Dachziegel-Mehrkosten: Röben vs. Braas – Aufpreis gerechtfertigt? Kosten, Rechte, Gewährleistung
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Dachziegel-Mehrkosten: Röben vs. Braas – Aufpreis gerechtfertigt? Kosten, Rechte, Gewährleistung

Wir bauen zurzeit mit einer Gesellschaft für Bauplanung ein Einfamilienhaus.
Da wir jetzt statt BMI BRAAS Dachziegel Doppel S andere Dachziegel ausgewählt haben  -  Röben Flandern Plus  -  will die Gesellschaft hierfür einen riesigen Aufpreis kassieren. Kaut Info durch den Lieferanten beträgt der Mehrpreis des Materials für 250 m² Dachfläche ca. 300 €. Der Bauplaner wollte aber zunächst 6900 € und jetzt immer noch 4000 € hierfür in Rechnung stellen. Die Dachziegel haben die gleiche Größe; es müssen 10 Stück pro m² verlegt werden. Nach Auskunft des Obermeisters der Dachdeckerinnung ist in der Regel kein höherer Arbeitsaufwand zu berechnen. Es könnten max. 1,50 € pro m² an Zusatzaufwand berechnet werden.
Der Bauplaner hat auch schon angekündigt, dass er auch bei den weiteren Gewerken kräftig zulangen will. Wenn wir z.B. andere, teurere Fliesen aussuchen, müsse er mindestens 25 % des Mehrpreises noch einmal zusätzlich berechnen, da er ja die Gewährleistung trage.
Wer kann uns helfen? Wie ist hier die Rechtslage?
  • Name:
  • Lüdemann
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme

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    Ich verstehe, dass Sie mit Mehrkosten für die von Ihnen gewählten Röben Flandern Plus Dachziegel konfrontiert sind, obwohl ursprünglich Braas Doppel S Ziegel geplant waren. Um die Rechtmäßigkeit des Aufpreises zu beurteilen, sind mehrere Aspekte zu berücksichtigen:

    1. Vertragliche Vereinbarung: Prüfen Sie Ihren Bauvertrag. Enthält er eine Klausel, die Änderungen der Materialauswahl und die damit verbundenen Kosten regelt? Ist die ursprünglich geplante Dacheindeckung mit Braas Ziegeln explizit im Vertrag festgelegt?

    2. Leistungsbeschreibung: War die Wahl der Braas Ziegel Bestandteil der Leistungsbeschreibung? Wenn ja, stellt die Änderung einen Nachtrag dar, der gesondert zu vergüten ist.

    3. Angemessenheit des Aufpreises: Vergleichen Sie die Preise der beiden Ziegeltypen (Braas vs. Röben). Ist der geforderte Aufpreis im Verhältnis zum tatsächlichen Preisunterschied gerechtfertigt? Holen Sie Vergleichsangebote von anderen Dachdeckern ein.

    4. Arbeitsaufwand: Laut Obermeister der Dachdeckerinnung entsteht kein Mehraufwand. Dies sollte berücksichtigt werden. Lassen Sie sich den Aufpreis detailliert aufschlüsseln.

    5. Gewährleistung: Klären Sie, ob die Gewährleistung durch die Wahl der Röben Ziegel beeinträchtigt wird. Der Bauplaner muss sicherstellen, dass die Gewährleistung weiterhin besteht.

