Brandschutz in der Garage trotz Bodenluke?
BAU-Forum: Neubau

Brandschutz in der Garage trotz Bodenluke?

Hallo,
sind grad am bauen und bin momentan an der Garage dran.
Ich habe mal gehört das man die Garagendecke mit feuerbeständigen Gipsplatten oder ähnlichem verkleiden muss. Anscheinend damit ein Fahrzeugbrand nicht gleich den Dachstuhl in Brand setzen kann.
An sich leuchtet das ein, allerdings bekomm ich dadurch auch ein Problem.
Momentan ist geplant eine Luke von ca. 1,20x1,60 frei zu lassen. Brandschutz wäre also nicht gewährleistet.
Eben dazu meine Fragen:
1. Gibt es so eine Vorschrift, oder kann man machen was man will.
2. Falls es dazu Vorschriften gibt, wie lauten die genau?
3. Falls ich die Luke nicht offen lassen kann, habe ich Alternativen (Deckel für so eine große Luke ist extrem unpraktisch )?
Danke für die Hilfe
  1. Garagenverordnung.

    Ohne jetzt das Bundesland zu wissen, würd ich mal sagen, dass es keine besonderen Anforderungen an die Decke gibt, es sei denn das der Dachraum in Verbindung mit dem Wohnhaus steht. Ist das so? Ansonsten sind bei freistehenden Einzelgaragen da keine Anforderungen. Wenn die Garage aber an ein Wohnhaus angebaut ist könnte ein Brandübertritt auf das Wohnhaus möglich sein. Deshalb muss das Dach, bzw. die Decke F30 sein.
    Aber es gibt je nach Bundesland unterschiedliche Vorschriften.
    Gruß
  2. Also das Bundesland ist Bayern. Der Dachstuhl von ...

    Also das Bundesland ist Bayern.
    Der Dachstuhl von der Garage ist in das des Wohnhauses eingeschifft, aber die Außenwand ist komplett zu, im Endeffekt laufen nur die Balken ins Wohnhaus. Im Prinzip ist es aber schon so, Wohnhaus und Garage sind beisammen.
    Nun stellt sich die Frage ob es diese Vorschriften für Bayern gibt und wie ich die Decke als F30 realisieren kann, ohne oder am besten mit Luke?
  3. Brandschutz Garagen

    Foto von Martin G. Halbinger

    Zitat § 6 Garagenverordnung:

    (3) In Kleingaragen (bis 100 m²) müssen tragende Wände sowie Decken feuerhemmend (F30) sein oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Das gilt nicht, wenn
    1. das Gebäude allein der Garagennutzung dient (freistehend); Abstellräume bis 20 m² Grundfläche bleiben dabei unberücksichtigt.

    3. die Kleingaragen in sonst anders genutzten (z.B. Wohn-) Gebäuden liegen, an deren ... Decken nach ... Art. 32 BayBoAbk. keine Anforderungen gestellt werden.
    Damit der Verweis auf Art. 32 BayBO:
    Dort steht:

    (3) Decken ohne Feuerwiderstandsdauer sind zulässig
    1. in Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen, soweit sie nicht über dem zweiten Vollgeschoss Aufenthaltsräume haben können.
    Jetzt können Sie vergleichen, ob Ihr Haus da rein passt.
    Hinweise:

    • Brandschutz ist i.d.R. für beide Seiten (Ober- und Unterseite (Oberseite, Unterseite)) eines Bauteils zu berücksichtigen.
    • Bei größeren Abstellräumen ist oft eine feuerbeständige Decke (F90) erforderlich, da Lagerräume meist Räume mit erhöhter Brandgefahr darstellen.

    .- Öffnungen in Decken sind in der Feuerwiderstandsklasse der Decke zu verschließen (z.B. entsprechende Luken)

    • Bei Ihrem Bau muss z.B. der Entwurfsverfasser (z.B. Architekt) die Standsicherheit sowie den vorbeugenden Brand-Schall- und Wärmeschutz (Schallschutz, Wärmeschutz) nachweisen (Art. 64 (5) BayBO). Dieser sollte Ihnen auch solche Fragen beantworten können ...
  4. Falls die Öffnung auch kleiner sein darf..

    Bodentreppen F30 udnd F90 ... siehe Links.
    Falls die große Öffnung doch gewünscht ... wie wäre es mit einem Lukendeckel des Schreiners/Zimmerers Ihres Vertrauens, nach unten zu öffnen und brandschutztechnisch bekleidet.

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