LBO NRW § 41 Umwehrungspflicht: Garagendach-Sturz – Brauche ich eine Umwehrung?
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LBO NRW § 41 Umwehrungspflicht: Garagendach-Sturz – Brauche ich eine Umwehrung?
Mein Sohn (25 Jahre alt, ausgebildeter Einzelkämpfer der BW) ist aus noch nicht aufgeklärten Umständen bei Dunkelheit von einem begrünten und mit Bäumen bewachsenen ca. 3,5 m hohen Garagendach gestürzt bzw. vor einer solchen Garage mit schwersten! Kopfverletzungen mehrere Stunden nach dem Unfallgeschehen aufgefunden worden.
Unabhängig von den Untersuchungen der Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft die wie ich befürchten muss, möglicherweise im Sande verlaufen ... habe ich eine konkrete Frage zur
"LBO NRW § 41
(1) In, an und auf baulichen Anlagen sind Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 1 m tiefer liegende Flächen angrenzen, zu umwehren ... "
Das in diesem Fall von jedermann frei zugängige Dach besitzt keine Umwehrung. Als "nicht Beteiligter" sähe ich mich durchaus in der Lage die Frage nach der Erforderlichkeit einer Umwehrung zu beantworten, als selbst "mittelbar Betroffener" in diesem Fall jedoch nicht.
Ich habe Fotos von der Unfallstelle die ich jedoch nicht ins Netz stellen möchte.
Wenn mir einer der Forumsteilnehmer Hilfestellung bei dieser Frage geben kann und will, sende ich diese Fotos gerne per Email zu.
Freundliche Grüße
Josef Schrage
Sachverständiger für Tischlerarbeiten
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🔴 Kritisch: Bis zur Klärung der Umstände ist der Zugang zum Garagendach zu sichern, um weitere Unfälle zu verhindern.
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🔴 Gefahr: Ein Sturz von einem Garagendach in 3,5 m Höhe kann schwerste Verletzungen verursachen. Die Frage nach einer Umwehrungspflicht ist daher von höchster Bedeutung.
Die Landesbauordnung NRW (LBOAbk. NRW) § 41 regelt Umwehrungen. Ob eine Umwehrung erforderlich ist, hängt von der Nutzung des Garagendachs ab. Ist das Dach begehbar oder dient es als Aufenthaltsfläche, besteht in der Regel eine Umwehrungspflicht.
Da der Unfall bei Dunkelheit und unter noch ungeklärten Umständen stattfand, ist es wichtig, die genauen Umstände zu rekonstruieren. Die Bewachsung mit Bäumen könnte die Wahrnehmung der Absturzkante erschwert haben.
Ich empfehle, folgende Schritte zu unternehmen:
- Prüfung der Baugenehmigung: Enthält diese Auflagen zur Absturzsicherung?
- Beauftragung eines Sachverständigen: Dieser kann die Verkehrssicherungspflicht beurteilen und Empfehlungen geben.
- Rücksprache mit der Baubehörde: Klären Sie die Rechtslage bezüglich der Umwehrungspflicht.
👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie die Situation vor Ort von einem Sachverständigen für Baurecht und Verkehrssicherungspflicht beurteilen, um die Notwendigkeit einer Umwehrung festzustellen und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Umwehrung
- Eine Umwehrung ist eine bauliche Vorrichtung, die dazu dient, Personen vor dem Absturz von höher gelegenen Flächen zu schützen. Sie kann in Form von Geländern, Brüstungen oder Mauern ausgeführt sein. Die Anforderungen an Umwehrungen sind in den jeweiligen Landesbauordnungen geregelt.
Verwandte Begriffe: Absturzsicherung, Geländer, Brüstung, Fallschutz. - Verkehrssicherungspflicht
- Die Verkehrssicherungspflicht ist die Pflicht, dafür zu sorgen, dass von einem Grundstück oder einer Sache keine Gefahren für Dritte ausgehen. Der Verkehrssicherungspflichtige muss alle notwendigen und zumutbaren Maßnahmen treffen, um Schäden zu verhindern. Im Baurecht bezieht sich dies oft auf die Sicherung von Baustellen oder die Beseitigung von Gefahrenquellen auf Grundstücken.
Verwandte Begriffe: Sorgfaltspflicht, Gefahrenabwehr, Haftung. - Landesbauordnung (LBO)
- Die Landesbauordnung (LBO) ist ein Gesetz, das die baurechtlichen Vorschriften eines Bundeslandes regelt. Sie enthält Bestimmungen über die Zulässigkeit von Bauvorhaben, die Anforderungen an die Bauausführung und die Pflichten der Bauherren. Jedes Bundesland hat seine eigene LBO.