    👉 Handlungsempfehlung: Fordern Sie eine detaillierte Aufschlüsselung des Aufpreises an und vergleichen Sie die Preise der Ziegel. Ziehen Sie einen unabhängigen Bausachverständigen oder einen Anwalt für Baurecht hinzu, um den Vertrag und die Rechtmäßigkeit des Aufpreises prüfen zu lassen.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Leistungsbeschreibung
    Ein detailliertes Dokument, das alle zu erbringenden Bauleistungen beschreibt, inklusive Materialien, Mengen und Qualitätsstandards. Sie ist Bestandteil des Bauvertrags und dient als Grundlage für die Ausführung und Abrechnung.
    Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Baubeschreibung, Werkvertrag
    Bauvertrag
    Ein rechtlich bindender Vertrag zwischen Bauherr und Bauunternehmen, der die Bauleistungen, den Preis und die Zahlungsbedingungen regelt. Er schützt beide Parteien und legt die Verantwortlichkeiten fest.
    Verwandte Begriffe: Werkvertrag, Leistungsbeschreibung, VOBAbk.
    Gewährleistung
    Die gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers, Mängel an der erbrachten Leistung innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu beheben. Sie sichert den Bauherrn gegen Baumängel ab.
    Verwandte Begriffe: Mängelhaftung, Garantie, Schadenersatz
    Dachziegel
    Ein Bauelement zur Deckung von Dächern, das aus Ton, Beton oder anderen Materialien hergestellt wird. Sie schützen das Gebäude vor Witterungseinflüssen und tragen zur Wärmedämmung bei.
    Verwandte Begriffe: Dachdeckung, Dacheindeckung, Ziegel
    Aufpreis
    Ein zusätzlicher Betrag, der über den ursprünglich vereinbarten Preis hinaus für eine bestimmte Leistung oder ein bestimmtes Material berechnet wird. Er entsteht oft durch Änderungen oder Sonderwünsche des Bauherrn.
    Verwandte Begriffe: Mehrkosten, Nachtrag, Zusatzkosten
    Baurecht
    Die Gesamtheit der Gesetze und Verordnungen, die das Bauen regeln. Es umfasst sowohl öffentliches Baurecht (z.B. Bauordnungsrecht) als auch privates Baurecht (z.B. Werkvertragsrecht).
    Verwandte Begriffe: Bauordnung, Baugenehmigung, Nachbarrecht
    Materialkosten
    Die Kosten für die im Bau verwendeten Materialien, wie z.B. Ziegel, Beton, Holz oder Dämmstoffe. Sie sind ein wesentlicher Bestandteil der Baukosten.
    Verwandte Begriffe: Baukosten, Herstellungskosten, Baustoffe

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Frage: Ist ein Aufpreis für andere Dachziegel rechtens?
      Antwort: Das hängt von den vertraglichen Vereinbarungen ab. Wenn die ursprünglichen Ziegel im Vertrag oder der Leistungsbeschreibung festgelegt waren, ist ein Aufpreis für eine Änderung grundsätzlich möglich. Er muss jedoch angemessen und nachvollziehbar sein.
    2. Frage: Was tun, wenn der Aufpreis zu hoch erscheint?
      Antwort: Holen Sie Vergleichsangebote ein und lassen Sie sich den Aufpreis detailliert aufschlüsseln. Verhandeln Sie mit der Bauplanungsgesellschaft und ziehen Sie gegebenenfalls einen Bausachverständigen oder Anwalt hinzu.
    3. Frage: Beeinflusst die Wahl anderer Dachziegel die Gewährleistung?
      Antwort: Das muss geprüft werden. Die Bauplanungsgesellschaft muss sicherstellen, dass die Gewährleistung durch die Änderung nicht beeinträchtigt wird. Klären Sie dies schriftlich ab.
    4. Frage: Was ist eine Leistungsbeschreibung?
      Antwort: Die Leistungsbeschreibung ist ein Dokument, das detailliert beschreibt, welche Leistungen der Auftragnehmer (z.B. die Bauplanungsgesellschaft) zu erbringen hat. Sie enthält Angaben zu Materialien, Ausführungsstandards und Qualitätsanforderungen.
    5. Frage: Welche Rolle spielt der Bauvertrag?
      Antwort: Der Bauvertrag ist die rechtliche Grundlage für das Bauvorhaben. Er regelt die Rechte und Pflichten von Bauherr und Auftragnehmer. Änderungen am Vertrag bedürfen in der Regel der Schriftform.
    6. Frage: Was bedeutet "nachträgliche Änderung" im Bauwesen?
      Antwort: Eine nachträgliche Änderung bezieht sich auf eine Abweichung von den ursprünglich vereinbarten Leistungen oder Materialien, die nach Vertragsabschluss beschlossen wird. Solche Änderungen können zu Mehrkosten führen.
    7. Frage: Wie kann ich mich vor unberechtigten Aufpreisen schützen?
      Antwort: Achten Sie auf eine detaillierte Leistungsbeschreibung und klare vertragliche Vereinbarungen. Holen Sie vorab Angebote ein und vergleichen Sie die Preise. Lassen Sie sich bei Unklarheiten von einem Fachmann beraten.
    8. Frage: Was ist die Rolle eines Obermeisters der Dachdeckerinnung?
      Antwort: Ein Obermeister der Dachdeckerinnung ist ein erfahrener Dachdecker, der die Interessen der Innung vertritt und als Ansprechpartner für Fachfragen dient. Seine Einschätzung kann bei der Beurteilung von Arbeitsaufwand und Materialeigenschaften hilfreich sein.

