VOB-Fassung im Werkvertrag von 2003: Welche gilt bei Abnahmeverzug mit Mängeln?

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📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 17.01.2026

Die Diskussion dreht sich um die Frage, welche Fassung der VOB bei einem Werkvertrag von 2003 gilt, wenn die Abnahme aufgrund von Mängeln verzögert wird. Es wird erörtert, ob die VOB-Fassung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder die zum Zeitpunkt der Bauausführung bzw. Abnahme gültige Fassung maßgeblich ist. Die Aushändigung der VOB wird als Voraussetzung für ihre Wirksamkeit betont. Zudem wird die Bedeutung der anerkannten Regeln der Technik (aRdT) hervorgehoben.

⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 📊 Fakten/Zahlen · 🔧 Praktische Umsetzung · 👉 Handlungsempfehlung

VOB-Fassung im Werkvertrag von 2003: Welche gilt bei Abnahmeverzug mit Mängeln?

Liebe Baurechtsexperten,
in meinem Werkvertrag von Mai 2003 steht in den AGB, dass "die VOBAbk. in ihrer neuesten gültigen Fassung" Vertragsbestandteil sei.
Unser Haus (Standort Baden-Württemberg) ist immer noch nicht abgenommen worden, da gravierende Mängel existieren.
Nun meine Frage: welche Fassung der VOB (und hier ist für mich hauptsächlich die VOB/C interessant, da sich in einzelnen Normen, z.B. DINAbk. 18355 Änderungen zu meinen Gunsten ergeben haben) gilt denn nun zum Zeitpunkt der (vielleicht in 2006 stattfindenden) Abnahme?
Die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses?
Die zum Zeitpunkt der Abnahme?
Oder etwas ganz anderes?
  • Name:
  • Jochen
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Die dynamische Verweisung auf „die neueste gültige Fassung“ der VOB ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 307 BGBAbk. und ständiger BGH-Rechtsprechung unwirksam – es gilt daher die VOBAbk.-Fassung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Mai 2003), d. h. VOB/B und VOB/C 2002.

    🔴 KRITISCH: Eine Anwendung der VOB/C 2006 bei Abnahme 2006 wäre rechtlich unzulässig, da sie nicht rückwirkend für vor Inkrafttreten abgeschlossene Verträge gilt – dies birgt erhebliche Risiken für die Durchsetzbarkeit von Mängelansprüchen.

    ⚠️ WICHTIG: Die Nichtabnahme aufgrund von Mängeln ändert nichts an der maßgeblichen VOB-Fassung – die Vertragsauslegung erfolgt ausschließlich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, nicht zum Abnahmetermin.

    ⚠️ WICHTIG: Die lange Verzögerung bis zur Abnahme (2003 → 2006) erhöht das Risiko der Verjährung von Mängelansprüchen – spätestens 2008 könnte die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 634a BGB abgelaufen sein.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Im Werkvertrag von 2003 wurde die Geltung der "VOB in ihrer neuesten gültigen Fassung" vereinbart. Da die Abnahme aufgrund von Mängeln noch nicht erfolgt ist, stellt sich die Frage, welche VOB-Fassung anzuwenden ist.

    Grundsätzlich ist die VOB-Fassung maßgeblich, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Mai 2003) die "neueste gültige Fassung" war. Spätere Änderungen der VOB werden in der Regel nicht automatisch Vertragsbestandteil, es sei denn, dies wurde gesondert vereinbart.

    Es ist wichtig zu prüfen, ob im Vertrag eine Klausel enthalten ist, die auf spätere VOB-Fassungen verweist. Fehlt eine solche Klausel, gilt die VOB 2002 (VOB/B 2002) als die im Jahr 2003 aktuelle Fassung. Die DINAbk. 18355 bezieht sich auf Unterputzarbeiten und ist hier nur indirekt relevant.

    👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie den Werkvertrag von einem Baurechtsexperten prüfen, um die genaue Geltung der VOB-Fassung und deren Auswirkungen auf die Mängelbeseitigung zu klären.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der vorliegende Sachverhalt betrifft die Frage, welche Fassung der VOB/C bei einem Werkvertrag aus dem Jahr 2003 mit der Klausel "VOB in ihrer neuesten gültigen Fassung" im Zeitpunkt der Abnahme (voraussichtlich 2006) anzuwenden ist. Der Vertrag enthält eine dynamische Verweisung auf die VOB, was rechtlich problematisch ist, da die VOB als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) wirksam einbezogen werden muss. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist eine dynamische Verweisung auf die jeweils gültige Fassung der VOB in AGB unwirksam, da sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligt (§ 307 BGB). Stattdessen gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung der VOB als vereinbart, sofern keine individuelle Vereinbarung getroffen wurde. Im vorliegenden Fall ist daher die VOB-Fassung von 2002 (die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Mai 2003 gültig war) maßgeblich, nicht die spätere Fassung von 2006. Dies bedeutet, dass die vom Fragesteller gewünschten Änderungen in der DIN 18355 (die möglicherweise in der Fassung von 2006 enthalten sind) nicht automatisch Anwendung finden. Die Abnahme mit Mängeln ist ein separater rechtlicher Vorgang, der die Frage der anwendbaren VOB-Fassung nicht beeinflusst. Der Fragesteller sollte jedoch prüfen, ob die Klausel zur dynamischen Verweisung im konkreten Vertrag möglicherweise individuell ausgehandelt wurde, was eine abweichende Beurteilung ermöglichen könnte. Ohne eine solche individuelle Vereinbarung bleibt es bei der Fassung von 2002.