Verwandte Begriffe: Baurecht, Bauordnung, Bauvorschriften. - Sachverständiger
- Ein Sachverständiger ist eine Person mit besonderer Fachkenntnis auf einem bestimmten Gebiet, die von Gerichten, Behörden oder Privatpersonen beauftragt wird, Gutachten zu erstellen. Sachverständige werden häufig zur Klärung von strittigen Fragen im Zusammenhang mit Bauvorhaben oder Schäden hinzugezogen.
Verwandte Begriffe: Gutachter, Experte, Gutachten. - Absturzsicherung
- Eine Absturzsicherung ist eine Vorrichtung, die dazu dient, Personen vor dem Absturz aus einer Höhe zu schützen. Sie kann in Form von Geländern, Netzen, Gurten oder anderen Systemen ausgeführt sein. Absturzsicherungen sind insbesondere bei Arbeiten in der Höhe erforderlich.
Verwandte Begriffe: Umwehrung, Fallschutz, Sicherheitsausrüstung. - Baugenehmigung
- Eine Baugenehmigung ist eine behördliche Genehmigung, die für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen erforderlich ist. Sie stellt sicher, dass das Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Ohne Baugenehmigung dürfen in der Regel keine Bauarbeiten durchgeführt werden.
Verwandte Begriffe: Bauantrag, Baugenehmigungsverfahren, Baurecht. - Baubehörde
- Die Baubehörde ist eine staatliche Stelle, die für die Überwachung und Durchsetzung der baurechtlichen Vorschriften zuständig ist. Sie erteilt Baugenehmigungen, führt Baukontrollen durch und ahndet Verstöße gegen das Baurecht.
Verwandte Begriffe: Bauamt, Bauaufsicht, Bauverwaltung.
❓ Häufige Fragen (FAQ)
- Was ist eine Umwehrung gemäß LBO NRW § 41?
Eine Umwehrung ist eine Schutzvorrichtung, die verhindern soll, dass Personen von höher gelegenen Flächen abstürzen. Sie kann beispielsweise aus Geländern, Brüstungen oder Mauern bestehen. Die genauen Anforderungen an die Ausführung sind in der LBO NRW und den zugehörigen technischen Baubestimmungen geregelt. - Wann ist eine Umwehrung bei einem Garagendach erforderlich?
Eine Umwehrung ist in der Regel erforderlich, wenn das Garagendach begehbar ist oder als Aufenthaltsfläche dient und eine bestimmte Absturzhöhe überschritten wird. Die genauen Höhenangaben sind in der LBO NRW festgelegt. Auch wenn das Dach nur zu Wartungszwecken betreten wird, können Umwehrungen oder andere Absturzsicherungen erforderlich sein. - Wer ist für die Verkehrssicherungspflicht auf einem Garagendach verantwortlich?
Grundsätzlich ist der Eigentümer oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über das Grundstück ausübt, für die Verkehrssicherungspflicht verantwortlich. Er muss dafür sorgen, dass von dem Grundstück keine Gefahren für Dritte ausgehen. Dazu gehört auch die Pflicht, Absturzsicherungen anzubringen, wenn dies erforderlich ist. - Was passiert, wenn keine Umwehrung vorhanden ist, obwohl sie erforderlich wäre?
Wenn eine Umwehrung fehlt, obwohl sie nach den baurechtlichen Vorschriften erforderlich wäre, kann dies zu einer Ordnungswidrigkeit oder sogar zu einer Straftat führen. Im Falle eines Unfalls kann der Verantwortliche zudem zivilrechtlich haftbar gemacht werden. Es drohen Bußgelder und Schadensersatzforderungen. - Wie hoch muss eine Umwehrung sein?
Die Mindesthöhe einer Umwehrung ist in der LBO NRW geregelt. In der Regel beträgt sie mindestens 1,00 Meter. Bei größeren Absturzhöhen kann auch eine höhere Umwehrung erforderlich sein. - Welche Alternativen gibt es zu einer festen Umwehrung?
Neben festen Umwehrungen gibt es auch andere Möglichkeiten, um Abstürze zu verhindern. Dazu gehören beispielsweise Seilsysteme, Geländer mit beweglichen Elementen oder die Kennzeichnung von Gefahrenbereichen. Welche Lösung geeignet ist, hängt von den konkreten Umständen ab. - Wie finde ich einen geeigneten Sachverständigen für die Beurteilung der Verkehrssicherungspflicht?
Geeignete Sachverständige finden Sie beispielsweise über die Architekten- oder Ingenieurkammern der Länder. Auch die Industrie- und Handelskammern führen Verzeichnisse von Sachverständigen. Achten Sie darauf, dass der Sachverständige über die erforderliche Qualifikation und Erfahrung verfügt. - Wo finde ich den genauen Wortlaut der LBO NRW § 41?