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  2. Bauplanung: Unabhängige Objektüberwachung sichert Qualität!

    anscheinend an ein "dunkelgraues Schaf" geraten
    Hallo,
    Sie sollen anscheinend über den Tisch gezogen werden. Allein werden Sie da kaum klar kommen.
    Sie sollten sich unabhängigen Fachrat holen (Objektüberwachung durch ein Ingenieur- oder Architekturbüro (Ingenieurbüro, Architekturbüro) vor Ort). Das kostet zwar Geld, hilft aber auch Geld sparen, Qualität sichern und vor allem Nerven sparen. Aber bitte nicht auch hier den billigsten nehmen.
    Es handelt sich bei der Objektüberwachung um eine Leistung nach Honorarordnung. Die kostet (theoretisch) bei allen gleich.
    Mit freundlichen Grüßen
  3. Nachträgliche Dachziegel-Wahl: Aufpreis oft unvermeidlich

    und am einfachsten fahren Sie
    wenn Sie DAS nehmen, was im Preis enthalten ist.
    Sie haben das VOR Vertragsabschluss NICHT verhandelt, logisch, dass das nun Mehrpreis kostet.
    Kommt öfters vor. Bemusterung heißt das und zwar VOR Vertragsabschluss. Ob der Preis angemessen ist, darum geht es hier gar nicht.
    Der Bauunternehmer hat Aufwand und den lässt er sich "vergolden". Dafür war ja dann der eigentliche Bau wohl billiger.
    ... Verschenke den Leuten die Lampe und verkaufe Ihnen das ÖL ... Gilt wohl heute auch noch ...
  4. VOB/B vs. BGB: Mehrkosten-Berechnung – So geht's richtig!

    @kho  -  so egal ist es nicht
    Hallo,
    "Ob der Preis angemessen ist, darum geht es hier gar nicht. "
    Genau darum geht es. Der Preis für zusätzliche Maßnahmen ist auf der Grundlage des Hauptangebotes zu kalkulieren. Bei einem VOB-Vertrag, der hier wahrscheinlich nicht vorliegt, klar in § 2 VOB/B geregelt. Der Grundsatz gilt aber, zu mindestens nach Treu und Glauben, auch für einen BGBAbk.-Vertrag.
    Schwammig genug ist diese Festlegung allemal. Die geforderten Mehrkosten stehen aber anscheinend in keinem Verhältnis zum Mehraufwand.
    Das diese Verhandlungen Erfahrung und Sachverstand erfordern ist klar. Deshalb habe ich ja auch die Einschaltung eines entsprechenden Fachmanns empfohlen.
    Mit freundlichen Grüßen
  5. BGB-Vertrag: Keine einseitigen Änderungen am Bauentwurf möglich

    Foto von Bruno Stubenrauch, Dipl.-Ing. univ.

    das Problem setzt früher an
    Beim VOB-Vertrag kann der AG ausdrücklich einseitig den Bauentwurf ändern, also in das Bausoll eingreifen. Die Firma kann sich nicht verweigern, sondern kann nur preislich reagieren, auf der Basis des ursprünglichen Angebots. Beim BGBAbk.-Vertrag kann der AGAbk. einseitig nichts anordnen was vom Vertrag abweicht. Damit stellt sich die Preisfrage gar nicht mehr.
  6. VOB/B: Mehrkosten bei Bemusterung – Was ist erlaubt?