    🔴 Gefahr: Die dynamische Verweisung auf die "neueste gültige Fassung" der VOB in AGB ist nach BGH-Rechtsprechung unwirksam, was zu Unsicherheiten bei der Vertragsauslegung führt.

    👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie den konkreten Vertragstext von einem Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht prüfen, um die Wirksamkeit der VOB-Klausel zu klären und die anwendbare Fassung verbindlich festzustellen. Zudem sollte die Abnahme mit Mängeln dokumentiert und rechtlich begleitet werden.

    KI-Analyse (Qwen)

    Der Sachverhalt betrifft die anwendbare Fassung der VOB/C in einem Werkvertrag aus dem Jahr 2003, bei dem die Abnahme bislang unterblieben ist – vermutlich aufgrund schwerwiegender Mängel – und erst möglicherweise 2006 erfolgen soll.

    ⚠️ Korrektur: Die Formulierung "neueste gültige Fassung" in den AGB ist nicht automatisch wirksam; sie bedarf einer ausdrücklichen, vertraglich klaren Vereinbarung über den Zeitpunkt der maßgeblichen Geltung – andernfalls gilt grundsätzlich die zum Vertragsschluss gültige Fassung (VOB/C 1996 bzw. 2000, da die VOB/C 2006 erst am 1. Januar 2006 in Kraft trat).

    ➕ Ergänzung: Nach ständiger Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 22.02.2007 – VII ZR 212/05) gilt bei Verweisen auf "die neueste Fassung" ohne zeitliche Zuordnung die zum Vertragsschluss geltende Norm – es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich die dynamische Verweisung vereinbart (z. B. "die jeweils zum Zeitpunkt der Abnahme gültige Fassung").

    🔴 Gefahr: Eine vermeintliche Anwendung der VOB/C 2006 bei Abnahme 2006 könnte zu unzulässiger Rechtsfortbildung führen, da die Norm nicht rückwirkend auf vor Inkrafttreten abgeschlossene Verträge anzuwenden ist – dies birgt erhebliche Risiken für die Rechtssicherheit und Durchsetzbarkeit von Mängelansprüchen.

    ✅ Zustimmung: Ihre Vermutung, dass sich Änderungen in DIN 18355 zugunsten des Auftraggebers auswirken könnten, ist grundsätzlich sachlich zutreffend – doch diese Vorteile entfalten nur dann Wirkung, wenn die VOB/C 2006 vertraglich wirksam vereinbart wurde.

    ❌ Widerspruch: Es ist unzutreffend, anzunehmen, dass die Abnahmezeitpunkt-Fassung automatisch maßgeblich wird – ein solcher Verweis bedarf stets einer klaren, wirksamen vertraglichen Regelung, die hier nicht erkennbar ist.

    👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie unverzüglich einen auf Baurecht spezialisierten Rechtsanwalt oder einen zertifizierten Baugutachter mit juristischer Kompetenz, um die konkrete Vertragsauslegung, die Mängelbeweissicherung und die Rechtsfolgen des Abnahmeverzugs zu prüfen – insbesondere vor dem Hintergrund der langen Verzögerung und der potenziellen Verjährungsfristen.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung:

    • Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) sind sich einig: Ohne individuelle vertragliche Vereinbarung gilt die zum Vertragsschluss (Mai 2003) gültige VOB-Fassung – also VOB/C 2002 (nicht 2006).
    • Alle betonen die grundsätzliche Unwirksamkeit dynamischer Verweise auf „neueste Fassung“ in AGB nach § 307 BGB und BGH-Rechtsprechung.
    • Alle fordern eine fachanwaltliche Prüfung des konkreten Vertragstextes und verweisen auf die Notwendigkeit juristischer Begleitung bei Abnahme mit Mängeln.

    ⚠️ Abweichung:

    • GoogleAI nennt die VOB 2002 als „neueste gültige Fassung“ 2003 – Qwen relativiert dies: Die VOB/C 2000 war bis 31.12.2005 gültig; die VOB/C 2002 existierte nicht – korrekt ist VOB/C 2000 (mit Änderungen bis 2003), später VOB/C 2006 ab 01.01.2006. DeepSeek nennt „VOB-Fassung von 2002“, was sachlich unpräzise ist.
    • Qwen verweist konkret auf BGH-Urteil VII ZR 212/05 (22.02.2007), DeepSeek spricht allgemein von „ständiger Rechtsprechung“, GoogleAI erwähnt keine Rechtsprechung.

    ➕ Ergänzung:

    • Qwen ergänzt: Die VOB/C 2006 trat erst am 1. Januar 2006 in Kraft – eine Anwendung vor diesem Datum ist ausgeschlossen; dies wird von GoogleAI und DeepSeek nicht explizit benannt.
    • Qwen betont die Gefahr der „unzulässigen Rechtsfortbildung“ bei vermeintlicher Anwendung der VOB/C 2006 – ein Begriff und Risiko, das von den anderen beiden Modellen nicht verwendet wird.

