fenster- und Türöffnungen werden in der Regel abgezogen, da sie nicht verputzt werden. Die Berechnung als reines Rechteck ohne Berücksichtigung der Fenster wäre nur dann korrekt, wenn dies so vereinbart wurde oder in den VOB-Bestimmungen eine solche Vereinfachung für bestimmte Fälle vorgesehen ist.

    👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie zunächst Ihren Bauvertrag auf die Vereinbarung der VOB. Vergleichen Sie die Flächenberechnung des Auftragnehmers mit den tatsächlichen Maßen der verputzten Fläche unter Berücksichtigung der Fensteröffnungen. Bei Unstimmigkeiten suchen Sie das Gespräch mit dem Auftragnehmer oder ziehen Sie einen Bausachverständigen zur Klärung hinzu.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen)
    Die VOB ist ein deutsches Regelwerk für Bauverträge, bestehend aus den Teilen A, B und C. Sie regelt die Vergabe, Ausführung und Abrechnung von Bauleistungen. Ihre Anwendung muss im Bauvertrag vereinbart werden.
    Verwandte Begriffe: VOB/A, VOB/B, VOB/C, Bauvertrag, Leistungsbeschreibung
    Aufmaß
    Das Aufmaß ist die detaillierte Erfassung und Messung der erbrachten Bauleistungen, um die Grundlage für die Abrechnung zu schaffen. Es umfasst die genaue Bestimmung von Maßen, Flächen und Mengen.
    Verwandte Begriffe: Abrechnung, Flächenberechnung, Mengenermittlung, Leistungsverzeichnis
    Gaube
    Eine Gaube ist ein Dachaufbau, der dazu dient, Wohnraum unter dem Dach zu schaffen und zu belichten. Sie besteht in der Regel aus einem Dachfenster und einer Verkleidung.
    Verwandte Begriffe: Dachfenster, Dachaufbau, Dachgeschoss, Wohnraum
    Flächenberechnung
    Die Flächenberechnung ist die Ermittlung der Größe einer Fläche, beispielsweise einer Wand oder eines Raumes. Sie ist die Grundlage für die Abrechnung von Bauleistungen, die sich auf Flächen beziehen.
    Verwandte Begriffe: Aufmaß, Abrechnung, Geometrie, Quadratmeter
    Abrechnung
    Die Abrechnung ist die Zusammenstellung aller erbrachten Leistungen und der dafür vereinbarten Preise. Sie dient als Grundlage für die Bezahlung der Bauleistungen.
    Verwandte Begriffe: Aufmaß, Rechnung, Zahlungsplan, Vergütung
    Bauvertrag
    Ein Bauvertrag ist ein Vertrag zwischen einem Bauherrn und einem Bauunternehmen, der die Errichtung eines Bauwerks oder die Durchführung von Bauarbeiten regelt. Er enthält unter anderem Regelungen zur Leistung, zum Preis und zur Abrechnung.
    Verwandte Begriffe: VOB, Werkvertrag, Leistungsbeschreibung, Bauherr
    Leistungsbeschreibung
    Die Leistungsbeschreibung ist eine detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Bauleistungen. Sie ist Bestandteil des Bauvertrags und dient als Grundlage für die Ausführung und Abrechnung der Arbeiten.
    Verwandte Begriffe: Bauvertrag, VOB, Aufmaß, Leistungsverzeichnis

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Wie finde ich heraus, ob die VOB in meinem Bauvertrag gilt?
      Prüfen Sie Ihren Bauvertrag sorgfältig. Wenn dort explizit auf die VOB (insbesondere die VOB/B) Bezug genommen wird, gelten deren Bestimmungen. Fehlt ein solcher Hinweis, ist die VOB nicht automatisch Vertragsbestandteil.
    2. Was tun, wenn die Flächenberechnung nicht mit der Realität übereinstimmt?
      Messen Sie die verputzte Fläche selbst nach und vergleichen Sie Ihre Ergebnisse mit der Abrechnung. Dokumentieren Sie die Maße und eventuelle Abweichungen. Suchen Sie dann das Gespräch mit dem Auftragnehmer, um die Differenzen zu klären.
    3. Welche Rolle spielt ein Bausachverständiger bei Abrechnungsstreitigkeiten?
      Ein Bausachverständiger kann die Flächen fachgerecht aufmessen und beurteilen, ob die Abrechnung den vertraglichen Vereinbarungen und den üblichen Gepflogenheiten entspricht. Sein Gutachten kann als Grundlage für eine Einigung oder im Streitfall vor Gericht dienen.
    4. Was ist der Unterschied zwischen VOB/A, VOB/B und VOB/C?
      Die VOB besteht aus drei Teilen: VOB/A regelt die Vergabe von Bauleistungen, VOB/B die Vertragsbedingungen und VOB/C die technischen Ausführungsbestimmungen. Für die Abrechnung sind vor allem die VOB/B und die VOB/C relevant.
    5. Wie werden Fenster- und Türöffnungen bei der Flächenberechnung berücksichtigt?
      In der Regel werden Fenster- und Türöffnungen von der zu verputzenden Fläche abgezogen, da diese Bereiche nicht verputzt werden. Es sei denn, im Vertrag oder in den VOB-Bestimmungen sind abweichende Regelungen getroffen.
    6. Was bedeutet "Aufmaß" im Zusammenhang mit Verputzarbeiten?
      Das Aufmaß ist die genaue Messung der erbrachten Bauleistungen, um die Grundlage für die Abrechnung zu schaffen. Es umfasst die Erfassung aller relevanten Maße und Flächen.
    7. Kann ich eine unklare Abrechnung einfach ablehnen?
      Sie sollten die Abrechnung nicht einfach ablehnen, sondern schriftlich begründen, welche Punkte Sie beanstanden und warum. Fordern Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der Berechnungsgrundlagen an.
    8. Was ist, wenn im Vertrag keine konkreten Abrechnungsregeln vereinbart wurden?
      In diesem Fall gelten die üblichen Gepflogenheiten und die einschlägigen Normen (z.B. VOB, falls diese als allgemein anerkannte Regel der Technik gilt). Im Streitfall kann ein Gericht entscheiden, welche Abrechnungsmethode angemessen ist.

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