    Bauplanungs-Gesellschaft Mehrkosten für vom Standard abweichende Materialien Teil 2
    Danke für die bisherigen hilfreichen Antworten.
    Dem Auftrag liegt die VOBAbk., Teil B zu Grunde!
    Ist der Auftragnehmer  -  Bauplanungs-Gesellschaft  -  damit auch bei Bemusterung teurerer Artikel (Dachziegel, Fliesen, Tapeten, Parkett etc.) verpflichtet nur die durch den Kauf sowie ggf. die aufwendigere Verarbeitung entstehenden Mehrkosten zu berechnen.
    Oder kann der AN für sich noch einen saftigen Zuschlag fordern?
    • Name:
    • B. Lüdemann
  7. VOB/B-Vertrag prüfen: § 2 zur Mehrkosten-Berechnung beachten

    lesen Sie mal § 2 der VOBAbk./B
    Hallo,
    ich glaube immer noch nicht, dass ein wirksamer VOB-Vertrag zustande gekommen ist.
    Ansonsten lesen Sie halt mal im § 2 nach.
    Mit freundlichen Grüßen
  8. VOB/B gilt: Auftragsbestätigung entscheidend für Vereinbarung

    Bauplanungs-Gesellschaft Mehrkosten für vom Standard abweichende Materialien Teil 3
    In der Auftragsbestätigung heißt es wörtlich:
    Vertragsbestandteile des Auftrages sind:

    5. Die VOBAbk., Teil B, welche anliegend beigefügt ist.
    Dann dürfte doch wohl die VOB gelten  -  oder?
    Lüdemann

  9. VOB-Übergabe: Gültigkeit prüfen – BGB-Vertrag als Alternative

    VOB vereinbart / ja oder nein
    IMHO muss die VOB VOR Vertragsabschluss nachweißlich dem Auftraggeber übergeben worden sein (sofern es sich nicht um einen "Baukundigen" handelt). Die Übersendung der VOB im Rahmen einer Auftragsbestätigung (also nach Vertragsschluss) reicht nicht zur Vereinbarung der VOB im Ganzen aus. IMHO handelt es sich daher um einen BGBAbk. Vertrag. Nehmen Sie ein bisschen Geld in die Hand und gönnen sich zur Schaffung von Rechtssicherheit eine Erstberatung bei einem Rechtsanwalt in der Fachrichtung Baurecht: das ist nicht die billgste, aber die wirtschaftlichste Lösung!
    Viel Glück
  10. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Dachziegel-Mehrkosten: Röben vs. Braas – Rechte & Gewährleistung

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Rechtmäßigkeit eines Aufpreises für Röben Dachziegel anstelle von Braas. Entscheidend sind die Vertragsgrundlage (VOB/B oder BGBAbk.), die Gültigkeit der VOBAbk./B-Vereinbarung und die korrekte Berechnung der Mehrkosten. Unabhängige Fachberatung wird empfohlen, um die Qualität zu sichern und Nerven zu sparen. Die VOB muss vor Vertragsabschluss nachweislich übergeben worden sein, um gültig zu sein.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Laut VOB-Übergabe: Gültigkeit prüfen – BGB-Vertrag als Alternative muss die VOB VOR Vertragsabschluss nachweislich dem Auftraggeber übergeben worden sein, andernfalls handelt es sich um einen BGB-Vertrag.

    ✅ Zusatzinfo: Im Beitrag VOB/B gilt: Auftragsbestätigung entscheidend für Vereinbarung wird darauf hingewiesen, dass die Auftragsbestätigung mit beigefügter VOB, Teil B, ein Indiz für die Geltung der VOB sein kann.

    💰 Zusatzinfo: Die Mehrkosten für zusätzliche Maßnahmen sind auf Grundlage des Hauptangebotes zu kalkulieren, wie im Beitrag VOB/B vs. BGB: Mehrkosten-Berechnung – So geht's richtig! erläutert wird. Dies gilt auch für BGB-Verträge nach Treu und Glauben.

    👉 Handlungsempfehlung: Bauherren sollten den Vertrag und die VOB-Vereinbarung von einem Anwalt für Baurecht prüfen lassen, um ihre Rechte und Pflichten zu klären. Eine unabhängige Objektüberwachung, wie im Beitrag Bauplanung: Unabhängige Objektüberwachung sichert Qualität! empfohlen, kann helfen, Mehrkosten zu vermeiden und die Bauqualität sicherzustellen.

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