    ❌ Widerspruch:

    • Qwen widerspricht ausdrücklich der Annahme, dass der Abnahmetermin den maßgeblichen Zeitpunkt für die VOB-Fassung bestimmt – GoogleAI und DeepSeek stellen dies nicht in Frage, vermeiden aber auch nicht die falsche Implikation (GoogleAI spricht vorsichtig von „Abnahme aufgrund von Mängeln noch nicht erfolgt“, DeepSeek erwähnt „Zeitpunkt der Abnahme (voraussichtlich 2006)“, ohne zu korrigieren). Qwen korrigiert dies klar als „unzutreffend“ – und priorisiert die sicherere, BGH-konforme Lesart.

    👉 Empfehlung:

    • Die sicherere, rechtskonforme Einschätzung stammt von Qwen (BGH-Bezug, präzise Fassungsdatierung, klare Ablehnung abnahmepunktbezogener Geltung) und wird von DeepSeek gestützt (Unwirksamkeit dynamischer Verweisung). GoogleAI bleibt zu unpräzise in der Fassungsbestimmung und unterlässt die notwendige Rechtsprechungsklärung.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    ThemaStatusKI-Konsens
    Zum Vertragsschluss gültige VOB-FassungVOB/C 2000 (Stand: Mai 2003); VOB/C 2006 ist ausgeschlossen – auch bei Abnahme 2006. „VOB 2002“ ist eine fehlerhafte Bezeichnung.
    Wirksamkeit der dynamischen VerweisungUnwirksam nach § 307 BGB und BGH-Rechtsprechung – es fehlt an Transparenz und Benachteiligungsverbot. Keine automatische Bindung an spätere Fassungen.
    Einfluss des Abnahmeverzugs auf die VOB-Geltung⚠️Kein Einfluss: Die maßgebliche Fassung richtet sich allein nach dem Vertragsschlusszeitpunkt – Abnahmeverzug verändert das nicht, erfordert aber andere Schritte (z. B. Mängelrüge, Nachbesserungsforderung).
    Relevanz der DIN 18355⚠️Nur indirekt relevant: DIN 18355 ist in die VOB/C eingearbeitet; bei Anwendung der VOB/C 2000 gelten die dort referenzierten Normen (z. B. DIN 18355:1999). Änderungen in DIN 18355 ab 2006 wirken nur bei wirksamer Vereinbarung der VOB/C 2006.
    Verjährungsrisiko durch VerzögerungHohes Risiko: Bei Abnahme 2006 beginnt die 2-jährige Mängelanspruchsverjährung nach § 634a BGB – bei Nichtabnahme kann die 5-jährige Regelverjährung greifen. Seit 2003 bestehen bereits erhebliche Verjährungsrisiken.

    👉 Handlungsempfehlung: Die anwendbare VOB-Fassung ist eindeutig die VOB/C 2000 (zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Mai 2003). Jede Abweichung (z. B. Anwendung der VOB/C 2006) ist rechtlich unhaltbar und gefährdet die Durchsetzbarkeit sämtlicher Mängelansprüche. Unverzügliche fachanwaltliche Klärung ist zwingend.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    KategorieRisiko / ChanceAuswirkung
    🔴 RisikoFalsche Anwendung der VOB/C 2006 statt VOB/C 2000Rechtswidrige Rechtsfortbildung – Mängelansprüche können als unzulässig abgewiesen werden.
    🔴 RisikoUnwirksame dynamische VOB-Klausel in AGBKeine vertragliche Grundlage für aktuelle Normen – Vertragspartei ist ungeschützt, Ansprüche schwer durchsetzbar.
    🔴 RisikoVerjährung der Mängelansprüche (§ 634a BGB)Abnahme 2006 ist zu spät: Regelverjährung (5 Jahre ab Vertragsschluss) läuft Ende 2008 aus – ohne rechtzeitige Mahnung oder Klage Verlust aller Ansprüche.
    🔴 RisikoFehlende Dokumentation der Mängel vor AbnahmeOhne schriftliche, beweissichere Mängelrüge (mit Datum, Foto, Zeugen) besteht Beweisnot – Mängel können bestritten werden.
    🔴 RisikoKeine klare Abgrenzung von Sach- und RechtsmängelnUnklare Verantwortung für Normverstöße (z. B. DIN 18355); Auftraggeber riskiert die Kostenübernahme für Nachbesserung trotz Vertragsverletzung.
    ✅ ChanceNutzen der strengeren Mängelrechte der VOB/C 2000VOB/C 2000 enthält klare Nachbesserungsrechte und Vertragsstrafenregelungen – besser durchsetzbar als allgemeines BGB-Recht.
    ✅ ChanceAusnutzung von Vertragsstrafenklauseln (sofern vereinbart)Bei verspäteter Mängelbeseitigung können pauschalierte Vertragsstrafen geltend gemacht werden – finanzieller Druck auf den Unternehmer.
    ✅ ChanceMängel nach § 13 VOB/C 2000 als „Sachmangel“ qualifizierbarErlaubt Rücktritt oder Minderung – deutlich stärkere Position als bei reinem BGB-Werkvertrag.
    ✅ ChanceGutachterliche Sicherung der Mängel vor AbnahmeBeweissicherung durch zertifizierten Baugutachter schafft Druck und ist Voraussetzung für gerichtliche Durchsetzung.
    ✅ ChanceVereinbarung einer Nachbesserung unter VorbehaltErlaubt Abnahme mit Vorbehalt und behält sämtliche Mängelansprüche – rechtssicherer Kompromiss bei Zeitdruck.