Den genauen Wortlaut der LBO NRW § 41 sowie die gesamte Landesbauordnung NRW finden Sie auf der Website des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen. Dort stehen die aktuellen Gesetzestexte zum Download bereit.
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LBO NRW: Garagendach – Fragen zur Zugänglichkeit & Genehmigung
H. Schrage,
zunächst hoffe ich, dass Ihr Sohn den Unfall gut übersteht.
Zu der gestellten Frage:
1.) Wieso ist das Garagendach ohne weiteres zugänglich? Hanglage? 2.) Führt eine Tür vom Wohngebäude auf das Garagendach?
3.) Wurde die Garage ohne Umwehrung genehmigt?
4.) Gibt es überhaupt eine Baugenehmigung?
5.) Wurde von der Genehmigung abgewichen?
6.) Wurde das Garagendach als "Dachterrasse" genutzt? -
Garagendach-Zugang: Keine Absperrung – Verkehrssicherungspflicht?
Herr Peters zu Ihren Fragen
Hallo Herr Peters,
Danke für die Rückmeldung.
Zu den gestellten Fragen:
1.) Wieso ist das Garagendach ohne weiteres zugänglich? Hanglage?
Das Dach ist vom Eingangsbereich einer Wohnanlage aus, ohne jede Absperrung erreichbar, es muss lediglich eine ca. 15-20 cm hohe Stufe überwunden werden.
2.) Führt eine Tür vom Wohngebäude auf das Garagendach?
Nein
3.) Wurde die Garage ohne Umwehrung genehmigt?
Offenbar ja
4.) Gibt es überhaupt eine Baugenehmigung?
Ja
5.) Wurde von der Genehmigung abgewichen?
"Noch" nicht bekannt
6.) Wurde das Garagendach als "Dachterrasse" genutzt?
Nein
Freundliche Grüße
Josef Schrage -
LBO NRW § 41: Auslegung Garagendach – Prüfung Baugenehmigung!
Zunächst
ist die Baugenehmigung dahingehend zu prüfen, ob die Garage mit Umwehrung beantragt u. genehmigt wurde.
Im übrigen ist zu befürchten, dass spitzfindige Juristen den § 41 so auslegen, dass sie darauf abstellen, dass das Garagendach nicht wie in § 41 "im Allgemeinen zum Begehen bestimmt ist".
Hilfsweise könnten Sie auf § 3 LBOAbk. NRW abstellen, dort heißt es in Absatz 1: Bauliche Anlagen ... sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instandzuhalten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden. "
Sie sollten auf jeden Fall einen Anwalt einschalten. -
Verkehrssicherungspflicht: Garagendach – Keine öffentliche Grünfläche
Sehe ich ähnlich ...
Auf die LBOAbk., insbesondere den § 41 abzuheben, wird wg des allgemein zugänglichen nicht möglich sein, da die Juristen sagen werden, es war eben keine "öffentliche Grünfläche".
Zielführender dürfte ein Abheben auf die allgemeine Verkehrssicherungspflicht sein, die hier wohl nicht erfüllt wurde.
Es sei denn, im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wurde eine Sicherung beantragt/als Auflage in die Genehmigung geschrieben und trotzdem nicht errichtet.
Gute Besserung Ihrem Sohn. -
Dank & Anregungen: Garagendach-Sturz – Anwalt eingeschaltet
Zwischendurch schon mal Danke
Hallo an alle Forumsteilnehmer,
erst einmal ein herzliches Dankeschön für die vielen Genesungswünsche die zwischenzeitlich bei mir angekommen sind.
Auch die bisherigen Anregungen helfen mir wirklich weiter. Es ist schon was dran, dass man/Frau bei eigener Betroffenheit über ein eingeschränktes Urteilsvermögen verfügt.
Mein Anwalt kümmert sich jetzt um die Sache.
Der Staatsanwalt ist von meiner Frau flott gemacht worden, und will sich jetzt auch die Bauakte vornehmen ...
Ich freue mich über jede Unterstützung und Stelle zudem fest, dass mehr Menschen als ich gedacht habe meine bescheidenen Beiträge in diesem Forum gelesen haben.