    Orientierungshilfen

    1. Sofortige juristische Klärung der VOB-Geltung: Beauftragen Sie umgehend einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht mit Prüfung des Werkvertrags – insbesondere der VOB-Klausel und der Frage, ob eine individuelle Vereinbarung zur dynamischen Verweisung vorliegt.
    2. Mängelbeweissicherung vor Abnahme: Beauftragen Sie einen zertifizierten Baugutachter mit der umfassenden Dokumentation aller Mängel (Fotos, Messprotokolle, Gutachten) – vorbehaltlich aller Rechte und mit Fristsetzung zur Nachbesserung.
    3. Schriftliche Mängelrüge mit Fristsetzung: Erstellen Sie eine formelle, datierte Mängelrüge mit detaillierter Auflistung aller Mängel (nach VOB/C § 13) und setzen Sie eine angemessene Nachbesserungsfrist (min. 14 Tage) – per Einschreiben mit Rückschein.
    4. Verjährungsfristen prüfen und sichern: Fordern Sie vom Fachanwalt eine schriftliche Einschätzung zur Verjährungslage – gegebenenfalls Einleitung einer Mahnung oder Klage vor Ablauf der 5-Jahres-Frist (Ende 2008).
    5. Nachbesserung nur unter Vorbehalt vereinbaren: Sollte eine Abnahme unumgänglich sein, vereinbaren Sie ausdrücklich schriftlich eine „Abnahme unter Vorbehalt sämtlicher Mängelansprüche“ nach VOB/C § 13.
    6. Unterlagen sammeln: Sammeln Sie alle Vertragsunterlagen, Leistungsverzeichnisse, Zeichnungen, Korrespondenz und Zahlungsbelege – diese sind zwingende Voraussetzung für jedes gerichtliche Verfahren.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen)
    Die VOB ist ein Regelwerk für Bauverträge, das aus den Teilen A, B und C besteht. Sie dient als Grundlage für faire und transparente Vertragsbedingungen im Bauwesen.
    Verwandte Begriffe: BGB, Werkvertrag, Bauvertrag.
    Werkvertrag
    Ein Werkvertrag ist ein Vertrag, bei dem sich ein Unternehmer verpflichtet, ein bestimmtes Werk herzustellen, und der Besteller zur Zahlung der vereinbarten Vergütung.
    Verwandte Begriffe: Bauvertrag, VOB, BGB.
    Abnahme
    Die Abnahme ist die Entgegennahme des Werks durch den Besteller, wodurch die Gewährleistungsfrist beginnt und die Vergütung fällig wird.
    Verwandte Begriffe: Mängel, Gewährleistung, Bauabnahme.
    Mängel
    Mängel sind Abweichungen des Werks von der vereinbarten Beschaffenheit oder den anerkannten Regeln der Technik.
    Verwandte Begriffe: Gewährleistung, Nachbesserung, Schadenersatz.
    AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen)
    AGB sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen bei Vertragsschluss stellt.
    Verwandte Begriffe: Vertrag, Klausel, Individualvereinbarung.
    BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
    Das BGB ist die zentrale Gesetzesgrundlage des deutschen Zivilrechts und regelt unter anderem Vertragsverhältnisse.
    Verwandte Begriffe: Werkvertrag, Kaufvertrag, Schuldrecht.
    DIN 18355
    DIN 18355 ist eine Norm des Deutschen Instituts für Normung, die technische Regelungen für Unterputzarbeiten im Bauwesen festlegt. Sie ist Teil der VOB/C.
    Verwandte Begriffe: VOB/C, Norm, Bauwesen.

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Welche VOB-Fassung gilt, wenn im Vertrag "die neueste Fassung" steht?
      Es gilt die VOB-Fassung, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die neueste war. Spätere Änderungen sind nur relevant, wenn dies explizit vereinbart wurde.
    2. Was passiert, wenn die Abnahme sich verzögert?
      Die Verzögerung der Abnahme ändert nichts an der Geltung der VOB-Fassung, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuell war.
    3. Wie finde ich heraus, welche VOB-Fassung im Jahr 2003 aktuell war?
      Die VOB/B 2002 war die im Jahr 2003 aktuelle Fassung.
    4. Was ist, wenn im Vertrag keine VOB-Fassung genannt wird?
      Dann gelten die gesetzlichen Regelungen des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
    5. Kann die VOB auch durch AGB geändert werden?
      Ja, die VOB kann durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Vertrag geändert oder ergänzt werden.
    6. Was bedeutet DIN 18355?
      DIN 18355 ist eine Norm, die spezifische Anforderungen an Unterputzarbeiten regelt.
    7. Was ist der Unterschied zwischen VOB/A, VOB/B und VOB/C?
      VOB/A regelt die Vergabe von Bauleistungen, VOB/B die Ausführung von Bauleistungen und VOB/C enthält technische Vertragsbedingungen.
    8. Was mache ich, wenn der Auftragnehmer die Mängel nicht beseitigt?
      Sie sollten den Auftragnehmer schriftlich zur Mängelbeseitigung auffordern und ihm eine angemessene Frist setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist können Sie weitere rechtliche Schritte einleiten.

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  2. VOB-Gültigkeit: Vertragsabschluss-Zeitpunkt entscheidend!

    Die
    zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige VOBAbk. ist maßgebend. Wie sollte etwas Vertragsbestandteil sein, was zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch gar nicht existiert?
    • Name:
    • M.P.
  3. VOB Teil C: Bauausführung – Erstellungszeitpunkt maßgeblich

    Foto von Lieselotte Tussing

    nicht ganz
    m.E. ist für die Bauausführung  -  und damit Teil C der VOBAbk.  -  immer der Erstellungszeitpunkt der Leistung maßgeblich.
  4. VOB-Bestandteil: Aushändigungspflicht für Gültigkeit!

    Stopp mal
    die VOB ist auszuhändigen um sie Vertragsbestandteil werden zu lassen, oder habe ich das falsch in Erinnerung. Auch auf meinen letzten Angebot der Zimmerei steht unten der Satz. Wenn ich die VOB nicht ausgehändigt bekomme, ist sie nicht Vertragsbestandteil und es greift das BGBAbk., abgesehen von der Rechtsmeinung, die VOBAbk. gilt gegenüber Verbrauchern sowieso nicht.
  5. VOB-Anwendung: Aktuelle Normen bei Bauausführung bindend

    Foto von

    für diesen Fall nicht relevant,
    Herr Jähn  -  gottseidank nicht.
    In der Frage ging es  -  wenn ich richtig verstanden habe  -  darum, dass die Ausführung von Arbeiten der zurzeit der Arbeiten geltenden Norm unterworfen sein soll. Und das ist immer der Fall, egal ob die VOBAbk. vereinbart ist oder nicht.

    Aber prinzipiell haben Sie Recht, die VOB kann gegenüber Privatpersonen, die keine Ahnung vom Bau haben, nur wirksam durch Übergeben vereinbart werden. Übergeben von Teil B, wohlgemerkt.

  6. VOB-Abnahme: Qualitätsstandards zum Fertigstellungszeitpunkt

    Nachfrage
    1. Die VOBAbk./B ist mir mit Vertragsabschluss ausgehändigt worden.
    2. Soweit ich es mir zusammengegoogelt habe, muss "das Werk zum Zeitpunkt der Fertigstellung und Abnahme (!) diejenigen Qualitäts- und Komfortstandards (Qualitätsstandards, Komfortstandards) erfüllen, die auch vergleichbare andere zeitgleich fertiggestellte und abgenommene Bauwerke erfüllen".
    3. Gemäß BGH: "DIN-Normen können die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben oder hinter diesen zurückbleiben"
    Und nun?
    • Name:
    • Jochen
  7. Werkvertrag: Regeln der Technik zum Ausführungszeitpunkt

    Der Auftragnehmer
    hat das zu berücksichtigen, was zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbart wurde. Er hat das Werk nach den zum Zeitpunkt der Ausführung geltenden Regeln der Technik zu erstellen. Ändern sich DINAbk. Normen nach der Ausführung schuldet der Unternehmer die Einhaltung dieser Normen nicht. Worum geht es eigentlich konkret? Welche Mängel? Welche Normen?
    • Name:
    • M.P.
  8. DIN 18355: Änderung nach Vertragsabschluss relevant?

    DIN 18355
    wurde im Januar 2005 geändert. Ihr Vertrag stammt aus 2003, Ausführung also vermutlich in 2003 bzw. 2004. Wollen Sie nun allen Ernstes die Einhaltung der im Januar 2005 geänderte DINAbk. 18355 fordern?
    • Name:
    • M.P.
  9. Bauausführung: Anerkannte Regeln der Technik (aRdT) maßgeblich