Freundliche Grüße
Josef Schrage -
Update: Klage Garagendach-Unfall – Haftung Wohnungsgenossenschaft
Neues nach fast 7 Jahren ...
am Montag den 05.03.2012 um 20.15 Uhr (WH am 06.03. um 14,15 Uhr) sendet das WDR Fernsehen im Rahmen der Sendefolge "Mein gutes Recht" einen Bericht über die seit über 4 Jahren beim Landgericht anhängigen Klagen von Maximilian Schrage gegen die Wohnungsgenossenschaft Olpe und das Krankenhaus Olpe vs. Provinzial - Haftpflicht Versicherung bezüglich der schwerwiegenden Folgen aus dem Unfallgeschehen vom 19.06.2005.Siehe:
Vor über 3 Jahren (im Herbst 2008!) hat es mal einen Beschluss des LG gegeben:
Zitat Anfang (Auszug)
"Die-Beklagte zul) wird darauf hingewiesen, dass ausweislich der vorgelegten Fotos vieles für eine dem Grunde nach bestehende Haftung spricht. Die Örtlichkeit ist offensichtlich als Dachgarten angelegt, mag dieser auch nicht zum Betreten bestimmt sein. Die kleine Betonmauer stellt eher eine optische und funktionale Abtrennung zwischen Dachgarten und Weg denn eine Sicherung gegen unbefugtes Betreten dar. Aus ihr wird auch nicht hinreichend deutlich, und muss sich dem unbefangenen Besucher auch nicht erschließen, dass wenige Meter hinter dem Dachgarten eine Absturzstelle - droht, die durch Baum- und Strauchwerk zusätzlich in ihrer Erkennbarkeit erschwert wird ... "
Zitat Endeder aber nichts bewirkte, weil kurz darauf der Richter versetzt wurde und der dann neue Richter einen für den 16.01.2012 anberaumten Termin aus "dienstlichen Gründen" ein paar Tage vorher einfach aufgehoben hat.
Man beachte: Der Unfall war im Jahr 2005 also vor fast 7 Jahren ...
mit Täglich vierundzwanzigstündiger Pflege anfänglich fast 20 Operationen in den verschiedensten Kliniken Deutschlands täglich das Haus voll Therapeuten kein Tag Urlaub keine freie Stunde, dazu der Kampf mit der (privaten!) Kranken- und Pflegeversicherung um jedes zusätzliche Heilmittel oder Maßnahme.
Grüße
-
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
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Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).LBO NRW § 41: Umwehrungspflicht bei Garagendach-Sturz
💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Frage, ob eine Umwehrungspflicht gemäß LBOAbk. NRW § 41 für ein Garagendach besteht, von dem der Sohn des Fragestellers gestürzt ist. Zentrale Punkte sind die Zugänglichkeit des Daches, die Baugenehmigung und die Verkehrssicherungspflicht. Es wird die Notwendigkeit einer Prüfung der Baugenehmigung und die mögliche Haftung der Wohnungsgenossenschaft diskutiert.
⚠️️ Wichtiger Hinweis: Laut Beitrag LBO NRW § 41: Auslegung Garagendach – Prüfung Baugenehmigung! ist die Prüfung der Baugenehmigung entscheidend, um festzustellen, ob die Garage mit oder ohne Umwehrung genehmigt wurde. Dies ist relevant für die Beurteilung der Umwehrungspflicht.
✅ Zusatzinfo: Im Beitrag Garagendach-Zugang: Keine Absperrung – Verkehrssicherungspflicht? wird hervorgehoben, dass das Garagendach ohne Absperrung vom Eingangsbereich einer Wohnanlage zugänglich ist, was die Frage der Verkehrssicherungspflicht aufwirft. Dies könnte eine Rolle bei der Beurteilung der Haftung spielen.
🔴 Kritisch/Risiko: Der Beitrag Verkehrssicherungspflicht: Garagendach – Keine öffentliche Grünfläche weist darauf hin, dass die allgemeine Verkehrssicherungspflicht möglicherweise verletzt wurde, da das Garagendach nicht ausreichend gesichert war. Dies könnte zu einer Haftung des Eigentümers führen.
👉 Handlungsempfehlung: Es wird empfohlen, die Baugenehmigung zu prüfen und einen Anwalt einzuschalten, um die Sachlage rechtlich zu bewerten. Weitere Informationen zur Klage gegen die Wohnungsgenossenschaft finden Sie im Beitrag Update: Klage Garagendach-Unfall – Haftung Wohnungsgenossenschaft.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl interner Fundstellen und Links zu "NRW, LBO". Weiter unten können Sie die Suche mit eigenen Suchbegriffen verfeinern und weitere Fundstellen entdecken.
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Externe Fundstellen und weiterführende Recherchen
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Suche nach: LBO NRW § 41 Umwehrungspflicht: Garagendach-Sturz – Brauche ich eine Umwehrung?
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Suche nach: LBO NRW § 41: Umwehrung bei Garagendach – Pflicht?
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Suche nach: LBO NRW § 41, Umwehrung, Garagendach, Absturzsicherung, Verkehrssicherungspflicht, Baurecht NRW, Unfall, Sachverständiger
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