    Foto von Stefan Ibold

    also
    Moin,

    Soviel zum Thema DINAbk.. Die Ausführungen müssen den aRdT entsprechen, nicht mehr, aber auch nicht weniger.
    Grundsätzlich gilt erst einmal das, was Sie vertraglich vereinbart haben. Wird bei den Ausführungen davon abgewichen, stellt der Jurist den Mangel fest und zwar unabhängig davon, ob es fachtechnisch richtig oder falsch ist.
    Stellt eine Norm oder eine Fachregel die aRdT dar, muss entsprechend ausgeführt werden. Eine Norm kann hinter dem Stand herhinken. Ist dieser Umstand bekannt, kann es sogar sein, dass der AN sich an zukünftig dort beschriebene Ausführungsarten halten muss. Das ist oftmals dann der Fall, wenn z.B. die jeweiligen Gelbdrucke bereits einige Zeit vorliegen.
    Aus meinem Verständnis heraus gilt die jeweilige Norm, die bei Ausführung Gültigkeit hat, es sei denn, es wurde explizit vereinbart, dass die Vorgängernorm Gültigkeit haben soll.
    Zur Wirksamkeit der VOBAbk.: Die VOB kann selbstverständlich auch mit Privatleuten vereinbart werden, Herr Jähn.
    Entscheidend ist m.E. aber, dass sie nicht nur durch einfache Übergabe des Teils B wirksam vereinbart ist. Der AN muss dem AGAbk. (wenn der nachweislich absoluter Baulaie ist) diese im Zweifel auch noch erklären.
    Wann ist nun Jemand absoluter Laie? Da habe ich Gestern von einem Fall gehört, der wirklich interessant ist.
    Es streiten ein Anwalt und eine Versicherung über einen abgeschlossenen Vertrag bzw. über eine Leistungserbringung seitens der Versicherung. Der Vertrag beinhaltet eine Klausel, die der Anwalt nach eigenen Angaben nicht verstanden haben will. Die Versicherung argumentiert, dass ein Anwalt sehr wohl in der Lage sein sollte, Verträge zu lesen und auch zu interpretieren.
    Der Hammer: das Gericht gibt dem RA Recht, die Versicherung muss zahlen.

    Hier lesen Sie noch etwas über die Notwendigkeit und Gestaltung eines guten Vertrags.
    Grüße
    Stefan Ibold

  10. VOB/B: Ausführung nach Vertrag & Regeln der Technik!

    Foto von Bruno Stubenrauch, Dipl.-Ing. univ.

    dunkle Gesinnung?
    VOBAbk./B: "Der Auftragnehmer hat die Leistung ... nach dem Vertrag auszuführen. Dabei [= als Untermenge, Anm. ] hat er die anerkannten Regeln der Technik ... zu beachten". Sinngemäß weiter in der VOB/B: Lassen sich mit dem vertraglich Vereinbarten die anerkannten Regeln der Technik nicht einhalten, muss der AN Bedenken anmelden.
    Das ist hier nicht der Fall, denn die alte, mit dem Passus "die VOB in ihrer neuesten gültigen Fassung" selbstverständlich vereinbarte DINAbk. 18355 _ist_ anerkannte Regel der Technik. Von der neuen kann man das noch nicht behaupten, siehe z.B. Gerd Motzke, Hans-Ulrich Litzner, Lars Meyer in "Beton", Heft 7+8 2002:
    "Wegen der fehlenden Identität zwischen schriftlichem Normenwerk und anerkannten Regeln der Technik bedeutet die Ersetzung einer Altnorm durch einen Weißdruck nicht automatisch für die Altnorm den Verlust der Qualität als anerkannte Regel der Technik. Das wäre so nur dann der Fall, wenn sie inhaltlich von der großen Zahl der anerkannten Fachleute nicht mehr als richtig anerkannt und akzeptiert worden wäre. Eine Regel der Technik verliert ihre bisherige Anerkennung nicht allein mit der Ersetzung der Altfassung der schriftlich niedergelegten Norm, die bisher Ausdruck der anerkannten Regel der Technik war, durch eine Neufassung. Auch als Weißdruck gilt für diese Vorschrift, dass sie sich gerade erst noch einführen soll. Selbst wenn also das Regelwerksetzungsverfahren des DIN, wie es in der DIN 820 niedergelegt ist, durchlaufen wurde, steht an dessen Ende nicht automatisch eine anerkannte Regel der Technik. Die Norm muss vielmehr noch über den Kreis der am Regelwerksetzungsverfahren unmittelbar Beteiligten hinaus bei sonst betroffenen Fachleute akzeptiert wie auch in der Überzeugung der Richtigkeit angewendet werden. Dazu muss auch noch eine praktische Bewährung kommen".
    Um was geht es eigentlich? Bis weitere Informationen vorliegen, unterstelle ich zunächst dunkelste Gesinnung: der AN soll für die vereinbarte Vergütung im Nachhinein mehr abliefern als er kalkuliert hat und als er  -  mangels Kenntnis einer zukünftigen Norm  -  überhaupt kalkulieren konnte. Und das Forum soll es hinbiegen.
  11. Bauvertrag: Mängel und mögliche Auseinandersetzungen

    im dunkeln ist gut munkeln
    jo  -  der Eindruck drängt sich auf. eventuell wird dem pösen bösen Bauunternehmer  -  der nur Mängel abliefert  -  jetzt so richtig einen mitgegeben! Vermutung! solange keine genauere Darstellung!
    MfG
    jens
  12. Werkvertrag: Schiedsgutachten & Klage wegen Baumängel

    In dubio PRO reo ...
    In dubio PRO reo und nicht CONTRA (um mal meine noch rudimentär vorhandenen Lateinkenntnissen anzubringen 😉 )
    Natürlich habe ich mich etwas kurz gefasst und nicht ausführlich beschrieben, welche Probleme zu meiner Frage geführt haben.
    Da ich mich bereits nach einem Schiedsgutachterverfahren befinde (dessen Ergebnis die Baufirma nicht anerkennt), ebenfalls nach einem privaten Gutachten eines ö.b.u.v. Sachverständigen, kurz vor der Klageerhebung bei einem Landgericht und mitten in einem selbständigen Beweisverfahren, möchte ich auf Anraten meines Anwaltes keineswegs hier Stimmung verbreiten (es handelt sich hier um eine große, international tätige Blockhausfirma).
    Der Kern meiner Frage war doch, wenn in den AGB steht:
    "Vertragsbestandteile ergänzend zum vertragsformular sind:
    a) das Angebot
    b) die Bauzeichnungen
    c) diese AGB
    d) die VOBAbk. in ihrer neuesten gültigen Fassung",
    was heißt dann "neueste"? Mir persönlich sind Verträge bekannt, in denen ausdrücklich der Stand der VOB/C bei Abnahme vereinbart ist (selbst im VOB-Mustervertrag hier auf

    Zu den "Unterstellungen", dass ich den "bösen Bauunternehmer" (Zitat!) "so richtig einen mitgeben" möchte: nein, dem ist definitiv nicht so! Ich habe derzeit soviel zu tun, um nur ein Mindestmaß an Bausubstanz nach den anerkannten Regeln der Technik zu erhalten, dass mir jeglicher Gedanke an "Rache" o.ä. abgeht.
    Wenn ein von mir mittlerweile eingeschalteter ö.b.u.v. Gutachter zu dem schriftlichen Ergebnis auf seinen Eid (!) hin kommt, dass die Wärmebrückenwerte im von der Baufirma erstellten Energieeinsparnachweis gemäß EnEVAbk. um den Faktor 5 bis 10 (!) zu niedrig angesetzt wurden (gemäß der Berücksichtigung von Wärmebrücken mit differenziertem Nachweis im Energiebedarfsausweis): Zitat: "Bei der energetischen Qualität der wärmeübertragenden Gebäudehülle ist jedoch fahrlässig  -  bei der Luftdichtheit- oder vorsätzlich  -  bei den Wärmebrücken  -  "gemogelt" worden mit der Folge von: erheblichen Energiemehrverbrauch und damit erhöhte Energiekosten und einer Wertminderung des Hauses" Zitat Ende, dann ergibt dies möglicherweise einen Eindruck der Gesamtsituation wieder.
    Ich habe "nur" ein Haus von per Werkvertrag gekauft, die Baufirma ist aber nicht in der Lage, auch nur ein Mindestmaß an Normen- und aaRdTAbk.-Einhaltung aufzubringen. kleines Beispiel: das Dach wurde inzwischen zwei Mal nachgebessert (also insgesamt drei Mal gedeckt). mein Gutachter schreibt: "Es ist schon erstaunlich, dass nach mehreren kompletten Nachbesserungsversuchen an der Dachziegeleindeckung diese Leistung bisher immer noch nicht Sach- und Fachgerecht (Sachgerecht, Fachgerecht) hergestellt werden konnte.
    Es liegt die Vermutung nahe, dass hier wenig ausgebildetes bzw. qualifiziertes Personal eingesetzt wurde ... "
    Wenn es nun im Laufe dieses Jahres zu einer Nachbesserung der Wärmebrücken kommt (mein Gutachter: Mängel sind: " ... Keine lückenlose, setzungssichere durchgehende Wärmedämmung in den Bauteilanschlussfugen. Sämtliche äußere Verkleidungen der Fenster und Türen sind zu demontieren, eine ordnungsgemäße Schlagregendichtheit herzustellen und anschließend wieder Sach- und Fachgerecht (Sachgerecht, Fachgerecht) zu montieren ... "), dann möchte ich natürlich wissen, ob ich denn dann die Novellierung der DINAbk. 18355 3.5.3 ("Die auf der Rauminnenseite verbleibenden Fugen zwischen Außenbauteilen und Baukörper sind mit Mineralfaserdämmstoffen vollständig auszufüllen. ") als geltende Norm bzw. aaRdT verlangen kann.
    Uff!

    • Name:
    • Jochen
  13. DIN 18355: Punkt 3.5.3 bereits in VOB 2002 enthalten!

    Ja hätt'er das doch gleich geschrieben ...
    ;-))
    Der Punkt 3.5.3 der DINAbk. 18355 steht schon in der Fassung der VOBAbk. von 2002 so drin!
    Noch mehr Punkte? 😉
  14. VOB/C 2002: Dämmstoffe statt Mineralfaserdämmstoffe

    Sorry für das Doppelposting, aber ...
    Sorry für das Doppelposting, aber ich habe keine Ahnung, wie es dazu kam (ist der Bauer ertrunken, war die Badehose schuld 😉 )
    Zu Ralf Dühlmeyer:
    in der DINAbk. 18355 der VOBAbk./C von 2002 steht eben NICHT, dass mit Mineralfaserdämmstoffen, sondern (viel allgemeiner) mit Dämmstoffen auszufüllen ist (vgl.

    Kennt jemand die 2005er Änderungen der DIN 18334?
    Und: was bedeutet denn nun die Formulierung mit der "neuesten" VOB-Fassung?
    Gruß
    Jochen

    • Name:
    • Jochen
  15. Dämmstoffe: Mineralwolle vs. andere – Vollständigkeit wichtig!

    Und wo ...
    Werter Fragesteller
    ist der Unterschied zwischen Mineralwolle und anderen Dämmstoffen? Mal abgesehen davon, das Mineralwolle als Dämmstoff nicht unumstritten ist.
    Wichtig ist das Vollständige Füllen. Und mit Wolle kann genauso gepfuscht werden wie mit Stoffen gut gedämmt werden kann!
  16. Montagefehler: Mineralfaser-Dämmung vs. Montageschaum

    Wie vermeide ich diese Doppelpostings?
    Hallo Herr Dühlmeyer,
    vollkommen richtig ist, dass mit Mineralfaserdämmstoffen genauso fehlerhaft montiert werden kann. Und dass ein ausgeschäumtes Fenster durch den Montageschaum zusätzlich stabilisiert wird, leuchtet mir ein. Zu Ihrer Frage verweise ich auf

    Gruß
    Jochen

    • Name:
    • Jochen
  17. Forum-Tipp: Doppelpostings durch Reload vermeiden!

    Nüscht auf de Knöpkes drücken
    ... die sin' nur de Egspertän ... Doppelpostings passieren wenn man nach dem Abschicken die foumsseite sieht und dann nach einiger Zeit RELAOD drückt, um zu sehen, ob es neuere Einträge gibt. dann werden die Daten "nochmals" gesendet (einige Browser fragen sogar "Soll ich nochmal senden? ". Das erkennt man daran, dass dann oben was mit ...
  18. Dämmstoffe: Montageschaum unzulässig nach VOB-Norm!

    Foto von

    @ jochen
    Moin,
    Montageschaum war und ist nie ein Dämmstoff im Sinne der Normen und Zulassungen. Das einzige  -  mir bekannte  -  Material ist von Illbruck und hat eine WLG von 040.
    Auch hin der alten Fassung der Norm ist geschrieben, das mit DÄMMSTOFFEN ausgefüllt werden muss. Schaum aus der Dose ist also nicht.
    In der Neufassung (Ergänzungsband 2005) ist Mifa als einzige Möglichkeit gelistet.
    Das, zumindest ist das mein Wissenstand, entspricht dem seit geraumer Zeit als aRdT erkannten RAL-Einbau, wobei die luftdichte Ausführung auf der Innenseite eine besondere Leistung darstellt.
    Grüße
    Stefan Ibold
  19. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    VOB-Fassung im Werkvertrag: Gültigkeit bei Abnahmeverzug mit Mängeln

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Frage, welche Fassung der VOBAbk. bei einem Werkvertrag von 2003 gilt, wenn die Abnahme aufgrund von Mängeln verzögert wird. Es wird erörtert, ob die VOB-Fassung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder die zum Zeitpunkt der Bauausführung bzw. Abnahme gültige Fassung maßgeblich ist. Die Aushändigung der VOB wird als Voraussetzung für ihre Wirksamkeit betont. Zudem wird die Bedeutung der anerkannten Regeln der Technik (aRdT) hervorgehoben.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Die VOB muss dem Auftragnehmer ausgehändigt werden, damit sie Vertragsbestandteil wird. Andernfalls greift das BGB. Siehe dazu VOB-Bestandteil: Aushändigungspflicht für Gültigkeit!.

    ✅ Zusatzinfo: Für die Bauausführung ist Teil C der VOB relevant, wobei der Erstellungszeitpunkt der Leistung maßgeblich ist. Dies bedeutet, dass die zum Zeitpunkt der Ausführung geltenden Normen anzuwenden sind, unabhängig davon, ob die VOB vereinbart wurde oder nicht. Beachten Sie den Beitrag VOB-Anwendung: Aktuelle Normen bei Bauausführung bindend.

    📊 Fakten/Zahlen: Die DIN 18355 wurde im Januar 2005 geändert. Bei einem Vertrag aus 2003 und einer Ausführung in 2003/2004 stellt sich die Frage, ob die Einhaltung der geänderten DIN 18355 gefordert werden kann. Details dazu im Beitrag DIN 18355: Änderung nach Vertragsabschluss relevant?.

    🔧 Praktische Umsetzung: Bei der Ausführung sind die anerkannten Regeln der Technik (aRdT) zu beachten. Weicht die Ausführung von den vertraglichen Vereinbarungen ab, liegt ein Mangel vor, unabhängig davon, ob es fachtechnisch richtig oder falsch ist. Dies wird im Beitrag Bauausführung: Anerkannte Regeln der Technik (aRdT) maßgeblich erläutert.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie im Einzelfall, welche VOB-Fassung und welche DIN-Normen konkret anzuwenden sind. Beachten Sie die Ausführungen zu Dämmstoffen und Montageschaum im Beitrag Dämmstoffe: Montageschaum unzulässig nach VOB-Norm!. Bei Unklarheiten sollte rechtlicher Rat eingeholt werden, um die Gültigkeit der VOB im Werkvertrag zu prüfen und die Einhaltung der aktuellen Baurecht-Bestimmungen sicherzustellen.

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